FG Rheinland-Pfalz |
EStG §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 6 und Nr. 7, 12 |
Leitsätze (der Redaktion) |
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Tatbestand |
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die steuerliche Berücksichtigung eines häuslich genutzten Personalcomputers -PC- als Arbeitsmittel bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. | JurPC Web-Dok. 38/2000, Abs. 1 |
Der Kläger ist Oberleutnant bei der Bundeswehr und als Zugführer und stellvertretender Kompaniechef in einem Lehrbataillon tätig (Bl. 13 ESt-Akte). Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war 1996 teilweise am Standort ... beschäftigt und während des letzten Vierteljahres nach ... abgeordnet. | Abs. 2 |
In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Kläger Aufwendungen für einen neu angeschafften PC (Anschaffungskosten 2.389,-- DM) in Höhe der Absetzung für Abnutzung -AfA- von (2.389 : 3 Jahre =) 796,33 DM sowie die Kosten für die Speichererweiterung des PC, Zubehörteile und Monitor von insgesamt 1.250,-- DM geltend (Bl. 6, 7 ESt-Akte). Der Kläger besaß neben dem PC ein Notebook, das er im Vorjahr angeschafft und dessen ausschließliche berufliche Verwendung der Beklagte anerkannt hatte. Darüberhinaus verfügte der Kläger über ein Arbeitszimmer, dessen ausschließliche berufliche Nutzung zwischen den Beteiligten unstreitig ist. | Abs. 3 |
In einem dem Kläger während des Veranlagungsverfahrens übersandten Fragebogen erläuterte er die technischen Daten des PC, die verwendete Software sowie die tatsächliche Nutzung des PC näher (Bl. 15, 16 ESt-Akte). Gleichwohl sah der Beklagte den Nachweis der ausschließlichen beruflichen Nutzung des PC als nicht geführt an und erließ am 03. Februar1998 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid (Bl. 21 ESt-Akte). Der hiergegen einge1egte Einspruch b1ieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 08. Mai 1998, Bl. 26 ff. ESt-Akte) | Abs. 4 |
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, dass der PC ausschließlich beruflich genutzt worden sei. Der PC und die dazugehörige Software setze er für die Zwecke ein, wie er sie im Fragebogen (Bl. 16, 17 ESt-Akte) angegeben habe und aus denen sich die dienstliche Zielsetzung ergebe. Soweit er sich einer computergestützten Lernprogramm für die englische Sprache bediene, stehe dies im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, englische Sprachkenntnisse bei Auslandseinsätzen nachweisen zu können. | Abs. 5 |
Der Kläger beantragt,
| Abs. 6 |
Der Beklagte beantragt,
| Abs. 7 |
und verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass sich aus den Angaben des Klägers im Fragebogen nicht der Nachweis der ausschließlichen beruflichen Nutzung des PC führen lasse. Dies folge einerseits aus den ungenauen zeitlichen Angaben zur beruflichen Verwendung des Rechners und andererseits aus der fehlenden Darlegung, inwieweit die Standardsoftware tatsächlich für berufliche Zwecke genutzt worden sei. Auch seien Ausstattungsteile wie Radiokarte, Soundkarte und externe Lautsprecher vorhanden, deren ausschließlich berufliche Zweckbestimmung nicht offenkundig sei. Insgesamt habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass eine private Mitveranlassung als vernachlässigbar in den Hintergrund trete. | Abs. 8 |
Zur Ergänzung wird auf die im Tatbestand mit Blattziffern bezeichneten Schriftstücke und Unterlagen Bezug genommen. | Abs. 9 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist teilweise begründet. | Abs. 10 |
Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. | Abs. 11 |
PC gehören zu den Wirtschaftsgütern, die kraft ihrer vielseitigen Verwendbarkeit sowohl privat als auch beruflich genutzt werden können. Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter sind jedoch nur dann als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1Satz 3 Nr. 6 und Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG als Arbeitsmittel abzugsfähig, wenn deren private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dabei muss im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot in §12 Nr. 1 EStG nicht nur feststehen, dass ein häuslicher PC tatsächlich beruflich genutzt wird, sondern auch, dass die private Nutzung vernachlässigbar ist. Aus diesem Grund ist der Umfang der jeweiligen Nutzung des PC festzustellen (BFH-Urteile vom15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348; vom 03. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207). | Abs. 12 |
