JurPC Web-Dok. 49/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/200015112

LG Essen
Beschluß vom 22.09.1999

11 T 370/99

Pfändung einer Internet-Domain

JurPC Web-Dok. 49/2000, Abs. 1 - 8


ZPO § 857

Leitsatz (des Einsenders)

Internet-Domains sind - vergleichbar mit einer Lizenz - als anderes Vermögensrecht i.S.d. § 857 ZPO pfändbar.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.JurPC Web-Dok.
49/2000, Abs. 1
Nach Auffassung der Kammer ist die Pfändung von Domains zulässig.Abs. 2
Zwar gibt es hinsichtlich der Domains und sie betreffender Verträge keine gesetzliche Regelung. Es handelt sich bei einer Domain vielmehr um ein Rechtsinstitut sui generis, vergleichbar etwa einer Lizenz. Abs. 3
Eine Domain-Adresse kann gekauft, verkauft, vermietet und versteigert werden. Im Internet gibt es inzwischen regelrechte Domain-Börsen, an denen die Web-Adressen vermittelt werden. Abs. 4
Ein derartiges übertragbares Recht ist daher - ebenso wie eine veräußerbare Lizenz - auch pfändbar. Abs. 5
Domains stellen auch durchaus einen wirtschaftlichen Wert dar. Für interessante Domains wurden bereits beachtliche Kaufpreise - in Einzelfällen bis zu mehreren Millionen Dollar - gezahlt. Abs. 6
Soweit der Schuldner vorträgt, bei den Domains handele es sich um Arbeitsmaterial und sie seien deshalb nicht pfändbar, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und rechtfertigt keinen Schuldnerschutz nach den §§ 850 ff., 765 a ZPO, deren grundsätzliche Anwendbarkeit dahinstehen kann.
So macht er keinerlei Angaben über sein Einkommen, das er mit diesen Domains erreicht oder in Zukunft erzielen wird. Vielmehr nutzt er die Domains nach eigenen Angaben zur Zeit zur Selbstdarstellung.
Abs. 7
Die Nebenkostenentscheidungen folgen aus §§ 97 ZPO, 12 Absatz 1 GKG.
JurPC Web-Dok.
49/2000, Abs. 8
Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmittmann, Essen.
Anmerkung des Einsenders:
Das LG Essen betritt damit rechtliches Neuland im Zwangsvollstreckungsrecht und bestätigt das AG Gladbeck (Beschluß vom 14.07.1999 - 13 M 56/99), das - soweit ersichtlich - als erstes Gericht in Deutschland eine Domain gepfändet hat. Da Domains gehandelt, vermietet und abgetreten werden können, spreche nichts dagegen, sie auch zu pfänden. Dieser Auffassung sind auch die Amtsgerichte Deggendorf (Beschluß vom 13.10.1999 - M 6788/99) und Hildesheim (Beschluß vom 25.10.1999 - 23 b M 10762/99, beide zitiert nach Schneider, ZAP Fach 14, S. 355 (357)).
[online seit: 28.01.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Essen, LG, Pfändung einer Internet-Domain - JurPC-Web-Dok. 0049/2000