JurPC Web-Dok. 23/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/200015218

OLG Nürnberg
Urteil vom 23.03.1999

3 U 3977/98

Gästebuch eines Anwalts im Internet

JurPC Web-Dok. 23/2000, Abs. 1 - 21


BRAO § 43 b; BO § 6 Abs. 4; UWG § 1

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Das Unterhalten einer Homepage durch einen Rechtsanwalt ist Werbung im Sinne des § 43 b BRAO; ob "Werbung" vorliegt, ist nach objektiven Kriterien und nicht danach zu beurteilen, welche Vorstellungen und Absichten der Betreiber mit der Installierung der Homepage verbindet.
  2. Ein "Gästebuch" im Rahmen einer Homepage ist Teil der Werbung, die von deren Einrichtung ausgeht.
  3. Das Gästebuch eröffnet die Möglichkeit, anerkennende Äußerungen über die berufliche Tätigkeit des die Homepage betreibenden Rechtsanwalts zu verbreiten; damit sind die Grenzen einer sachlichen Unterrichtung überschritten, ohne dass es auf den Wahrheitsgehalt der jeweiligen Äußerung ankommt.

Tatbestand

Die Parteien sind Rechtsanwälte, deren Kanzleien ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth haben. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen unzulässiger Werbung auf Unterlassung in Anspruch. JurPC Web-Dok.
23/2000, Abs. 1
Der Beklagte präsentierte seine Kanzlei über eine Homepage im Internet. Bis zum 16. Juni 1998 bestand diese Homepage aus ca. 150 Dateien, zu der auch ein sogenanntes Gästebuch gehörte. Innerhalb dieses "Gästebuchs" befand sich ein Eingabefeld, das auch nach Auffassung des Beklagten die Funktion hatte, von Internet-Benutzern für allgemeine Mitteilungen, z.B. "für Lob und Kritik hinsichtlich der inhaltlichen und formalen Gestaltung der Homepage" benutzt zu werden (Widerspruchsschrift vom 31. März 1998, Seite 15, des Verfügungsverfahrens 3 O 1435/98 Landgericht Nürnberg-Fürth) . Entsprechend der Funktion des Internets stand jedem Internet-Nutzer das Eingabefeld zur Benutzung frei, sei es zur Eintragung oder zum Abrufen, also zum Lesen solcher Eintragungen.Abs. 2
Wegen der Einrichtung der Homepage kam es zu drei einstweiligen Verfügungen gegen den Beklagten, der im Hinblick darauf seine komplette Internet-Präsentation mit Ausnahme einer Seite aus dem Internet entfernte. In ihr führte er aus, daß die Homepage "vorläufig bis zu rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte vollständig aus dem Netz" genommen werde (Anlage K 1).Abs. 3
Die Kläger haben wegen des "Gästebuchs" gegen den Beklagten am l8. Februar 1998 eine Beschlußverfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth erwirkt, in der dem Beklagten untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet in Verbindung mit der Präsentation seiner Person als Rechtsanwalt und seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ein Gästebuch zu führen. Diese Beschlußverfügung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Endurteil vom 29. April 1998 bestätigt. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Beklagte vor dem Oberlandesgericht Nürnberg in der Sitzung vom 20. Oktober 1998 zurückgenommen.Abs. 4
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgen die Kläger ihren Unterlassungsanspruch weiter. Unter Wiederholung ihres Vortrags aus den Verfügungsverfahren haben sie daran festgehalten, daß das Unterhalten eines Gästebuchs im Internet gegen § 43 b BRAO verstoße. Der Beklagte habe keinerlei Einfluß auf die Einträge in das Gästebuch. Auch wenn der einzelne Benutzer vom Beklagten auf der "Bedienungsanleitung" aufgefordert werde, nicht seine vollständige Anschrift anzugeben, könne nicht gewährleistet werden, daß nicht doch einzelne Nutzer ihren vollständigen Namen mit vollständiger Anschrift eintragen würden. Das Gästebuch könne folglich zur Adressensammlung und damit zur Werbung auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall benutzt werden.Abs. 5
Sie haben deshalb beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet in Verbindung mit der Präsentation seiner Person und seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ein Gästebuch zu führen.Abs. 6
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Weitestgehend unter Bezug auf seine Widerspruchsschrift im genannten Verfügungsverfahren führt er aus, daß er durch das Vorhalten des Gästebuchs keine Werbung betreibe. Zwar sei die Homepage als solche Werbung im Sinne von § 43 b BRAO. Das Gästebuch sei jedoch als elektronisches Medium für sich inhaltslos, stelle damit auch keine Werbung dar. Die Frage nach einer erlaubten oder einer unzulässigen Werbung stelle sich daher überhaupt nicht. Selbst wenn jedoch das Gästebuch als Werbung aufgefaßt würde, könne aus der Möglichkeit, daß sich ein Internet-Nutzer "belobigend über die Anwaltskanzlei" (gemeint ist die des Beklagten) äußere, kein Unterlassungsanspruch gegen ihn abgeleitet werden, da es sich hierbei nicht um eine von ihm ausgehende Werbung handle.Abs. 7
Mit Endurteil vom 21. Oktober 1998 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf dieses Endurteil wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivortrages und der rechtlichen Ausführungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen (Blatt 21/28). Abs. 8
Gegen dieses Endurteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit ihr verfolgt er sein Ziel der Klageabweisung weiter. Er trägt weiterhin vor, daß das Gästebuch "als bloße elektronische Perforation" keine vom Betreiben der Homepage ausgehende Werbung enthalte, auch wenn die Homepage selbst als Werbemaßnahme aufzufassen sei. Soweit sich Dritte mit ihren Eintragungen in das Eingabefeld belobigend über seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausließen, könne ihm dies nicht zugerechnet werden, da die Eintragungen freiwillig und ohne seine Beeinflussung erfolgten. Er könne nicht für Meinungen Dritter verantwortlich gemacht werden, da jedem weiteren "Besucher" erkennbar sei, daß es sich bei den Eintragungen um Äußerungen Dritter handle. Das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß das Gästebuch den Benutzerhinweis,

