JurPC Web-Dok. 71/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914468

OLG Karlsruhe,
Teil- und Grundurteil vom 14.05.98 (11 U 39/96)

Fehlen einer ausreichenden Dokumentation für eine computergesteuerte Anlage

JurPC Web-Dok. 71/1999, Abs. 1 - 58


BGB §§ 635, 631 ff.

Leitsatz (der Redaktion)

Wird in einem Pflichtenheft die Verpflichtung zur Übergabe einer Dokumentation festgeschrieben, die eine sachgemäße Bedienung und Wartung einer computergesteuerten Anlage ermöglichen soll, so gehört hierzu die Offenlegung des Quellcodes der verwendeten Software wenigstens soweit, daß damit einem Fachmann die Anpassung der Steuerung an üblicherweise auftretende Veränderungen möglich wird. Fehlt eine entsprechende Dokumentation, so ist das geschuldete Werk schon aus diesem Grund nicht mangelfrei hergestellt.

Tatbestand

Der Kläger stellt Schmuck im sogenannten Schleudergußverfahren her. Dabei verwendet er neun Brennöfen, in denen die verschiedenen Gußteile auf bestimmte Temperaturen erhitzt werden. Für diesen Produktionsprozeß ist eine Steuerung der Öfen erforderlich. Bis Anfang 1994 wurden die Öfen einzeln gesteuert. Nachdem der Kläger im Ausland eine Anlage gesehen hatte, die in der Lage war, sämtliche Öfen mittels eines Computers zu steuern, wandte er sich an den Beklagten mit der Anfrage, ob dieser eine solche Anlage bauen könne. Der Beklagte fertigte daraufhin ein Pflichtenheft, in dem die - geplante - Anlage im einzelnen beschrieben ist (I 41).JurPC Web-Dok.
71/1999, Abs. 1
Dort heißt es:"1.Projektbeschreibung.Der gesamte Steuerungsaufbau dient dem automatischen Regeln der Öfen. Durch die Eingabe eines Programmes für jeden einzelnen Ofen werden die Ablaufzeit, die dazu gehörenden Temperaturen, die Klappenstellungen und der Nachbrenner individuell nach den Programmparametern gesteuert und überwacht.Abs. 2
Die Anlage besteht aus:- dem Leitrechner- der SPS (Speicher Programmierbare Steuerung)
  • den Meßwert-Wandlern
  • den Solid State Relais.
Abs. 3
Die SPS erhält die Steuerparameter vom Leitrechner und setzt diese in Regelparameter um. Gesteuert werden neun Öfen. Das System ist auf zwölf Öfen erweiterbar.Abs. 4
Es können beliebig viele Steuerungsprogramme erstellt werden.
...Der Energiebedarf, erzeugt durch alle arbeitenden Öfen, wird auf maximal 50 KW am Versorgungsnetz begrenzt. Dies wird durch einen speziellen Steuerungsprozeß der SPS gewährleistet....Bei Temperaturüber- bzw. -unterschreitung wird ein Alarm ausgegeben.
...
Abs. 5
Die Elektroarbeiten im Starkstrombereich wie Schaltschrank, Schütze etc. werden von einer Fremdfirma erstellt.Abs. 6
1.1 LeitrechnerDer Leitrechner setzt sich aus folgenden Komponenten/Funktionsgruppen zusammen:
- Farbbildschirm
...
Empfohlenes Gerät:
Jeder IBM-kompatible Rechner z.B. Fa. Escom, Vobis etc.
Abs. 7
1.2 Meßwertwandler und Anzeige....Empfohlenes Gerät:Typ KA-302 Fa. N. Meßsysteme...Abs. 8
1.3 Speicher Programmierbare Steuerung (SPS)
Die SPS hat die Aufgabe, die vom Leitrechner übertragenen Programme zur Ablaufsteuerung der einzelnen Öfen in entsprechende Steuersignale umzusetzen und zu übertragen.
Das beinhaltet:
  • die Temperaturregelung des zugeordneten Ofens:
  • die Klappensteuerung:
...
- die Motorsteuerung:
...
- die Nachbrennersteuerung:
...
- die Energieverteilung:
...
- die Heizungssteuerung für den Wachsablaufkanal:
...
Die SPS wird im neu installierten Schaltschrank untergebracht.
...
Empfohlenes Gerät:
SPS Typ Pase E Fa. J. Steuerungstechnik
Abs. 9
1.4 Solid State Relais(SSR)
Zur Ansteuerung der Ofenheizung wird ein "intelligentes" Halbleiterrelais eingesetzt. Dies gewährleistet die gewünschten Anforderungen:...Empfohlener Typ:
RSDA-660-30-3DO
Abs. 10
1.5 Klappen (Rauchabzug)...Die komplette Klappenmechanik wird von einer Fremdfirma bezogen....Abs. 11
1.6 Elektroarbeiten
Die anfallenden Elektroarbeiten wie Schaltschrank, Kraftstromverkabelung, Versorgungs- und Betriebsleitungen werden von der Hausfirma der Fa. H. installiert.
Im unteren Teil des Schaltschrankes wird die SPS eingebaut.
Abs. 12
1.7 Inbetriebnahme
Die Öfen werden nacheinander in Betrieb genommen, damit kein Produktionsausfall bei der Fa. H. entsteht.
Abs. 13
1.8 Dokumentation
Es wird eine komplette Dokumentation mit Schaltbildern und Beschreibungen erstellt, die eine sachgemäße Bedienung und Wartung ermöglicht.
..."
Abs. 14
Unter dem 04.03.1994 unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein "bereinigtes, aktuelles Angebot" (I 245):
"Speicher Programmierbare Steuerung (SPS) bestehend aus:
Grundgerät für 8 Peripheriemodule, CPU und Netzteil DM 2.350
Speichermodul mit Echtzeituhr 16 Kbyte DM 635
3 Stk. PID-Reglerkarten (je Karte 4 Öfen) à DM 1.313DM 3.939
2 Stk. Digitales Eingangsmodul à 16 Eingänge à DM 375 DM 750
3 Stk. Digitales Ausgangsmodul à 16 Ausgänge à DM 465 DM 1.395
SPS Hardware komplett DM 9.069
Je Ofen 1Stk. Meßwertumformer/Temp.Anzeige à DM 306 (x9) DM 2.754
Je Ofen 1Stk. Halbleiterrelais à DM 148,16 (x9) DM 1.344 Ofenanpassung komplett DM 4.098
(Sie können hardwaremäßig noch drei Öfen installieren, dies läßt die Konfiguration zu.)Kontrollsoftware(Visualisierung und Programmierung vorhanden, muß nur nochangepaßt werden) DM 3.560
Planung, Dokumentation, Softwareanpassung, Inbetriebnahme, Installation SPS und Leitrechner auf FunktionsebeneDM 5.440
für SPS und Leitrechner komplettDM 9.000
Leitrechner(PC nach Ihrer Wahl, konfiguriert fürMS-Windows) ca.DM 2.500
Zusammengefaßt entstehen Kosten von ca.DM 24.667

Soweit entsteht von meiner Seite ein Kostenanteil von ca. DM 2.796 je Ofen (9 Öfen).
Hinzu kommen die Kosten der Fa. He.-Hä. und die Kosten der Abluftklappen und das 24 V Gleichspannungsnetzteil, die nicht in meinen Kostenvoranschlag fallen.
Die in der Steuersoftware enthaltene Kontrolle von Nachbrenner (Gas) und Leistungsverbrauch (Öfen) wird zu einer spürbaren Energieeinsparung führen. Ich denke, dieser Faktor wird zu einem umweltfreundlichen Betrieb beitragen und Ihre laufende finanzielle Belastung durch Einsparung von Strom- und Gaskosten verringern."
