JurPC Web-Dok. 73/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813565

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 21.08.97 (Az.: 1 Ta 18/97)

Einspruch gegen Versäumnisurteil per Telefax

JurPC Web-Dok. 73/1998, Abs. 1 – 42

§§ 130 Nr. 6, 569 Abs. 2 S. 1, 574 ZPO, 9 Abs. 5 ArbGG

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren wirksam auch per Telefax eingelegt werden; einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es in diesem Fall nicht.
  2. Im Arbeitsgerichtsverfahren muß die Rechtsmittelbelehrung die vollständige postalische Anschrift des Gerichts (Sitz, Straße) enthalten.

Gründe

1.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und die Zahlung rückständiger Gehälter.
JurPC Web-Dok.
73/1998, Abs. 1
Die Klägerin hat am 15. April 1996 beim Arbeitsgericht Neustrelitz Klage erhoben. Diese und die Ladung zum 20. Mai 1996 sind der Beklagten unter der Adresse ... in ... am 26. April 1996 durch Niederlegung zugestellt worden. Gegen die im Termin vom 20. Mai 1996 nicht erschienene und nicht vertretene Beklagte ist auf Antrag der Klägerin folgendes Versäumnisurteil ergangen: Abs. 2
  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 26.03.1996, zugegangen am 28.03.1996, nicht aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Gehälter aus dem Zeitraum 14.08.1995 bis 14.04.1996 in Höhe von insgesamt 4.515,68 DM netto nebst vier Prozent Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  4. Der Streitwert wird auf 10.515,00 DM festgesetzt.
Abs. 3
Mit einem am 21. Mai 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben hat der Ehemann der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, daß er durch nachgesendete Post (einen Brief mit Abschrift eines Prozeßkostenhilfeantrages) Kenntnis von dem Klageverfahren erhalten habe und seine abwesende Ehefrau telefonisch unterrichtet habe. Die Anschrift ... in N. sei bis Anfang April 1996 Sitz des Büros der Beklagten gewesen und werde nur noch sporadisch benutzt. Wohnanschrift sei ... in ... Unter dieser Anschrift ist das Versäumnisurteil am 31. Mai 1996 zugestellt worden. Abs. 4
Am 6. Juni 1996 ist beim Arbeitsgericht Neustrelitz über das Telefaxgerät des Gerichtes ein "Widerspruch" gegen das Versäumnisurteil vom 20.05.1996 eingegangen. Dieser weist unter der Überschrift Abs. 5
"...
Von: ...
An: Arbeitsgericht Neustrelitz auf 03981245325"
Abs. 6
die Beklagte als Absenderin aus. Der "Widerspruch" enthält keine Wiedergabe einer Unterschrift, sondern lediglich die gedruckte Namensangabe ... Abs. 7
Auf den Hinweis des Gerichts vom 10.06.1996, das am 06.06.1996 per Fax eingegangene Schreiben könne nicht als ordnungsgemäßer und fristwahrender Einspruch gegen das Versäumnisurteil angesehen werden, weil es keine Unterschrift trage, hat die Beklagte mit einem ebenfalls unterschriftslosen Fax darauf hingewiesen, daß sie ihren "Widerspruch" auch als Einschreiben zur Post gegeben habe. Ein gleichlautendes Widerspruchsschreiben ohne den Zusatz "(per PC gefaxt)" mit einer Originalunterschrift ist laut Eingangsstempel am 14. Juni 1996 beim Arbeitsgericht eingegangen. Beide Schriftstücke tragen den Vermerk: "vorab per Fax". Auf den nochmaligen Hinweis des Arbeitsgerichts über die Unzulässigkeit des Einspruchs hat die Beklagte eine Kopie des Einlieferscheines zu einem Einschreiben an das Arbeitsgericht mit Poststempel des Postamtes ... vom 06.06.1996 - 18 vorgelegt, die Auffassung vertreten, dieses Datum und nicht das des gerichtlichen Posteingangsstempels sei für die Fristwahrung maßgeblich, sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Abs. 8
Mit Beschluß vom 30.12.1996 (Blatt 50 d. A.) hat das Arbeitsgericht den Einspruch der Beklagten gegen das Versämnisurteil vom 20.05.1996 als unzulässig verworfen und der Beklagten die weiteren Kosten auferlegt. Abs. 9
