JurPC Web-Dok. 49/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116357

LG Frankenthal (Pfalz)
Urteil vom 28.11.2000

6 O 293/00

Haftung für Links

JurPC Web-Dok. 49/2001, Abs. 1 - 15


UrhG §§ 97 ff.; TDG § 5 Abs. 2, 3

Leitsatz (der Redaktion)

Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 97 ff. UrhG wegen unberechtigter Nutzung fremder Fotografien ist nicht gegeben, wenn die Fotos lediglich in Form von Links auf einer Homepage enthalten sind, in der Links der Region gesammelt angeboten werden; in diesem Fall ist die Haftung nämlich nach § 5 Abs. 3 TDG ausgeschlossen, da insoweit nur der Zugang zur Nutzung fremder Inhalte vermittelt wird.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18.000,-- DM wegen Verletzung seines Urheberrechts durch unberechtigte Veröffentlichung von insgesamt 9 Bildern im Internet.JurPC Web-Dok.
49/2001, Abs. 1
Der Kläger ist als Fotograf tätig und bestreitet hieraus seinen Lebensunterhalt. Darüber hinaus ist er Inhaber des W... Fotokunst-Verlages S..., in dem er seine Lichtbilder veröffentlicht.Abs. 2
Der Kläger trägt vor,
der Beklagte betreibe unter der Fa. W... D... S... als Werbeagentur eine Domäne "P... L..." im Internet. Der Beklagte habe unberechtigterweise 9 Bilder des Klägers im Internet veröffentlicht, und zwar betreffend das Hotel-Restaurant "Z... P..." in H... (5 Bilder) und das Hotel "Z... O..." in Ha... (4 Bilder). Unstreitig sind die betreffenden Bilder auf den Internetseiten mit den URL www.L... .de (Bl. 5 d.A.) sowie "www.H... .de/post" (Bl. 18 d.A.), "www.H… .de/post/Ausflug.htm" (Bl. 20 d.A.) und unter "www.H... .de/Hotelres.htm" (Bl. 21 d.A. ) zu finden. Unstreitig bestanden auch sogenannte Links von der Home-Page "P... L... de" zu den Domaines "L... -Z... de" und "H... .de", so dass auch zu den oben genauer bezeichneten Adressen im Internet, die die streitgegenständlichen Bilder enthalten, eine Verknüpfung hergestellt war.
Abs. 3
Der Kläger trägt weiter vor,
dass entgegen der Auffassung des Beklagten dieser auch passiv legitimiert sei, weil er der Betreiber der Home-Page "P... L..." sei und nicht seine Ehefrau Frau B... S... . Dies ergebe sich schon daraus, dass es eine Domäne "W... .de" gäbe, die vom Beklagten betrieben werde. Auf der Startseite "W... .de" sei die Domäne "P... L..." integriert. Hierfür erkläre sich der Beklagte - nicht dessen Ehefrau - als zuständig, weil in seinem Impressum zu lesen sei, dass er der Betreiber der Home-Page sei und auch für deren Inhalt verantwortlich sei. Als Inhaber der Domäne "P... L... .de" sei er auch verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung, die durch die unberechtigte Veröffentlichung der Bilder des Klägers unter den o.g. Internet-Adressen (URL's) eingetreten sei. Der Beklagte sei kein harmloser Access-Provider, sondern eindeutig ein Service-Provider im Sinne des Urheberrechts. Er biete seinen Kunden Home-Pages auf seinem eigenen Rechner an und das als Service gegen Entgelt. Er kenne auch die Angebote seiner Kunden, die er auf seinem eigenen Rechner anbiete und über die er im Sinne des § 5 Abs. 2 TDG verfügen könne, die er also ggfls. sperren bzw. herausnehmen könne. Der Beklagte kenne natürlich den Inhalt seiner "P... l..." und es wäre ihm ein leichtes, die streitgegenständlichen Fotos aus den von ihm betriebenen Home-Pages herauszunehmen. Soweit der Beklagte die Urheberschaft der Fotos bestreite, seien diese bewiesen durch die Vorlage von Postkarten, die den Aufdruck "W...-Fotoverlag-S..." tragen. Der Beklagte habe dem Kläger durch die für ihn kostenlose Nutzung im Internet einen gehörigen Schaden zugefügt, weil der Kläger bzw. dessen Verlag nun von seinen früheren Kunden keine Aufträge mehr erhielt. Daher sei ein Schadensersatz in Höhe von 2.000,-- DM pro Bild, mithin also 18.000,-- DM, angemessen.
