JurPC Web-Dok. 7/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217228

LG Hamburg
Urteil vom 22.03.2001

315 O 856/00

schuhmarkt.de

JurPC Web-Dok. 7/2002, Abs. 1 - 38


UWG § 1

Leitsatz (der Redaktion)

In der Benutzung und Reservierung der Domain "schuhmarkt.de" liegt gegenüber einem Herausgeber einer Fachzeitschrift im Schuhmodenbereich auch außerhalb des Bereichs der Verwechselungsgefahren eine sittenwidrige Behinderung nach § 1 UWG, wenn die Reservierung der Domain nicht durch ein eigenes konkretes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsfeld Schuhmarkt motiviert ist, sondern dem vorrangigen Zweck dient, Gattungsbegriffe als Domain-Namen zu monopolisieren, um sie später gegen Entgelt zu vergeben.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Internetdomain ... , die die Beklagte bei der ... angemeldet und reserviert hält.JurPC Web-Dok.
7/2002, Abs. 1
Die Klägerin vertreibt Fachzeitschriften aus den Bereichen Wirtschaft, Handel, Gesundheit, Ernährung, Mode etc... . Zu ihren Produkten gehört die Zeitschrift ... , die bereits im Jahre 1857 erstmals vertrieben worden ist. Die Klägerin vertreibt diese Zeitschrift nunmehr seit 102 Jahren. Bei der Zeitschrift ... handelt es sich um ein Fachjournal für die Schuh-Branche. Die Zeitschrift erscheint monatlich und wird von einer 14-tägig erscheinenden Zeitschrift mit dem Titel ... ergänzt.Abs. 2
Die Beklagte betreibt eine ... . Sie hält die Internet-Domain

...

für sich reserviert. Im September 2000 wählte die Klägerin die Domain ... an. Von dort wurde sie weitergeleitet auf die Homepage der Beklagten ... (Anlage K 6). Dort wird unter anderem aufgeführt:
Abs. 3
Die von Ihnen gewählte Domain ist noch nicht aktiv!
Mehr als 2000 Domains stehen zu Ihrer Verfügung:
Abs. 4
Weiter heißt es sodann:Abs. 5
"Hier finden Sie alle zur Verfügung stehenden Domains!"Abs. 6
Unter dieser Rubrik befinden sich sodann 83 Seiten Domain-Namen (Anlagenkonvolut K 7). Der Auflistung der Domains ist nachfolgende Bemerkung vorangestellt:Abs. 7
Unsere Domains stehen nur für E-Mail-Adressen, Subdomains und Werbung zur Verfügung. Sie werden nicht verkauft!Abs. 8
In der sodann folgenden Auflistung finden sich vorwiegend Domains, die Gattungsbegriffe zum Gegenstand haben, unter anderem die streitgegenständliche Domain ... . Auf die Bitte der Klägerin, ihr die Domain wegen ihrer Titelschutzrechte zu übertragen (Anlage K 10), reagierte die Beklagte nicht.Abs. 9
Die Klägerin behauptet, die Zeitschrift ... genieße in der Schuh-Branche eine überragende Bekanntheit. Beim angesprochenen Publikum, den Angehörigen des Schuh-Einzelhandels, besitze der Titel 70 %ige Bekanntheit. Der Klägerin stünden daher Unterlassungsansprüche aus den §§ 5, 15 MarkenG wegen der Verwendung einer identischen Bezeichnung zu. Darüber hinaus sei die Beklagte nach § 1 UWG wegen Rufausbeutung und Behinderungswettbewerb zur Unterlassung verpflichtet.Abs. 10
Die Klägerin beantragt,

die Beklagte bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain
...
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie reserviert zu halten und/oder reserviert halten zu lassen.