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, durch das Fax vom 06.06.1996 sei die einwöchige Einspruchsfrist nicht gewahrt, da es nicht unterschrieben sei. Der Einspruch habe zwar durch Telefax eingelegt werden können. Voraussetzung der Fristwahrung sei jedoch, daß die Telefaxvorlage eigenhändig unterschrieben sei und die Unterschrift auf dem bei Gericht eingehenden Telefaxausdruck wiedergegeben sei. Durch den Eingang des unterschriebenen Schriftsatzes am 14.06.1996 sei die durch Zustellung am 31. Mai 1996 in Gang gesetzte Einspruchsfrist von einer Woche nicht gewahrt. Dem am 09.07.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag könne nicht stattgegeben werden, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit die Beklagte ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Einspruchsfrist zu wahren. Abs. 10
Der Beschluß des Arbeitsgerichts enthält eine von der Unterschrift der Richterin gedeckte Rechtmittelbelehrung mit folgendem Wortlaut: Abs. 11

Gegen diesen Beschluß kann die Beklagte beim Arbeitsgericht Neustrelitz sofortige Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,00 DM übersteigt oder wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt.
Die Beschwerde muß binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts erklärt werden.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde innerhalb der Notfrist beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, August-Bebel-Straße 15, 18055 Rostock, genügt zur Wahrung der Frist.
Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt werde.

Abs. 12
Der Beschluß vom 30. Dezember 1996 ist der Beklagten unter ihrer inzwischen dem Arbeitsgericht mitgeteilten neuen Anschrift am ...in ... am 10. Januar 1997 persönlich zugestellt worden. Mit einem Schriftsatz vom 26. Januar 1997 hat die Beklagte gegen den Beschluß vom 30.12.1996 Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist ausschließlich als Telefax zur Gerichtsakte gelangt. Dieses gibt die handschriftliche Unterschrift der Klägerin wieder. Es trägt die Sendezeitangabe 26. JAN. 97 19:56 und den gerichtlichen Eingangsstempel vom 27. Januar 1997. In der Beschwerdeschrift nimmt die Beklagte zur Begründetheit der Klage Stellung, die sie ebenso wie die Ladung erst am 12. Dezember 1996 erhalten habe. In einem weiteren Schriftsatz vom 24.02.1997 beruft sie sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach die Unterschrift bei einem unmittelbar aus dem Computer gesendeten Fax entbehrlich sei. Abs. 13
Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde durch richterliche Verfügung vom 10.02.1997 dem Landesarbeitsgericht vorgelegt, bei dem sie am 20. Februar 1997 eingegangen ist. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst darauf hingewiesen, daß nach Zustellung des Beschlusses am 10. Januar 1997 die zweiwöchige Beschwerdefrist mit dem 24. Januar 1997 abgelaufen und die Beschwerde deshalb verspätet sei. Die Beklagte hat daraufhin mit einem am 24. März 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Telefax erklärt, der Beschluß sei ihr tatsächlich nicht am 10. Januar 1997, sondern erst am 11. Januar zugestellt worden. Bei dem Datum müsse es sich um einen Irrtum der Zustellerin handeln, der nicht der Beklagten angelastet werden könne. Die Frist sei daher erst am Montag, dem 27. Januar 1997 abgelaufen. Bereits am Abend des 24. Januar sowie am 25. Januar habe die Beklagte mehrfach versucht, an das Landesarbeitsgericht zu faxen. Ihr Gerät habe jedoch mehrfach angezeigt: "keine Antwort". Auf den ihr am 27. Februar 1997 zugestellten Beschluß des Landesarbeitsgerichts habe sie nicht fristgerecht reagieren können, da sie erst am 20. März 1997 von einem durch Flugtickets belegten Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sei. Sie beantrage die Wiedereinsetzung. Abs. 14
Die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Im einzelnen wird auf ihre anwaltlichen Schriftsätze vom 14.04. und 21.05.1997 Bezug genommen. Abs. 15
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Sache ist deshalb entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuweisen.
