JurPC Web-Dok. 187/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001510195

Hanseatisches Oberlandesgericht
Urteil vom 11.05.2000

3 U 269/98

Zeitung im Internet

JurPC Web-Dok. 187/2000, Abs. 1 - 42


Leitsatz (der Redaktion)

Die Nutzung von Nachrichtenmaterial im Rahmen einer Internet-Zeitung ist eine völlig neue Nutzungsart mit erheblich eigenständigem Verwertungspotential gegenüber der vertraglich geregelten Verwendung des Nachrichtenmaterials in Papierform; das spätere Hinzutreten der Nutzungsform Internet-Zeitung ist für sich genommen nicht geeignet, den Vertragszweck nachträglich zu verändern.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Nachrichtendienst. Sie beliefert die Beklagte, die eine Zeitung - "die ........." (....) - herausgibt, seit Dezember 1980 mit Nachrichtenmaterial. Die Parteien verbindet ein "Nachrichtenbezugsvertrag" vom 19.12.1980, nach dessen § 1 die Beklagte als Leistungen von der Klägerin den "......................." ( "................." sowie ".................-Berlin") bezieht, und zwar mit dem Recht, das im "......................." enthaltene Material ausschließlich zu verwenden in "die ........." (§ 2 Abs. 1). Eine Weitergabe des Materials an Dritte ist der Beklagten nicht erlaubt (§ 2 Abs. 3), bei Verstößen gegen vertragliche Bestimmungen ist die Klägerin berechtigt, der Beklagten die Aufnahme und Verwertung des ".......................es" zu untersagen (§ 6 Abs. 1). Die Berechnung des Bezugspreises für den "......................." erfolgt auf der Grundlage der an IVW gemeldeten verkauften Auflage der Beklagten. JurPC Web-Dok.
187/2000, Abs. 1
Seit Anfang 1995 verbreitet die Beklagte über die Werbeagentur ........................ unter der Bezeichnung "digi...." als Online-Angebot im Internet eine komplette elektronische Ausgabe ihrer Zeitung (vgl. Anlagen K2 und K3), in der ebenfalls das von der Klägerin gelieferte Nachrichtenmaterial Verwendung findet. Dieses Verhalten hält die Klägerin für vertragswidrig und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Abs. 2
Mit Schreiben vom 24.05.1995 (Anlage K4) - dessen Erhalt die Beklagte bestreitet - beanstandete die Klägerin dieses Verhalten, wies darauf hin, dass eine solche Veröffentlichung nicht von dem geschlossenen Vertrag gedeckt sei und kündigte an, ihre Vorstellungen über zusätzliche vertragliche Regelungen bei elektronischer Nutzung des Materials zu unterbreiten. Im Juni 1996 wandte sich die Klägerin in einem Rundschreiben an "Alle .........en.." zu dem Thema "Nutzung und Berechnung von ...-Material in "Online"-Angeboten nach dem 1. Juli 1996", in dem sie u.a. auch der Beklagten mitteilte, dass "die zusätzliche Nutzung von bereits für Printmedien oder Rundfunk abonnierten ...-Diensten in Online-Angeboten dieser Kunden bis zum 30.06.1996 honorarfrei erfolgen kann, danach aber berechnet werden soll." (Anlage B1). Das Schreiben enthält weitere Einzelheiten zu Umfang, Berechnung und technischer Abwicklung der künftigen Nutzung von ...-Diensten u.a. in Online-Angeboten. Am 15.11.1996 unterbreitete die Klägerin sodann der .... ........................................ ein Angebot über die kostenpflichtige Nutzung von ...-Material in Online-Angeboten (Anlage B2). Dieses Angebot wies die Beklagte ebenso wie weitere Verlangen der Klägerin nach Vertragsergänzung u.a. mit Schreiben vom 21.11.1996 ohne Angabe von Gründen zurück (Anlage B3). Auch auf ein erneutes Angebot der Klägerin vom 04.06.1997 (Anlage B4) ging die Beklagte nicht ein.Abs. 3
In der Folgezeit widersprach die Klägerin der Online-Nutzungsform schriftlich und forderte die Beklagte insoweit u.a. mit Schreiben vom 02.12.1996, 24.03.1997 und Telefax vom 15.01.1998 erfolglos zur Unterlassung auf.Abs. 4
Die Klägerin ist der Auffassung,
das mit dem Nachrichtenbezugsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht erstrecke sich nur auf eine Verwendung in der Zeitung "die ........." als Print-Medium in Papierform. Davon seien die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend ausgegangen. Eine Nutzung im Rahmen eines elektronischen Online-Angebots sei hiervon nicht erfasst, die Möglichkeit einer Verbreitung über das Internet sei damals nicht in die Überlegungen mit einbezogen worden.
