OLG München
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UWG §§ 1, 3; PrAngVO § 1 Abs. 1, Abs. 6 |
Leitsatz (der Redaktion) |
An einem Schachprogramm interessierte Verkehrskreise erwarten eine deutschsprachige Bedienungsanleitung in Printform, wenn ihnen bekannt ist, dass im Ausland das entsprechende Programm mit schriftlicher Bedienungsanleitung vertrieben wird; wird diese berechtigte Erwartung enttäuscht, begründet dies gleichzeitig einen Anspruch des Mitbewerbers aus § 3 UWG. |
Tatbestand |
Die Parteien handeln mit Computerschach-Programmen und Schachcomputern. | JurPC Web-Dok. 209/1999, Abs. 1 |
Die Beklagte bewarb in der Zeitschrift (...) das Computerschach-Programm (...) mit dem Hinweis "(...)" zum Preis von 139,-- DM. In der folgenden Nummer der Zeitschrift bewarb die Beklagte das Programm ohne weitere Angaben. | Abs. 2 |
Die Beklagte vertreibt dieses Programm in der englischen Originalversion mit beiliegender Bedienungsanleitung in englischer Sprache. Das Programm hat eine deutsche Bedienungsoberfläche, die der Benutzer wählen kann. | Abs. 3 |
Die Klägerin vertreibt das Programm (...) mit einer von ihr selbst hergestellten deutschen Bedienungsanleitung, die umfangreicher ist als die englische Fassung. | Abs. 4 |
Die Klägerin behauptete, die gängigen Computerschach-Programme im Marktsegment ab 100,-- DM würden auf dem deutschen Markt sämtlich mit einer deutschen Bedienungsanleitung angeboten. Der Inhaber der Beklagten habe dem Zeugen (...) die Übersendung einer deutschen Bedienungsanleitung gegen eine Aufzahlung von 5,-- DM zugesagt. Der Zeuge habe die Bedienungsanleitung dann bestellt, sie jedoch nicht erhalten. Ohne deutsche Bedienungsanleitung könne das Programm nicht installiert und befriedigend genutzt werden. Der Verkehr erwarte von auf dem deutschen Markt angebotenen Programmen, daß diese auch eine deutsche Bedienungsanleitung haben. Das Nichtvorhandensein einer deutschen Bedienungsanleitung stelle einen Sachmangel dar. Es möge zwar zutreffen, daß es auch Schachprogramme auf dem Markt gebe, die gänzlich ohne Bedienungsanleitung vertrieben würden. Hierbei handle es sich jedoch allenfalls um Exoten-Programme, die auf dem Markt keine Rolle spielten und bei denen es sich für den Hersteller nicht lohne, eine deutsche Bedienungsanleitung zu erstellen. Tatsache sei aber, daß es bei den hier streitgegenständlichen Spitzenprogrammen, die in großer Stückzahl auf dem deutschen Markt verkauft würden und in einer Preislage über 100,-- DM lägen, zum Programm eine deutsche Bedienungsanleitung gäbe. Dies werde angesichts des Preises auch erwartet. Darüberhinaus enthielten diese höherpreisigen Schachprogramme in der Regel auch eine sehr viel umfangreichere Funktionsausstattung, welche eine Bedienungsanleitung unbedingt notwendig mache. Die integrierte "Online-Hilfe" des Programms (...) die über die Funktionstaste F1 abrufbar sei und ausgedruckt werden könne, gebe nur Erläuterungen, wenn der Programmbediener mit einem bestimmten Befehl nicht zurechtkomme. Anhand dieser "Online-Hilfe" könne man sich nicht systematisch in die Funktionsweise des Programms einarbeiten. Diese enthalte keine Hinweise über die sachgerechte Installation des Programms. Sie könne nur dann wirksam werden, wenn der Bediener das Programm bereits installiert habe und damit arbeite. | Abs. 5 |
Ihren Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der (...) ohne Hinweis auf das Fehlen einer deutschen Bedienungsanleitung stützte die Klägerin auch auf § 1 UWG. | Abs. 6 |
Die Klägerin führte weiter aus, die Beklagte verstoße auch gegen § 1 PrAngVO i. V. m. § 1 UWG. Wer das von der Beklagten beworbene Programm telefonisch oder schriftlich bestelle, wolle ein Programm mit deutscher Dokumentation und Bedienungsanleitung. Mit der Annahme der Bestellung erwerbe der Kunde einen vertraglichen Anspruch auf die deutsche Bedienungsanleitung. Diese gehöre zum vertraglichen Leistungsumfang. Tatsächlich gebe die Beklagte in ihrer Werbung aber nur den Preis an, den sie für das Programm ohne die geschuldete Bedienungsanleitung verlange. Der Endpreis sei um 5,-- DM höher. | Abs. 7 |
Nach verschiedenen Abänderungen stellte die Klägerin schließlich ihre Anträge in folgender Form: | Abs. 8 |
| Abs. 9 |
Die Beklagte, die die Auffassung vertrat, es handle sich um eine Klageänderung, in die sie nicht einwillige, beantragte vorsorglich, die Klage abzuweisen. | Abs. 10 |
Die Beklagte führte aus, zahlreiche in Deutschland vertriebene Schachprogramme wiesen lediglich eine englischsprachige Bedienungsanleitung auf. Auch die Klägerin bewerbe und vertreibe derartige Programme. Darüber hinaus würden zahlreiche Programme ohne Bedienungsanleitung auf dem deutschen Markt angeboten. Der maßgebliche Verbraucherkreis erwarte heute bei Computerschach-Spielen und sonstigen Computerspielen nicht mehr, daß sie mit Bedienungsanleitung vertrieben würden, soweit das Programm über eine in dasselbe integrierte Bedienungsanleitung verfüge. | Abs. 11 |
Sollte das Gericht der Meinung sein" Computerschach-Programme dürften vorliegend nur mit in Printmedienform beigefügter Bedienungsanleitung vertrieben werden, werde beantragt, das Verfahren auszusetzen und beim EuGH gemäß Art. 177 EWGV die Entscheidung darüber einzuholen, ob dies mit Art. 30 EWGV vereinbar sei. Die Beklagte führte aus, unzutreffend sei, daß sog. Spitzenprogramme mit deutscher Bedienungsanleitung vertrieben werden. Dem Zeugen (...)sei auch nicht auf Anfrage mitgeteilt worden, für eine deutsche Betriebsanleitung seien 5,-- DM nachzuentrichten. | Abs. 12 |
Die Beklagte vertrat die Ansicht, eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG liege nicht vor. Das Programm (...) verfüge über eine integrierte deutsche Bedienungsanleitung und der Verkehr erwarte nicht, es sei auch noch eine gedruckte deutsche Bedienungsanleitung beigefügt. Auch an einem Verstoß gegen das Preisangabenrecht fehle es, da die deutsche Bedienungsanleitung gerade nicht Gegenstand des schriftlichen Angebots gewesen sei. | Abs. 13 |
Nach Beweiserhebung durch Einvernahme des Zeugen (...) hat das Landgericht mit Endurteil vom 8.10.1997 dem Klageantrag Nr. 1. stattgegeben sowie den Klageantrag Nr. 2 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: | Abs. 14 |
Die zuletzt gestellten Anträge, wonach sich das begehrte Verbot auf solche Computerschach-Programme beziehe, die herstellerseitig mit Bedienungsanleitung vertrieben werden, sei lediglich als weitere Präzisierung der ursprünglich gestellten Anträge anzusehen. Der Begriff "Computerschach-Programme" in den ursprünglichen Anträgen habe aus der Sicht der Klägerin nur solche erfaßt, die mit einer Bedienungsanleitung vertrieben werden. Nachdem die Beklagte sich darauf berufen habe, es gebe auf dem deutschen Markt auch solche Programme, die vollständig ohne Bedienungsanleitung angeboten werden, habe die Klägerin ihre Anträge dahin präzisiert, daß sie das begehrte Verbot nur auf solche Programme bezogen wissen wolle, die herstellerseitig mit einer Bedienungsanleitung vertrieben werden. | Abs. 15 |
Was den Antrag 1 betreffe, gehe jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des in Deutschland angesprochenen Verkehrs davon aus, Computerschach-Programmen liege eine ausgedruckte deutsche Bedienungsanleitung bei. Sei dies ausnahmsweise nicht der Fall, müsse darauf hingewiesen werden. Vornehmlich ältere Personen bedürften einer gedruckten Bedienungsanleitung, um das Programm überhaupt starten und mit ihm umgehen zu können. Hinzu komme, daß nach wie vor auch Computer und Computersoftware mit umfangreichen Handbüchern angeboten werden. Auch wenn man unterstelle, daß auch Schachcomputerspiele heute überwiegend und in zunehmendem Maße ohne Bedienungsanleitung vertrieben werden, soweit das Programm über eine in dasselbe integrierte Bedienungsanleitung verfüge, sei diese Entwicklung noch nicht abgeschlossen. So vertreibe z.B. die Klägerin das verfahrensgegenständliche (...) mit einer ausführlichen gedruckten Bedienungsanleitung, in der genau beschrieben werde, wie man das Programm starte und benutze. Auch die von der Beklagten vertriebene englische Ausgabe verfüge über eine gedruckte Bedienungsanleitung. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, der angesprochene Verkehr habe sich bereits daran gewöhnt, keine gedruckte Bedienungsanleitung zu erhalten. Zugunsten der Beklagten könne als wahr unterstellt werden, daß eine ganze Reihe von Schachprogrammen, die in Deutschland vertrieben werden, nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung aufweisen, einige Programme vollständig ohne Bedienungsanleitung angeboten werden sowie auch die Klägerin einen Teil dieser Programme vertreibe. Dies ändere aber nichts daran, daß jedenfalls ein nicht völlig unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs, wenn er ein derartiges Programm erwerbe, eine in deutscher Sprache abgefaßte Bedienungsanleitung erwarte, weil er sie benötige, um mit dem Produkt überhaupt etwas anfangen zu können. Das Nichtvorhandensein einer solchen Bedienungsanleitung sei aber ein wesentlicher Umstand, auf den hingewiesen werden müsse. | Abs. 16 |
Darauf, ob ohne deutsche Bedienungsanleitung und ohne Hinweis auf das Fehlen einer solchen vertriebene Programme eine sog. "Online-Hilfe" in deutscher Sprache haben, komme es nicht an. Zu dieser Hilfe habe der Benutzer nämlich erst dann Zutritt, wenn es ihm gelungen sei, das Programm zu starten. | Abs. 17 |
Die Erholung eines Sachverständigengutachtens dazu, daß die Käufer von Computerschach-Programmen eine deutschsprachige Bedienungsanleitung in ausgedruckter Form nicht erwarten, auch nicht bei sog. "Spitzenprogrammen" bedürfe es nicht. | Abs. 18 |
Unbegründet sei die Klage hinsichtlich des Antrages Nr. 2. Den Endpreis habe die Beklagte angegeben. Sie habe das Programm (...) ohne Betriebsanleitung zum Preis von 139,-- DM beworben und zu diesem Preis an den Zeugen (...) verkauft. | Abs. 19 |
Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 13/24 des Urteils = Bl. 99/110 GA) Bezug genommen. | Abs. 20 |
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Diese wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. | Abs. 21 |
Die Beklagte führt aus, Besonderheit der streitgegenständlichen Computerschach-Programme sei, daß diese eine über das Hilfsmenue abrufbare, in digitalisierter Form gespeicherte (vollwertige) Bedienungsanleitung besäßen, die es dem Programmanwender ermögliche, in der konkreten Situation Hilfe anzufordern. Computerschach-Programme würden fast ausschließlich, wenn nicht sogar ausschließlich von Personen erworben, die ausreichend Erfahrung mit der Anwendung von Software hätten und in der Lage seien, die Schachprogramme ohne Installationsanweisung zu installieren und ohne Bedienungsanleitung in Printmedienform zu starten, da diese Programme über eine integrierte, d.h. in digitalisierter Form vorhandene und über das Hilfsmenue abrufbare deutschsprachige Bedienungsanleitung verfügten. | Abs. 22 |
Der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche stehe § 242 BGB entgegen. Die Klage diene allein der Absicherung des Alleinvertriebsrechts der Klägerin für die Computerschach-Programme, die von Richard Lang hergestellt werden und von diesem lediglich mit einer englischen Bedienungsanleitung in Printmedienform versehen seien. Die Klägerin versuche seit Jahren, sie zu vernichten. Zudem vertreibe die Klägerin selbst zahlreiche Programme ohne ausgedruckte deutsche Bedienungsanleitung bzw. Bedienungsanleitung in Printmedienform. | Abs. 23 |
Die Beklagte beantragt,
| Abs. 24 |
Die Klägerin beantragt:
| Abs. 25 |
Sie trägt vor, die Beklagte vertreibe das Programm lediglich, sie installiere es nicht. Bereits zur Installation bedürften beachtliche Teile der umworbenen Verkehrskreise fremder Hilfe, die nur ein Handbuch, nicht dagegen eine erst nach Installation verfügbare Festplattenhilfe biete. Durch das Weglassen der Bedienungsanleitung - wie von der Beklagten gehandhabt - würden die Kunden enttäuscht und der gute Ruf des (...) das von ihr, der Klägerin, in der Bundesrepublik Deutschland exklusiv vertrieben werde, erheblich in Mitleidenschaft gezogen. | Abs. 26 |
Die Klägerin führt weiter aus, der Verbraucher verstehe das Angebot der Beklagten dahingehend, daß er zum Endpreis von 139,-- DM Programm und deutsche Bedienungsanleitung erhalte. Dem Zeugen (...) habe die Beklagte zum Preis von 5,-- DM eine deutsche Bedienungsanleitung angeboten. Der von der Beklagten verlangte Endpreis habe daher 144,-- DM betragen und nicht dem in der Werbung ausgelobten Preis von 139,-- DM entsprochen. | Abs. 27 |
Die Beklagte beantragt,
| Abs. 28 |
Die Beklagte trägt vor, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen habe, sei dies zu Recht erfolgt. | Abs. 29 |
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf das Ersturteil, die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die übergebenen Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 2.4.1998. | Abs. 30 |
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21.8.1998 bot keine Veranlassung, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen. | Abs. 31 |
Entscheidungsgründe |
Beide Rechtsmittel sind zulässig. In der Sache haben sie keinen Erfolg. | Abs. 32 |
1. Berufung der Beklagten:
Die Beklagte ist zu Recht vom Erstgericht zur Unterlassung verurteilt worden wegen eines Verstoßes gegen § 3 UWG. Allerdings ist insoweit eine Klarstellung veranlaßt, als sich das Begehren der Klägerin nach der Klagebegründung nicht auf Computerschach-Programme schlechthin, sondern auf Spitzenprogramme des Preisniveaus über 100,-- DM bezieht. | Abs. 33 |
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen im Ersturteil unter Abschn. ll der Entscheidungsgründe (S. 15/21 = Bl. 101/107 GA), denen er sich anschließt. | Abs. 34 |
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im
Berufungsverfahren ist auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: a) Es geht vorliegend nicht generell um Computerschach-Programme, sondern um Computerschach-Programme, die vom Hersteller mit einer Bedienungsanleitung versehen werden. Anlaß des Rechtsstreits war das Computerschach-Programm das aus England stammt und dort mit einer gedruckten englischsprachigen Bedienungsanleitung in Heftform in den Verkehr gebracht wird. b) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, das Fehlen einer Bedienunganleitung könne lediglich vertragliche Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer auslösen. Wird der Verkehr in seiner berechtigten Erwartung getäuscht, er erhalte eine Bedienungsanleitung in gedruckter Form, führt dies gleichzeitig zu dem gesetzlichen Anspruch des Mitbewerbers aus § 3 UWG. c) Bereits unabhängig davon, ob eine deutschsprachige Bedienungsanleitung in digitalisierter Form über das Programm abrufbar ist, erwarten jedenfalls die an einem Schachprogramm interessierten Verkehrskreise dann eine deutschsprachige Bedienungsanleitung in Printmedienform, wenn ihnen bekannt ist, daß im Ausland das entsprechende Programm mit einer schriftlichen Bedienungsanleitung vertrieben wird. d) Wird herstellerseits eine gedruckte Bedienungsanleitung für erforderlich erachtet, liegt es nahe, daß der Vertreiber des entsprechenden Programms in Deutschland dieses mit einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache versieht. Dieser Umstand beeinflußt die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis veranlaßt, daß jedenfalls die Klägerin des streitgegenständlichen Programms (...) die für Deutschland das Alleinvertriebsrecht hat, dieses mit einer deutschen Bedienungsanleitung vertreibt. e) Die Beklagte vertreibt das Programm, sie installiert es nicht. Bereits zur Installation bedarf ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, vornehmlich ältere und mit dem Umgang mit PCs noch nicht so vertraute Personen der Unterstützung, die ausschließlich eine schriftliche Anleitung, nicht aber eine erst nach Installation verfügbare Festplattenhilfe bietet. Nach dem Vorbringen der Beklagten laufen die Computerschach-Programme auf dem Betriebssystem "(...)". Die Installation erfordert aber Kenntnisse, die viele Benutzer von PCs nicht besitzen. Diese verwenden zumeist vorinstallierte Programme, wie Textverarbeitungsprogramme, Grafikprogramme