Abs. 16
2.1
Die sofortige Beschwerde vom 26. Januar 1997 ist zulässig.
Abs. 17
2.1.1
Die Beschwerde ist formgerecht eingelegt. Aus § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, daß die Beschwerde schriftlich eingereicht werden muß. Hierzu ist die Einreichung durch Telefax ausreichend. Die Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Telefax ist mittlerweile allgemein anerkannt (vgl. Pape/Notthoff, prozeßrechtliche Probleme bei der Verwendung von Telefax, NJW 1996, Seite 417, 418 mit Nachweisungen zur Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte, Fußnote 4). Speziell für den hier einschlägigen Fall der sofortigen Beschwerde hat der Bundesgerichtshof die Wahrung der Schriftform durch die Einlegung mit einem Telebrief in seinem Beschluß vom 28.02.1983 (AnwZ B 2/83; BGHZ Band 87 Seite 63, 65) bestätigt. Dabei wird weitgehend vorausgesetzt, daß die Telefaxvorlage eigenhändig unterschrieben und die Unterschrift auf der Telefaxvorlage auf den bei Gericht eingehenden Telefaxausdruck wiedergegeben sein muß (Pape/Notthoff, NJW 1996, 417, 419 m. w. N., Fußnote 35). Dies hat das Bundesarbeitsgericht noch kürzlich für durch Telefax oder Telebrief eingelegte anwaltliche Rechtsmittelschriften bestätigt (Urteil vom 27.03.1996 - 5 AZR 576/94 - Der Betrieb 1996. Seite 1988).
Abs. 18
Entgegen der Annahme der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.05.1997 endet der Telefaxausdruck der Beschwerdeschrift mit der Wiedergabe des handschriftlichen Namenszuges ... Es ist allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich, ob es sich dabei um die telekopierte Wiedergabe einer auf der Vorlage handschriftlich vollzogenen Unterschrift handelt, oder um eine mittels Scanner in den PC eingegebene und einem im PC ohne geschriebene Vorlage erstellten Telefax auf technischem Wege beigefügte Unterschrift. Letztere würde dem Maßstab des Bundesarbeitsgerichts a. a. O. nicht genügen. Sie wäre nicht eigenhändig, weil das Wesen der Handschriftlichkeit darin besteht, daß die Bewegung des Schreibens als solche durch eine natürliche Person auf das Schriftstück übertragen werden muß (Stein/Jonas/Leipolt, ZPO 20. Auflage, § 129 Rz. 21). Der Anregung des Landesarbeitsgerichts, ein unterzeichnetes Original der Beschwerdeschrift zur Akte zu reichen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Abs. 19
Gleichwohl ist die Beschwerde als formgerecht anzusehen. An der Voraussetzung, daß die bei Gericht eingegangene Kopie des Schriftsatzes eine auf einer Vorlage eigenhändig vollzogene Unterschrift wiedergeben muß, kann nämlich - zumindest in Verfahren, in denen die Einreichung von Schriftsätzen durch die Partei selbst zulässig ist und das Erfordernis der Unterschrift nicht zugleich auch der Zuordnung zu einem postulationsfähigem Prozeßbevollmächtigten dient - nicht festgehalten werden. Abs. 20