"Wir freuen uns über Ihren Eintrag in unserem Gästebuch. Wir bitten Sie jedoch, nur Ihren Vornamen oder Ihren Nachnamen anzugeben und auch die Felder für die eMail-Adresse und die Homepageadresse nicht auszufüllen. Auch bitten wir unsere Mandanten, hier keine Einträge vorzunehmen. Dies könnte uns als unerlaubte Werbung ausgelegt werden, mit der Konsequenz, daß das Gästebuch zu entfernen wäre. Um dies zu vermeiden, werden wir Einträge, die mehr als einen Namensbestandteil enthalten oder mit eMail-/Homepage-Adressen versehen sind löschen. Wir bitten um Ihr Verständnis für Ihre Vorgehensweise."

enthalte. Damit werde klargestellt, daß entgegen dem Hinweis gleichwohl vorgenommene Eintragungen nicht das Einverständnis des Betreibers der Homepage fänden. Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, daß aufgrund europäischer Standesregeln bei der Auslegung von § 43 b BRAO ein großzügiger Maßstab anzuwenden sei.
Abs. 9
Die Kläger sind der Auffassung, daß das Landgericht zutreffend entschieden habe, und beantragen daher, die Berufung zurückzuweisenAbs. 10
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in ihm gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Abs. 11

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Oktober 1998 ist zulässig, aber nicht begründet. Abs. 12
Das Landgericht hat zu Recht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat den hierfür gegebenen Begründungen des Landgerichts an. Sie werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Dieses gibt allenfalls zu folgenden ergänzenden Erwägungen Anlaß:Abs. 13
Das Unterhalten einer Homepage mit ca. 150 Dateien stellt Werbung im Sinne von § 43 b BRAO dar, was auch der Beklagte nicht verkennt. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit einer nicht hervorgehobenen Eintragung in ein Telefon- oder Faxverzeichnis, für die die Voraussetzungen einer werbenden Maßnahme abgelehnt werden mögen (Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 1997, § 43 b, Rand 18 f). Die Homepage ist vielmehr darauf angelegt, umfassend das Leistungsangebot des Beklagten und seine Leistungsfähigkeit darzustellen. Sie bedient sich damit reklamehafter Anpreisung (vgl. hierzu Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, Kommentar, 1997, § h, Rand 150 - passim) und ist objektiv geeignet, Internet-Nutzer zu beeinflussen, die Leistungen des Beklagten als Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Da die Frage nach dem Vorliegen "Werbung" nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, ist nur auf die objektive Wirkung der Homepage abzustellen und nicht darauf, welche Vorstellungen bzw. Absichten der Beklagte mit der Installierung der Homepage verbindet (vgl. BGH NJW 1992, 45; Henssler/Prütting, a.a.O.; Feuerich/Braun, BRAO, Kommentar, 4. Auflage, § 43 b, Rand 4). Abs. 14
Das Gästebuch ist Teil der Homepage. Zwar mag sie bis zu ihrer Nutzung durch einen "Gast" als elektronisches Medium "inhaltslos" sein, wie der Beklagte meint. Sie wird aber durch die Eintragungen im Eingabefeld und durch das Abrufen der Eintragungen im Eingabefeld mit Inhalten gefüllt, was schließlich auch den alleinigen Sinn und Zweck des Vorhaltens eines Gästebuchs durch den Beklagten darstellt. Damit ist das Gästebuch Teil der Werbung, wie sie von der Einrichtung einer Homepage ausgeht. Abs. 15
Das Gästebuch hat auch nach den Vorstellungen des Beklagten die Aufgabe, ein Forum für allgemeine Mitteilungen jedem beliebigen Dritten, der über einen Internet-Anschluß verfügt, zu bieten. Dabei versteht sich von selbst, daß sich Lob und Kritik, wie sie auch vom Beklagten erwartet werden, nicht nur auf die inhaltliche und formale Gestaltung der Homepage beziehen werden. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, daß entsprechend den Gepflogenheiten von Gästen im Umgang mit den althergebrachten, also nicht der virtuellen, sondern der realen Gästebücher, z.B. in Hotels, Lob und Kritik an der beruflichen Leistung des Gästebuch- "Auflegers", vorliegend eines Rechtsanwalts, geübt wird, wobei in der Regel das erwartete Lob im Vordergrund stehen wird. Die Äußerungen der Gästebuch-Nutzer macht sich der Beklagte durch das von ihm veranlaßte Vorhalten des Gästebuchs zu eigen und verschafft durch die Anwendungsmöglichkeiten des Internets einem beliebig großen Interessentenkreis den Zugang zu ihnen. Das Gästebuch eröffnet somit die Möglichkeit, anerkennende Äußerungen auch und gerade über die berufliche Tätigkeit des Beklagten zu verbreiten. Damit sind die Grenzen einer nach Form und Inhalt sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit eines Anwalts überschritten, ohne daß es darauf ankäme, welcher Wahrheitsgehalt den jeweiligen Äußerungen zukommt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, § 3 UWG, Rand 84) . Damit stellt das Vorhalten des Gästebuchs unerlaubte Werbung im Sinne von § 43 b BRAO dar. Sie ist dem Beklagten gemäß § 1 UWG zu untersagen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG, Rand 682 a).Abs. 16
