| 1. Der Namenskonflikt hinsichtlich des Gebrauchs einer Domain zwischen einer Stadt und einem Privatmann, der Namensträger ist, ist nach den allgemeinen Regeln des Gleichnamigenrechts zu entscheiden. Danach gilt der Grundsatz, dass es niemanden verwehrt ist, unter seinem Namen aufzutreten. In derartigen Fällen ist ein sachgerechter Interessenausgleich herbeizuführen.
2. Bei redlichem Namensgebrauch durch beide Parteien ist im Rahmen der Interessenabwägung vorliegend zu berücksichtigen, dass die Stadt bereits Inhaberin der Domain war, diese aber durch Nichtzahlung der Gebühren wieder verloren hat und dadurch erst die Nutzung durch den Privatmann ermöglicht hat. Insoweit ist die Stadt nicht schutzwürdig. | |