OLG München |
BGB § 12; HGB §§ 22, 24 Abs. 2; Umwandlungsgesetz § 200 Abs. 1; PartGG § 2 Abs. 2 2. Halbsatz |
Leitsatz (der Redaktion) |
Gemäß § 2 Abs. 2, 2. Halbsatz PartGG ist eine formwechselnde, identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft nach allgemeinen Regeln zulässig; in einem solchen Fall ist § 24 Abs. 2 HGB entsprechend anwendbar mit der Folge, dass der Name eines freiberuflich tätigen Mitglieds der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das bereits vor dem Rechtsformwechsel ausgeschieden und dessen Name in der Bezeichnung der Sozietät/Gesellschaft enthalten ist, mit Zustimmung des ausgeschiedenen Mitglieds auch im Namen der Partnerschaft fortgeführt werden darf. |
Tatbestand |
Die Parteien, welche Mitbewerber auf dem Gebiet der Rechtsberatung, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind, streiten (seit 1992) um das Recht zur Führung bzw. Fortführung des Namens (...) in den jeweiligen Kanzleibezeichnungen, vorliegend im Zusammenhang mit der Benutzung entsprechender Domain-Namen. | JurPC Web-Dok. 14/2000, Abs. 1 |
Die Kläger sind Patentanwälte, die in einer Sozietät, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammengeschlossen waren und am 30.06.1995 die Umwandlung ihrer Gesellschaft in eine Partnerschaft zur Eintragung in das Register angemeldet haben, welche am 23.12.1997 erfolgte. Die Partnerschaft führt den Namen (...). | Abs. 2 |
Die Beklagten sind eine Patent- und Rechtsanwaltskanzlei, welche derzeit den Namen (...) führt. | Abs. 3 |
Der am 30.05.1927 geborene Beklagte zu 1) ist seit 1961 als
Patentanwalt tätig. Er gründete u.a. mit den Klägern zu 1) bis 3)
am 01.01.1980 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche aus Gründen
der Praktikabilität seit 01.01.1986 nur noch unter der Kurzbezeichnung
(...) aufgetreten ist. Am 01.03.1989 schlossen die damaligen Gesellschafter,
u.a. die Kläger zu 1) bis 6) und der Beklagte zu 1), einen Sozietätsvertrag,
dessen § 1 Abs. 2 wie folgt lautet:
| Abs. 4 |
Der im Vertragstext erwähnte "Sozius zu 1)" war der Beklagten zu 1). Hierwegen und wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozietätsvertrages sind die damaligen Sozien davon ausgegangen, daß der Seniorpartner, der Beklagte zu 1), in einigen Jahren aus Altersgründen ausscheiden und seinen Beruf nicht mehr ausüben werde. Am 16.12.1989 kündigte der Beklagte zu 1) den Gesellschaftsvertrag zum 30.06.1990, um in den Ruhestand zu treten. Mit Nachtragsvertrag vom 29.06.1990 zum Sozietätsvertrag vom 01.03.1989 einigten sich die damaligen Sozien u.a. auf ein Ausscheiden des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft zum 30.06.1992. Die übrigen Gesellschafter setzten die Sozietät unter der Bezeichnung (...) fort. | Abs. 5 |
Am 01.07.1992 trat der Beklagte zu 1) als Sozius in die im April 1992 von seinem Sohn und dessen Ehefrau, den Beklagten zu 3) und zu 2), gegründete Rechtsanwaltskanzlei ein. Seit Ende 1992 führen die Beklagten die Bezeichnung (...). Im Anschluß an den Entschluß des Beklagten zu 1), seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen, kam es zu einer Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien (Übersicht: Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.1999, Seite 3 bis 7). | Abs. 6 |
Mit Schreiben vom 19.03.1997 (B 1) meldete der Beklagte zu 3) namens der Sozietät für den Internet-Anschluß der Kanzlei als Adresse den (...) der seither von der Kanzlei der Beklagten benutzt wird. Die unter (...) abrufbaren Informationen ergeben sich aus dem Internet-Ausdruck vom 07.08.1998 (Anlage K 8), in welchem auch die E-mail-Adresse mit (...) angegeben ist. Demgegenüber war im Schreiben vom 19.03.1997 (Anlage B 1) als E-mail-Adresse noch (...) angegeben. Im Frühjahr 1998 hat der Beklagte zu 3) telefonisch unter Angabe seines Vor- und Nachnamens, seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt und seiner Privatanschrift den (...) registrieren lassen. Die Registrierung wurde mit Schreiben vom 30.04.1998 bestätigt, wie sich aus der Anlage B 14 ergibt. Ebenfalls seit Frühjahr 1998 sind die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten auch über die (...) abrufbar, wie sich dies im einzelnen aus der Anlage K 5 ergibt. Die Kläger benutzen für ihren Internet-Anschluß seit Februar 1998 die (...) und haben sich die (...) reservieren lassen. | Abs. 7 |