Es ist zunächst davon auszugehen, daß gemäß § 130 Nr. 6 ZPO vorbereitende Schriftsätze eine Unterschrift enthalten sollen. Obwohl im Gesetz eine bloße Sollvorschrift und kein zwingendes Formerfordernis formuliert ist, ist schon das Reichsgericht davon ausgegangen, daß "ebenso, wie bei den der Partei zuzustellenden Klage und Rechtsmittelschriften ungeachtet der bloß instruktionellen Fassung des § 160 Ziff. 6 N. f. CPO, auch bei Beschwerdeschriften, durch welche eine Prozeßhandlung gegenüber dem Gerichte vollzogen wird, die Unterschrift ein notwendiges Erfordernis ihrer Rechtswirksamkeit ist" und handschriftlich zu erfolgen hat (Beschluß vom 4. Mai 1900, RGZ Band 46, Seite 375, 376). Die technische Entwicklung hat es allerdings sodann schon früh als notwendig erscheinen lassen, von diesem von der Rechtsprechung postulierten strengen Schriftformerfordernis Ausnahmen zu gestatten, um die rechtzeitige Übermittlung fristgebundener Erklärungen durch Zuhilfenahme neuer technischer Übertragungsmittel zu ermöglichen. Dabei ist schon bald von dem Erfordernis des Vorliegens einer unterzeichneten Urschrift des insbesondere durch ein Posttelegramm eingelegten Rechtsmittels abgewichen worden. So hat insbesondere das Reichsarbeitsgericht in seiner bahnbrechenden Entscheidung vom 23. Februar 1929 eine Revision in einem Fall als zulässig angesehen, in dem ein Rechtsanwalt das Revisions-Einlegungstelegramm durch Fernsprecher aufgegeben hat, ohne daß eine Urschrift überhaupt vorlag, und ausgeführt: "Die telegraphische Einlegung von Rechtsmitteln ist seit langen Jahren in rechtlich anerkannter Übung. Sie überhaupt nicht zuzulassen, geht bei der Bedeutung des Telegramms im heutigen Verkehrsleben nicht an. Ist und bleibt sie aber zulässig, so muß sich auch die Rechtsprechung den technischen Fortschritten anschließen und anpassen" (RAGE Band 3, S. 252, 254). Diese Auffassung ist vom Reichsgericht in seinem Urteil vom 28. November 1932 ausdrücklich bestätigt worden, indem darüber hinaus verallgemeinernd ausgeführt wird: "Auch ist keinerlei Veranlassung gegeben, von der durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts für zulässig erachteten Einlegung des Rechtsmittels mittels des Telegraphen wieder abzugehen.
Ein solcher Schritt würde vom Verkehr nicht verstanden, sondern mit Recht als Rückschritt empfunden werden. Vor allem aber würde eine rein rechtliche Möglichkeit dazu nach Auffassung des Senats nicht mehr bestehen, weil in der Zulassung der seit langen Jahren geübten telegraphischen Rechtsmitteleinlegungen eine gewohnheitsrechtliche Fortbildung der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Rechtsprechung der Gerichte zu erblicken ist. Wird aber der telegraphische Weg gewählt, so kann nur das Ankunftstelegramm, nicht das Aufgabetelegramm dasjenige Schriftstück sein, mittels dessen das Rechtsmittel eingelegt wird. Nur dieses Ankunftstelegramm ist also die Rechtsmittelschrift. Sie ist vom Prozeßbevollmächtigten nicht eigenhändig unterschrieben, und sie kann nach den technischen Einrichtungen des Telegraphenverkehrs eine eigenhändige Unterschrift gar nicht tragen. Die gewohnheitsrechtliche Fortbildung besteht also im Kern darin, daß das die Rechtsmittelschrift darstellende, nicht eigenhändig unterzeichnete Ankunftstelegramm des Prozeßbevollmächtigten einer mit dessen eigenhändigen Unterschrift versehenen Rechtsmittelschrift gleichsteht und daher den Formerfordernissen der Zivilprozeßordnung genügt" (RGZ Band 139, 45, 47, 48).