Eine erweiterte Berechtigung zur Veröffentlichung der Nachrichten in einem anderen Medium habe der Beklagten mit dem Nutzungsvertrag im Jahr 1980 auch schon deshalb nicht eingeräumt werden können, weil zum damaligen Zeitpunkt das Internet als Online-Publikationsmedium für Zeitungen noch gar nicht bekannt oder voraussehbar gewesen sei.
Die vertraglich vereinbarte Bezugspreisberechnung sei für eine Internet-Nutzung der "digi...." gar nicht möglich, denn die hierfür erforderlichen Angaben zur Höhe der "verkauften Auflage" existierten nicht. Dies belege ebenfalls, dass die Parteien bei Vertragsschluss von einer anderen Situation ausgegangen seien.
Soweit sich die Beklagte einer Werbeagentur bediene, sei sie für die Verbreitung im Rahmen der "digi...." verantwortlich. Ohnehin sei es ihr vertraglich untersagt gewesen, das erhaltene Material an Dritte weiterzugeben.
Abs. 5
Durch die "digi...." werde - unabhängig von der Frage, welchen Zweck die Beklagte damit verfolge - eine größere Anzahl von Leserinnen und Lesern im Internet erreicht, was dazu führe, dass viele dieser Personen die Zeitung "die ........." als Printmedium deshalb nicht mehr erwürben. Hierdurch sei sie im Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen unmittelbar betroffen. Alle anderen Zeitungsverlage zahlten deshalb auch für die entsprechende Verwendung im Internet eine gesonderte bzw. erhöhte Vergütung an sie.Abs. 6
Das der Beklagten zur Verfügung gestellte ...-Nachrichtenmaterial sei urheberrechtlich geschützt, hieran stünden ihr, der Klägerin, die alleinigen Urheberrechte zu. Durch die Verbreitung der "digi...." begehe die Beklagte neben einer Vertragsverletzung deshalb auch einen Urheberrechtsverstoß.Abs. 7
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das ihr aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Nachrichtenbezugsvertrages vom 19.12.1980 für die von ihr herausgegebene "die ........." gelieferte ...-Nachrichtenmaterial weder selbst noch durch Dritte im Internet zu verbreiten.

Abs. 8
Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 9
Sie hat vorgetragen,
sie verbreite weder "die ........." noch die "digi...." über das Internet. Dies geschehe durch die Werbeagentur ............... Ohnehin handele es sich hierbei nicht um eine in Gewinnerwartung eingeführte zusätzliche Verbreitungsform ihres Presseerzeugnisses. Vielmehr stelle die kostenlose Veröffentlichung der .... im Internet eine Marketingmaßnahme dar, durch die sie mit Unterstützung einer Werbeagentur versuche, Internetnutzer als neue Leser und Abonnenten der Papierausgabe "die ........." zu gewinnen und hierdurch die Auflage des Printmediums zu steigern. Insoweit ergänze die Internet-Veröffentlichung ihre sonstigen Werbemaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen und sei trotz der elektronischen Darstellung nicht anders zu beurteilen als konventionelle Werbemaßnahmen, wie etwa das Aushängen von Zeitungen in Schaukästen am Verlagsgebäude oder das kostenlose Verteilen von Werbeexemplaren. Auch hierfür verlange die Klägerin keine Vergütung. Die wirtschaftliche Bedeutung des von der Klägerin bezogenen Materials bemesse sich weiterhin ausschließlich nach der verkauften IVW-Auflage, in die "digi...." keinen Eingang finden könne. Aufgrund des werbenden Charakters ihrer Internet-Aktivitäten stehe der Klägerin auch insoweit kein Vergütungsanspruch zu. Für die weitergehenden Angebote der Klägerin zur Nutzung ihres Online-Angebots habe sie keine Verwendung gehabt.