Mit Schreiben vom 03.04.1998 (Anlage B 4) hat der Beklagte zu 1) den Klägern mitgeteilt, im Hinblick auf die fortlaufenden Abgrenzungsstreitigkeiten sehe er sich veranlaßt, "jede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namens zu widerrufen". Mit Schreiben seiner Anwälte vom 11.02.1999 (Anlage B 15) hat der Beklagte zu 1) den Klägern mitteilen lassen, er kündige "hiermit vorsorglich erneut jegliche etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinbarung zur Führung des Namens (...), insbesondere in der Bezeichnung (...). Mit den Erklärungen vom 03.04.1998 (Anlage B 4) und vom 11.02.1999 (Anlage B 15) hat sich der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 02.06.1999 (29 U 6109/98) befaßt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses - nicht rechtskräftigen - Urteils wird auf die vorliegende Abschrift der Entscheidung (Anlage K 17) Bezug genommen. | Abs. 8 |
Die Kläger sehen ihre aus der Gestattungsvereinbarung vom 01.03.1989 (K 1) abgeleiteten Namensrechte gemäß §§ 12 BGB, 15 MarkenG verletzt, weil die Verwendung der streitgegenständlichen (...) durch die Kanzlei der Beklagten eine Verwechslungsgefahr mit der Kanzlei der Kläger begründe. Tatsächlich sei es auch bereits am 17.12.1997 zu einer Verwechslung gekommen. Infolge der Benutzung der Bezeichnung (...) für die Kanzlei der Kläger seit Januar 1986 und infolge des Vertrages vom 01.03.1989 stünden den Klägern insoweit auch die prioritätsälteren Rechte gegenüber den Beklagten zu. Mit der Wahl der streitgegenständlichen (...) hätten die Beklagten nicht den im Falle einer Namensgleichheit erforderlichen ausreichenden Abstand zur Bezeichnung der Kanzlei der Kläger eingehalten. Wegen des weiteren Sachvortrags der Kläger in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. | Abs. 9 |
Die Kläger haben beantragt:
| Abs. 10 |
Die Beklagten haben beantragt,
| Abs. 11 |
Die Beklagten sind der Auffassung, die Kläger seien zur Führung des Namens (...) nicht mehr berechtigt, weil sich die Gestattung des Beklagten zu 1) mit Vertrag vom 01.03.1989 auf die Sozietät (...)in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bezogen habe, so daß die Kläger mit der Umwandlung dieser Gesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft ihre Namensführungsrechte verloren hätten. Daher fehle es vorliegend an der Aktivlegitimation der Kläger. Außerdem habe der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 03.04.1998 gegenüber den Klägern die Gestattung zur Namensführung aus wichtigem Grund berechtigt widerrufen. Ein wichtiger Grund sei gegeben, da die Kläger offenbar nicht gewillt seien, auf die berechtigten Interessen des Beklagten zu 1) Rücksicht zu nehmen. | Abs. 12 |
Außerdem seien die geltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht gegeben, weil zwischen den von den Parteien benutzten Domain-Namen keineswegs Verwechslungsgefahr bestehe. Gerade bei den Domain-Namen sei eine gewisse Übereinstimmung unvermeidlich, so daß eine stärkere Annäherung hingenommen werden müsse. Überdies sei es naturgemäß der Beklagte zu 1), der über die prioritätsälteren Namensrechte verfüge, zumal er schon lange vor der Gründung der klägerischen Kanzlei als Patentanwalt tätig gewesen sei. Schließlich könne niemand den Beklagten verbieten, ihren Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, sie seien bezüglich der geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Domain-Namen (...) nicht passivlegitimiert, weil der Beklagte zu 3) diesen (...) telefonisch für sich persönlich habe registrieren lassen. Die Beklagten hätten keine Kenntnis davon gehabt, daß von der privaten Internet-Adresse des Beklagten zu 3) ein Link auf die Kanzlei-Homepage der Beklagten gesetzt war. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beklagten in der ersten Instanz wird ebenfalls auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. | Abs. 13 |