Abs. 15
Der Beklagte bestellte die benötigten Hardware-Komponenten im Namen und für Rechnung des Klägers und errichtete die Anlage in Zusammenarbeit mit der Elektro-Firma He. Da es zu Überhitzungen der von dem Beklagten eingebauten Halbleiterrelais kam, mußten diese ausgetauscht werden. Auch konnte der angestrebte geringere Spitzenenergiebedarf (laut Pflichtenheft maximal 50 KW) nicht erreicht werden. Trotz Gesamtsteuerung beläuft sich der maximale Spitzenstrombedarf der Anlage auf ca. 112 KW. Unstreitig ist allerdings, daß eine Reduzierung auf 50 KW technisch unmöglich ist.Abs. 16
Mit Schreiben vom 12.05.1995 (I 63) forderte der Kläger den Beklagten auf, bis 01.07.1995 die "Abnahmefähigkeit der ... gelieferten Anlage herbeizuführen". Mit Anwaltsschreiben vom 05.07.1995 (AS. I 67) rügte der Kläger, daß die Steuerungsanlage "die Vorgaben des gemeinsam erarbeiteten Pflichtenheftes bislang nicht erreicht" habe. Zugleich wurde der Beklagte aufgefordert, bis spätestens 14.07.1995 einen Abnahme- und Übergabetermin zu vereinbaren und die geschuldete Dokumentation vorzulegen. Am 14.07.1995 übergab der Beklagte ein "Handbuch", das dem Kläger unzureichend erschien. Der Kläger forderte deshalb den Beklagten mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 19.07.1995 (I 71) auf, bis spätestens 26.07.1995 eine ordnungsgemäße Dokumentation vorzulegen und kündigte für den Fall, daß "die Anlage einschließlich Dokumentation bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß übergeben sein" sollte, an, die Annahme der Leistung abzulehnen. Schließlich erklärte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 14.12.1995 (I 97), "im Wege des großen Schadensersatzes die Wandelung" und machte "ferner Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 104.916,15 DM geltend".Abs. 17
Der Kläger hat behauptet,ihm seien im Zusammenhang mit der erfolglosen Herstellung des von dem Beklagten geschuldeten Werks nutzlose Aufwendungen in Höhe von 104.916,15 DM entstanden. Außer der nicht erreichten Herabsetzung des Spitzenenergiebedarfs auf 50 KW, den fehlerhaften Relais und der unzureichenden Dokumentation habe die Anlage weitere Mängel aufgewiesen. So sei es in einem Fall zu einer Überhitzung eines Ofens gekommen. Auch sei die Anlage weder mit einem Notschalter noch mit einer Sicherung gegen Datenverlust ausgerüstet. Außerdem sei es erforderlich, die Anlage ständig von einem Mitarbeiter überwachen zu lassen.Abs. 18
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 104.916,15 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 29.12.1995 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe einer Computeranlage, bestehend aus
  • einem Leitrechner
  • einer SPS (Speicher Programmierbare Steuerung)
  • Meßwert-Wandlern mit digitaler Temperaturanzeige
  • Solid State Relais
  • und weiteren Zubehörteilen,
2. festzustellen, daß sich der Beklagte mit der Annahme der unter 1. bezeichneten Computeranlage im Annahmeverzug befindet,
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der in den Mängeln der unter 1. bezeichneten Computeranlage seine Ursache hat.
