AG Ettlingen |
BGB § 433 Abs. 1 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein wirksamer Kaufvertrag über eine Internet-Domain durch telefonische Absprache zustandegekommen ist, so bewirkt eine nach dem streitigen Telefonat unstreitig gesandte E-Mail, mit der die mündliche Zusage bestätigt wird, eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bestätigenden. |
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[online seit: 27.05.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Ettlingen, AG, Beweisfragen bei Übertragung einer Internet-Domain - JurPC-Web-Dok. 0065/2002 |