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das den Klägern nach wie vor zustehende Recht, den Namen (...) zu führen, sei durch die Benutzung der verwechslungsfähigen streitgegenständlichen Domain-Namen seitens der Beklagten verletzt, so daß den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. | Abs. 14 |
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten das Ziel der vollständigen Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Vortrags weiter. Sie sind im wesentlichen der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Fortbestehen des Namensführungsrechts der Kläger ausgegangen und stützen den Wegfall dieses Rechts nunmehr ergänzend auf die Kündigung vom 11.02.1999 (B 15). Das Landgericht habe auch verkannt, daß den Beklagten das Recht an der Verwendung ihres Familiennamens unentziehbar zustehe. Da die Kläger seit Mitte 1992 auch nichts unversucht gelassen hätten, die Beklagten bei der Verwendung ihres Familiennamens, den sie nach zwingenden standesrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen bei ihrer patent- und rechtsanwaltlichen Tätigkeit benutzen müßten, in jeder nur denkbaren Weise zu behindern, sei auch ein wichtiger Grund für die Kündigung der Gestattungsvereinbarung vom 01.03.1989 gegeben. Da die Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 02.06.1999 (29 U 6109/98; K 17), wonach die Kündigungen der Namensführungsgestattung durch den hiesigen Beklagten zu 1) unwirksam seien, Revision eingelegt hätten, sei das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes auszusetzen. Ganz abgesehen davon, daß der Beklagte zu 1) den Klägern die Nutzung seines Namens als Internet-Adresse nie gestattet habe, könne eine Zuordnungsverwirrung schon deshalb nicht entstehen, weil sich die Domain-Namen der beiden Parteien so deutlich voneinander unterscheiden würden, daß eine Verwechslung gewöhnlich auszuschließen sei. Schließlich habe das Landgericht verkannt, daß die Anmeldung des Domain-Namens (...) privat erfolgt sei und die private Nutzung dieses Domain-Namens nicht verboten werden dürfe. Eine etwaige Störung sei jedenfalls nicht von den Beklagten zu 1) und zu 2) ausgegangen, noch viel weniger treffe diese das für die Auskunftserteilung und die Schadensersatzfeststellung erforderliche Verschulden. | Abs. 15 |
Die Beklagten beantragen,
| Abs. 16 |
Die Kläger beantragen unter teilweiser Neufassung der Klageanträge I und II sowie teilweiser Beschränkung der Klageanträge III und IV, die Beklagten zu verurteilen, wie aus dem Tenor ersichtlich und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. | Abs. 17 |
Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Vortrags. Sie halten insbesondere die Kündigungen des Beklagten zu 1) für unwirksam und stützen sich zur Begründung ihrer Auffassung im wesentlichen auf das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 02.06.1999 (K 17). Das Namensführungsrecht der Kläger sei auch durch die Umwandlung in eine Partnerschaft nicht verloren gegangen, wie sich aus dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26.11.1997 (K 13) ergebe. | Abs. 18 |
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.07.1999 verwiesen. | Abs. 19 |
Entscheidungsgründe |
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. | Abs. 20 |
Die zulässige Klage ist nach Maßgabe der zuletzt gestellten Klageanträge in vollem Umfang begründet. | Abs. 21 |
Im Umfang des hiernach maßgeblichen Streitgegenstandes hat das Landgericht der Klage mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Insoweit folgt der Senat der Entscheidung des Landgerichts und ihrer ausführlichen Begründung in vollem Umfang und sieht von einer Wiederholung ab, § 543 Abs. 1 ZPO. | Abs. 22 |
Die diesbezüglichen Angriffe der Berufungsführer vermögen nicht durchzugreifen. Der entsprechende Sachvortrag ist im wesentlichen nicht neu und hat im Verfahren vor dem Landgericht ausreichende Klärung erfahren. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: | Abs. 23 |