Abs. 10
Schon gar nicht stehe der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, denn die Verbreitung über das Internet sei von dem Nachrichtenbezugsvertrag der Parteien gedeckt. Dieser decke alle Nutzungsarten ab. Er enthalte insbesondere keine Einschränkungen der Verbreitungsform, etwa auf ein gedrucktes Erzeugnis in Papierform. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus der Auslegung des Vertrages, denn bereits seinerzeit sei "die ........." auch in anderen Formen wie Microfiche oder über akustische Medien verbreitet worden.Abs. 11
Dem Begehren der Klägerin fehle es zudem an einer Rechtsgrundlage, da ein Unterlassungsanspruch weder vertraglich begründet noch ein gesetzlich geschütztes Recht verletzt sei. Die von der Klägerin erbrachten Werke (".......") seien insbesondere nicht urheberrechtsfähig. Es handele sich um allgemein zugängliche Nachrichten, die in einfacher Nachrichtensprache gehalten sowie mit sparsamsten Ausdrucksmitteln Lebenssachverhalte wiedergäben und deshalb in Ermangelung einer relevanten schöpferischen Gestaltungshöhe frei verbreitet werden dürften. An einem Vertrags- oder Urheberrechtsverstoß fehle es auch deshalb, weil sie nicht das ...-Nachrichtenmaterial, sondern ihre Zeitung weiterreiche. Darin befänden sich - z.T. auf der Basis des ...-Materials, aber ohne wörtliche oder ähnliche Übernahme der Vorlage - in ihrem Verlag erstellte Texte, die als neues Werk ihrerseits schutzfähig seien. Denn sie bearbeite das Material, verändere es, setze es mit eigenen Recherchen zusammen und gestalte damit ein eigenes Werk, bei dem das Material der Klägerin nur als tatsächliche Grundlage diene. Abs. 12
Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs stattgegeben und die Beklagte verurteilt,

es zu unterlassen, das ihr von der Klägerin aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Nachrichtenbezugsvertrages vom 19. Dezember 1980 für die von ihr herausgegebene "die ........." gelieferte ...-Nachrichtenmaterial selbst oder über Dritte im Internet zu verbreiten.

Abs. 13
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.Abs. 14
Die Beklagte vertieft ihre erstinstanzlichen Darlegungen und trägt weiter vor,
bereits seit dem Jahr 1984 sei die Möglichkeit der Online-Datenbank-Nutzung von .........en allgemein bekannt gewesen, und zwar auch im Wege der Nutzung über das Internet. Jeder, der seit 1984 eine Zeitung mit Informationen beliefert habe, habe gewusst, dass diese Informationen auch über das Internet verbreitet würden. Die Zeitung "die ........." sei seit April 1994 über eine Volltext-Datenbank abrufbar gewesen, und zwar unter Einschluss der vorherigen Jahrgänge bis 1988. Seit Oktober 1994 gebe auch es eine entsprechende CD-ROM der ..... Zudem sei die "digi...." seit ihrer Einführung im Januar 1995 intensiv beworben worden. Auch eine Vielzahl anderer Zeitungen und Zeitschriften seien seit 1993 auf CD-ROM erhältlich gewesen, was der Klägerin selbstverständlich bekannt gewesen sei. Gleichwohl habe die Klägerin hiergegen keine Einwendungen erhoben. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass sich die Parteien bereits seit 1984, spätestens aber seit April 1994 einig gewesen seien, dass die Verbreitung des gelieferten Materials auch über das Internet zum Zwecke der Werbung für die .... vertragsgemäß sei. Die Klägerin habe dieses Verhalten stillschweigend über längere Zeit akzeptiert und erst im Juni 1996 vermeintliche weitere Vergütungsansprüche geltend gemacht.
Abs. 15
Von dem Verbot der Weitergabe an Dritte gem. § 2 Abs. 3 des Nachrichtenbezugsvertrages seien unter Missbrauchsgesichtspunkten erkennbar nur die von der Klägerin bezogenen Originalmitteilungen erfasst, nicht jedoch bearbeitete Texte auf der Grundlage dieses Materials, wie sie - die Beklagte - sie für die Veröffentlichung in ihrer Zeitung verwende (Beispiele in Anlagenkonvolut Bf3). Im übrigen könne ein solches Verbot auch nur bezogen auf eine Weitergabe unmittelbar nach Erhalt des Materials eine sinnvolle Berechtigung haben. Denn ...-Nachrichten, die einige Stunden oder gar Tage alt seien, hätten keinen Wert mehr, sie seien überall zu finden und deshalb Allgemeingut.