Da es sich bei einem PC um ein Wirtschaftsgut handelt, bei dem nicht schon der erste Anschein für eine steuerschädliche private Nutzung spricht, ist für die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit die tatsächliche Verwendung maßgebend. Hierfür trifft den Steuerpflichtigen die Feststellungslast, da er die steuermindernden Tatsachen geltend macht. Dabei steigen die Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Veranlassung mit dem Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein der amtlichen Nachprüfung besonders unzugänglicher Bereich der privaten Lebenssphäre, nämlich der häusliche Bereich, berührt ist. | Abs. 13 |
Bei der Prüfung der beruflichen Veranlassung ist deshalb anhand objektiv nachprüfbarer Merkmale festzustellen, ob die geltend gemachte Nutzung tatsächlich möglich ist. Dabei ist zum einen auf die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen und sein häusliches Umfeld (arbeitnehmerbezogene objektive Beweisanzeichen) und zum anderen auf die technische Ausstattung des PC und die Ausgestaltung der Software abzustellen (rechnerbezogene objektive Beweisanzeichen). Anschließend ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen und die Ausstattung seines PC dergestalt verknüpft sind, dass die behauptete Verwendung des häuslichen PC für den Beruf schlüssig erscheint. Die einzelnen Beweisanzeichen sind hierbei zu gewichten und einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. | Abs. 14 |
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den PC nahezu ausschließlich beruflich verwendet hat. Für eine berufliche Nutzung spricht, wenn der Steuerpflichtige in einem Beruf tätig ist, in dem ein PC regelmäßig berufsbezogen eingesetzt werden kann. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, in der Texte erstellt und bearbeitet und die Arbeitsergebnisse im Beruf verwendet werden. Zwar gehört der Beruf eines Soldaten nicht zu denen, die typischerweise durch die Schreib- und Verwaltungsarbeiten geprägt sind. Aber der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er zahlreiche schriftliche Unterlagen erstellen musste, die mit seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich aus der Anlage zum Fragebogen (Bl. 6, 7 ESt-Akte), in dem er die Schriftstücke, die er mit Hilfe seines PC gefertigt hatte, im einzelnen auflistete. Da der Kläger in einem Lehrbataillon beschäftigt ist, folgt der Senat auch dem Vorbringen, dass diese Tätigkeit mit einem höheren schriftlichen Arbeitsaufwand verbunden war, als dies ansonsten in der Bundeswehr üblich ist. | Abs. 15 |
Entscheidend für die ausschließliche berufliche Nutzung spricht aber im Streitfall, dass der PC in einem Arbeitszimmer steht. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass er das Vorhandensein eines Arbeitszimmers, in dem ein PC aufgestellt worden ist, als gewichtiges Indiz für dessen berufliche Nutzung ansieht. Denn die Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer beinhaltet auch die Feststellung, dass dieser Raum mit Arbeitsmitteln ausgestattet ist, die ihrerseits beruflichen Zwecken dienen. Ansonsten wäre die Annahme fehlerhaft, dass das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt würde. Da ein PC die Ausstattung eines Arbeitszimmers entscheidend prägt, stellt es ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten dar, wenn einerseits die ausschließliche berufliche Nutzung eines Raumes als Arbeitszimmer bejaht, andererseits einem im Arbeitszimmer befindlichen PC die behauptete überwiegende berufliche Verwendung aberkennt. | Abs. 16 |
Soll jedoch die überwiegende berufliche Zweckbestimmung eines im Arbeitszimmer aufgestellten PC verneint werden, so muss dies konsequenterweise auch für die behauptete berufliche Nutzung des Arbeitszimmers gelten, da die private Nutzung eines den Charakter des Arbeitszimmers bestimmenden Arbeitsmittel in der Regel eine steuerschädlichen Nutzung darstellt. Bejaht jedoch das Finanzamt die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, so obliegt es ihm, darzulegen, weshalb ausnahmsweise der im Arbeitszimmer aufgestellte PC gleichwohl steuerlich nicht anzuerkennen ist, obwohl seine räumliche Zuordnung zum Arbeitszimmer nach dem ersten Anschein für seine berufliche Zweckbestimmung spricht. | Abs. 17 |