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kläger aktivlegitimiert und können die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nach wie vor auf § 12 BGB stützen. Grundlage der Berechtigung der Kläger, den Namen (...) in ihrer Kanzleibezeichnung zu führen, ist einerseits der Umstand, daß die Kanzlei der Kläger die Bezeichnung seit Januar 1986 führt und andererseits das vom Beklagten zu 1) im Sozietätsvertrag vom 01.03.1989 (K 1) erklärte "Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden". Das von den Klägern auf diese Weise erworbene Recht auf Fortführung der Bezeichnung ihrer Kanzlei unter Beibehaltung des Namens des Beklagten zu 1) ist weder durch die Umwandlung der Sozietät von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft, noch durch den vom Beklagten zu 1) am 03.04.1998 erklärten Widerruf (Anlage B 4) oder die von ihm am 11.02.1999 erklärte Kündigung (Anlage B 15) erloschen. | Abs. 24 |
1.1. Der Auffassung der Beklagten, die Namensrechte der Kläger seien durch die am 30.06.1995 angemeldete und am 23.12.1997 in das Partnerschaftsregister eingetragene Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft erloschen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. In diesem Zusammenhang schließt sich der Senat vielmehr den Rechtsausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Beschluß vom 26.11.1997 (K 13) an, wonach in § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) zum Ausdruck kommt, daß eine formwechselnde, identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft nach allgemeinen Regeln zulässig ist und in einem solchen Fall § 24 Abs. 2 HGB entsprechend anwendbar ist. Hieraus folgt, daß der Name eines freiberuflich tätigen Mitglieds der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das bereits vor dem Rechtsformwechsel ausgeschieden und dessen Name in der Bezeichnung der Sozietät/Gesellschaft enthalten ist, mit Zustimmung des ausgeschiedenen Mitglieds auch im Namen der Partnerschaft fortgeführt werden darf. Damit soll es unter anderem einer Anwaltssozietät, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, ermöglicht werden, den in ihrer Bezeichnung enthaltenen Wert (...) auf die Partnerschaft zu übertragen. Während nach § 24 Abs. 1 HGB beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsgesellschaft die Firmenbeibehaltung auch ohne dessen Einwilligung grundsätzlich zulässig ist, normiert § 24 Abs. 2 HGB den Ausnahmefall, wonach es beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Familienname in der Firma enthalten ist, zur Fortführung oder Beibehaltung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seines Erben bedarf. Damit soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen den namensrechtlichen lnteressen der Gesellschaft und ihres namengebenden Gesellschafters erreicht werden. Die Einwilligung im Sinne von § 24 Abs. 2 HGB ist eine einseitige namensrechtliche Gestattung oder Zustimmung zur Namensführung, welche keiner bestimmten Form bedarf, sondern nur ausdrücklich im Sinne von eindeutig erfolgen muß. Nach Auffassung des Senats enthält die Erklärung in § 1 Abs. 2 des Sozietätsvertrages vom 01.03.1989 (Anlage K 1) eine ausdrückliche Einwilligung in diesem Sinne. Die vom Beklagten zu 1) erklärte Einwilligung erfaßt nach Auffassung des Senats darüber hinaus auch die Gestattung der Fortführung des Sozietätnamens als Name der Partnerschaft. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, daß den im Gesetz geregelten Fällen der Firmenfortführung (§ 22 HGB, § 200 Abs. 1 Umwandlungsgesetz) gemeinsam ist, daß die Firma grundsätzlich unverändert fortgeführt wird, es sei denn, der Grundsatz der Firmenwahrheit mache Änderungen unabdingbar erforderlich. Derartige Änderungen wären aber nur dann zulässig, wenn dadurch die nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende Firmenidentität nicht beeinträchtigt wird. Gibt ein Mitglied einer Anwaltssozietät im Sozietätsvertrag uneingeschränkt sein Einverständnis zur Weiterführung seines Familiennamens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden, so liegt darin in der Regel auch die Einwilligung zur