LG München I |
ZPO § 890, TDG § 5 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Wer gegen eine Untersagungsverfügung verstößt, indem er einen Link auf eine Internetseite setzt, auf der sich die untersagte Werbeaussage befindet, kann sich nicht auf § 5 TDG berufen, da das TDG nur die Verantwortung anläßlich der Teilnahme am Internet in genereller Weise regelt, diese allgemeine Rechtssituation aber durch die vorher erlassene Untersagungsverfügung bereits eine Konkretisierung erfahren hat. |
Gründe |
I.
Mit Beschlußverfügung des Landgerichts München I vom 23.10.1998 (Az: 4 HKO 18839/98) ist der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5, -- bis zu DM 500.000,-- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten, 1. ihre Produkte gewähren " 100% Schutz und Virendiagnose" , und 2. ihr Produkt "..." sei die beste Antiviren-Software der Welt. | JurPC Web-Dok. 132/2000, Abs. 1 |
Diese einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 27.10.1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.11.1998 hat die Schuldnerin ein Anerkenntnis der gegenständlichen einstweilige Verfügung an den Gläubigervertreter übersandt. | Abs. 2 |
II.
1. Trotz des Verfügungsverbotes hat es die Schuldnerin unterlassen, auf ihrer Homepage - von München aus zu erreichen unter der Domain " http://www. ... .de" - einen Link zu deaktivieren, über den man auf die Seite "http://www. ... .com" und von dort mittels des Links "Products" zur Seite "Product Lines" gelangt. Dort war am 15.11.1998 in englischer Sprache u. a. zu lesen - "... Defense 100% of viruses including floppy-discs ..." (übersetzt: ... entdeckt 100 % aller Viren einschl. Floppy-Disks ...) sowie - "1 in Virus Detection and Removal" (übersetzt: Die Nr. 1 in Virus-Entdeckung und -Entfernung). | Abs. 3 |
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die Kammer gegen die Schuldnerin mit Beschluß vom 08.03.1999 ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 2.500,-- festgesetzt. | Abs. 4 |
2. Trotz des gegenständlichen Verfügungsverbotes und des am 08.03.1999 ausgesprochenen Ordnungsgeldes konnte man 02.11.1999 unter der Domain der Schuldnerin "http://www. ... .de" zu deren Homepage gelangen. Auf dieser fand sich am 02.11.1999 auf der rechten Seite ein Link zu einem Viruskalender. Bei Aktivierung diese Links gelangte der Internetnutzer auf die Seite "http://support. ... .com/calender/November 1999.asp" und bei Aktivierung der dortigen Registerkarte "Download" auf die Seite "http://www. ... com/centers/download" mit der weiteren Registerkarte "Try Software". Deren Aktivierung führte zur Seite "http://download. ... .com/eval/evaluate.asp", auf der das Produkt "... 4.0" angeboten wurde. In der Zeile neben der Verpackung wurde dieses Produkt wie folgt beworben: "2 in virus detection and removal". Durch Aktivierung der vorbezeichneten Verpackung des Programmes "..." kam man auf die Seite "http://download. ... .com/prod_info/vscan4.asp". Dort war als Werbung zu lesen: " ... Delivers 100% Detection" - zu deutsch: "Das Programm ... gewährt 100% Erkennungsrate". | Abs. 5 |
III .
Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, die Schuldnerin wäre angesichts der Beschlußverfügung verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß über ihre Homepage kein Zugang zu verbotener Werbung erfolgen könne. Der am 02.11.1999 vorgefundene Sachverhalt offenbare, daß sich die Schuldnerin dem gerichtlichen verbot hartnäckig widersetze. | Abs. 6 |
Die Gläubigerin beantragt deshalb,
| Abs. 7 |
Die Schuldner beantragt,
| Abs. 8 |
Sie ist der Ansicht, der Link auf ihrer Homepage stelle aus Rechts- und Sachgründen keinen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 23.10.1998 dar. | Abs. 9 |
Zum einen schließe § 5 - hier letztlich Absatz 3 - TDG eine Verantwortlichkeit der Schuldnerin für den Inhalt fremder Internetseiten aus. Andererseits haben die Parteien außergerichtlich am 16./17.03.1999 vereinbart, nicht zu beanstanden, wenn der Internetnutzer darauf aufmerksam gemacht werde, daß er bei Aktivierung eines Links die Homepage der deutschen Gesellschaft verlasse und auf die Homepage einer ausländischen Gesellschaft gelange. Demgemäß habe die Schuldnerin durch ihre Mitarbeiter veranlaßt, daß ihre Links auf eine solche Seite umleiten, einen sog. Jump-Screen, der den entsprechenden Hinweis beinhalte. Lediglich jener Virenkalender sei infolge leichter Fahrlässigkeit der Mitarbeiter der Schuldnerin nicht auf den eingerichteten Jump-Screen umgeleitet worden mit dem Ergebnis des dargestellten Sachverhaltes. Angesichts dieser nur leichten Fahrlässigkeit hafte die Schuldnerin nicht. | Abs. 10 |
Zur Ergänzung des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere die mit Schriftsatz des Gläubigervertreters vorgelegte Vollmacht vom 23.12.1999. | Abs. 11 |
IV.