Im übrigen liege es in dem Sinn und Zweck einer Zeitung, ihre Information an Dritte weiterzugeben. Auch deshalb könne sich ein vertragliches Weitergabeverbot nicht auf bearbeitete Texte beziehen.
Abs. 16
Urheberrechtliche Ansprüche seien ebenfalls nicht gegeben, denn die ...-Texte hätten als sprachlich nicht entwickelte schlichte Nachrichten bzw. einfach strukturierte Wissensmitteilungen keine Werkqualität.Abs. 17
Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Abs. 18
Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 19
Sie trägt vor,
zu Unrecht mache die Beklagte geltend, sie verwende nur neue Texte aufgrund eigener Recherchen und inhaltlicher Gestaltung, die lediglich auf den ...-Meldungen beruhten. Von einer starken inhaltlichen Veränderung der gelieferten Vorlagen könne - von Ausnahmen abgesehen - keine Rede sein (Beispiele in Anlagen K5 bis K8). In jedem Fall verwende die Beklagte aber die ...-Meldungen in ihrem Kerngehalt. Auf den Grad der Bearbeitung komme es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Schon der Umstand, dass nur bei wörtlicher Wiedergabe eine Verpflichtung zur Quellenangabe bestehe, zeige, dass der Nachrichtenbezugsvertrag von seinem Sinn und Zweck auch vom Vertragspartner überarbeitetes ...-Material erfasse.
Abs. 20
Im übrigen könne den ...-Meldungen nicht pauschal urheberrechtlicher Schutz abgesprochen werden. Eine größere Zahl von Meldungen beschränke sich nicht auf die bloße Sammlung von Fakten, sondern sei Resultat eine sprachlichen Aufbereitung und konkret urheberrechtsfähig (Beispiele in Anlagen K9 und K10). Abs. 21
Die in § 2 Abs. 1 des Nachrichtenbezugsvertrages geregelte Rechteeinräumung umfasse nicht solche Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt gewesen seien und die darüber hinaus im Verhältnis zur Papierausgabe eine eigenständige Nutzungsart darstellten. Dies sei angesichts der neuen Verwertungsmöglichkeiten über das Internet der Fall, durch die sich die Beklagte neue Benutzerkreise erschließe und zusätzliche Werbeeinnahmen erziele. Auch ihre Preisgestaltung bei Vertragsschluss habe sich nur an den bekannten Nutzungsarten orientiert. Deshalb bedürfe es für die Internet-Nutzung einer zusätzlichen Vergütungsregelung, die die Beklagte aber abgelehnt habe.
Die Möglichkeit einer Online-Nutzung für .........en sei - entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht bereits im Jahr 1984, sondern erst ca. 1995 bekannt gewesen. Ohnehin sei diesem Zusammenhang nicht die Kenntnis von den technischen Möglichkeiten, sondern die Feststellung relevant, zu welchem Zeitpunkt eine neue Nutzungsform als wirtschaftlich bedeutsam angesehen werden könne. Da der Nachrichtenbezugsvertrag schon im Jahr 1980 abgeschlossen worden sei, komme es auf die streitige Frage des Zeitpunkts allerdings schon deshalb nicht an.
Abs. 22
Die Darstellung der Beklagten, die Internet-Nutzung diene nur dem Anreiz für den zusätzlichen Erwerb ihrer Zeitung "die ........." in Papierform, sei unzutreffend. Die Beklagte spreche hiermit gezielt neue Leserkreise an, für die keine Veranlassung bestehe, zusätzlich zu den im Internet abrufbaren Informationen noch die Papierausgabe der Zeitung zu erwerben. Sie, die Klägerin, habe im übrigen erst im 2. Quartal von der "digi...." Kenntnis erlangt und sich daraufhin mit Schreiben vom 24.05.1995 an die Beklagte gewandt. In der Folgezeit sei es auch zu einem Gespräch zwischen den Vertretern der Parteien in den Räumen der Beklagten gekommen, bei dem u.a. auch eingehend über die Internet-Nutzung gesprochen worden sei und die Parteien ihre schon damals gegensätzlichen Standpunkte ausgetauscht hätten.Abs. 23
Die "digi...." erscheine nach der eigenen Darstellung der Beklagten bereits unmittelbar nach Redaktionsschluss gegen 24.00 Uhr im Internet, und damit vor der Verbreitung der Zeitung "die ........." in Papierform. Deshalb könne keine Rede davon sein, dass die verwendeten ...-Meldungen zu diesem Zeitpunkt mangels Aktualität bereits "Allgemeingut" geworden seien.Abs. 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 25

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Parteien rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Wie die Klägerin im Senatstermin klargestellt hat, sind ihr Klagantrag und demgemäß das Verbot dahin zu verstehen, dass gemeint ist die Stellung der .... insgesamtins Internet.
