JurPC Web-Dok. 13/2019 - DOI 10.7328/jurpcb201934113

Norbert P. Flechsig *

Nationale Umsetzung der Verlegerbeteiligung nach Art. 12 des Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt von Kommission, Parlament und Rat der Union

JurPC Web-Dok. 13/2019, Abs. 1 - 204


Der Entwurf der im Jahre 2016 von der Kommission vorgelegten Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (nachfolgend CDSM-RL)[1] war hinsichtlich seiner Annahme Gegenstand der Bezugnahme auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 AEUV. Dies betrifft bzw. betraf auch die in Art. 12 CDSM-RL dieses Entwurfs geregelten "Ausgleichsansprüche",[2] auch wenn der Fokus der öffentlichen Diskussion die Belange um einen gerechten Ausgleichsanspruch für Verleger überhaupt nicht kennt.[3] Im Mittelpunkt standen und stehen bis heute vielmehr der Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen[4] und die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen.[5]Abs. 1
Wenn der Art. 1 CDSM-RL-E die Zielsetzung enthält, mit dieser Richtlinie die Vorschriften für die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzübergreifenden Nutzungen geschützter Inhalte festzulegen und ferner die Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Erleichterung der Lizenzierung sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt, wird, einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu gewährleisten, dann fehlt eine diesbezügliche Auseinandersetzung in den Nationalstaaten. Insbesondere die in Kapitel 3 vorgeschlagenen Richtlinienvorschläge für faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung (Art. 14 bis 16 CDSM-RL-E) sowie die Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und der Informationsrichtlinie 2001/29/EG (Art. 17 CDSM-RL-E) blieben so gut wie unbeobachtet.[6]Abs. 2
Zu der hier relevanten Diskussion einer verlegerischen Beteiligung nach Art. 12 CDSM-RL-E wurden vom Europäischen Parlament (EP) und vom Rat der Europäischen Union[7] Änderungs- und Ergänzungsvorschläge unterbreitet, wie sie im Interinstitutionellen Dossier-Dokument (4-column-document des Coreper) zuletzt vom 17.1.2019[8] gegenübergestellt sind. Dieses aktuelle sogenannte Vier-Säulen-Dokumente der Artikel und Erwägungsgründe, die den nachfolgenden Überlegungen zugrunde gelegt sind, geben den Verhandlungsstand vom Dezember 2018, also nach dem fünften Trilog-Treffen vom 13.12.2018, wieder.Abs. 3
Auch wenn gilt "nothing is agreed until everything is agreed"[9], so herrscht nach hiesigem Dafürhalten die unleugbare Konsensbasis der widerstreitenden Interessen, dass Verleger im Hinblick auf die Verwertung der in ihren printmedial wie online erfolgenden Veröffentlichungen enthaltenen urheberrechtlich ge­schützten Werke Investitionen leisten, so dass ihnen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden.[10]Abs. 4
Nachstehend soll der Frage nachgegangen werden, wie sich diese Vorschläge unterscheiden und welche Auswirkungen sie auf die Beantwortung der Frage haben, ob, wann und wie Verleger aufgrund der gemäß Art. 21 CDSM-RL-E binnen 12 Monaten nach deren Inkrafttreten gemäß Art. 23 CDSM-RL-E umzusetzenden Richtlinie[11] einen gerechten Ausgleichsanspruch in Anspruch nehmen können.Abs. 5
Stellt man den Fokus der hiermit verbundenen Rechtsfragen detailschärfer ein, so kommen in den Vorschlägen der Kommission, des Parlaments und des Rates der Europäischen Union Unterschiede und Klarheiten zum Vorschein, die es den Mitgliedstaaten und insbesondere dem deutschen Gesetzgeber erlauben sollten, zu einem zutreffenden, eigenständigen verlegerischen Ausgleichsanspruch zu kommen, welcher die Belange des Urhebers angemessen wahrt.Abs. 6
Die nachstehende Darstellung soll dazu beitragen, eine überzeugende Grundlage zu schaffen, gemäß deren der nationale - hier deutsche Gesetzgeber - die Richtlinienvorgaben im Hinblick auf Art. 12 CDSM-RL-E umzusetzen hat. Versteht man Rechtspolitik als die Gesetzgebungsarbeit in der Politik, dann soll hiermit dem Gesetzgeber die Arbeit nicht vorweggenommen werden. Ziel ist die unabhängige, wissenschaftliche Begleitung durch die Behandlung hiermit zusammenhängender Fragen. Dies gilt unabhängig davon, ob der nachstehend diskutierte Richtlinienvorschlag durch das Europäische Parlament bis zum Ablauf deren Legislaturperiode verabschiedet wird. Die den Mitgliedstaaten gewährten Umsetzungsfreiheiten[12] erlauben es sehr wohl, rechtssicher zu einer angemessenen nationalstaatlichen Lösung in den aufgezeigten und offensichtlich akzeptierten Schranken des Richtlinienvorhabens zu kommen. Abs. 7

I. Das Regelungsvorhaben im Lichte des Subsidiaritätsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 EUV

Abs. 8
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, Art. 5 Abs. 1 EUV.Abs. 9
Das Subsidiaritätsprinzip gem. Art. 5 Abs. 3 EUV untersagt der Union in Bereichen tätig zu werden, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit[13] fallen, wenn die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können und deshalb besser wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.[14]Abs. 10
Die Schaffung einheitlicher europäischer Rechtstitel ist nach Art. 118 AEUV der Union für das Gebiet des geistigen Eigentums zuerkannt. Herrschend gehören zum geistigen Eigentum nach dieser Norm insbesondere das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, geographische Angaben, gewerbliche Muster und Modelle und Patente wie das Design-Recht.Abs. 11
Rechte und Rechtshandlungen der Verleger werden hiervon expressis verbis nicht erfasst.Abs. 12
Erklärtermaßen stützt sich der Richtlinienentwurf auf Art. 114 AEUV und damit insbesondere auf das Funktionieren des Binnenmarkts nach Art. 26 AEUV.[15]Abs. 13
Zur Frage der Subsidiarität weist der Entwurf darauf hin, dass – weil Ausnahmen und Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf EU-Ebene bereits harmonisiert sind - der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten für die Schaffung oder Anpassung solcher Rechte begrenzt seien und also Maßnahmen auf nationaler Ebene in Anbetracht des grenzübergreifenden Charakters der vorliegenden Problematik nicht ausreichend ergriffen werden könnten. Es sei deshalb erforderlich, auf EU-Ebene zu handeln, um volle Rechtssicherheit in Bezug auf grenzübergreifende Nutzungen in den Bereichen Bildung, Forschung und kulturelles Erbe sicherzustellen.[16] Insoweit hierzu und zur Frage der Verhältnismäßigkeit weiter ausgeführt wird, finden sich allerdings keine Hinweise zur Frage und Regelung eines verlegerischen Ausgleichsanspruchs; vielmehr steht die online-Verbreitung und ihr Schutz im Fokus des Richtlinienvorhabens.Abs. 14
Zieht man die Erklärung der Kommission zu Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums heran,[17] findet sich hierin allerdings ebenfalls keine Erläuterung oder Verständnis dahingehend, warum insbesondere verlegerische Unternehmungen von der vorliegenden Richtlinie erfasst sein und hierunter fallen sollen.Abs. 15
Hiernach könnte zumindest fraglich sein, ob die Einführung des hier fraglichen Ausgleichsanspruchs für Verleger im Rahmen der vorliegenden Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt der