JurPC Web-Dok. 85/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217368

LG Potsdam
Urteil vom 16.01.2002

2 O 566/01

polizeibrandenburg.de

JurPC Web-Dok. 85/2002, Abs. 1 - 32


BGB § 12

Leitsätze (der Redaktion)

1. Auf den Namensschutz können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen.

2. Dem Begriff der "Polizei" kommt Namensqualität zu; er beschränkt sich nicht auf die Projektion eines "diffusen Gebildes".

3. Die Inhaber der Domain, welche die Anliegen der Initiative unter Verwendung des Domain-Namens "www.polizeibrandenburg.de" ohne weiteren Zusatz mitteilen, erwecken nach außen den Anschein, daß auf der Internetseite Informationen über und von Seiten der Landespolizeibehörden zu erhalten sind. An einer gedanklichen Verbindung zu der Volksinitiative fehlt es in jeder Hinsicht. Es ist daher von einer Zuordnungsverwirrung auszugehen. Diese Zuordnungsverwirrung, welcher der Namensschutz entgegenwirken soll, tritt bereits ein, wenn Nutzer - etwa über eine Suchmaschine - auf den Domain-Namen stoßen.

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "polizeibrandenburg.de" für eigene Internet-Inhalte zu benutzen und unter der Adresse Leistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung die Festsetzung eines Ordnungsgelds bis zu 255.645,94 € (500.000,-- DM) und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, gegenüber dem Kläger die Freigabe der Domain "polizeibrandenburg.de" zu erklären.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 35 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 65 % auferlegt.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
JurPC Web-Dok.
85/2002, Abs. 1

Tatbestand

Das klagende Land (im Folgenden Kläger) begehrt von den Beklagten, die Nutzung der Internet-Domain "www.polizeibrandenburg.de" zu unterlassen und von dem Beklagten zu 2. darüber hinaus die Übertragung hilfsweise die Freigabe der Domain.Abs. 2
Der Kläger ist Inhaber der Internet-Domain "www.polizei.brandenburg.de", die er zur Veröffentlichung von Informationen über die Brandenburger Polizei nutzt. Bei einer Domain handelt es sich um eine Internetadresse, die auf Antrag vom Deutschen Network Information Center (im Folgenden DE-NIC) in Karlsruhe vergeben wird. Dem Antragsteller wird seitens der DE-NIC eine eindeutige Adresse zugeordnet, die aus einer in mehreren Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination besteht. Alternativ können Buchstabenkürzel verwendet werden. Die Kontrolle der DE-NIC beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gewünschte Adresse bereits vergeben ist, weist jedoch im übrigen darauf hin, daß der Antragsteller bei der Wahl des Domain-Namens selbst für die Einhaltung des Namensrechts verantwortlich ist. Die Verantwortung für die Beachtung des Namensrechts und für andere rechtliche Folgen liegt beim Antragsteller, der versichert, durch den Antrag keine Rechte Dritter wissentlich zu verletzen.Abs. 3
Die Beklagten sind Mitglieder der "Volksinitiative zur Stärkung der Grund- und Bürgerrechte gegenüber der Polizei", wobei der Beklagte zu 1. für Fragen bei der Internetpräsentation verantwortlich zeichnet. Die Initiative setzt sich kritisch mit dem Vorgehen der Polizei- und Ordnungsbehörden sowie den Rechtsgrundlagen für das polizeiliche Agieren auseinander. Der Beklagte zu 2. ist Inhaber der Domain "www.polizeibrandenburg.de", die sich nur durch den fehlenden Trennungspunkt von der des Klägers unterscheidet. Auf dieser Internetseite werden Inhalte der Initiative veröffentlicht. Darüber hinaus können Protestpostkarten verschickt und Flugblätter und Plakate bestellt werden. Ferner enthält die Internetseite einen Verweis auf die der Brandenburger Polizeibehörden.Abs. 4
Der Kläger forderte die Mitglieder der Initiative mit Schreiben vom 25.09.01 unter Berufung auf die mit ihrer Domain bestehende Verwechslungsgefahr dazu auf, bis zum 29.09.01 die Freigabe der Internet-Adresse zu veranlassen.Abs. 5
Der Beklagte zu 1. entgegnete unter dem 28.09.01, daß eine Nutzungsunterlassung respektive Freigabe der Internet-Domain nicht beabsichtigt sei. Eine Verwechslungsgefahr mit den Polizeibehörden bestehe nicht. Die Adresse sei gut geeignet, die Inhalte der Initiative wiederzugeben. Die Polizei habe sie seit Jahren nicht beansprucht. Es entstehe der Eindruck, daß es dem Land weniger um die Wahrnehmung eigener Interessen, als um die Behinderung kritischer Veröffentlichungen gehe.Abs. 6
Auf ein weiteres Schreiben des Innenministeriums vom 09.01.01 erfolgte keine Reaktion seitens der Initiative.Abs. 7
Der Kläger ist der Auffassung,
die Nutzung der streitgegenständlichen Domain durch die Mitglieder der Initiative führe zu einer Zuordnungsverwirrung und stelle eine Verletzung des Namensrechts dar, auf dessen Schutz sich auch Behörden berufen könnten. Auch die Inhalte der Initiative liefen den klägerischen Interessen zuwider und behinderten ihn bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Er habe nicht die Möglichkeit, den eingängigen Domain-Namen selbst zu nutzen, um eine Vielzahl von Internetnutzern auf sich aufmerksam zu machen.
Abs. 8
Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "polizeibrandenburg.de" für eigene Internet-Inhalte zu benutzen und unter der Adresse Leistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen;

2. den Beklagten anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann;
und, nachdem das mit den Anträgen zu 3. und 4. verfolgte Begehren zunächst auf beide Beklagte bezogen war

3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihm, dem Kläger, den Domain-Namen "polizeibrandenburg.de" für eigene Internet-Inhalte zu übertragen,

hilfsweise,

4. ihm gegenüber die Freigabe der Domain "polizeibrandenburg.de" zu erklären.

Abs. 9
Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Abs. 10
Die Beklagten sind der Auffassung,
der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, er könne keine Rechte der Polizei geltend machen. Dieser, wie auch dem Kläger stehe das begehrte Namensrecht nicht zu. Der Begriff "Polizei" unterliege nicht dem Schutzbereich der Norm und weise keine allgemeine Verkehrsgeltung auf. Die "Polizei" sei als solche nicht existent, sondern bestehe lediglich als "diffuses Gebilde", welches nicht zu einer einheitlichen Willensbildung fähig und daher nicht beleidigungsfähig sei. Es handele sich um einen Gattungsbegriff, der häufig als Bestandteil von Worten und Wortgruppen verwendet werde. Ein Internet-Nutzer könne nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß er unter ihrer, der Beklagten, Internet-Seite Mitteilungen über oder von den Klägern abrufen könne. Es sei üblich, daß unter einer einprägsamen Adresse nicht der vom Nutzer vorrangig erwartete Domain-Inhaber tätig werde. Sofern es tatsächlich zu einer Zuordnungsverwirrung komme, sei diese nicht erheblich, da der Kläger nicht in der Ausübung hoheitlicher Aufgaben beeinträchtigt werde.
Abs. 11
Überdies sei zu berücksichtigen, daß die Volksinitiative nach Art. 19 der Brandenburgischen Landesverfassung Verfassungsrang genieße. Schließlich könne sie sich mit Erfolg auf die in § 3 des Brandenburgischen Pressegesetzes normierte öffentliche Aufgabe der Presse berufen.Abs. 12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 13

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.Abs. 14
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, daß diese es unterlassen, den Domain-Namen "polizeibrandenburg.de" für ihre Zwecke zu nutzen. Der Anspruch folgt aus § 12 BGB. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens dadurch beeinträchtigt wird, daß ein anderer den gleichen Namen gebraucht, von diesem die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.Abs. 15
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.Abs. 16
Der Kläger ist Inhaber des durch § 12 BGB geschützten Namensrechts und als Träger der Landespolizeibehörden und -einrichtungen (vergl. § 1 Abs. 3 POGBbg) aktivlegitimiert. Auf den Namensschutz können sich gemeinhin anerkannt auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen (vergl. Palandt-Heinrichs, 59.Aufl., § 12 BGB, Rn. 9). Der öffentlich-rechliche Namensschutz beruht insoweit auf dem gegenüber § 12 BGB selbständigen allgemeinen rechtsstaatlichen Ordnungsgrundsatz der Richtigkeit, Bestimmtheit und Klarheit allen Verwaltungshandelns (Münchener Kommentar, 2. Aufl., BGB, § 12, Rn. 35).Abs. 17
Die Beklagten haben das Namensrecht des Klägers verletzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt dem Begriff der "Polizei" Namensqualität zu und beschränkt sich nicht auf die Projektion eines "diffusen Gebildes". Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Er ist Ausdruck der Individualität und dient zugleich der Identifikation des Namensträgers. Der Namensschutz greift ein, wenn die Bezeichnung, abgesehen von einer bestehenden Verkehrsgeltung, von Natur aus unterscheidungskräftig und damit geeignet ist, als individualisierendes Kennzeichnungsmittel zu dienen (a.a.O., Rn. 36). Die "Polizei" ist Oberbegriff der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgenden Behörde (vergl. BayObLG, NJW 1990, 921 (922); Das neue deutsche Wörterbuch, Heyne Verlag, 1997). Dementsprechend beschränkt sich auch das Gesetz zur Neuordnung des Polizeirechts Brandenburg auf die allgemeine Bezeichnung "Polizei", deren Aufgaben in § 1 Brb PolG niedergelegt sind. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erfolgt eine unmittelbare Zuordnung des Begriffs zu den Polizeibehörden, welche diese Begrifflichkeit unter anderem an ihren Fahrzeugen und Dienststellen selbst - einem Markenzeichen ähnlich - verwenden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Polizei der Status eines Verbandes mit einheitlicher Willensbildung und daraus resultierender Beleidigungsfähigkeit zukommt. Der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB knüpft an den Schutz der Ehre, nicht hingegen an den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließenden Namensschutz an (vergl. hierzu Tröndle/Fischer, 50. Aufl., StGB, vor § 185, Rn. 1). Die rechtsgutsbezogenen Voraussetzungen unterliegen demzufolge unterschiedlichen Zuordnungskriterien.Abs. 18
Das Maß der hier vorliegenden Individualisierung wird durch die zusätzliche Verwendung des Landesnamens entsprechend vertieft. Daß auch die Beklagten von der Verkehrsgeltung der Bezeichnung und nicht von einem individualisierungslosem "diffusen Gebilde" ausgehen, verdeutlicht nicht zuletzt deren Verwendung im Namen der Volksinitiave.Abs. 19
Die Beklagten sind nicht autorisiert, den Domain-Namen "polizeibrandenburg.de" zu nutzen. Eine unbefugte Benutzung eines Namens liegt vor, wenn ein eigenes Verwendungsrecht nicht gegeben ist. Denn aus dem Namensrecht folgt auch das Recht auf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht ebenfalls ein Recht auf diesen Namen hat. Das Namensrecht verbietet dem Dritten mithin die Anmaßung eines fremden Namens (OLG Köln, NJW-RR 1999, 622f.). Der Namensschutz umfaßt insoweit auch die Zuordnungsverwirrung, also Fälle, in denen durch die Namensnennung eine Verbindung zwischen dem Namensträger und Produkten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht oder nicht so besteht (LG Braunschweig NJW 1997, 2687f.).Abs. 20