Fortführung der Sozietätsbezeichnung als Name der Partnerschaft, wenn nach dem Ausscheiden des namengebenden Gesellschafters die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft umgewandelt wird. Hätte der Beklagte zu 1) eine formwechselnde, identitätswahrende Umwandlung der von ihm gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der von ihm erklärten Gestattung ausnehmen wollen, so hätte er bei seiner Erklärung deutlich machen müssen, daß seine Einwilligung nur eingeschränkt gilt. An einer solchen Einschränkung fehlt es vorliegend. Damit haben die Kläger das ihnen zustehende Namensrecht durch die Umwandlung der Gesellschaft in eine Partnerschaft nicht verloren. | Abs. 25 |
1.2. Das Namensrecht der Kläger ist auch nicht durch den vom Beklagten zu 1) am 03.04.1998 erklärten Widerruf einer etwa noch bestehenden Gestattung zur Führung seines Namens (Anlage B 4) erloschen. Hierbei ist der Senat in erster Linie davon ausgegangen, daß der Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung grundsätzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, der Rechtsträger mißbraucht den Namen zu unlauteren Geschäften und fügt damit dem Namensgeber erheblichen Schaden zu. Hiervon kann unter den vorliegend von den Parteien vorgetragenen Umständen überhaupt keine Rede sein. Hintergrund der Vereinbarung vom 01.03.1989 war nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zunächst die Tatsache, daß es sich wegen der steigenden Zahl der Sozien als unpraktikabel erwies - wie bisher - alle Namen in der Sozietätsbezeichnung aufzuführen, so daß die Sozietät seit 1. Januar 1986 unter dem gemeinsamen Namen (...) aufgetreten ist. Hintergrund der Vereinbarung war weiter die Tatsache, daß der Beklagte zu 1) als Seniorpartner einen relativ hohen Bekanntheitsgrad erlangt hatte und daß sein Name deswegen erheblichen Wert besaß. Die Bereitschaft des Beklagten zu 1), den Vertragspartnern die fortdauernde Benutzung seines Namens in der Sozietätsbezeichnung auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zu gestatten, mag durch die unstreitig zum damaligen Zeitpunkt vorherrschende Vorstellung, der Beklagte zu 1) werde nach seinem Ausscheiden in den Ruhestand eintreten, begünstigt worden sein. Demgegenüber haben allerdings die übrigen Sozien auf die Nennung ihrer Namen in der Sozietätsbezeichnung verzichtet. Die lnteressenlage der Kläger ist auch dadurch geprägt, daß die seit 1.1.1986 geführte Bezeichnung der Kanzlei mit zunehmender Benutzungszeit und zunehmendem Bekanntheitsgrad ständig an Wert gewinnt. Unter diesen Umständen vermag der Umstand, daß der Beklagte zu 1) unter Abänderung seiner Lebensplanung am 1.7.1992 in die Kanzlei seines Sohnes und seiner Schwiegertochter eingetreten ist, woraus sich wegen der Namensgleichheit naturgemäß erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zur Bezeichnung der klägerischen Kanzlei ergeben haben den vom Beklagten zu 1) erklärten Widerruf nicht zu rechtfertigen. | Abs. 26 |
1.3. Die vom Beklagten zu 1) am 11.2.1999 (B 15) erklärte Kündigung der bestehenden Gestattungsvereinbarung zur Führung des Namens (...) insbesondere in der Bezeichnung (...) ist unwirksam. Insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2.6.1999 (29 U 6109/98; K 17) an. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens war nach Auffassung des Senats im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Kläger an einer schnellen Entscheidung nicht sachdienlich. Im Hinblick auf den oben dargelegten Hintergrund der Vereinbarung vom 1.3.1989 kommt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nicht in Betracht. Nicht ausgeschlossen ist allerdings das Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall, daß dem Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der lnteressen beider Vertragsteile das Festhalten an der Gestattungsvereinbarung vom 1.3.1989 nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der Entschluß des Beklagten zu 1), entgegen seiner ursprünglichen Planung weiterhin berufstätig zu sein, hat die nunmehr zu bewältigenden - von den damaligen Vertragspartnern