Abs. 4
Der Kläger beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Abs. 5
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 6
Er trägt vor,
nicht er sei Betreiber der Home-Page "P... L..." sondern seine Ehefrau, Frau B... S... . Allein sie habe ein Gewerbe für Internet-Dienstleistungen angemeldet und sei für die Gestaltung und den Inhalt der Home-Page verantwortlich (Beweis: Vernehmung der Zeugin S..., Bl. 33 d.A. ). Die streitgegenständliche Home-Page Restaurantbetriebe in H... sei durch die Fa. "H… PC - Meister Service H... S..." erstellt. Diese Firma habe auch die Home-Page mit dem Titel "Willkommen im Restaurant "Z... P..." erstellt. Der Beklagte betreibe auch keine Fa. "W... D... S..." als Werbeagentur.
Abs. 7
Unabhängig hiervon bestehe auch keinerlei Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Domäne "P... L..." bietet dem Nutzer eine nach verschiedenen Kategorien und Branchen geordnetes Angebot auf den Zugang zu Internetseiten Dritter in der Region P... . Nach Anklicken von Hotelgaststätten erscheine sodann ein Verzeichnis von geführten Gaststätten. Zugang zu den Internetseiten habe jede dritte Person. Jeder, ob Privatperson oder Firma, könne über ein Formular kostenlos einen Link auf seiner eigenen Home-Page bei der Domäne "P... L..." anmelden. Die Anmeldungen würden grundsätzlich nicht auf ihren Inhalt überprüft, da es sich um eine reine Zugangsmöglichkeitseröffnung durch die Domäne "P... L..." handele. Lediglich bei offensichtlichem strafrechtlichen Inhalt rechtsextremer, rassistischer oder pornographischer Form werde die Aufnahme verweigert. Wie bei allen anderen Kunden, verweise auch bezüglich der streitgegenständlichen Home-Pages lediglich ein Textlink auf diese Seiten. Nach Betätigung des Textlinkes werde ein eigenes Fenster mit einer anderen URL, nämlich "H... .de/hotels" geöffnet. Es sei somit für jeden Nutzer sofort klar erkenntlich, dass es sich nicht um ein eigenes Angebot der Domäne "P... L..." handele, sondern lediglich der Zugang zu einer fremden Home-Page vermittelt wird. Außerdem enthalte die Domäne "P... L..." einen Haftungsausschluss. Die Verantwortlichkeit und die Haftung des Betreibers der Home-Page "P... L..." ergebe sich ausschließlich aufgrund der §§ 5 ff Teledienstegesetz (TDG). Der Betreiber der Home-Page sei lediglich Access-Provider und auf ihn sei § 5 Abs. 3 Teledienstegesetz anwendbar. Die Betreiber der Seite "P... L... .de" hätten die Home-Pages, die die streitgegenständlichen Bilder enthielten, nicht auf ihrem eigenen Rechner angeboten und somit hierüber nicht verfügt und auch nicht verfügen können. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, den Inhalt der betreffenden Seiten zu sperren bzw. herauszunehmen. Derjenige, der einen Link setze, beherrsche nämlich den fremden Inhalt - einen sogenannten "Content"- nicht und er kann diesen auch nicht verändern. Den Betreibern der Seite "P... L... .de" sei es lediglich möglich gewesen, den entsprechenden Link zu löschen, was mittlerweile auch geschehen sei. Damit seien die Betreibe auch ihrer Verpflichtung aus § 5 Abs. 4 TDG nachgekommen, weil sie den entsprechenden Link entfernt hatten, nachdem sie durch den Kläger auf den möglicherweise problematischen Inhalt der Seite aufmerksam gemacht worden seien.Abs. 8
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Abs. 9