Abs. 26
I.
Der Klägerin steht ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus positiver Forderungsverletzung des Nachrichtenbezugsvertrages i.V.m. dessen § 6 Abs. 1 gegen die Beklagte zu. Durch die (zusätzliche) Verwendung von ...-Nachrichtenmaterial in der "digi...." macht die Beklagte von dem ihr auf der Grundlage des Vertrages vom 19.12.1980 überlassenen Material in einer Weise Gebrauch, die weder vom Vertragswortlaut noch von dem durch Auslegung zu ermittelnden Vertragszweck gedeckt ist. Die vertragliche Rechteeinräumung in § 2 Abs. 1 umfasst nur eine Verwendung des Nachrichtenmaterials in der Ausgabe von "die ........." in Papierform, nicht aber eine weitergehende Nutzung im Rahmen einer Internet-Zeitung, durch die eine völlig neue Nutzungsart mit erheblichem eigenständigen Verwertungspotential eröffnet wird. Diese vertragswidrige Nutzung durch die Beklagte muss die Klägerin nicht dulden, nachdem die Beklagte die Angebote einer nachträglichen Vertragserweiterung auf diese Nutzungsart abgelehnt hat.
Abs. 27
1. Die der Beklagten eingeräumte vertragliche Nutzungsberechtigung an dem ....................... beschränkt sich auf eine Verwertung in der Zeitung "die ........." in ihrer konventionellen Form als Printmedium aus Papier.Abs. 28
a. Allerdings ergibt sich dies nicht bereits zwingend aus dem Wortlaut des Vertrages, der zwar auf "die ........." Bezug nimmt, aber eine bestimmte Erscheinungsweise nicht konkretisiert. Dazu bestand allerdings im Jahr 1980 auch keinerlei Veranlassung, denn seinerzeit stand im Verlagswesen eine andere Nutzungsart - zumindest gegenüber dem Endverbraucher - nicht zur Diskussion. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, wenn sie darauf hinweist, (erst) ab 1984 bzw. ab 1994 seien elektronische Nutzungsformen hinzugetreten, die in der Folgezeit an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen haben. Für die konkret in Frage stehende Verwertungsart ist es unerheblich, ab welchem Zeitpunkt "Online-Datenbanken" oder CD-ROM-Ausgaben von Zeitungen als Nutzungsformen bekannt waren und eine wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben. Denn vorliegend geht es nicht darum, sondern um eine Verbreitung der Zeitung "die ........." über das Internet in elektronischer Form. Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ab wann das Internet - das sich aus dem militärischen Bereich entwickelt und zunächst z.B. im universitären Bereich Bedeutung erlangt hat - in seinem Nutzungspotential als Kommunikationsmedium für die Öffentlichkeit bekannt war. Für die Frage, ob es sich bei einer Verbreitungsform um eine (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) bekannte Nutzungsart handelt, kommt es nicht auf den Kenntnisstand technisch informierter Fachkreise, sondern darauf an, ab wann sich diese nach der Verkehrsauffassung als hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technische Verwertungsform entwickelt hat. Eine solche Bedeutung als Verbreitungsform für die Allgemeinheit hat das Internet als elektronisches Netzwerk erst ab dem Jahre 1995 - und damit weit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses - erlangt (siehe etwa: Götz von Olenhusen/Ernst in Hoeren/Sieber, Handbuch MultimediaRecht, Kap. 7.3, Rdn 90).Abs. 29
b. Die somit bei Vertragsschluss unbekannte neue Nutzungsform ist auch nicht nach Sinn und Zweck des Vertrags von diesem mit umfasst.Abs. 30
aa. Bei der Einräumung von Nutzungsrechten im urheberrechtlich relevanten Bereich bestimmt sich der Umfang der Rechtseinräumung auf der Grundlage der sog. Zweckübertragungstheorie gem. § 31 Abs. 5 UrhG nach dem verfolgten Vertragszweck. Für die Ermittlung des Vertragszwecks ist entsprechend §§ 133, 157 BGB entscheidend, was üblicherweise nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte zum Inhalt derartiger Verträge gemacht worden ist bzw. was branchenüblich war. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Berechtigte dem Nutzer im Zweifel (restriktiv) keine weitergehenden Rechte einzuräumen bereit ist, als sie zur Verwirklichung des von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten Vertragszwecks erforderlich sind.Abs. 31