Abs. 21
Hinter die Rechtsprechung von Reichsgericht und Reichsarbeitsgericht, daß die Einlegung von Rechtsmitteln mit auf technischem Wege übermittelten Erklärungen, die keine eigenhändige Unterschrift tragen, zulässig sei, führt kein Weg zurück, nachdem auch die obersten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung übernommen haben (z. B. für die Einlegung einer Berufungsbegründung durch Fernschreiben BGH, Beschluß vom 15.04.1975, BGHZ Band 65, S. 10, 11; für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch Telebrief BGH, Beschluß vom 28.02.1983, BGHZ Band 87, S. 63, 65) und dies auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für geboten gehalten wird (z. B. Urteil vom 11.02.1987, BVerfGE Band 74, S. 228, 235). Abs. 22
Eingedenk der vom Reichsarbeitsgericht schon 1929 formulierten Erkenntnis, daß sich auch die Rechtsprechung den technischen Fortschritten anschließen und anpassen muß (RAGE, 3, 254) würde es eine durch nichts zu begründende Ungleichbehandlung darstellen, die Erleichterungen der Übermittlung von Erklärungen im Telegrammverkehr nicht auch auf die im Zuge der Weiterentwicklung der Nachrichtentechnik ermöglichten sonstigen Übertragungsmittel in gleicher Weise anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1987 darauf abgestellt, daß "der Zweck der gesetzlichen Formvorschrift, die Ernsthaftigkeit der Rechtsmittelbegründung durch eindeutige Identifizierung des verantwortlichen Prozeßbevollmächtigten zu untermauern, durch die Verwendung eines Fernschreibanschlusses, zu dem nur die Angehörigen der jeweiligen Anwaltskanzlei Zugang haben, wesentlich besser gewahrt wird, als bei Aufgabe eines Telegrammes" (BVerfGE 74, 235). In der Tat ist bei Aufgabe eines Telegrammes insbesondere "in der heute von der Postbehörde zugelassenen und allgemein üblichen, im größeren Verkehr auch wohl gar nicht mehr zu entbehrenden Weise durch Fernsprecher" (RAGE 3, 254) am wenigsten nachvollziehbar, daß das bei Gericht eingehende Telegramm auch tatsächlich von dem darin angegebenen Absender herrührt, während bei den heute üblich gewordenen technischen Übermittlungsformen, also etwa der Übersendung eines Telefax unmittelbar vom Telefaxgerät des Absenders an dasjenige des Gerichtes wie auch bei einer Übersendung aus einem mit einem Telefaxmodem versehenen PC die Identität des Absenders durch den Ausdruck einer Absenderkennung oder Telefaxnummer zusätzlich kenntlich gemacht wird. Wenn der technische Fortschritt es ermöglicht, aus dem PC heraus ein Fax zu senden, ohne eine schriftliche Vorlage auf Papier überhaupt zu erstellen, so liegt darin eine durchaus vergleichbare Verfahrensweise, wie bei der Sendung eines telefonisch beim Postamt aufgegebenen Telegramms. Wenn das Vorhandensein einer schriftlichen und unterschriebenen Vorlage bei Aufgabe eines Telegrammes nicht erforderlich ist, ist nicht erklärbar, weshalb man es bei der Sendung eines Telefax aus dem PC für erforderlich halten sollte. Es erscheint auch nicht sinnvoll, zu fordern, daß von der technischen Möglichkeit Gebrauch zu machen ist, die Unterschrift des Absenders etwa mittels eines Scanners in den PC einzulesen, in die Datei, in der der zu übermittelnde Schriftsatz erstellt wird, zu übertragen und so dem bei Gericht eingehenden Schriftstück als scheinbare Unterschrift beizufügen, weil durch eine solche technische Verfahrensweise das Kriterium einer eigenhändig vollzogenen Unterschrift ohnehin nicht erfüllt würde. Da für das Gericht anhand des eingehenden Schriftstückes ohnehin nicht kenntlich ist, ob die Beifügung der Unterschrift auf technischem Wege tatsächlich von dem im Schriftstück angegebenen Absender veranlaßt ist, würde hierin lediglich eine Erschwernis der technischen Übermittelung liegen, die eine erhöhte Echtheitsgewähr letztlich doch nicht mit sich brächte. Abs. 23