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.Abs. 10
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 97 Urhebergesetz auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe.Abs. 11
Zwar spricht vieles dafür, dass der Beklagte Inhaber der Domäne "P... L... .de" ist, insbesondere der Eintrag in der Denic-Datenbank, die den Beklagten als Domäne-Inhaber ausweist (Bl. 69 d.A. ) und auch seine Sachkenntnis über die Inhalte etc. der Home-Page. Doch konnte diese Frage offen bleiben, da selbst für den Fall, dass der Beklagte Betreiber der betreffenden Home-Page sein sollte, seine Haftung aufgrund der besonderen Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22.07.1997 (abgedruckt in "Das Deutsche Bundesrecht, 853. Lieferung-August 2000, VI H, 10 a)) ausgeschlossen ist. Die zivil-, urheber-, wettbewerbs- und markenrechtliche Haftung von Teledienstenanbietern wird nämlich durch § 5 TDG begrenzt (vgl. Schrieker, Urheberrecht, 2. Auflage München 1999, § 97, Randnr. 40 a, Seite 1511). Dass der Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" Dienste anbietet im Sinne des § 3 Ziffer 1 TDG ist unproblematisch, da er jedenfalls den Zugang zur Nutzung fremder Teledienste vermittelt. Anbieter sind gemäß § 5 Abs. 1 TDG für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Für fremde Inhalte dagegen, die sie zur Nutzung bereit halten, besteht eine Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG nur dann, wenn der Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Nicht verantwortlich dagegen sind Anbieter nach § 5 Abs. 3 TDG für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (vgl. Schrieker, aaO, Randnr. 40 a, Seite 1519). Im vorliegenden Fall richtet sich die Verantwortlichkeit aber nach § 5 Abs. 3 TDG. Der Betreiber der Home-Page "P... L..." vermittelt nämlich lediglich den Zugang zur Nutzung, indem er auf seiner Home-Page Links zu den übrigen Home-Pages herstellt, auf denen dann die streitgegenständlichen Bilder abgelegt sind. Bei den Bildern handelt es sich aber daher um fremde Inhalte, auf die verwiesen wird. Wie der Beklagte dargelegt hat, sind die streitgegenständlichen Bilder (in digitalisierter Form) auch nicht auf den Rechner des Home-Page-Betreibers abgelegt. Es werden vielmehr lediglich beim Anklicken der Links auf der Home-Page "P... L..." unter Zuhilfenahme des Internets Verknüpfungen zu den Daten auf fremden Rechnern hergestellt. Der Kläger hat dies zwar bestritten und behauptet, dass seine Fotografien auf dem Rechner des Beklagten zugänglich gemacht werden würden, wenn man den Link anklickt, hat aber für diese Behauptung keinen Beweis angetreten. Damit liegt also auch keine Haftung eines Host-Providers vor, weil dieser fremde Inhalte auf eigenen Rechnern zugänglich macht, so dass auch kein Fall des § 5 Abs. 2 TDG vorliegt (Schrieker aaO, § 97 Urhebergesetz, Randnr. 40e). Erst recht liegt keine Haftung eines Content-Providers vor, § 5 Abs. 1 TDG, der eigene oder fremde Inhalte, mit denen er sich identifiziert und die er sich zu eigen macht, auf eigenem Rechner speichert und zur Verfügung stellt (vgl. Schrieker aaO, § 97 Urhebergesetz, Randnr. 40 d), weil es hier auch schon an der Identifizierung mit den fremden Inhalten fehlt. Im vorliegenden Fall haben die Links lediglich die Funktion eines Türöffners für Dritte und dienen nur der Erleichterung des Zugangs des Nutzers zu den betreffenden Home-Pages, wobei die Inhalte auf fremden Rechnern gespeichert sind und von diesem auch direkt zum Nutzer übermittelt werden. Die Home-Page "P... L..." stellt sich also als "kleine Suchmaschine" dar, wobei die Links dem Nutzer lediglich die umständliche Eingabe der Adresse der anderen auf der Home-Page "P... L..." verzeichneten Home-Pages durch direktes Anklicken erspart. Damit ist aber eine Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 TDG für die Inhalte auf den fremden Home-Pages, die die streitgegenständlichen Bilder beinhalten, ausgeschlossen.Abs. 12
Der Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte gemäß § 5 Abs. 4 TDG ist die Beklagtenseite auch nachgekommen, indem sie den Link, also die Verknüpfung zu den streitgegenständlichen Home-Pages unbestritten sperren ließ.Abs. 13
Aus diesen Gründen ist die Haftung des Beklagten ausgeschlossen, und somit die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen. Abs. 14
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
49/2001, Abs. 15
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
[online seit: 12.03.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankenthal, LG, Haftung für Links - JurPC-Web-Dok. 0049/2001