bb. Wenngleich sich diese gesetzliche Auslegungsregel aus § 31 Abs. 5 UrhG unmittelbar nur auf solche Werke bezieht, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, ist ihr Rechtsgedanke entsprechend auch in den Fällen anwendbar, in denen es um die Auslegung anderer Nutzungsverträge geht, die die Verwertung sonstiger Werke - unabhängig von ihrer Urheberrechtsfähigkeit - zum Gegenstand einer Rechtsgewährung machen. Denn die Interessenlage ist insoweit nicht unterschiedlich. Demgemäß bedarf es keiner Entscheidung, ob der von der Klägerin zur Verfügung gestellte ....................... urheberrechtsfähig ist oder nicht.Abs. 32
cc. Auf der Grundlage der Zweckübertragungstheorie war die Übertragung von Verwertungsrechten für die Nutzung der Zeitung "die ........." in Form einer Internet-Ausgabe als "digi...." für die Erfüllung des im Jahr 1980 beidseitig vorausgesetzten Vertragszwecks nicht erforderlich, denn diese Nutzungsform war zum damaligen Zeitpunkt unbekannt und auch nicht konkret voraussehbar. Allein das spätere Hinzutreten dieser Nutzungsform war auch für sich genommen nicht geeignet, den Vertragszweck nachträglich zu verändern.Abs. 33
aaa. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn eine neue Nutzungsform die vertraglich vorausgesetzte Verwendungsart aufgrund technischer Weiterentwicklungen substituiert und aus diesem Grund zur Verwirklichung des Vertragszwecks eine Anpassung erforderlich ist. Vergleichbare Ausnahmesituationen können gegeben sein, wenn die Nutzung des ...-Nachrichtenmaterials im Rahmen der "digi...." etwa zwangsläufig mit der Herausgabe des Printmediums "die ........." verbunden oder von so untergeordneter Bedeutung im Sinne einer unselbständigen Begleitmaßnahme der Produktwerbung ist, dass aus diesen Gründen eine gesonderte Rechtseinräumung nicht erforderlich bzw. nicht zu erwarten gewesen wäre.Abs. 34
bbb. Solche Fallgestaltungen, die eine stillschweigende Übertragung weitergehender Rechte umfassen könnten, liegen aber nicht vor. Durch die Einführung ihrer Internet-Zeitung hat die Beklagte eine selbständige neue Nutzungsart ihres Printmediums von einer - zumindest potentiell - wirtschaftlich erheblichen Bedeutung eröffnet, die der Nutzung des ...-Nachrichtenmaterials für die Zeitung in Papierform zumindest auf längere Sicht gleichkommt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die "digi...." diene lediglich dazu, zusätzliche Leserinnen und Leser auf "die ........." aufmerksam zu machen und für die Papierausgabe zu gewinnen, mag diese Erwartung unter Umständen noch bei dem Beginn des Internet-Auftritts zutreffend gewesen sein. Sie steht zumindest heutzutage in deutlichem Widerspruch zur existierenden Realität einer "Informationsgesellschaft". Die Erschließung von Daten über das Internet ist zwischenzeitlich in unmittelbare Konkurrenz zu konventionellen Informationskanälen getreten und hat sie sogar schon ganz oder zum Teil verdrängt. Dies betrifft auch den Bereich des Verlagswesens. Nahezu alle maßgeblichen Zeitschriften und Zeitungen sind zeitnah zum Erscheinen im Internet in ihrer aktuellen Ausgabe und häufig auch in Vorausgaben verfügbar. Die in ihnen enthaltenen Informationen lassen sich über Gliederungen mit Hyperlinks bzw. Suchprogramme schnell strukturiert und vor allem - dies ist der entscheidende Vorteil zur Papierausgabe - ohne maßgeblichen Zeitaufwand für die Beschaffung "aus dem Wohnzimmer heraus" selektiv erschließen. Damit substituieren auch Internet-Angebote von Zeitungen und Zeitschriften in nicht unerheblichem Umfang und zunehmend den Erwerb der Papierausgaben und treten an deren Stelle. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Veröffentlichung einer Internet-Zeitung zumindest heute nicht als reine public relations - Maßnahme verstehen, sondern dient ebenso wie die Papierausgabe zumindest mittelfristig konkreten eigenen wirtschaftlichen Zwecken, obwohl Internet-Aktivitäten in vielen Bereichen heute noch nicht die Gewinnzone erreicht haben. Abs. 35