Der Antrag auf Erlaß einer Ordnungsmaßnahme gegen die Schuldnerin ist begründet; ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 7.500,-- erscheint schuldangemessen. | Abs. 12 |
1. Anspruchsgrund:
Unstreitig hatte die Schuldnerin auf ihrer unter "http://www. ... .de" erreichbaren Homepage einen Link gesetzt, der es gestattet, von dort auf die Internetseite "http://download. ... .com/prod_info/vsan4.asp" mit der untersagten Werbeaussage "Das Programm ... gewährt 100 % Erkennungsrate" zu gelangen. | Abs. 13 |
Sollte es sich insoweit nicht um eine eigene Homepage der Schuldnerin, sondern um die Internetseite eines ausländischen Dritten handeln, wäre auch in diesem Falle eine Verantwortlichkeit der Schuldnerin zu bejahen. | Abs. 14 |
Diesen Link hatte die Schuldnerin zunächst bewußt programmiert, um dem Interessenten das Warenangebot in dort vorhandener Aufmachung und mit entsprechender Aussage zu präsentieren. Mit Hilfe des Links macht die Schuldnerin somit bewußt den Inhalt einer fremden Internetseite bzw. die dort enthaltene Aussage zum Gegenstand ihrer eigenen Werbung. Dieses Verhalten ist der Schuldnerin durch eine gerichtliche Verfügung untersagt worden. Somit helfen für die nachträgliche Betrachtung die einzelnen Absätze des § 5 TDG nicht. Sinn und Zweck des TDG kann nur sein, die Verantwortung anläßlich der Teilnahme am Internet in einer generellen Weise zu zeichnen. Diese allgemeine Rechtssituation hat aber durch die einstweilige Verfügung vom 23.10.1998 eine Konkretisierung derart erfahren, daß der Schuldnerin ein konkretes Verhalten untersagt worden ist. Die allgemeinen Regelungen, wie z.B. § 5 TDG, können in diesem Falle nicht herangezogen werden. Andererseits liefe jegliche gerichtliche Anordnung ins Leere und könnte angesichts der Anonymität des Internets perfekt unterlaufen werden. Diesen Sinn vermag die Kammer der Regelung des § 5 TDG nicht zu entnehmen. Die Kammer erachtet daher die Homepage mit entsprechendem Link zu einer konkreten Werbeaussage lediglich als "Tatwerkzeug", als Mittel zum Zweck. Und dessen Einsatz ist der Schuldnerin mittels gerichtlicher Verfügung im konkreten Fall untersagt worden. | Abs. 15 |
Die gerichtliche Verfügung vom 23.10.1998 schafft zwischen den Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreites ein gesetzliches Schuldverhältnis, innerhalb dessen der Gläubiger von der Schuldnerin gewisse Handlungsweisen zu unterlassen fordern kann. Diese Tatsache verdeutlicht sich durch die seitens der Schuldnerin vorgetragenen Absprache der Parteien, gegen den Ordnungsgeldbeschluß vom 08.03.1999 auf Rechtsmittel zu verzichten. Im Rahmen diese Schuldverhältnisses "schuldet" die Antragsgegnerin, die durch gerichtliche Verfügung beanstandete Werbung zu unterlassen. | Abs. 16 |
Im Rahmen dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses haftet die Schuldnerin entsprechend § 278 BGB für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, somit auch für deren leichte Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Soweit also die Mitarbeiter der Schuldnerin, Herr J. D. und Frau T. H., übersehen haben, in Erfüllung der gerichtlichen Anordnung auch den Link "Viruskalender" auf den Jump-Screen umzustellen, haftet die Schuldnerin. | Abs. 17 |