Diesen Widerspruch hat der Beklagte im Streitfall nicht auflösen können. Der Hinweis auf die Möglichkeit, dass die verwendete Software sowohl privat a1s auch beruflich genutzt werden könne, reicht nicht aus, weil die Nutzung des PC im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer ein gewichtiges Indiz für die ausschließlich berufliche Nutzung des PC und der dazugehörigen Software darstellt. Es hätte deshalb weitergehender Feststellungen bedurft, weshalb - ausnahmsweise - eine steuerschädliche private Mitveranlassung des PC zu bejahen sein soll. Gleiches gilt für den Einwand, der Umfang der zeitlichen Nutzung sei zu unbestimmt dargestellt worden. Spricht nämlich der erste Anschein dafür, dass ein im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer aufgestellter PC auch tatsächlich nahezu ausschließlich als Arbeitsmittel verwendet wird, so kommt es auf den Umfang der zeitlichen Nutzung des PC nicht mehr an. Ebenso muss angesichts der Tatsache eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des PC für die Einkommensteuererklärung und/oder den Gebrauch eines computergestützten englischen Sprachprogramm von unschädlichem Umfang ist. | Abs. 18 |
Spricht bereits das Vorhandensein eines Arbeitszimmers für die berufliche Nutzung des dort aufgestellten PC, so treten weitere Umstände hinzu, die eine berufliche Verwendung erkennen lassen. Denn der Beklagte hat bereits die ausschließliche berufliche Nutzung eines im Vorjahre angeschafften Notebooks anerkannt und damit zugestanden, dass der Kläger ein Gerät zur elektronischen Daten- und Textverarbeitung für berufliche Zwecke benötigt. Die Anschaffung eines zusätzlichen PC erklärt sich aus dem nachvollziehbaren Wunsch des Klägers, das Notebook durch einen stationär gebundenen Rechner zu ergänzen, wobei die Nutzung des Notebooks durch den Einsatz des PC verbessert werden konnte. Dies spricht ebenfalls für den ausschließlich beruflichen Gebrauch des PC. Hinzu tritt, dass der Kläger im Streitjahr nach Hammelburg abgeordnet war, so dass sich die Verwendung eines transportablen Rechners neben dem stationären PC auch aus objektiv feststellbaren beruflichen Umständen begründen lässt. | Abs. 19 |
Angesichts der objektiv feststellbaren Beweisanzeichen, insbesondere dem Vorhandensein eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers, ist deshalb der Senat zur Überzeugung gelangt, dass der PC im Streitjahr ausschließlich beruflich genutzt wurde. Es bleibt dem Beklagten unbenommen, für die Folgejahre weitere Ermittlungen durchzuführen, aufgrund derer die behauptete Nutzung des Arbeitszimmers und des PC widerlegt werden kann. | Abs. 20 |
Allerdings ist im Streitfall die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen zu korrigieren. Der Kläger hat eine Nutzungsdauer von 3 Jahren angehalten. Nach der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter (BStBl I 1997, 380 unter 6.13.3.2) beträgt die Nutzungsdauer für PC 4 Jahre. Das Gericht sieht keinen Anlass, von der in der AfA-Tabelle zugrunde gelegten Nutzungsdauer abzugehen, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine kürzere Nutzungsdauer hinweisen (vgl. BFH-Urteil vom 08. November 1996 VI R 29/96, BFH/NV 1997, 288). Darüberhinaus sind entgegen der Auffassung des Klägers die Aufwendungen für die Erweiterung der Speicherkapazitäten in Höhe von 250,-- DM und 158,-- DM sowie die Grafikkarte (179,-- DM) nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter -GWG- gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG abzusetzen, sondern als Bestandteile des neu angeschafften PC anzusehen, mit dem sie abgeschrieben werden müssen. Die AfA-Bemessungsgrundlage ermittelt sich wie folgt: | Abs. 21 |
| Abs. 22 |
Unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 4 Jahren ergibt sich somit ein AfA-Betrag von 744,-- DM. Darüberhinaus kann der Kläger die Aufwendungen für den Monitor (650,-- DM) und das Netzkabel (13,-- DM) als GWG geltend machen, so dass sich die insgesamt zu berücksichtigenden Werbungskosten auf (744,-- DM + 650,-- DM + 13,-- DM) 1.407,-- DM belaufen. | Abs. 23 |
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. | Abs. 24 |
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Schutzmaßnahmen gemäß § 711ZPO konnten nach § 7l3 ZPO unterbleiben. | Abs. 25 |
Das Gericht entschied gemäß § 94 a FGO nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert l.000,-- DM nicht übersteigt. | Abs. 26 |
Rechtsmittelbelehrung
| JurPC Web-Dok. 38/2000, Abs. 27 |
Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
[online seit: 11.02.2000] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Rheinland-Pfalz, Finanzgericht, Steuerliche Absetzung eines Computers im Arbeitszimmer - JurPC-Web-Dok. 0038/2000 |