Abs. 19
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.Abs. 20
Der Beklagte hat bestritten, sich zur Herstellung einer kompletten Computeranlage verpflichtet zu haben. Seine Pflicht habe sich vielmehr auf folgende Leistungen beschränkt: Fertigung der Software (Programmsteuerung), der Ablaufpläne, der Temperaturkennlinien, Einarbeiten von Funktionen, Unterstützung des Klägers bei der Materialauswahl, Inbetriebnahme. Die Hardware habe der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung kaufen wollen.Abs. 21
Im übrigen hat der Beklagte bestritten, daß seine Werkleistung mangelhaft gewesen sei. Die Überhitzung eines Ofens sei auf einen Hardwarefehler, eine fehlerhafte Steckverbindung, zurückzuführen gewesen. Die Dokumentation sei ausreichend. Daß sich die Relais überhitzt hätten, habe auf Fehlern in der Elektroinstallation im Betrieb des Klägers beruht. Die Verringerung des Spitzenenergiebedarfs auf 50 KW habe sich deshalb nicht erzielen lassen, weil die Leistungen der Öfen nicht den Angaben auf den jeweiligen Typenschildern entsprochen hätten. Er habe den Kläger deshalb bereits im September 1994 darauf hingewiesen, daß etwa mit einer Verdoppelung des angestrebten Leistungswertes zu rechnen sei. Der Kläger sei mit dieser neuen Zielvorgabe einverstanden gewesen. Außerdem habe sich während der Durchführung der Arbeiten herausgestellt, daß die Öfen Nummern 5, 8 und 9 defekt gewesen seien und hätten repariert werden müssen. Dadurch sei für ihn zusätzlicher Aufwand entstanden. Der Kläger habe sich im Hinblick hierauf mit einer Erhöhung des Honorars um 3.000,00 DM netto (3.450,00 DM brutto) einverstanden erklärt. Diese Honorarerhöhung macht der Beklagte widerklagend geltend.Abs. 22
Der Beklagte hat - widerklagend - beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 3.450,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 31.09.1995 zu bezahlen.

Abs. 23
Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Abs. 24
Er hat eine nachträgliche Erhöhung des Honorars bestritten und die Auffassung vertreten, aufgrund der Einrede der Wandelung sei er ohnehin nicht (mehr) zur Zahlung von Werklohn verpflichtet.Abs. 25
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 16.08.1996, auf das Bezug genommen wird, im wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte zur Herstellung und Lieferung einer Computeranlage als Steuerung der vom Kläger betriebenen Brennöfen verpflichtet gewesen sei. Das vom Beklagten hergestellte Werk sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft gewesen. Zum einen sei der versprochene maximale Strombedarf von 50 KW nicht erreicht worden, zum anderen hätten sich die verwendeten Halbleiterrelais als untauglich erwiesen. Der Kläger könne deshalb Schadensersatz nach §635 BGB verlangen. Der dem Kläger entstandene Schaden sei der Höhe nach unstreitig und bestehe in dem an den Beklagten gezahlten Werklohn in Höhe von 10.350,00 DM sowie in den Kosten des Klägers, die diesem entstanden seien, um ein mangelfreies Werk zu erhalten. Diese Kosten beliefen sich unstreitig auf 91.116,15 DM. Demgemäß hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 101.466,15 DM verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte mit der Rücknahme der Computeranlage in Annahmeverzug ist. Für nicht begründet gehalten hat das Landgericht demgegenüber den Klageantrag Ziff. 3. Es sei nicht erkennbar, daß dem Kläger künftig noch weiterer Schaden entstehen könne, nachdem die gesamte Computeranlage zwischenzeitlich ausgetauscht worden sei. Auch die Widerklage sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger, nachdem er den "großen Schadensersatz" geltend gemacht habe, nicht mehr zur Zahlung von - restlichem - Werklohn verpflichtet sei.Abs. 26
Gegen dieses Urteil wenden sich der Beklagte mit seiner Berufung und der Kläger mit seiner Anschlußberufung.Abs. 27
