LG Coburg
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BGB § 12 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Lässt ein Provider nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum bisherigen Domaininhaber die Domain auf sich übertragen und ist fortan unter der Domain nur noch die Webseite des Providers aufrufbar, so stellt dies einen Verstoß gegen das Namensrecht des bisherigen Domaininhabers nach § 12 BGB dar, auch wenn die DENIC dem Provider die Auskunft gab, die Domain sei frei. Ein Verstoß gegen § 12 BGB setzt nämlich kein Verschulden voraus. |
Tatbestand |
Die Verfügungsklägerin begehrt, den Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Bezeichnung ... für sich als ... im Internet zu beanspruchen, zu verwenden oder verwenden zu lassen. | JurPC Web-Dok. 83/2001, Abs. 1 |
Die Verfügungsklägerin firmiert im Geschäftsverkehr unter der Kurzbezeichnung ... als ... mit Sitz in ... . Der Name der Antragstellerin wie auch das Zeichen ... ist als Marke durch Urkunde des Deutschen Patent- und Markenamtes ... geschützt. | Abs. 2 |
Unter der Bezeichnung ... war bis zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt Ende des Jahres 2000 die Homepage der Firma ... erreichbar, das heißt unter der Bezeichnung ... waren die Firmenangebote sowie die Firmenpräsentation der Verfügungsklägerin für Kunden und Interessenten im Internet erreich- und aufrufbar. Die Homepage der Verfügungsklägerin wurde durch die Firma ... präsentiert, wobei die Homepage auf einem Server der Verfügungsbeklagten zu 2) in ... lief . Als ... der ... war der Komplementär der Verfügungsklägerin, ..., bezeichnet, als technischer Ansprechpartner ..., ein Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten zu 2). | Abs. 3 |
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Verfügungsklägerin und der Firma ... sowie der Verfügungsbeklagten zu 2) wurden die Firma ... sowie die Verfügungsbeklagte zu 2) aufgefordert, die ... zugunsten der Verfügungsklägerin freizugeben und die entsprechenden Erklärungen gegenüber der ... abzugeben. Jedoch stellte die Verfügungsklägerin bei einer ... Abfrage am 2.1.2001 fest, dass die ... nunmehr auf den Verfügungsbeklagten zu 1) übertragen worden war, wobei als ... eine Firmierung mit der Hinzufügung des Namens des Verfügungsbeklagten zu 1) auftrat, ebenso wie als Kontaktadresse des Verfügungsbeklagten zu 1) unter der Firmenbezeichnung der Verfügungsbeklagten zu 2). Beim Verfügungsbeklagten zu 1) handelt es sich um einen Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten zu 2). | Abs. 4 |
Während vorab unter der Adresse ... die Internetpräsentation der Verfügungsklägerin abgerufen werden konnte, erscheint nunmehr bei Aufruf der Internetadresse eine Werbeseite der Verfügungsbeklagten zu 2). Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, durch das Verhalten der Verfügungsbeklagten in ihrem Namensrecht aus § 12 BGB verletzt zu sein. | Abs. 5 |
Mit einstweiliger Verfügung vom 8.1.2001 (Bl. 9, 10 d.A.) wurde den Verfügungsbeklagten untersagt, die Bezeichnung ..., wie nachfolgend wiedergegeben, für sich als ... im Internet zu beanspruchen und/oder zu verwenden und oder/oder verwenden zu lassen: ... . Mit Schriftsatz vom 16.1.2001 haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch erhoben. | Abs. 6 |
Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt:
| Abs. 7 |
Die Verfügungsbeklagten beantragen:
| Abs. 8 |
Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, es läge kein Eingriff in ein Namensrecht der Verfügungsklägerin vor. Vielmehr habe der Verfügungsbeklagte zu 1) am 29.12.2000 bei der ... angefragt, ob die ... noch zur Verfügung stehe. Nach Erhalt der Bestätigung der ..., dass diese ... noch frei sei, habe der Verfügungsbeklagte zu 1) sie umgehend bei seinem Provider, der Verfügungsbeklagten zu 2) bestellt, um diese ausschließlich zu eigenen Zwecken zu nutzen. Darüberhinaus handele es sich bei der Verfügungsbeklagten zu 2) lediglich um einen Provider. Dieser stünden eigene Nutzungsrechte an der geschützten ... gar nicht zu. Daher sei die einstweilige Verfügung insoweit bereits gegen die falsche Person gerichtet. | Abs. 9 |
Das Gericht hat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 31.1.2001 die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile. | Abs. 10 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist begründet. | Abs. 11 |
I.
Der Widerspruch vom 16.1. 2001 gegen die einstweilige Verfügung vom 8.1.2001 ist zulässig. | Abs. 12 |
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist gem. §§ 935, 938 Abs. 2, 940, 943 Abs. 1 ZPO zulässig. | Abs. 13 |
III.
Die Verfügungsklägerin hat gegen beide Verfügungsbeklagte einen Anspruch aus § 12 S. 1 BGB. | Abs. 14 |
1.Auch wenn der Verfügungsbeklagte zu 1) vorbringt, er habe sich am 29.12. 2000 bei der ... erkundigt, ob die ... noch zur Verfügung stehe, ist dies unerheblich. Denn Tatsache ist, dass die Verfügungsklägerin unter diesem Namen eine ... im Internet hatte und somit ein Namensrecht gem. § 12 BGB hatte (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 1999, 622 f .). Sollte der Verfügungsbeklagte zu 1) der Auffassung sein, ihm könne kein Vorwurf gemacht werden, weil er erst bei der ... nachgefragt habe, ob die ... noch zur Verfügung stehe, ändert dies nichts an einem Anspruch der Verfügungsklägerin, da für einen Anspruch bei einem Eingriff in das Namensrecht ein Verschulden nicht Voraussetzung ist. | Abs. 15 |
2.Der Verfügungskläger hat auch einen Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 2). Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist der Provider des Verfügungsbeklagten zu 1). Jedoch wird beim Aufrufen der ... der Aufrufende auf die Homepage der Verfügungsbeklagten zu 2) geleitet. Auch wenn dies ein bei Internet-Providern übliches Vorgehen sein sollte, so macht sich die Verfügungsbeklagte zu 2) hiermit ebenfalls den Namen der Verfügungsklägerin zunutze. Auch aus diesem Grund besteht ihr gegenüber ein Verfügungsanspruch. | Abs. 16 |
3.Der Verfügungsgrund folgt daraus, dass die Verfügungsklägerin durch die Verwendung ihres Namens im Internet in ihren geschäftlichen Tätigkeiten bereits eingeschränkt ist. | Abs. 17 |
Insbesondere ist es ohne Belang, dass, wie die Verfügungsbeklagten vorbringen, sie nicht aufgefordert wurden, die ... zu nutzen. Denn durch ihre nachhaltige Weigerung im Verfügungsverfahren ist klar, dass sie nach wie vor nicht dazu bereit sind, die Nutzung zu unterlassen. | Abs. 18 |
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. | JurPC Web-Dok. 83/2001, Abs. 19 |
[online seit: 09.04.2001] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Coburg, LG, Domain-Namensrecht und Providerwechsel - JurPC-Web-Dok. 0083/2001 |