JurPC Web-Dok. 128/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999147131

LG Lübeck, Urteil vom 24. November 1998

11 S 4/98

Haftung für Links II

JurPC Web-Dok. 128/1999, Abs. 1 - 13


Leitsätze (der Redaktion)

Voraussetzung für die Zurechnung des Inhalts der fremden Internetseiten ist, daß die Verantwortlichkeit des Anbieters nach § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten gegeben ist. Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist gegeben, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, daß der Anbieter der Seite, auf der sich der Hyperlink befindet, sich den Inhalt der fremden Seite geistig zu eigen macht.
Die Berufung wird zurückgewiesen.JurPC Web-Dok.
128/1999, Abs. 1
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Abs. 2

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.Abs. 3
Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat gegen das Vertragsstrafenversprechen vom 17.12.1996 verstoßen und ist verpflichtet, an den Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe von DM 6.000,-- zu zahlen. Der auf der Webseite ,,Fit durch Sauerstoff'' (www.unipool.comtips/tip11) von Unipool befindliche Werbetext für das Gerät Oxy Vital 2000 enthielt Aussagen, zu deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet hat. Abs. 4
Diese Werbeaussagen auf der Internetseite von Unipool hat sich die Beklagte zurechnen lassen; sie handelte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Die Zurechnungskette kausaler Beiträge der Beklagten führt von ihrer Werbeanzeige in der Zeitung mit der dort angegebenen Internetadresse über die eigene Startseite mit dem Hyperlink zu den Seiten von Unipool, die den rechtswidrigen Inhalt enthalten. Dem steht nicht entgegen, daß es zu einer Rechtsverletzung erst durch die eigenverantwortlichen Nutzungshandlungen des Internetnutzers kommt, der die Seiten durch Mausklick aufruft. Für einen durch die Werbeanzeige angesprochenen Interessenten des Sauerstoffgeräts ist dieser Weg der Information gewollt.Abs. 5
Voraussetzung für die Zurechnung des Inhalts der fremden Internetseiten ist, daß die Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten -BGBl 1997, S. 1870 ff.- (TDG) gegeben ist. Dieses Gesetz, das durch das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz eingeführt wurde und am 1.8.1997 in Kraft trat, regelt gesondert die Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte, die über Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden.Abs. 6
Die Vorschrift bildet u.a. für Angebote zur Nutzung des Internets (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) eine graduelle Abstufung der Verantwortlichkeit eines Dienstanbieters: Nach § 5 Abs. 3 ist seine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn er lediglich den Zugang zu seiner Nutzung vermittelt. Für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereithält, ist er nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen verantwortlich (Abs. 2 a.a.O.). Nach Abs. 1 ist er für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.Abs. 7
Grundsätzlich gilt im Rahmen der Stufenfolge des § 5 TDG nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit für Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten. Dies entspricht dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Förderung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für diese Anbieter. Für eine einschränkende Auslegung der zivilrechtlichen Haftung sprechen Kultur und Entstehungsgeschichte des Internets, das auf möglichst vielfältige Verknüpfung des eigenen mit fremden Angeboten angelegt ist. Ohne diese Verknüpfungen käme ein weltweites Netz von Informations- und Kommunikationsangeboten, -diensten und -netzwerken gar nicht zustande, das dem Nutzer die systemimmanente Möglichkeit gewährt, auf dem ganzen Globus zu ,,surfen'' (v. Bonin/Köster, Internet im Lichte neuer Gesetze, ZUM 1997, 821, 824). Hyperlinks werden dabei als Querverweise millionenfach zur Steigerung der Benutzerfreundlichkeit der eigenen Webseite und zur Ergänzung der Informationen auf Webseiten anderer Anbieter gesetzt. Bei ihnen handelt es sich um Weiterverweisungen des Internetnutzers, die dem leichteren Auffinden themenverwandter fremder Inhalte dienen und daher mit Fußnoten in einem wissenschaftlichen Text vergleichbar sind. Eine ständige Überprüfung der Seiten, auf die Hyperlinks gesetzt wurden, auf einen rechtswidrigen Inhalt ist aufgrund deren Veränderbarkeit dem Anbieter rechtlich nicht zumutbar und wird von dem Internetbenutzer typischerweise auch nicht erwartet (§ 5 Abs. 3 TDG).Abs. 8
Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist aber gegeben, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, daß der Anbieter der Seite, auf der sich der Hyperlink befindet, sich den Inhalt der fremden Seite geistig zu eigen macht. Bei den auf der Internetseite von Unipool enthaltenen rechtswidrigen Werbeaussagen für das Gerät handelt es sich um eigenen Inhalt der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG. Als eigener Inhalt ist es auch anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen fremden Inhalt zu eigen macht (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 13/7385). Für einen Hyperlink auf eine fremde Internetseite ist die Beklagte als Dienstanbieterin verantwortlich, weil darüber eine Seite unter derselben Domain aufgerufen wird und es sich nicht lediglich um einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung des auf den eigenen Seiten angebotenen Inhalts handelt. Dann macht es keinen Unterschied, ob der Anbieter eigene Webseiten einrichtet oder sich durch Links auf die Seiten eines anderen Anbieters deren Inhalt zu eigen macht und zur Vermeidung von Kosten auf eigene Seiten verzichtet. Ebenso kommt es nicht darauf an, daß er auf die jederzeit änderbare Gestaltung der fremden Webseite keinen Einfluß hat. Er ist so zu behandeln, als hätte er den rechtswidrigen fremden Inhalt auf eigenen Seiten verwendet. Das ergibt sich aus dem Kontext. Ein die Verantwortung begründender Umstand besteht darin, daß die bei Anklicken des Hyperlinks aufgerufene Webseite von Unipool sich unter derselben Domain wie die Startseite der Beklagten befand. Durch diesen gemeinsamen Bestandteil der Internetadresse, den der Nutzer an der Adressenzeile seines Internet-Browsers ablesen kann, entsteht der Eindruck einer inhaltlichen, hier sogar einer unternehmerischen Verbundenheit sämtlicher Anbieter unter dieser Domain. Es kommt demgemäß nicht darauf an, daß ein Benutzer aufgrund des Logos von Unipool erkennen konnte, daß er die Seite eines anderen Anbieters aufgerufen hat. Der Eindruck der inhaltlichen Verbundenheit beider Anbieter genügt.Abs. 9
Hinzu tritt, daß die fremden Werbeaussagen in das inhaltliche Angebot der Beklagten eingebettet waren und dieses dadurch erst vervollständigt wurde. Ohne die fremden Seiten konnte das Internetangebot der Beklagten seine Bestimmung, den Nutzer über das eigene Warenangebot zu informieren und für das Sauerstoffgerät Werbung zu treiben, gar nicht erfüllen. Daher liegt keine Weiterverweisung zur inhaltlichen Ergänzung des eigenen Angebots aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit vor. Vielmehr wurden die fremden Seiten zum Bestandteil des eigenen Angebotes gemacht.Abs. 10
Das bestätigt der Umstand, daß es sich bei dem Symbolfenster "Viele gute Tips'' um einen (sogenannten) Inline-Link auf die Seite der Beklagten handelt. Es ist für den Benutzer hierbei nicht erkennbar, daß eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen Anbieters vorgenommen wird. Wird dem Nutzer der Wechsel zu einem anderen Anbieter verschleiert, hat der Anbieter erst recht für den fremden Inhalt einzustehen.Abs. 11
Daran ändert nichts, daß nicht die Beklagte, sondern ein Dritter, nämlich ein Internetserviceunternehmen im Auftrag von Unipool, die Hyperlinks auf die Seiten von Unipool gesetzt hat (§ 13 Abs. 4 UWG). Es war nämlich der Beklagten technisch möglich und zumutbar (vgl. § 5 Abs. 4 TDG) die Verknüpfung beseitigen zu lassen, so wie dies jetzt geschehen ist.Abs. 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
JurPC Web-Dok.
128/1999, Abs. 13
[online seit: 22.07.99 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Lübeck, LG, Haftung für Links (II) - JurPC-Web-Dok. 0128/1999