Ein Verstoß setzt nicht voraus, daß die beanstandete Werbeaussage wortgetreu dem Verbotsinhalt entspricht. Eine Zuwiderhandlung ist bereits zu bejahen, wenn gegen den Kerngehalt der Verfügungsanordnung verstoßen wird (vgl. Kerntheorie in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rz. 480, 485, 581 zur Einl. UWG). Gegen den Sinngehalt der Ziffer 1. der einstweiligen Verfügung vom 23.10.1998 hat die Schuldnerin schuldhaft verstoßen. | Abs. 18 |
2. Höhe des Ordnungsgeldes: a) Im Rahmen der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes spricht zwar gegen die Schuldnerin, daß sie das zweite Mal und in Kenntnis eines bereits ergangenen Ordnungsbeschlusses gegen ein gerichtliches Verbot verstoßen hat. Zugunsten der Schuldnerin spricht indes die Tatsache, daß sie in Ansehung des gerichtlichen Verbotes und gemäß der außergerichtlichen Absprache mit der Antragstellerin sämtliche in Betrieb befindlichen Links mit einem von der Gläubigerin abgesprochenen Textbildschirm versehen hat. Übersieht sie hierbei angesichts der Vielzahl vorhandener Verzweigungen einen Link, so ist die festgestellte und seitens der Gläubigerin nicht in Frage gestellte leichte Fahrlässigkeit als wesentlich mildernder Umstand zu berücksichtigen. Von einem hartnäckigen Leugnen eines gerichtlichen Verbotes kann keine Rede sein. | Abs. 19 |
b) Weitere Verstöße der Schuldnerin gegen des gerichtliche Verbot verneint die Kammer: | Abs. 20 |
Hinsichtlich der Werbung unter den Firmenbezeichnungen "..." und "..." in einem EDV-Katalog 99/2000 der Firma B. D. GmbH hat die Gläubigerin nähere haftungsbegründende Umstände bzw. Tatsachen nicht vorgetragen. Aus der Werbeanzeige ist nicht ersichtlich, wer, wann welchen Auftrag erteilt hat. Eine Haftung der Schuldnerin würde desweiteren den Nachweis voraussetzen, daß sie diese Anzeige, soweit sie diese nicht selbst veranlaßt haben sollte, zumindest gekannt und gebilligt habe. | Abs. 21 |
Unter Abwägung dieser Überlegungen erachtet die Kammer ein Ordnungsgeld für angemessen, das höher liegt als der Betrag des Ordnungsgeldes vom 08.03.1999 (DM 5.000,--), andererseits die seitens der Gläubigerin beantragte Höhe (DM 10.000,--) noch nicht erreichen muß. Ein Ordnungsgeld im vorliegenden Fall von DM 7.500,--, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, 15 Tage Ordnungshaft, erscheint angemessen, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO. | Abs. 22 |
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 ZPO. | Abs. 23 |
VI.
Der Streitwert ist auf DM 25.000,-- festzusetzen. | Abs. 24 |
Ausweislich der einstweiligen Verfügung vom 23.10.1998
wurde der Streitwert des Verfügungsverfahren in Höhe von DM 100.000,--
festgelegt. Für das Ordnungsmittelverfahren ist dieser Hauptsachewert
angemessen auf ein Viertel herabzusetzen (vgl. Zöller, a.a.O., Rz. 16 zu §
3 ZPO - Stichwort: Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung- m.w.N.).
| JurPC Web-Dok. 132/2000, Abs. 25 |
Anmerkung der Redaktion: Zwischenzeitlich wurde ein gegenseitiger Rechtsmittelverzicht für die jeweiligen Ordnungsmittelverfahren in Frankfurt und in München erklärt, um die beiden Verfahren abzuschließen. Die vorliegende Entscheidung ist damit rechtskräftig. |
Die Entscheidung wurde freundlicherweise übersandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München. |
[online seit: 14.08.2000] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: München I, LG, Haftung für einen Link auf untersagte Werbung - JurPC-Web-Dok. 0132/2000 |