c. Eine Nutzungsberechtigung der Beklagten zur Übernahme des ... -Nachrichtenmaterials in ihre Internet-Zeitung "digi...." ist in der Folgezeit von den Parteien auch weder ausdrücklich noch konkludent nachträglich in den Vertragszweck mit einbezogen worden. Eine ausdrückliche Einigung ist erkennbar nicht erfolgt. Die Beklagte hat vielmehr die Versuche der Klägerin, eine Vertragserweiterung auf die Internet-Nutzung herbeizuführen, stets abgelehnt. Auch eine stillschweigende Einbeziehung liegt nicht vor. Erforderlich hierfür wäre ein übereinstimmender rechtsgeschäftlicher Gestaltungswille beider Parteien, an dem es für die Klägerin erkennbar fehlt. Denn diese hat schon, unmittelbar nachdem das Internet als Medium wirtschaftliche Bedeutung erlangt hatte, mit Schreiben 24.05.1995 (Anlage K4) unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie insoweit eine Vertragsergänzung für erforderlich hält. Auch wenn die Beklagte dieses Schreiben nicht erhalten haben mag, ergibt sich hieraus zumindest der entgegenstehende Wille der Klägerin, so dass das erforderliche Einverständnis für eine konkludente Vertragserweiterung erkennbar nicht vorlag. Abs. 36
d. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin nicht verwehrt, die Unzulässigkeit der Internet-Nutzung auf der Grundlage des bestehenden Vertrages zu beanstanden und insoweit ihre Unterlassungsansprüche zu verfolgen. Denn dieser sieht nicht nur keine Gestattung vor, sondern enthält auch keine angemessene Vergütungsregelung für diese neue Nutzungsart. Die in § 3 Abs. 1 geregelte vertragliche Vergütungspflicht knüpft mit den verkauften IVW-Zahlen als Berechnungsgrundlage ausschließlich an die Papierausgabe von "die ........." an. Für eine Internet-Zeitung ist ein solcher Maßstab offensichtlich untauglich. Insoweit könnte eine angemessene Vergütung nur auf der Grundlage der Feststellung ermittelt werden, von wievielen Interessenten die Internet-Seite im Monat aufgerufen worden ist. Die der Klägerin insgesamt zustehende angemessene Vergütung wäre dann etwa durch eine Kombination der Daten aus verkaufter IVW-Auflage (.... in Papierform) sowie Internet-Aufrufe (digi....) zu bestimmen.Abs. 37
Bei der gegebenen Sachlage kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in der Weise in Betracht, dass die Klägerin auf der Grundlage des bestehenden Vertrages verpflichtet ist, der Beklagten die Nutzung des .......................es im Internet gegen ein (zusätzliches) angemessenes Entgelt zu gestatten. Denn der Nachrichtenbezugsvertrag enthält keine ausfüllungsbedürftige Lücke. Vielmehr handelt es sich - anders als etwa bei Tonträgern im Verhältnis von LP zu CD - bei der beanstandeten Art der Nutzung der Leistungen der Klägerin durch die Beklagte für ihre Internet-Präsenz gegenüber dem Vertragsgegenstand des Jahres 1980 um eine in Art, Intensität und Reichweite vollkommen neue Nutzungsart. Die Einbeziehung derartiger Verwertungshandlungen bedarf einer ausdrücklichen Entschließung beider Parteien, die nur durch den Abschluss einer neuen bzw. Ergänzungs-Vereinbarung geregelt werden kann, wie sie die Klägerin der Beklagten in der Vergangenheit erfolglos vorgeschlagen hat.Abs. 38
e. Die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung deshalb daran gehindert, der Beklagten die Internet-Nutzung des ...