Im Ergebnis ist deshalb den neueren Entscheidungen einiger oberer Bundesgerichte zuzustimmen, die bereits die Einlegung von Rechtsmitteln oder die Erhebung von Klagen auf technischem Wege ohne ausgedruckte Unterschrift als zulässig angesehen haben - so für die Erhebung einer Klage durch BTX-Mitteilung das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 19.12.1994, NJW 1995, S. 2121) und für den Fall der Einlegung einer Berufung das Bundessozialgericht (vom 15.10.1996, ArbuR 1997 S. 175). Abs. 24
Die vorstehenden Überlegungen müssen für den Parteiprozeß, also für die zulässige Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch die Partei selbst ohne anwaltliche Vertretung in besonderem Maße gelten, weil in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren ein besonderes Bedürfnis nach Klarstellung, ob der Schriftsatz von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt herrührt, nicht besteht, mit welchem Gedanken die Entbehrlichkeit einer Unterschrift bei Telegrammen auch schon vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 06.12.1998 (BVerwGE Band 15 S. 288, 292) betont worden ist. Abs. 25
Es ist auch weiterhin davon auszugehen, daß eine Bestätigung eines auf technischem Wege eingelegten Schriftsatzes auf traditionellem Wege durch Übersendung eines eigenhändig unterschriebenen Schriftstückes entgegen den vom Landesarbeitsgericht zunächst im Beschluß vom 5. Mai 1997 in Erwägung gezogenen Bedenken nicht zum Wirksamkeitserfordernis zu machen ist. Die Nachreichung einer Originalschrift ist bisher regelmäßig nicht als Wirksamkeitserfordernis einer zum Zwecke der Fristwahrung auf technischem Wege übermittelten Prozeßerklärung angesehen worden (z. B. BGH, Urteil vom 20.09.1993, AP Nr. 62 zu § 518 ZPO; Pape/Notthoff, NJW 1996 S. 417, 418 m. w. N.; Bedenken hiergegen bei Zöller/Gummer, ZPO § 518, Rn. 18 b). Auch insoweit kann nach einer jahrzehntelangen abweichenden Gerichtspraxis bei der Behandlung von Rechtsmitteleinlegungen durch Telegramme kein Weg zurückführen hinter die Erkenntnis des Reichsgerichts: "Der praktisch durchaus empfehlenswerte Weg, nach dem Vorbilde der österreichischen Gesetzgebung zur Gültigkeit telegraphischer Rechtsmitteleinlegungen eine gleichzeitig oder doch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist abgehende briefliche Bestätigung des Anwalts zu verlangen, würde nur de lege ferenda in Betracht kommen, aber im geltenden Deutschen Prozeßrecht und dessen gewohnheitsrechtlicher Fortbildung keine Stütze finden" (RGZ 139, 48). Unterschiedliche Anforderungen bei der Übermittlung eines Schriftsatzes durch Telegramm und bei der Benutzung modernerer Übertragungstechniken einzuführen, würde eine Ungleichbehandlung darstellen, zu deren Rechtfertigung eine Begründung nicht erfindlich ist. Abs. 26
Ob darüber hinaus das Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen weiter aufzulockern ist (so etwa Martens, NJW 1976 S. 1991; Vollkommer Anmerkung zu AP § 4 KSchG 1969 Nr. 1; im Ansatz auch BFH, Beschluß vom 29.11.1995, NJW 1996 S. 1432), wofür immerhin sprechen könnte, daß das Gericht die Echtheit einer Originalunterschrift bei Eingang eines Schriftsatzes ohnehin genauso wenig überprüfen könnte, wie die Echtheit einer gefaxten Unterschrift und deren Übermittlung von einer handschriftlich unterschriebenen Originalvorlage, bedarf hier keiner weitergehenden Erörterung und abschließender Entscheidung. Abs. 27
2.1.2
Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt. Gemäß § 574 ZPO ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen.
