| Der Antragstellerin stand der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zu. Die von der
Antragsgegnerin verwendete Internet-Domain "m...-...m" stellt eine
offensichtliche und erkennbare Abkürzung der Internet-Domain "m..."
der Antragstellerin dar. Die Erkennbarkeit ist im übrigen auch gewollt, wie
sich aus der Anzeige der Antragsgegnerin - Anlage AS 3 - ergibt, in der auf die
genannte Internet-Domain der Antragsgegnerin hingewiesen wird und in der es heißt
"Wie das manager magazin das Vertrauen seiner Leser mißbraucht. Näheres:
(es folgt die Domain )", ferner zweimal: "Dies ist keine Anzeige des
m... m...". Die derart abgekürzte Verwendung des Namens der
Antragstellerin steht der Verwendung ihres vollständigen Namens gleich. Es
mag zwar sein, daß wegen der Besonderheiten des Internets und im Rahmen
der Anzeige Anlage AS 3 keine Verwechslungsgefahr bestand. Die Antragstellerin
brauchte es aber, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht
hinzunehmen, daß ihre Internet-Domain - ihr schutzfähiger Name - von
der Antragsgegnerin in abgekürzter Weise als eigene Internet-Domain
verwendet wird, jedenfalls wenn das, was hier allein in Betracht kam, im
Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über die Antragstellerin
geschieht. Das war ohne weiteres unter einer anderen Domain möglich. Ob es
sich bei dem Namen "m... m..." um eine berühmte Bezeichnung
handelt, die auch Schutz genießt bei Verwässerungsgefahr, ist
unerheblich. Darum geht es hier nicht, sondern um einen anderen Fall der
Interessenverletzung. | Abs. 3 |