-Nachrichtenmaterials zu versagen, weil sie diese Nutzungsform in Kenntnis der Existenz der "digi...." über einen längeren Zeitraum geduldet hat. Eine solche Situation liegt nicht vor. Dabei kann außer Betracht bleiben, ob die Klägerin in der Vorbereitungsphase bereits von den Absichten der Beklagten wusste, dass diese ihre Zeitung auch als Internet-Medium zur Verfügung stellen wollte. Denn ein Verwirkungstatbestand kann frühestens an den Zeitpunkt anknüpfen, zu dem die eine Vertragspartei ein konkretes Verhalten tatsächlich aufgenommen und der Gegner hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Beklagte ist Anfang 1995 mit der "digi...." erstmals im Internet aufgetreten. Selbst wenn sie das Schreiben der Klägerin vom 35.05.1995 tatsächlich nicht erhalten und das Gespräch zwischen Vertretern der Parteien am 06.06.1995 die Zulässigkeit der Internet-Nutzung nicht ausdrücklich zum Gegenstand gehabt haben sollte, hat die Klägerin spätestens mit ihrem Rundschreiben vom Juni 1996 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie für die Nutzung ihrer Leistungen im Internet eine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit Vergütungsregelung für erforderlich hält. Auch wenn die Klägerin schon unmittelbar Anfang 1995 von der Einführung der "digi...." erfahren haben sollte, ist der verstrichene Zeitraum von knapp 1 1/2 Jahren aufgrund der besonderen Umstände des Sachverhalts deutlich zu gering, um einen Verwirkungseinwand rechtfertigen zu können. Denn auch nach Einführung des neuen Mediums im Internet war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht sofort erkennbar, in welchem konkreten Umfang diese Kommunikationsform überhaupt dauerhaft eine wirtschaftliche Bedeutung erlangen könnte, die daran angepasste vertragliche Gestattungs- und Vergütungsregelungen erforderlich machten. Es war der Klägerin deshalb unter Verwirkungsgesichtspunkten nicht verwehrt, der Internetnutzung ihres Materials ohne vertragliche Grundlage zunächst vorsorglich zu widersprechen und für einen beschränkten Zeitraum die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor sie mit konkreten Forderungen an ihre Vertragspartner herantrat. Nichts anderes ist geschehen. Hierauf konnte die Beklagte nicht einen Vertrauenstatbestand dergestalt aufbauen, die Klägerin werde auch zukünftig eine Internet-Nutzung ohne eine Erweiterung der vertraglichen Grundlage hinnehmen wollen oder gar hinnehmen müssen.Abs. 39
f. Auch wenn sich die Beklagte bei der konkreten Gestaltung bzw. technischen Abwicklung ihres Internet-Auftritts der Werbeagentur .............. bedient, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Herausgabe der "digi...." der Beklagten unmittelbar als eigenes Handeln zuzurechnen ist, in deren Interesse diese Maßnahme erfolgt. Nicht von ungefähr ist auf der Internetseite unter der Rubrik "Impressum" auch die Beklagte bzw. die ihr verbundene Genossenschaft als Herausgeberin genannt. Die Frage einer unberechtigten Weitergabe des erhaltenen Nachrichtenmaterials an "Dritte" stellt sich demgemäß nicht, denn die Beklagte nutzt das Material für eigene, wenngleich vertraglich nicht abgedeckte Zwecke.Abs. 40
2. Der vertragliche Verbotsanspruch der Klägerin besteht unabhängig davon, ob der von ihr zur Verfügung gestellte ....................... urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann oder nicht. Die Klägerin stellt der Beklagten ihre Leistungen auf der Grundlage des Nachrichtenbezugsvertrages zur Verfügung. Die Parteien sind sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darüber einig gewesen, dass die Beklagte zur Nutzung des Nachrichtenmaterials der Klägerin nur gegen die Zahlung einer Vergütung und nur im Rahmen der konkreten vertraglichen Bestimmungen berechtigt ist. Deshalb stellt sich bei offensichtlichen Vertragsverstößen wie im vorliegenden Fall die Frage nach dem rechtlichen Schutzumfang des vertragsgegenständlichen "Materials" nicht. Sofern die Beklagte meint, das ...-Nachrichtenmaterial sei "Gemeingut" und für sie jederzeit anderweitig verfügbar, mag sie daraus die Konsequenzen ziehen und ihre vertraglichen Beziehungen zur Klägerin überdenken. Im Geltungsbereich des bestehenden Vertrages kann sie mit dem Argument nicht gehört werden, die empfangenen und von ihr fortlaufend vergüteten Leistungen seien gar nicht urheberrechtsschutzfähig. Abs. 41
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus § 546 Abs. 2 ZPO.
JurPC Web-Dok.
187/2000, Abs. 42
[online seit: 16.10.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, Zeitung im Internet - JurPC-Web-Dok. 0187/2000