Abs. 11
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 12
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, soweit die Klägerin Unterlassung wegen des Reservierthaltens der Domain beantragt und somit keine Abrufdienste betroffen seien.Abs. 13
Die Beklagte verteidigt sich zur Sache mit der Behauptung, ihr sei zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domain, nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin eine Zeitschrift mit dem allgemeinen Begriff ... herausgebe. Erst durch die Kontaktaufnahme mit der Klägerin habe sie von der Existenz dieses Titels erfahren. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der klägerische Werktitel beim angesprochenen Publikum, den Angehörigen des Schuheinzelhandels und der Schuhindustrie, eine Bekanntheit von mindestens 70 % genieße. Maßgeblich sei zudem ein weit größerer Kreis von Konsumenten, nämlich die Gesamtheit der Internetnutzer. Diesen sei die Existenz der Zeitschrift, die weder am Kiosk noch im Bahnhofszeitschriftenhandel erhältlich sei, überwiegend unbekannt.Abs. 14
Die Beklagte verwende den ... der streitgegenständlichen Domain für ihre geschäftlichen Interessen als eine (Werbe-)Plattform bzw. einen Marktplatz für Unternehmen, die, wie der Name der Domain bereits sage, Schuhe verkauften, nämlich u.a. Schuhgeschäfte. So unterhalte die Beklagte z.B. auch die Domains ... .Abs. 15
Der Internetnutzer, der auf der Suche nach einem virtuellen Schuhmarkt sei, erwarte Informationen zu mehreren Unternehmen, die im Bereich des Schuhhandels tätig seien. Diese Informationen richteten sich an den maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreis der Verbraucher. Beim Begriff ... handele es sich um einen glatt beschreibenden Begriff für eine Branche der Industrie und des Handwerks.Abs. 16
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.Abs. 17

