| Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß
dem Verfügungskläger grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht"
zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen
Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte
Nutzungsbedingungen von diesem "Hausrecht" Gebrauch gemacht werden
darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der
Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden
Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, § 91 a Rn. 23; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 26 a jew. m. Rspr.-Nachw.). Der Verfügungskläger
hat zwar in der Berufungsinstanz und insbesondere in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat substantiierter als in erster Instanz zu den - vom
Verfügungsbeklagten weiterhin bestrittenen - Störungen innerhalb des
Party-Chats vorgetragen, die bis hin zu Beleidigungen gegangen sein sollen, und
Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer muß der Verfügungskläger
durchaus unterbinden können. Er hat seine Darstellung jedoch nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings hält es der Senat für nicht
ausgeschlossen, daß er den Nachweis bei Fortsetzung des Rechtsstreits
durch die Vernehmung präsenter Zeugen hätte führen können.
Deren Vernehmung kam zwar nicht mehr in Betracht. Die Existenz dieser
Beweismittel rechtfertigt jedoch die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens
als offen zu werten und dementsprechend die Kosten zu verteilen.
| Abs. 2 |