LG Itzehoe
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Leitsatz (der Redaktion) |
Es begründet einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Online-Bankingvertrages, wenn aufgrund eines Systemfehlers die Verfügungsgewalt über zuvor erworbene Aktien verloren geht, obwohl der Kunde zu diesem Zeitpunkt bereits die Verfügungsgewalt über den Kaufpreis verloren hatte. |
Tatbestand und Entscheidungsgründe |
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. | JurPC Web-Dok. 191/2001, Abs. 1 |
Die Kammer hält die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend. Von einer nochmaligen Darstellung des Tatbestandes und Darlegung der Rechtslage wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen. | Abs. 2 |
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen: | Abs. 3 |
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des Onlinebanking-Vertrages bejaht. Infolge eines von der Beklagten zu vertretenen Systemfehlers hat der Kläger am 05. April 2000 gegen 10.29 Uhr nicht die Verfügungsgewalt über die von ihm erworbenen 100 Stück Morphosys-Aktien erhalten, obwohl er bereits die Verfügungsgewalt über den Kaufpreis verloren hatte. Der Kläger konnte daher nicht um 10.48 Uhr die Aktien zu einem Limit von 265 Euro über das Internet verkaufen. | Abs. 4 |
Der Schadensersatzanspruch ist nicht aufgrund Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB zu kürzen. Zum einen hat sich der Kläger bei der Beklagten, nachdem ihm angezeigt worden war, dass der Depotbestand nicht ausreichend war, unverzüglich um 10.56 Uhr telefonisch gemeldet. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger um 10.53 Uhr nochmals versuchte, eine Verkaufsorder zu einem unteren Limit von 265 Euro per Internet aufzugeben. Der Kläger hat sich nur an die in dem Service-Guide enthaltene Zusage der Beklagten gehalten, der zufolge sie besonders schnell über das Internet zu erreichen sei. Ferner behauptet die Beklagte in dem Service-Guide, dass der Zugang über das Internet "der schnellste und bequemste und auch zugleich günstigste ist", und sie gewährt hierfür eine Provisionsersparnis von 10% gegenüber einer telefonischen Ordererteilung über die Kundenbetreuung. Hinzu kommt, dass auch der zuständige Kundenbetreuer ca. 7 Minuten gebraucht hat, um die Verkaufsorder schließlich gegen 11.03 Uhr aufzunehmen. | Abs. 5 |
Der Kläger hat auch nicht dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, dass er um 11.03 Uhr ein Limit von 265 Euro setzte. Unstreitig hat der zuständige Kundenbetreuer dem Kläger zuvor gesagt, dass der Kurswert der Aktien bei 266 Euro läge, obwohl die Notierung der Aktie bereits um 11.02 Uhr auf 260 Euro gefallen war. Darüber hinaus hätte der Kläger nur dann Anlass gehabt, einen unlimitierten Verkaufsauftrag zu erteilen, wenn die Beklagte für den Fall, dass die Angaben des Klägers sich als richtig herausstellen, sich bereit erklärt hätte, den Kläger so zu stellen, als wäre die Verkaufsorder per Internet um 10.48 Uhr korrekt ausgeführt worden. Da die Beklagte eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat, durfte der Kläger versuchen, seinen Verlust durch das Setzen entsprechender Limits gering zu halten. | Abs. 6 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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JurPC Web-Dok. 191/2001, Abs. 7 |
Anm. der Redaktion:
Beachten Sie bitte auch die Entscheidung der Vorinstanz, AG Pinneberg - 64 C 376/00 - vom 16.02.2001 = JurPC Web-Dok. 192/2001. |
[online seit: 22.10.2001] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Itzehoe, LG, Schadensersatz bei Online-Banking - JurPC-Web-Dok. 0191/2001 |