Diese Wertung hat, was der Beklagte ausweislich seiner Äußerungen im Termin vor dem Senat noch immer nicht erkennt, nichts mit der Frage zu tun, ob Rechtsanwälten der Zugang zum Internet gestattet sei. Auch wenn die Wirkung von Werbung je nach gewähltem Medium unterschiedlich sein mag, ist die Beurteilung der Berufswidrigkeit einer Werbung nicht von dem benutzten Medium abhängig. So bedarf es nach Auffassung des Senats keiner Erörterung, daß - natürlich - der Anwaltschaft der Anschluß an das erst in den letzten Jahren etablierte Medium " Internet" gestattet ist (ebenso Koch, Werbung mit dem Preis und in den Medien, AnwBl 1997, Seite 421 ff; vgl. auch Henssler/Prütting, a.a.O. , § 43 b, Rand 36) . Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß damit jegliche Gestaltung der Homepages der Prüfung nach ihrer standesrechtlichen Zulässigkeit entzogen wäre. Denn die Zulassung eines bestimmten Mediums als Träger für eine Werbung sagt nichts darüber aus, ob die in diesem Medium konkret betriebene Werbung gegen § 43 b BRAO verstößt.Abs. 17
Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, daß er nicht in Anspruch genommen werden könne. weil der Inhalt der ins Gästebuch "geschriebenen" Äußerungen nicht von ihm beeinflußt werden könne. Zwar kann vom Grundsatz her einem Anwalt nicht abverlangt werden, daß er positive Äußerungen Dritter über seine berufliche Leistungen unterbindet, insbesondere dann nicht, wenn diese ohne sein Zutun und ohne sein Wissen erfolgen (Henssler/Prütting, a.a.O., § 43 b, Rand 51; Hartung/Holl, a.a.O., § 6, Rand 148). Dies wäre schon tatsächlich kaum erreichbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Rechtsanwalt an dem Zustandekommen solcher werbenden Äußerungen mitwirkt. Gemäß § 6 Abs. 4 BO darf er nicht daran mitwirken, daß Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten wäre. Er selbst dürfte im Hinblick auf § 43 b BRAO seine beruflichen Leistungen nicht lobend herausstellen. Dadurch aber, daß er ein Gästebuch zur Verfügung stellt, wirkt er daran mit, daß Dritte für ihn in unerlaubter Weise Werbung betreiben. Auf den Umstand, daß er auf den jeweiligen Inhalt keinen Einfluß nimmt, kommt es somit nicht an. Das Bereitstellen des Diskussionsforums "Gästebuch" stellt eine Mitwirkungshandlung nach § 6 Abs. 4 BO dar. Vom Landgericht ist Begehungsgefahr zu Recht angenommen worden, zumal der Beklagte ausweislich seiner jetzt noch eingerichteten Web-Seite die in Angriff genommene Gestaltung seiner Homepage nur vorläufig, nämlich bis zum Abschluß der gerichtlichen Auseinandersetzungen aus dem Netz genommen hat.Abs. 18
Soweit der Beklagte mit seiner Berufung einwendet, daß das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, daß er die Benutzer des Gästebuchs auffordere, keine Einträge vorzunehmen, die mehr als einen Namensbestandteil enthalten oder mit eMail/Homepage-Adressen versehen sind, so bezieht sich dies auf den klägerischen Vorwurf, wonach das Gästebuch auch eine Werbung um Erteilung eines Auftrags im Einzelfall darstelle. Diese Auffassung hat jedoch das Landgericht nicht geteilt und entsprechend hierauf seine Verurteilung auch nicht gestützt. Der Einwand ist damit zu Unrecht erhobenAbs. 19
Dies gilt auch für das Berufungsvorbringen, daß das Landgericht nicht auf europäische Standesregeln eingegangen wäre. Europäische Standesrichtlinien, die § 43 b BRAO, also innerstaatlich gesetztem Recht, vorgingen, existieren nicht. Sie werden auch vom Beklagten nicht benannt. Zudem hat der Streitfall keinen europa-rechtlichen Bezug.Abs. 20
Nachdem seine Berufung erfolglos geblieben ist, hat der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung im Sinne von § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie bringt keine Fortbildung des Rechts, sondern wendet lediglich die zu § 43 b BRAO in Rechtsprechung und Literatur zur Frage einer unerlaubten Werbung entwickelten Grundsätze an. Daß vorliegend eine im Internet betriebene Werbung zu beurteilen war, verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.
JurPC Web-Dok.
23/2000, Abs. 21
[online seit: 04.02.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Nürnberg, OLG, Gästebuch eines Anwalts im Internet - JurPC-Web-Dok. 0023/2000