Die Beklagten, welche die Anliegen der Initiative unter Verwendung des Domain-Namens "www.polizeibrandenburg.de" ohne weiteren Zusatz mitteilen, erwecken nach außen den Anschein, daß auf der Internetseite Informationen über und von Seiten der Landespolizeibehörden zu erhalten sind. An einer gedanklichen Verbindung zu der Volksinitiative fehlt es in jeder Hinsicht. Aufgrund der spezifischen Namensgebung - dem Zusatz der Behörde über den Landesnamen hinaus - handelt es sich auch nicht lediglich um einen Gattungsbegriff, der häufig als integraler Bestandteil von Worten und Wortgruppen verwendet wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch irrelevant, daß ein Internet-Nutzer nicht mit Sicherheit davon ausgehen könne unter der betreffenden Internet-Seite Mitteilungen über oder von dem Kläger abrufen zu können, da die Nutzung einer einprägsamen Internet-Adresse oftmals von anderen als den vom Nutzer erwarteten Domain-Inhaber betrieben werde. Die Beklagten verkennen insoweit, daß sich auf Rechte an einem geschützten Namen nur dessen Träger berufen kann. Diese Eigenschaft fehlt den Beklagten und ihrer Volksinitiative. Es ist daher auch unerheblich, mit welchen Inhalten sich die Internet-Seite im einzelnen befaßt.Abs. 21
Auch die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß die in Internetadressen verwendeten Zahlen- und Buchstabenkombinationen grundsätzlich frei wählbar, mit einer Telefonnummer, einer Bank- oder Postleitzahl (LG Köln, BB 1997, 1121) vergleichbar seien und auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehen können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Sie läßt außer Acht, daß die Buchstabenkombinationen gewählt und gerade nicht beliebig sind, sondern in den Nutzern Assoziationen mit Bekanntem wecken sollen. Diese auch von der streitgegenständlichen Internet-Seite ausgehende Suggestivwirkung wird auch nicht durch den darauf befindlichen Hinweis auf die Webpage des Klägers relativiert. Die Zuordnungsverwirrung, welcher der Namensschutz entgegenwirken soll, tritt bereits ein, wenn Nutzer - etwa über eine Suchmaschine - auf den Domain-Namen stoßen.Abs. 22
Unerheblich ist weiterhin, daß der Kläger bereits Inhaber einer gleichlautenden Domain ist. Ein Recht der Beklagten auf Nutzung eines spezifischen Behördennamens originärer oder abgeleiteter Art läßt sich daraus nicht herleiten. Jede andere Argumentation verkennt den absoluten Schutz des Namensrechts, und würde ihn ebenso unterlaufen wie die vorprozessual von den Beklagten vorgenommene Verweisung des Klägers auf ähnlich lautende Ausweichmöglichkeiten.Abs. 23
Schließlich geht auch die Berufung der Beklagten auf die verfassungsrechtlich verankerten und im Landespressegesetz normierten Rechte der Volksinitiative fehl. Diese Rechte bestehen eingeschränkt durch Rechte Dritter fort.Abs. 24
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Sie ergibt sich aus der fortgesetzten Nutzung des Domain-Namens durch die Beklagten (vergl. LG Braunschweig, NJW 1997, 1687 (2688)).Abs. 25
Die Beklagten sind hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert. Die Verletzung des Namensrechts beruht auf einem Verhalten des Beklagten zu 1. als Verantwortlichen für die Internet-Domain, für die sich der Beklagte zu 2. hat registrieren lassen (vergl. NJW 1996, 2736 (2737)).Abs. 26
Der Kläger hat indes gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Übertragung des Domain-Namens für eigene Inhalte. Ein derartiger aus § 12 BGB folgender Anspruch setzt eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den streitgegenständlichen Domain-Namen voraus. Daran fehlt es hier, da nicht der Beklagte zu 2., sondern ausschließlich die DE-NIC die Zuteilung der Domain-Namen vornimmt.Abs. 27
Jedoch steht dem Kläger die mit dem Hilfsantrag begehrte Freigabe des Domain-Namens gegenüber deren Inhaber, dem Beklagten zu 2., gemäß § 12 BGB zu. Die Verletzung des Namensrechts verleiht dem Namensinhaber das Recht auf Beseitigung der Beeinträchtigung, welches nur durch Freigabe des innegehaltenen Domain-Namens umfänglich gewährt wird.Abs. 28
Der Klage war nach allem hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sowie der Anträge zu 2. und 4. stattzugeben.Abs. 29
Die Zulässigkeit der Androhung von Zwangsmitteln folgt aus § 890 Abs. 1, 2 ZPO.Abs. 30
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, Satz 1, 269 Abs. 3, Satz 2 ZPO.Abs. 31
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
85/2002, Abs. 32
[online seit: 18.03.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Potsdam, LG, polizeibrandenburg.de - JurPC-Web-Dok. 0085/2002