nicht vorhergesehenen - Schwierigkeiten herbeigeführt. Bei dieser Lage ist es dem Beklagten zu 1) zuzumuten, die Folgen der Änderung seiner Lebensplanung, die im Nebeneinander zweier namensähnlicher Patentanwaltskanzleien bestehen, auch selbst mitzutragen. Eine einseitige Abwälzung der durch den Entschluß des Beklagten zu 1) entstandenen Schwierigkeiten auf die Kläger kommt unter den vorliegend obwaltenden Umständen jedenfalls nicht in Frage. Aus diesen Überlegungen folgt, daß der Umstand, daß es zwischen den Parteien anläßlich der Vereinbarung vom 1.3.1989 zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen ist, nicht als wichtiger Grund herangezogen werden kann, der den Beklagten zu 1) zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigen würde. Daraus, daß aufgetretene Verwechslungen in zwei Fällen zur Übernahme von für den Beklagten zu 1) bestimmten Mandaten durch die Kläger führten, kann ebenfalls kein Recht zur fristlosen Kündigung hergeleitet werden. Soweit Auftragsschreiben an die Kläger adressiert waren und sich nur aus der persönlichen Anrede ergab, daß das Mandat dem Beklagten zu 1) angetragen werden sollte, ist ein etwaiges Verschulden der Kläger offensichtlich äußerst gering. Der Einwand der Kläger, es habe sich um ein Versehen gehandelt, ist weder widerlegt, noch von der Hand zu weisen. Vorsätzliches Handeln wird auch von den Beklagten nicht behauptet. Im Hinblick darauf, daß die aus der beiderseitigen Nutzung des Namens (...) folgende Verwechslungsgefahr, die zudem für beide Seiten ähnliche Probleme verursacht' hinzunehmen ist, rechtfertigten die von den Beklagten geschilderten Umstände nicht die ausgesprochene außerordentliche Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages. | Abs. 27 |
1.4. Die Argumentation des Beklagten zu 1), ihm stehe gegenüber den Klägern das prioritätsältere Namensrecht zu da er bereits seit 1961 unter seinem Familiennamen als Patentanwalt tätig gewesen sei, wie überhaupt den Beklagten zu 1) bis 3) das unentziehbare Recht zustehe, ihren Familiennamen zu führen und im Rechtsverkehr zu gebrauchen, geht vor dem geschilderten Hintergrund des Rechtsstreits am Kern der Problematik vorbei. Denn infolge des Umstands, daß die klägerische Sozität die Kanzleibezeichnung seit Januar 1986 führt und ihr die Fortführung dieser Bezeichnung mit Vertrag vom 1.3.1989 auch über den Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten zu 1) am 30.6.1992 hinaus gestattet wurde, muß sich die im Frühjahr 1992 gegründete Kanzlei der Beklagten wie eine "prioritätsjüngere" Namensträgerin behandeln lassen. Hieraus folgt, daß es an den Beklagten ist, die ohnehin bestehende Verwechslungsgefahr durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze abzumildern, soweit möglich. | Abs. 28 |
2. Aus den dargelegten Überlegungen folgt mithin zum einen, daß die Kläger aktivlegitimiert sind und zum anderen, daß ihr Namensrecht durch die Benutzung der (...) (...) und (...) verletzt wird, insbesondere ist die erforderliche Verwechslungsgefahr gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall keineswegs die von den Klägern benutzten (...) und die von den Beklagten benutzten gegenüber, sondern vielmehr der von den Klägern benutzte Kanzleiname und die von den Beklagten benutzten. In diesem Zusammenhang kommt es infolgedessen auch nicht auf die von den Beklagten thematisierte Frage an, ob die Gestattung der Namensfortführung mit Vertrag vom 1.3.1989 den Klägern auch die Nutzung des Namens des Beklagten zu 1) als lnternetadresse erlaubt. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht aber eine Verwechslungsgefahr zwischen den von den Beklagten benutzten Domain-Namen und der Kanzleibezeichnung der Kläger. Hierbei ist der Senat von der Grundüberlegung ausgegangen, daß die beiderseitige Nutzung des Namens (...)und die sich daraus ergebende Ähnlichkeit der beiderseitigen Kanzleibezeichnungen ohnehin die Gefahr von Verwechslungen begründet und daß es an den Beklagten ist, dieser Gefahr entgegenzuwirken. Mit der Wahl der (...) und (...) haben sich die Beklagten aber im Gegenteil der Kanzleibezeichnung der Kläger eher angenähert. Daß die streitgegenständlichen (...) einen wie auch immer gearteten unterscheidungskräftigen Zusatz enthalten würden, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Auf die von den Beklagten unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, daß gerade derjenige, der durch Eingabe nur des Firmenschlagwortes eine gezielte Suche nach der Kanzlei der Kläger durchführt, die Homepage nicht nur flüchtig betrachten, sondern mit größerer Genauigkeit studieren werde, kommt es nach Auffassung des Senats unter den vorliegend obwaltenden Umständen nicht an. Denn der Kreis der gezielt nach einer bestimmten Kanzlei suchenden Personen wird durch die Prämissen der Beklagten noch weiter dahin eingeschränkt, daß diesen Personen aufgrund interner Kenntnisse anhand der Homepage eine eindeutige Identifikation der Kanzlei möglich sein muß. Es liegt auf der Hand, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht über diese profunden Kenntnisse verfügt. Bei diesem Teil der angesprochenen Verkehrskreise kann folglich durchaus der Eindruck entstehen, die (...) oder (...) stünden für die Klägerin, wovon auch das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts zur Verwechslungsgefahr an und sieht von weiteren Wiederholungen ab. | Abs. 29 |
3. Die Beklagten sind auch passivlegitimiert, soweit die Kläger die Unterlassung der Benutzung des (...) und die Mitwirkung an der Löschung dieses (...) verlangen. Dies folgt ohne weiteres schon daraus, daß sich die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten unstreitig seit Frühjahr 1998 auch über die (...) abrufen lassen, also ein sog. Link gesetzt war, wie sich aus den in Kopie vorgelegten Internetseiten gemäß Anl. K 5 ergibt. Damit liegt eine die Wiederholungsgefahr begründende tatsächliche Nutzung des streitgegenständlichen (...) für die Kanzlei der Beklagten vor, die den von den Klägern gemäß § 12 BGB geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung dieser Störung rechtfertigt. Auf den Vortrag der Beklagten, den (...) habe der Beklagte zu 3) telefonisch für sich persönlich registrieren lassen und die Beklagten hätten keine Kenntnis davon gehabt, daß von der privaten Internet-Adresse des Beklagten zu 3) unter der (...) ein Link auf die Kanzlei-Homepage unter der (...) gesetzt war, kommt es für den geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht an. Dem verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der Kläger hätten die Beklagten nach Sachlage und im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten ohne weiteres durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Rechnung tragen können. Den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung und - dementsprechend - auf Auskunftserteilung bezüglich der Benutzung des (...) haben die Kläger durch entsprechende Beschränkung der Klageanträge III und IV in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.1999 fallengelassen. Damit kommt es auf ein etwaiges Verschulden der Beklagten und - dementsprechend - auf den diesbezüglichen unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an. | Abs. 30 |
4. Damit ist die Klage nach Maßgabe der zuletzt gestellten Klageanträge in vollem Umfang begründet, so daß die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. | Abs. 31 |
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Bei der Neufassung der Klageanträge I und II handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen. Im Umfang der Beschränkung der Klageanträge III und IV liegen nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO vor. Hierbei ist der Senat gemäß § 287 ZPO davon ausgegangen, daß der Wert der Beschränkung unter 5 % vom Streitwert anzusiedeln ist. | Abs. 32 |
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der
Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
| JurPC Web-Dok. 14/2000, Abs. 33 |
[online seit: 18.02.2000] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: München, OLG, Weiterführung des Namens des ausgeschiedenen Sozius im Domain-Namen - JurPC-Web-Dok. 0014/2000 |