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist vollen Umfangs begründet.Abs. 18
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben.Abs. 19
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG und aus dem UWG stützt, aus den §§ 140, 141 MarkenG in Verbindung mit den §§ 32 ZPO, 24 Abs. 2 UWG. Die örtliche Zuständigkeit in Markensachen bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO (vgl. Ingerl/Rohnke, § 140, Rdnr. 43). Ob das Klagebegehren neben markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen noch auf anderweitige Anspruchsgrundlagen wie Normen des UWG gestützt wird, spielt für die Qualifikation als Kennzeichenstreitsache keine Rolle (vgl. Ingerl/Rohnke, § 140, Rdnr. 8). Dementsprechend ist im Streitfall der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Begehungsort der unerlaubten Handlung maßgeblich. Begehungsort in diesem Sinne ist der Handlungsort, an dem die tatbestandsmäßige Handlung insgesamt oder auch nur teilweise begangen worden ist, sowie der Erfolgsort, an dem die tatbestandsmäßige Rechtsverletzung bewirkt worden ist. Bei kennzeichenverletzenden Wiedergaben im Internet ist die Zuständigkeit nach § 32 ZPO bei jedem als Kennzeichenstreitgericht zuständigen deutschen Landgericht gegeben, da die Abrufbarkeit jedenfalls bundesweite Erstbegehungsgefahr begründet (LG Düsseldorf, Mitt. der dt. Patentanwälte, 1997, 225, 226 - ...). Grundsätzlich ermöglicht die Angabe einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen Empfangsgeräte vorhanden sind (LG Düsseldorf, aaO.). Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet ist daher nicht nur der Ort, an dem etwa der Internet-Server steht, Begehungsort ist vielmehr jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Bei der Versendung von E-Mails ist Begehungsort der Absende- und der Empfangsort, d.h. der Standort des Empfängercomputers (Köhler/Piper, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 24, Rdnr. 17).Abs. 20
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Benutzung und des Reservierthaltens der Domain ..., da dies ihre Titelschutzrechte verletze. Insoweit ist für das Verbot der Benutzung der geschützten Bezeichnung maßgeblich, an welchen Orten die Verletzungshandlung, nämlich die Präsentation im Internet, erfolgt ist bzw. erfolgen wird. Hier ist es so, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, das die Domain ... für die Beklagte registriert ist. Dies ergibt sich aus der als Anlage K 6 vorgelegten Auflistung, der auf Seite 64 zu entnehmen ist, dass die Beklagte die streitgegenständliche Domain reserviert hält und etwaigen Interessenten zur Nutzung im geschäftlichen Verkehr anbietet. Schon in diesem Angebot ist eine Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr zu sehen. Zudem hat die Beklagte die streitgegenständliche Domain dadurch im geschäftlichen Verkehr verwendet, dass sie über die Domain eine Weiterleitung zur Domain ... geschaltet hat. Da die streitgegenständliche Domain sowie die als Anlage K 7 vorgelegte Auflistung auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg über Empfangsgeräte abrufbar sind, ist das Landgericht Hamburg nach den dargestellten Grundsätzen für das Verbot der Benutzung örtlich zuständig.Abs. 21
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist vorliegend aber auch begründet, soweit die Klägerin von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die Domain reserviert zu halten bzw. diese reserviert halten zu lassen. Zwar wäre für den Fall, dass die Löschungsklage isoliert erhoben wird, eine örtliche Zuständigkeit nur im allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz der ... gegeben. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Löschungsklage - wie hier - mit der Unterlassungsklage verbunden ist. Insoweit gebietet schon der Grundsatz der Prozessökonomie - unbeschadet des Umstandes, dass bei materieller Klaghäufung für jeden einzelnen Anspruch die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO zu prüfen ist - eine einheitliche Entscheidung in einem Gerichtsstand, was im Hinblick auf § 32 ZPO letztlich darin seine Rechtfertigung findet, dass auch die Eintragung einer mit einem prioritätsälteren Kennzeichen kollidierenden Domain die Verletzung des ausschließlichen Rechts des Inhabers des prioritätsbesseren Zeichens bedeutet und ihrem Wesen nach letztendlich deliktischer Natur ist.Abs. 22
2. Die Klage ist auch in der Sache nach § 1 UWG begründet.Abs. 23
a.) Ob der Klägerin, wie sie ausführt, aus § 15 Abs. 2 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zusteht, kann hier offen bleiben.Abs. 24
Bei dem Zeitschriftentitel ... handelt es sich um eine hinreichend kennzeichnungskräftige Bezeichnung für eine Zeitschrift, da der Titel geeignet ist, die konkrete Zeitschrift von anderen Produkten zu unterscheiden. Die Beklagte benutzt die Bezeichnung ... auch titelmäßig, da der Verkehr es mittlerweile gewohnt, dass insbesondere Zeitschriftentitel auch im Internet verwendet werden, um auf das eigentliche Produkt, die Zeitschrift, hinzuweisen, indem über das Internet besonders aktuelle redaktionelle Mitteilungen publiziert werden.Abs. 25
