JurPC Web-Dok. 114/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116480

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 01.03.2001

6 U 64/00

Internet-"Auktion"

JurPC Web-Dok. 114/2001, Abs. 1 - 18


UWG § 3

Leitsatz

Die Bezeichnung "Auktion" oder "Versteigerung" für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i.S.v. § 34b GewO sind, ist, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht irreführend.

Tatbestand

Der Kläger vertritt als berufsständischer Zusammenschluß der in Deutschland tätigen Kunstversteigerer deren gewerbliche und ideellen Interessen. Die Beklagte veranstaltet im Internet sog. "Internet Kunstauktionen", die sie wie aus den Internet-Ausdrucken Bl. 12 ff d.A. ersichtlich ankündigt und durchführt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die so angekündigten und durchgeführten "Internet-Auktionen" keine Versteigerungen im Sinne des § 34 b GewO sind.JurPC Web-Dok.
114/2001, Abs. 1
Aus diesem Grunde hält es der Kläger für irreführend (§ 3 UWG), wenn die Beklagten die von ihr durchgeführten Verkaufsveranstaltungen als "Auktionen" bezeichnet.Abs. 2
Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr im Internet veranstalteten Verkäufe von Kunstgegenständen unter der Bezeichnung "Auktionen" anzukündigen.

Abs. 3
Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 4
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß der Verkehr inzwischen das Internet kenne und die Bezeichnung "Auktion" für eine Verkaufsveranstaltung im Internet nicht ohne weiteres im Sinne der Durchführung einer Versteigerung nach der Versteigerungsverordnung verstehe.Abs. 5
Mit Urteil vom 13.1.2000, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.Abs. 6
Mit der Berufung verfolgt der Kläger das Klagebegehren, dem der Nebenintervenient im Berufungsrechtszug beigetreten ist, unter Vertiefung seines Sachvortrags weiter. Auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze des Klägers und des Nebenintervenienten wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen.Abs. 7
Der Kläger und der Nebenintervenient beantragen,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13.1.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr im Internet veranstalteten Verkäufe von Kunstgegenständen unter der Bezeichnung "Auktion" anzukündigen.

Abs. 8
Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 9
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze, auf die zur näheren Darstellung ihres Sachvortrags Bezug genommen wird. Abs. 10
Der Sach- und Streitstand ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2001 wird Bezug genommen. Abs. 11