und Tabellenkalkulationsprogramme, die im Handel als Komplettangebot mit der Hardware, nämlich Rechner, Bildschirm, Tastatur und Maus, vertrieben werden. Bereits die erforderliche Installation ist ein Hindernis, an dem mancher Käufer des Programms scheitert. Ist diese Hürde überwunden, ergeben sich Probleme bei der Bedienung der Programmfunktionen. Die Klägerin hat dies nachvollziehbar dargelegt. f) Das Hilfsprogramm von (...) ist in englischer Sprache abgefaßt. Der Benutzer muß sich erst zu dem entsprechenden Installationsschritt vorarbeiten, bevor er eine deutsche Hilfe erhält. Die erforderliche Kenntnis der englischen Sprache, vornehmlich der Fachsprache, kann nicht vorausgesetzt werden. g) Die von der Beklagten genannten ohne Bedienungsanleitung vertriebenen Programme liegen im tiefpreisigen Marktsegment von etwa 30,-- bis 50,-- DM. Das Programm hingegen zählt mit einem Preis von 139,-- DM zum höherpreisigen Marktsegment und gehört zu den Programmen, die herstellerseitig nur mit Bedienungsanleitung geliefert werden. Es liegt deshalb nahe, daß der Verkehr allein aufgrund des Preises davon ausgeht, daß dem Programm eine schriftliche Bedienungsanleitung beigefügt ist. h) Die Mitglieder des Senats gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Sie können deshalb beurteilen, von welchen Vorstellungen der angesprochene Verkehr ausgeht sowie über welche Kenntnisse und Fähigkeiten er im PC-Bereich verfügt: i) § 242 BGB steht dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Soweit die Klägerin sich ihrerseits allgemein wettbewerbswidrig verhält oder sich in geschäftschädigender Weise gegenüber der Beklagten betätigt, bleibt dieser es unbenommen, insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das von der Klägerin angegriffene Verhalten der Beklagten beruht auch nicht auf einem vorangegangenem Tun der Klägerin, eine Abwehrmaßnahme liegt nicht vor. j) Eine Behinderung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist nicht ersichtlich. Es geht hier allein um den Hinweis, daß dem Produkt keine deutsche, in Printform abgefaßte Bedienungsanleitung beigefügt ist. Abgesehen davon, daß die Beklagte bislang Schachprogramme im Internet noch nicht angeboten und beworben hat, sondern Anzeigen in Schachzeitschriften schaltet und körperliche Programmträger vertreibt, ist nicht ersichtlich, welche Schwierigkeiten sich für sie beim Anbieten und Vertreiben im Internet ergeben sollten bei den mittlerweile erreichten Übertragungsgeschwindigkeiten. Sieht sie davon ab, eine "schriftliche" Bedienungsanleitung zu übertragen, genügt der von der Klägerin verlangte Hinweis. Im Ergebnis bestehen für die Beklagte bei Werbung und Vertrieb im Internet grundsätzlich keine größeren Probleme als bei Werbung und Vertrieb in herkömmlicher Weise. | Abs. 35 |
2. Berufung der Klägerin:
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PrAngVO i. V. m. § 1 UWG verneint. Die Beklagte bietet das streitgegenständliche Computerschach-Programm ohne Bedienungsanleitung an. Hierfür verlangt sie als Endpreis 139,-- DM. Wenn sie sich dann bereit erklärt, auf Anforderung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung zum Preis von 5,-- DM zu liefern, kommt es möglicherweise zum Abschluß eines weiteren Kaufvertrages. Soweit die Klägerin auf § 1 Abs. 6 PrAngVO hinweist, ist zu bemerken, daß den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit dadurch Rechnung getragen wird, daß die Beklagte bei Vorliegen der im Tenor festgelegten Voraussetzungen die entsprechenden Computerschach-Programme nur mit dem Hinweis, daß eine deutsche Bedienungsanleitung nicht beiliegt, bewerben und vertreiben darf. | Abs. 36 |
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §
708 Nr. 10 ZPO, §§ 711, 713 ZPO. Die Beschwer ist gemäß §
546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
| JurPC Web-Dok. 209/1999, Abs. 37 |
[online seit: 03.12.99] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: München, OLG, Werbung für Computerprogramme ohne deutsche Bedienungsanleitung - JurPC-Web-Dok. 0209/1999 |