Der Beklagte behauptet, das von ihm hergestellte Werk sei - jedenfalls zum Zeitpunkt der Ablehnungsandrohung - ohne Mängel gewesen. Das einzige technische Problem habe darin bestanden, daß die Halbleiterrelais zunächst nicht ordnungsgemäß gearbeitet hätten. Nach dem Austausch der Relais habe die Steuerungsanlage einwandfrei funktioniert. Insoweit ist unstreitig, daß der Austausch der Relais spätestens im Februar 1995 abgeschlossen war. Der Beklagte hält deshalb die Klage schon dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt. Darüber hinaus rügt er, daß das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, der geltend gemachte Schaden sei in seiner Höhe nicht bestritten.Abs. 28
DerBeklagte beantragt,das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.08.1996 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 3.450,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.09.1995 zu verurteilen.Abs. 29
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Abs. 30
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages aus, daß der Schadensersatzanspruch schon deshalb begründet sei, weil der zugesicherte Strombedarf von nur 50 KW nicht erreicht worden sei. Deshalb komme es nicht darauf an, daß nach Februar 1995 keine Relais mehr ausgetauscht worden seien. Auch die unzureichende Dokumentation rechtfertige die Klage dem Grunde nach.Abs. 31
Im Wege der Anschlußberufung erstrebt der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 5.000 DM. Insoweit trägt er vor, er habe bei seiner Schadensberechnung in erster Instanz versehentlich nicht die nutzlos aufgewandten Kosten in Höhe von 5.000 DM für den Erwerb eines Leitrechners in Ansatz gebracht.Abs. 32
Der Kläger beantragt daher,die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.08.1996 zurückzuweisen und das genannte Urteil - auf seine Anschlußberufung -wie folgt abzuändern:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106.466,15 DM nebst10 %Zinsen hieraus seit dem 29.12.1995 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe einer Computeranlage bestehend aus:
1 Special/6 486DX2-66
mit Motherboard 486VL-Bus 256 KB
8x RAM Modul SIM 1MB
Adaptec AHA-2842 VLB-KIT
Prozessor 80486-66DX-2AMD
Festplatte 535 MB SCSI
PC Laufwerk 3,5" 1.44MB
VGA-Karte Local-Bus Accel.1 MB
Multi-I/O-Karte AT
PC AT Tower Gehäuse
PC Netzteil 220 Watt Tower
CPU Kühlelement mit Ventilator
PC AT Tastatur MF 102
Proline-Maus Seriell
Lizenz DOS 6.2/WFW 3.11 Combo Seriennummer: A74W0000
1E-GRU Grundgerät PASE-E incl. Gehäuse, CPU und Netzteil, S/N 3227
1 E-SP32-RTC Speichermodul mit je 16 KB für Programm und Daten mit Echtzeituhr
3 E-PIDAD Digitales PID-Reglermodul, 8 ADC, 14 Bit, 2x4 PWM-A.
2 E-E16 Eingangsmodule mit 16 Eingängen
3-AT16P Ausgangsmodule mit 16 Transistorausgängen
1-HB 5/93 Bedienerhandbuch PASE-E, Ausgabe 3, Mai 1993
1 SYM-H5/92 Benutzerhandbuch Entwicklungsumgebung
SYMPAS Ausg. 2, Mai 1992
1 E-GRU Grundgerät PASE-E incl. Gehäuse, CPU Netzteil S/N 3411
1 E-SP32-RTC Speichermodul mit je 16 KB für Programm und Daten mit Echtzeituhr
3 E-PID4D Digitales RID-Reglermodul 8 ADC, 14 Bit, 2x4 PWM-A.
2 E-E16 Eingangsmodule mit 16 Eingängen
3 E-AT16P Ausgangsmodule mit 16 Transistorausgängen
1 SYM-HB3/94 Benutzerhandbuch SMPAS, Ausg. 3, März 1994
1 E-HB 5/93 Bedienerhandbuch PASE-E, Ausgabe 3, Mai 1993
10 digitale Einbauanzeigegeräte, Typ KA-302, Serien-Nummern 95572 bis 95580 und 96170
1 Ordner "Handbuch Ofensteuerung"
1 Hefter "JetterSPS".
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte mit der Annahme der in Ziffer1 bezeichneten Computeranlage in Annahmeverzug ist.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
Abs. 33
Der Beklagte beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.Abs. 34
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 35
Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob die von dem Beklagten gelieferte Dokumentation mangelhaft ist, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Albrecht Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das bei der Akte befindliche Gutachten Bezug genommen. Der Sachverständige hat dieses Gutachten im Termin vom 14.05.1998 mündlich erläutert.
Ferner wurde in der Berufungsinstanz Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei (II 389).