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Abs. 12
Das Landgericht ist zunächst mit dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte keine Versteigerungen im Sinne des § 34 GewO durchführt. Ihr wird auch nicht vorgeworfen, die Bedingungen des § 34 b GewO oder der VersteigerungsVO nicht einzuhalten. Umstritten und mithin zu entscheiden ist allein die Frage, ob es irreführend iSv § 3 UWG ist, wenn die Beklagte ihre Verkaufsveranstaltungen, die nicht unter § 34 b GewO fallen und nicht nach den Vorschriften der VersteigerungsVO durchgeführt werden, als "Auktionen" bezeichnet. Dabei besteht der Unterschied der von der Beklagten durchgeführten Verkaufsveranstaltung zu Versteigerungen im Rechtssinne im wesentlichen darin, daß den Verkaufsveranstaltungen der Beklagten eine örtliche Begrenzung fehlt (sofern man den vom Internet erfaßten Raum nicht als eine "örtliche Begrenzung" ansieht) und daß bei den Verkaufsveranstaltungen der Beklagten das Höchstgebot nicht in einem offenen Bieterwettbewerb bestimmt wird, sondern daß an denjenigen verkauft wird, der im Moment des Fristablaufs das höchste Gebot abgegeben hat. Zu entscheiden ist daher allein die Frage, ob der am Erwerb von Kunstgegenständen interessierte Internet-Nutzer in seinen Erwartungen enttäuscht wird, wenn er im Zusammenhang mit einer solchen Verkaufsveranstaltung der Beklagten mit dem Begriff der "Auktion" konfrontiert wird.Abs. 13
Nach Auffassung des Senats, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann davon heute und somit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr ausgegangen werden. Denn im Internet werden inzwischen eine Vielzahl unterschiedlicher auktions-ähnlicher Verkaufsveranstaltungen angeboten, die sich zum Teil in ganz unterschiedlichen Parametern von den gesetzlichen Anforderungen an eine Versteigerung unterscheiden. Der Begriff "Auktion" ist daher, sofern er im Internet für auktionsähnliche Verkaufsveranstaltungen verwendet wird, vieldeutig geworden. Davon geht derjenige Teil des Verkehrs, der am Erwerb von Kunstgegenständen über das Internet aktuell oder potenziell interessiert ist, aus. Dem entspricht der Sprachgebrauch in juristischen Fachaufsätzen, die sich mit "Internet-Auktionen" befassen, und die auch solche Verkaufsveranstaltungen, die keine Versteigerungen oder Auktionen im Rechtssinne darstellen, als "Online-" oder "Internet-Auktionen" bezeichnen (vgl. aus der zahlreichen Literatur Bullinger, WRP 2000, 253 ff; Rüßmann/Reich, K&R 2000, 116 ff; Wiebe, MMR 2000, 323 ff; Huppertz, MMR 2000, 65 ff; Wessely, medien und recht 2000, 266 ff). Dem entspricht auch der Sprachgebrauch in der Begründung der Beschlüsse des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 14/1395, 30), der "Internetversteigerungen", bei denen lediglich Verkaufsverträge gegen Höchstgebot zustandekommen, von echten Versteigerungen im Fernabsatz unterscheidet; während Verkäufe gegen Höchstgebot den Vorschriften des FernAbsG unterworfen wurden, wurde für Versteigerungen im Rechtssinne das Widerrufsrecht durch § 3 Abs. 2 Nr. 5 ausgeschlossen, um Versteigerungen im Rechtssinne im Internet möglich zu machen. Auch die Presseberichterstattung der allgemeinen Medien berichtet unterschiedslos von "Online-" oder "Internet-Auktionen", insbesondere auch dann, wenn es sich nicht um "echte", d.h. herkömmliche Versteigerungen handelt. Dieser Gesichtspunkt eines diffusen Sprachgebrauchs im Zusammenhang mit "Internet-Auktionen" ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden, die Parteien sind dem nicht entgegengetreten. Abs. 14
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verwendung des Begriffs "Auktion" für eine Verkaufsveranstaltung im Internet, die nicht § 34 b GewO unterfällt und nicht nach den Regeln der VersteigerungsVO durchgeführt wird, sondern wie die Verkaufsveranstaltung der Beklagten stattfindet, irreführend (§ 3 UWG) ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Kauf von Kunstgegenständen zu denjenigen Geschäften gehört, bei denen sich der Verkehr sowohl mit dem Angebot als auch mit den rechtlichen Bedingungen seines Erwerbs näher befaßt, bevor er eine Kaufentscheidung trifft und ein Gebot abgibt. Es handelt sich bei den beworbenen Waren nämlich um solche von regelmäßig erheblichem Wert und erheblicher Lebensdauer, so daß bei der Frage, welchen Eindruck die angegriffenen Angaben auf den Verkehr machen und ob von ihnen eine Irreführungsgefahr ausgeht, auf die bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Kunstinteressenten vorhandene Aufmerksamkeit beim Besuch entsprechender Internetangebote auszugehen ist (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. BGH GRUR 2000, 619 ff = WRP 2000, 517 ff -- Orientteppichmuster).Abs. 15
Diesem Verkehrskreis ist durch den genannten diffusen Sprachgebrauch in Verbindung mit dem Umstand, daß eine körperliche Besichtigung der Auktionsgegenstände in den Versteigerungsräumen im Internet ebensowenig möglich ist wie eine persönliche Anwesenheit bei der Abgabe der Gebote im Auktionslokal, daß Internet-Auktionen zwar Versteigerungen sein können, die weitestgehend wie eine herkömmliche Auktion durchgeführt werden, daß es sich aber auch um eine nur versteigerungsähnliche Verkaufsveranstaltung handeln kann. Schon bei der Frage, wie das Gebot abzugeben ist, muß sich der Internetnutzer darüber hinaus informieren, wie die Verkaufsveranstaltung organisiert ist und unter Beachtung welcher Vorgehensweise er sich an ihr beteiligen kann. Gleichviel, ob es sich um eine Versteigerung im Rechtssinne handelt oder nur um eine versteigerungsähnliche Verkaufsveranstaltung, muß sich der angesprochene Verkehr daher mit den "Auktionsbedingungen" befassen. Dabei wird er darüber informiert, ob es sich bei der fraglichen Veranstaltung um eine Versteigerung im Rechtssinne handelt oder nicht. Die Verwendung des Begriffs "Auktion" für eine Verkaufsveranstaltung im Internet gehört daher wettbewerbsrechtlich zu den mehrdeutigen Angaben, die aber nicht schon allein deswegen falsch und irreführend sind, weil sie einen mehrdeutigen Inhalt aufweisen (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, UWG 22. Aufl., § 3 dn. 45). Fehlt wie im Streitfall angesichts des mehrdeutigen Begriffs der "Internet-Auktion" (Online-Auktion; Internet- oder Online-Versteigerung) ein bestimmtes Vorstellungsbild von der Verkaufsveranstaltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen und ist diesen bewußt, daß es sich bei den fraglichen Veranstaltungen auch um solche handeln kann, bei denen Kunstgegenstände gegen Höchstgebot verkauft werden, ohne echte Versteigerungen iSv § 34 b GewO zu sein, dann achtet der durchschnittlich informierte und verständige Kunstinteressent bei derartigen Online-Auktionen auf die Verkaufsbedingungen, aus denen er - wie auch bei der streitgegenständlichen Ankündigung - unschwer erkennen kann, welcher Art die beworbene "Auktion" ist.Abs. 16
Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO zurückzuweisen ist. Abs. 17
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
114/2001, Abs. 18
Anm. der Redaktion:
1. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
2. Vgl. auch die Entscheidung der Vorinstanz LG Wiesbaden, Urteil vom 13.01.2000 - 13 O 132/99 = JurPC Web-Dok. 57/2000.
[online seit: 09.04.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, OLG, Internet-"Auktion" - JurPC-Web-Dok. 0114/2001