Fraglich ist allerdings, ob zwischen dem Zeitschriftentitel ... und der streitgegenständlichen Domain Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Denn Voraussetzung der Verwechslungsgefahr ist neben der Zeichenähnlichkeit die Werk- und Produktähnlichkeit zwischen dem Werk, das die geschützte Bezeichnung verwendet, und der Verwendungsform mit der titelverletzenden Kennzeichnung. Es geht dabei im die Frage, inwieweit in den Augen des Verkehrs zwischen den einander gegenüberstehenden Werken sachliche Berührungspunkte bestehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15, Rdnr. 89.). In die Rechte am Titel einer Druckschrift kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch durch die Verwendung eines Firmenkennzeichens eingegriffen werden (BGH GRUR 1991, 331 f. - ...; BGH GRUR 1982, 431 ff. - ...; BGH WRP 1980, 537 f. - ...). Nach Auffassung der Kammer kann dies auch durch die Verwendung einer Internet-Domain geschehen. Entscheidend ist insoweit aber, ob die unter der Internet-Domain entfalteten Aktivitäten dem Verlag, Herausgeber oder Verfasser der Druckschrift zugerechnet werden.Abs. 26
Im vorliegenden Streitfall besteht die Besonderheit, dass die Beklagte die streitgegenständliche Domain bislang, wie es aus den Anlagen K 5 - K 7 hervorgeht, lediglich Interessenten zur Nutzung angeboten hat, ohne die Domain bislang einer konkreten Nutzung zuzuführen. Die Beklagte behauptet, ohne dies anhand konkreter geschäftlicher Aktivitäten zu dokumentieren, dass die den ... der streitgegenständlichen Domain für ihre geschäftlichen Interessen als eine Plattform für Unternehmen verwende, die Schuhe verkauften. Den Betrieb einer eingeführten Werbeplattform, die nachweislich geschäftliche Aktivitäten entfaltet, hat die Beklagte in diesem Rechtsstreit nicht belegt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war eine derartige Werbeplattform allerdings unter der streitgegenständlichen Domain aufrufbar, wovon sich die Kammer überzeugt hat. Insoweit wären die geschäftlichen Aktivitäten auf Seiten der Beklagten noch genauer darzulegen gewesen. Unterstellt, die Beklagte betriebe tatsächlich eine derartige Werbe- und Verkaufsplattform, wäre eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel ... zu verneinen, da der Verkehr geschäftliche Beziehungen zwischen einem Zeitschriftentitel, der über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, und einem Internet-Portal, über das Werbeinformationen angeboten werden, nicht annehmen wird. Denn insoweit handelt es sich bei Werbeaktivitäten gegenüber dem Endverbraucher um eine andere Tätigkeit als die journalistische Information für Mitglieder der Schuhbranche, insbesondere wenn die Beklagte unter der streitgegenständlichen Domain die Absatzgeschäfte von Schuhanbietern bündelt.Abs. 27
Im Streitfall kann die Kammer aber auf eine weitere Darlegung hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruches verzichten, da der Klägerin der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zusteht.Abs. 28
b.) Die Klägerin wird durch die Benutzung und Reservierung der streitgegenständlichen Domain in ihren Unternehmensaktivitäten sittenwidrig behindert, so dass der Klägerin ein Anspruch nach § 1 UWG zusteht.Abs. 29
aa.) Ein Anspruch aus § 1 UWG zugunsten der Klägerin setzt zunächst voraus, dass das Verhalten der Beklagten als Handeln zu Wettbewerbszwecken anzusehen wäre, und zwar insbesondere, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die Klägerin ist ein Zeitschriftenverlag, der eine Reihe von Spezialzeitschriften herausgibt, während die Beklagte eine Internet-Agentur mit dem Angebot von Dienstleistungen für das Internet betreibt. insoweit stehen sich die Parteien nicht als Wettbewerber gegenüber. Weiterhin behauptet die Beklagte, sie betreibe eine (Werbe-)plattform für den Verkauf von Schuhen, indem sie unter anderem Schuhgeschäften die Möglichkeit der werblichen Darstellung gebe. Da die Beklagte dies als wirtschaftlich handelndes Unternehmen nicht unentgeltlich tun wird, konkurrieren die Parteien insoweit um den Absatz von Werbemöglichkeiten. Denn auch die Klägerin bietet Schuhunternehmen in ihrer Zeitschrift gegen Entgelt Möglichkeiten zur werblichen Präsentation.Abs. 30
bb.) Die sittenwidrige Behinderung der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer darin zu sehen, dass die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten an der umfassenden Nutzung ihres eingeführten Titels ... gehindert wird.Abs. 31
Unstreitig steht der Klägerin das Titelschutzrecht an dem Zeitschriftentitel ... zu, bei dem es sich allerdings, bezogen auf die Gesamtheit der Endverbraucher, nicht um einen bekannten Titel handelt. Jedenfalls hat selbst die Klägerin die von ihr behauptete 70 %ige Bekanntheit nur bezogen auf die im Schuhhandels- und Schuhindustriebereich tätigen Personen. Da sie aber Unterlassung für eine Verwendung im Internet begehrt und der Begriff ... einen Gattungsbegriff darstellt, von dem im Internet auch die Endverbraucher angesprochen werden, ist insoweit die Bekanntheit des Titels in den Fachhandelskreisen ohne Bedeutung.Abs. 32
Aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Titel der Klägerin nicht über eine gesteigerte Bekanntheit verfügt, ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung des wettbewerblichen Verhaltens der Beklagten, dass in der Benutzung und Reservierung der streitgegenständlichen Domain ... durch die Beklagte auch außerhalb des Bereichs der Verwechslungsgefahren eine sittenwidrige Behinderung der unternehmerischen Aktivitäten der Klägerin zu sehen ist. Diese Wertung begründet sich wie folgt:Abs. 33
Die Klägerin verfügt mit dem Zeitschriftentitel ... über einen eingeführten Titel, der seit 102 Jahren dem Fachhandelspublikum geläufig ist. Die von der Beklagten reservierte und im geschäftlichen Verkehr angebotene Domain ... kann sie als Ergänzung ihres Zeitschriftentitels nur deshalb nicht im geschäftlichen Verkehr verwenden, weil die Beklagte sich diese Domain zeitlich früher hat reservieren lassen. Dabei ist die Reservierung der Domain durch die Beklagte nicht durch ein konkretes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsfeld ... motiviert, in dem die Beklagte ursprünglich zukünftig tätig werden wollte bzw. mittlerweile tätig geworden ist. Das einzige leitende Motiv der Beklagten zur Reservierung der streitgegenständlichen Domain, neben etwa 2000 anderen Domain-Namen, die überwiegend aus Gattungsbegriffen bestehen, ist es, eine Vielzahl von Begriffen zu monopolisieren, um diese später an Interessenten gegen Entgelt zu vergeben. Das folgt für die Kammer allein aus der Tatsache, dass die Beklagte eine derartige Vielzahl von Domain-Namen reserviert hat. Denn eine wirtschaftliche Verwertung dieser Domains in eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten ist für die Beklagte nicht möglich. Zudem bietet die Beklagte diese Domains möglichen Interessenten mit dem Hinweis an, dass mehr als 2000 Domains zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung stehen.Abs. 34
Ein derartiges Interesse der Beklagten an der Monopolisierung von Gattungsbegriffen durch die Eintragung von Domain-Namen bei der ... ist grundsätzlich nur dann anerkennenswert, wenn diese Begriffe nicht mit bereits bestehenden Kennzeichenrechten kollidieren. Nur dann kann die Beklagte sich darauf berufen, dass sie die jeweilige Domain zeitlich früher als andere Interessenten bei der ... angemeldet hat. Dieser Verweis auf die frühere Anmeldung bei der ... kann sich aber nicht gegen bestehende Kennzeichenrecht durchsetzen, und zwar auch dann nicht, wenn Verwechslungsgefahren nach den Regelungen des Markengesetzes nicht zu befürchten sind. Denn insoweit hat die Beklagte, die nur an der wirtschaftlichen Verwertung der von ihr reservierten Domain-Namen interessiert ist, ohne dass eine konkrete wirtschaftliche Tätigkeit hinter ihren Aktivitäten steht, zu respektieren, dass prioritätsältere Kennzeichenrecht, hinter denen ein realer Geschäftsbetrieb steht, die Tendenz zur Ausweitung ihrer geschäftlichen Aktivitäten insbesondere auf das neue Medium Internet haben. Die Beklagte hat gegenüber solchen Unternehmen die Benutzung des von ihr reservierten Domain-Namens zu unterlassen und die Reservierung gegenüber der ... aufzugeben.Abs. 35
Diese obigen Erwägungen gelten auch für das Argument der Beklagten, sie betreibe unter der streitgegenständlichen Domain eine Werbe- und Verkaufsplattform für Schuhgeschäfte. Abgesehen davon, dass die Beklagte diese werblichen Aktivitäten erst im Laufe des Verfahrens aufgenommen hat - also offensichtlich, um sich in diesem Rechtsstreit mit dem Hinweis zu verteidigen, sie sei unter der streitgegenständlichen Domain unternehmerisch tätig - hat die Beklagte durch die Reservierung einer Vielzahl von Gattungsbegriffen gezeigt, dass es ihr für ihre geschäftlichen Aktivitäten nicht auf einen bestimmten Begriff bzw. einen bestimmten Domain-Namen ankommt. Entscheidend ist für die Beklagte lediglich, dass sie sich mit ihren nahezu 2000 Domain-Namen als erste bei der ... hat eintragen lassen, um andere Verwender, die unter dem Begriff bzw. Namen ... geschäftliche Aktivitäten entfalten wollen, auf ihr Erstreservierungsrecht verweisen zu können. Dementsprechend könnte die Beklagte eine Werbeplattform für Schuhgeschäfte auch unter den Bezeichnungen ... und ... anbieten, die sie ebenfalls hat reservieren lassen. Ihr stehen dementsprechend, im Gegensatz zur Klägerin, Ausweichmöglichkeiten zu. Die Kammer sieht es daher als sittenwidriges Verhalten der Beklagten an, wenn die der Klägerin- die in Bezug auf ihren Zeitschriftentitel keine Ausweichmöglichkeiten besitzt - deren Entfaltungsmöglichkeiten durch Benutzung und Reservierthaltens der streitgegenständlichen Domain vorenthält und sie damit in ihrer unternehmerischen Aktivität behindert.Abs. 36
Der Klage ist somit vollen Umfangs stattzugeben.Abs. 37
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
7/2002, Abs. 38
[online seit: 04.02.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, LG, schuhmarkt.de - JurPC-Web-Dok. 0007/2002