Abs. 36

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist teilweise - was den Grund der Klage und die Widerklage betrifft -entscheidungsreif. Insoweit ist deshalb vorab durch Teil- und Grundurteil zu entscheiden. Während sich die Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt erweist, sind die Widerklage und die insoweit vom Beklagten geführte Berufung unbegründet.Abs. 37
I. Zur Klage:
Der Beklagte hat das geschuldete Werk schon deshalb nicht mangelfrei hergestellt, weil die von ihm gelieferte Dokumentation unzureichend ist. Er ist dem Kläger deshalb nach § 635 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Abs. 38
1. Das Landgericht hat die Vertragsbeziehungen der Parteien zu Recht nach den §§ 631 ff. BGB beurteilt und auch den Umfang der von dem Beklagten geschuldeten Werkleistung zutreffend bestimmt. Nach dem Pflichtenheft, dem "bereinigten Angebot" des Beklagten und der erstinstanzlichen Aussage des Klägers als Partei war es Aufgabe des Beklagten, eine komplette Steuerungsanlage herzustellen, also die Software so zu programmieren und die Hardware so einzurichten, daß die Ofensteuerung funktionierte. Ein solches Vertragsverhältnis ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen (vgl. OLG Düsseldorf CR 1989, 696). Unerheblich ist, daß der Beklagte die Hardware-Komponenten im Namen des Klägers bestellte. Selbst wenn die Hardware komplett vom Kläger zur Verfügung gestellt worden wäre, würde sich an der rechtlichen Qualifikation des Vertrages nichts ändern. Nach eigenem Vortrag des Beklagten war es nämlich dessen Aufgabe, den Kläger auch bei der Materialauswahl zu unterstützen. Demnach schuldete der Beklagte als Erfolg eine funktionierende Ofensteuerung. Wer die Hardware dafür beschaffen mußte, ist rechtlich nicht von Bedeutung.Abs. 39
2. Die Werkleistung des Beklagten war mangelhaft.Abs. 40
a) Allerdings sind die beiden vom Landgericht angenommenen Mängel - fehlerhafte Halbleiterrelais und Nichterreichung eines Spitzenenergiebedarfs von 50 KW - nicht geeignet, die Klage zu rechtfertigen. Zum einen waren die "Relaisprobleme" unstreitig bereits im Februar 1995 gelöst (so ausdrücklich Kläger, II 125 unten) und konnten daher nicht mehr Grundlage der Nachfristsetzungen im Mai und Juli 1995 sein. Zum anderen haben die Parteien die ursprüngliche Zusicherung des Beklagten, wonach die maximale Leistungsaufnahme der neun Öfen 50 KW betragen werde, nachträglich einvernehmlich aufgehoben. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung als Partei durch den Senat erklärt, er habe den Beklagten weiterarbeiten und sich um die Herstellung einer funktionsfähigen Steuerungsanlage bemühen lassen, obwohl dieser ihm im Verlaufe des Herstellungsprozesses mitgeteilt hatte, daß der maximale Leistungsaufnahmewert - wie unstreitig ist - technisch nicht zu erreichen sei. Wenn der Kläger diese Mitteilung nicht zum Anlaß genommen hat, sich von dem Vertrag zu lösen, kann das aus der maßgebenden Sicht des Beklagten nur dahin gedeutet werden, daß die ursprünglich vereinbarte Sollbeschaffenheit "50 KW Leistungsspitze" nicht mehr geschuldet sein sollte. Darauf, daß der Kläger keinen ausdrücklichen Verzicht erklärte, kommt es unter diesen Umständen nicht an.Abs. 41
b) Nach Nr. 1.8 des Pflichtenheftes war der Beklagte verpflichtet, "eine komplette Dokumentation mit Schaltbildern und Beschreibungen (zu erstellen), die eine sachgemäße Bedienung und Wartung ermöglicht". Diese Verpflichtung wurde auch durch das "bereinigte Angebot" vom 04.03.1994 nicht eingeschränkt. Danach war eine - allerdings nicht näher beschriebene- Dokumentation ebenfalls Gegenstand der zugesagten Werkleistung.Abs. 42
c) Die dem Kläger überlassene Dokumentation genügt den im Pflichtenheft definierten Anforderungen nicht.Abs. 43
aa) Nach der Projektbeschreibung sollte der Beklagte eine an den Bedürfnissen der Firma H. orientierte Ofensteuerung konzipieren und herstellen (Hardware und Software). Die Steuerung war für die beim Kläger vorhandenen neun Öfen auszulegen, sollte aber auf 12 Öfen erweiterbar sein.Abs. 44
