| 1. Ein Webhosting-Vertrag ist nach Mietrecht zu beurteilen.
2. Die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte stellt einen Mangel (§ 536 BGB) der Mietsache dar.
3. Eine anfängliche Garantiehaftung nach § 536a Abs. 1 1. Alt. für die Nichtabrufbarkeit der Inhalte scheidet dann aus, wenn die Nichtabrufbarkeit durch einen massiven Anstieg von Zugriffen potentieller Kunden aufgrund einer Veröffentlichung der Internet-Adresse in einer auflagenstarken Zeitschrift verursacht worden ist.
4. Eine Klausel in AGB, wonach der Webhoster zur Abschaltung berechtigt ist, wenn die Inhalte des Kunden das "Regelbetriebsverhalten" des Servers beeinträchtigen, ist so auszulegen, dass ausschließlich fehlerbehaftete Inhalte (z.B. falsch programmierte CGI-Skripte) abgeschaltet werden können. | |