Abs. 28
Die Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 30. Dezember 1996 ist am 10. Januar 1997 erfolgt. Das nachträgliche Vorbringen der Beklagten, die Zustellung sei erst am 11. Januar 1997 erfolgt, ist unerheblich. Die Zustellung bereits am 10. Januar 1997 ergibt sich aus der zur Gerichtsakte zurückgelangten Postzustellungsurkunde. Die von dem Postbediensteten gemäß § 195 Abs. 2 ZPO über die Zustellung aufzunehmende Urkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO. Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost haben die von deren Zustellern erstellten Zustellungsurkunden die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Da die Zusteller gemäß § 16 Abs. 1 PostG mit dem Recht beliehen sind, Schriftstücke nach den Regeln des Prozeß- und Verfahrensrechtes förmlich zustellen zu können, gelten sie auch als Behörde im Sinne der §( 415, 417 ZPO (ebenso OLG Frankfurt, Beschluß vom 10.09.1996, NJW 1996 S. 3159). Die Zustellungsurkunde begründet deshalb gemäß § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Dazu gehört auch das angegebene Datum der Zustellung. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angetreten. Abs. 29
Auf das Datum der Zustellung kommt es aber letztlich nicht an, weil entgegen der vorläufigen Annahme des Landesarbeitsgerichts in seinem Hinweisbeschluß vom 24. Februar 1997 durch die Zustellung der Lauf der Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Dies folgt aus § 9 Abs. 5 ArbGG, wonach im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Lauf von Rechtsmittelfristen nur in Gang gesetzt wird, wenn die zugestellte Entscheidung mit einer den Anforderungen des § 9 Abs. 5 ArbGG genügenden zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war. Rechtsmittel in diesem Sinne ist auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, durch den ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 11.02.1993 - 1 Ta 36/92 - und vom 03.04.1992 - 2 Ta 12/92 -). Abs. 30
In § 9 Abs. 5 ArbGG heißt es: "Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig..." Abs. 31
Die Rechtsmittelbelehrung muß die vollständige postalische Anschrift des Gerichtes (Sitz, Straße) enthalten (BAG Urteil vom 06.03.1980, AP § 9 ArbGG 1979 Nr. 1). Abs. 32
Die vom Arbeitsgericht Neustrelitz in dem Beschluß vom 30.12.1996 erteilte Rechtsmittelbelehrung genügt der Anforderung des Gesetzes nicht. Darin ist zwar eine Belehrung darüber erteilt worden, daß die sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Neustrelitz binnen einer Notfrist schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung enthält jedoch entgegen dem Gesetz keine Angabe der Anschrift des Gerichtes. Auch außerhalb der Rechtsmittelbelehrung enthält der in Urschrift bei der Akte (Blatt 50 bis 52) befindliche Beschluß keine Angabe der Adresse des Arbeitsgerichts Neustrelitz. Die Rechtsmittelbelehrung enthält zwar weiterhin den Hinweis, daß die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern fristwahrend erfolgen kann, sowie die Anschrift des Landesarbeitsgerichts. Dies ist aber ungenügend, weil gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beschwerde grundsätzlich bei dem Gericht einzulegen ist, von dem die angefochtene Entscheidung erlassen ist. Auch wenn nach § 569 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz ZPO die Beschwerde in dringenden Fällen sowie die sofortige Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden kann, ist das Gericht, bei dem die Beschwerde primär einzulegen ist und dessen Adresse deshalb in der Rechtsmittelbelehrung angegeben sein muß, das Ausgangsgericht. § 569 ZPO gilt auch für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (Zöller/Gummer, ZPO § 577 Rn. 11). Abs. 33
Darauf, ob der Mangel der Rechtsmittelbelehrung für die - scheinbare - Fristversäumnis ursächlich geworden ist, kommt es nicht an. § 9 Abs. 5 ArbGG enthält keine etwa den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleichbare Regelung über die Nichtzurechnung einer unverschuldeten Fristversäumnis; er bestimmt vielmehr, daß durch die Zustellung einer nicht mit der der gesetzlichen Anforderung entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung die Rechtsmittelfrist gar nicht erst in Gang gesetzt wird. § 9 Abs. 5 ArbGG stellt ausschließlich auf die objektive Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung ab, nicht darauf, ob der Zustellungsempfänger diesen Mangel erkannt hat oder erkennen konnte. Der Mangel der Rechtsmittelbelehrung wird nicht dadurch geheilt, daß die Beklagte sich - vielleicht aus sonstigen ihr im Verlaufe des Verfahrens zugegangenen Schriftstücken oder wie auch immer - die Anschrift des Arbeitsgerichts und seine Telefax-Nummer anderweitig beschafft hat. Der Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, daß die Beklagte durch Angabe der Anschrift des Landesarbeitsgerichts in den Stand gesetzt worden wäre, von der im Gesetz nur für eilige Fälle vorgesehenen unmittelbaren Einlegung der sofortigen Beschwerde beim Rechtsmittelgericht Gebrauch zu machen. Abs. 34
Wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nur objektiv und generell geeignet ist, der Partei die Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes zu erschweren, wird deshalb die Frist für dessen Einlegung nicht in Lauf gesetzt (so auch Bundesverwaltungsgericht NJW 1980 S. 1707 und NJW 11979 S. 1670; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage § 103 III 3 d; auch schon Bezirksgericht Rostock vom 03.04.1992, 2 Ta 12/92). Abs. 35
Gerade einer Naturalpartei kann durch die fehlende Adressenangabe des Gerichtes die Einlegung des Rechtsbehelfs objektiv erschwert werden. So kommt es häufig vor, daß Naturalparteien keine systematische Aktenführung betreiben, so daß sie auch nicht schnell und problemlos auf Angaben in früheren Schriftstücken zurückgreifen können. Es kann auch sein, daß ein Beschluß durch Nachsendung zugestellt wird und die Partei an einem Ort erreicht, an dem sie auf ihre bisherigen Prozeßunterlagen keinen Zugriff hat. Es kann sein, daß eine Partei sich darauf verlassen hat, dem nahe gelegenen Erstgericht den Rechtsbehelf noch unmittelbar vor Fristablauf zuleiten zu können, sich dann aber wegen Fehlens der Adresse an das entferntere Rechtsmittelgericht wenden muß und wegen des längeren Übermittlungsweges die Frist versäumen könnte. Diese Erwägungen treffen zwar im vorliegenden Fall auf die Beklagte nicht zu, sie zeigen aber, daß die fehlende Adresse des Arbeitsgerichts durchaus allgemein geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfes zu erschweren. Abs. 36
2.2
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 20. Mai 1996 ist form- und fristgerecht erfolgt.
Abs. 37
Das Arbeitsgericht ist in seinem Beschluß vom 30. Dezember 1996, mit dem es den Einspruch als unzulässig verworfen hat, zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Einspruch mit dem am 6. Juni 1996 dem Gericht zugegangenen Telefaxausdruck nicht formgerecht eingelegt sei, weil er eine Unterschrift der Beklagten nicht wiedergibt. Hinsichtlich des Unterschriftserfordernisses für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil im Parteiverfahren erster Instanz hat das gleiche zu gelten wie für die Einlegung der sofortigen Beschwerde. Deshalb kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu 2.1.1 dieses Beschlusses verwiesen werden. Der Einspruch ist auch insoweit formgerecht, als in ihm Name und Adresse der Beklagten sowie das gerichtliche Aktenzeichen angegeben sind und erklärt wird, daß mit ihm die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. Mai 1996 begehrt wird. Daß der Einspruch fälschlich als "Widerspruch" bezeichnet worden ist, ist unschädlich. Abs. 38
Da der am 6. Juni 1996 beim Arbeitsgericht eingegangene Einspruch formgerecht war, hat er auch die mit Zustellung des Versäumnisurteils am 31. Mai 1996 in Gang gesetzte Einspruchsfrist von einer Woche (§ 59 ArbGG) gewahrt. Abs. 39
2.3
Durch den zulässigen Einspruch der Beklagten wird der Prozeß in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. Das Arbeitsgericht wird nunmehr also über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage in einer erneuten mündlichen Verhandlung zu entscheiden haben (§§ 342, 343 ZPO). Ihm obliegt im Rahmen der Zurückverweisung auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abs. 40
Die weitere sofortige Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage des Schriftformerfordernisses bei auf technischem Wege übermittelten Schriftsätzen gemäß § 78 ArbGG, 568 a ZPO zugelassen. Abs. 41
Rechtsmittelbelehrung
JurPC Web-Dok.
73/1998, Abs. 42
[online seit: 22.05.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Mecklenburg-Vorpommern, LAG, Einspruch gegen Versäumnisurteil per Telefax - JurPC-Web-Dok. 0073/1998