Aus der Sicht des Erklärungsempfängers, des Klägers, waren die Formulierungen im Pflichtenheft dahin zu verstehen, daß die Aufgabe des Beklagten darin bestand, unter Verwendung mehrerer, von Dritten zu beziehender Hardware-Komponenten sowie durch den Einsatz von Standard- und -soweit erforderlich - Individualsoftware eine funktionierende Steuerungsanlage zu errichten. Bei einer solchen Aufgabenstellung gehört zu einer "kompletten Dokumentation" eine Beschreibung aller Hardware- und Softwarekomponenten, die so präzise sein muß, daß die Anlage von dem Personal des Klägers bedient und - bei Bedarf - von einem EDV-Fachmann gewartet werden kann. In diesem Zusammenhang versteht man - wie der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt hat - unter (Software-)Wartung nicht nur die Beseitigung vorhandener Fehler, sondern auch die Anpassung an veränderte Bedingungen.Abs. 45
bb) Die Dokumentation leidet schon deshalb an einem wesentlichen Mangel, weil der Beklagte dem Kläger den dokumentierten Quellcode nicht wenigstens in dem Umfange überlassen hat, wie dies für eine Wartung der Ofensteuerung notwendig ist.Abs. 46
Zu Unrecht meint der Beklagte, er schulde dies nicht, weil Gegenstand seiner Leistungspflicht nur eine sogenannte Standardsoftware und nicht eine Individualsoftware gewesen sei.Abs. 47
Mit dieser Argumentation läßt sich eine Pflicht des Beklagten, den dokumentierten Quellcode dem Kläger zur Verfügung zu stellen, nicht verneinen. Abgesehen davon, daß es sich - wie oben dargelegt - nach der Projektbeschreibung im Pflichtenheft bei der benötigten Software jedenfalls teilweise um eine speziell auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnittene Software, mithin um eine Individualsoftware, handeln dürfte und sich die Dokumentation schon deshalb auf den Quellcode erstrecken muß, wenn der Unternehmer - wie hier - keine Pflegeverpflichtung übernimmt (vgl. OLG Saarbrücken BB 1995, Beilage Nr.16, S.12, ähnlich Deville NJW-CoR 1997, 108, 111), hat der Beklagte ausdrücklich eine "komplette Dokumentation ..., die eine ... Wartung ermöglicht", zugesagt. Berücksichtigt man ferner, daß der Beklagte eine Steuerung für neun Öfen, die "auf zwölf Öfen erweiterbar" sein sollte, versprochen hat, rechtfertigt die Formulierung "Dokumentation ..., die eine... Wartung ermöglicht", den Schluß, die Dokumentation müsse mindestens so ausführlich sein, daß der Besteller oder ein von ihm eingeschalteter Fachmann mit vertretbarem Aufwand eine Wartung der Steuerung, also auch eine Anpassung an veränderte Umstände (andere Ofenzahl, Anschlußwerte etc.) vornehmen kann. Diesen Anforderungen wird die gelieferte Dokumentation nicht gerecht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist z. B. eine Veränderung der Ofenzahl ohne Vorhandensein des Quellcodes nicht möglich. Damit erweist sich die übergebene Dokumentation in einem wesentlichen Punkt als unvollständig. Es mag sein, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, den Quellcode insgesamt zu offenbaren, in jedem Falle hätte er aber den Quellcode insoweit zur Verfügung stellen müssen, wie dieser Voraussetzung für eine Anpassung der Steuerung an in der Praxis üblicherweise auftretende Veränderungen ist (in diesem Sinne: Deville, a.a.O.).Abs. 48
Da die Dokumentation schon in diesem wesentlichen Punkt nicht den Vorgaben des Pflichtenheftes genügt, kommt es auf die weiteren von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten dargestellten und mündlich erläuterten Unzulänglichkeiten nicht mehr entscheidend an.Abs. 49
3. Wegen dieses Mangels hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.Abs. 50
a) Die Unvollständigkeit der Dokumentation macht das vom Beklagten geschuldete Gesamtwerk mangelhaft, weshalb der Kläger verlangen kann, im Wege des großen Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre (BGHZ 27, 215, dort Leitsatz). Der Nichterfüllungsschaden des Klägers kann auch in den hier geltend gemachten nutzlosen Aufwendungen bestehen (OLG Frankfurt CR 1993, 693, 694).Abs. 51
b) Weitere Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, daß der Kläger dem Beklagten vergeblich eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die Ablehnung der Leistung erklärt hat (§ 634 Abs.1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus ist erforderlich, daß der Beklagte den gerügten Mangel zu vertreten hat (§ 635 BGB).Abs. 52
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.07.1995 (l 71) hat der Kläger die Mängel der Dokumentation hinreichend bestimmt gerügt ("Insbesondere fehlt es an Ablaufsplänen und der Wartungsdokumentation."), eine Nachfrist bis zum 26.07.1995 gesetzt und eine Ablehnungsandrohung ausgesprochen. Selbst wenn man die gesetzte Frist für zu kurz bemessen hielte, wäre mit dem Schreiben eine angemessene Frist in Gang gesetzt worden (BGH WM 1986, 1255, 1257 unter II 5), innerhalb derer der Beklagte den Mangel hätte beseitigen müssen. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Da der Unternehmer grundsätzlich dafür einzustehen hat, daß er über die zur Werkherstellung erforderlichen Fähigkeiten verfügt, ist es Sache des Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daß ihn hinsichtlich der Dokumentationsmängel kein Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 1995, 805). Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Abs. 53
c) Der Beklagte ist dem Kläger deshalb dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet, wobei - wie dargelegt - der Schaden auch in nutzlosen Aufwendungen bestehen kann. Zur Höhe ist die Klage jedoch noch nicht entscheidungsreif. Insoweit ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob die vom Kläger durch Rechnungen belegten Arbeiten sämtlich nutzlos waren und bei der Realisierung der Ersatzlösung durch die Firma A. nicht verwertet werden konnten. Abgesehen davon, daß der Beklagte - entgegen der Ansicht des Landgerichts - schon in erster Instanz den Schaden zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hatte (I 213), behauptet er nunmehr ausdrücklich, Leistungen der Elektrofirma He. seien teilweise von der Firma A. verwendet worden (II 365). Über diese Frage wird deshalb noch Beweis zu erheben sein.Abs. 54
d) Da die weitere Beweisaufnahme wiederum die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich machen und voraussichtlich mit erheblichen Kosten verbunden sein wird und die Parteien zum Anspruchsgrund völlig unterschiedliche Auffassungen vertreten, erscheint es dem Senat zweckmäßig, bezüglich des Klageantrages Nr. 1 ein Grundurteil (§ 304 ZPO) zu erlassen. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Alle zum Grund des Anspruchs gehörenden Fragen sind geklärt und es kann als sicher angesehen werden, daß dem Kläger irgendein Schaden - und sei es nur in Form des bereits gezahlten Werklohnes - entstanden ist (BGHZ 110, 196, 200 f.).Abs. 55
II. Zur Widerklage:
Die Widerklage ist nicht begründet, die insoweit eingelegte Berufung des Beklagten deshalb zurückzuweisen.
Abs. 56
Abgesehen davon, daß der Widerklageforderung im Hinblick auf die dem Grunde nach festgestellte Schadensersatzpflicht des Beklagten der Arglisteinwand (dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est) entgegensteht, ist dem Beklagten der Beweis dafür, daß die Parteien nachträglich eine Erhöhung des Werklohnes um 3.450 DM brutto vereinbart haben, nicht gelungen. Der Kläger hat diese Behauptung bei seiner Vernehmung als Partei nicht bestätigt.Abs. 57
Da das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat, erübrigen sich Entscheidungen nach §§ 708 ff. ZPO. Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.
JurPC Web-Dok.
71/1999, Abs. 58
[online seit: 23.04.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Karlsruhe, OLG, Fehlen einer ausreichenden Dokumentation - JurPC-Web-Dok. 0071/1999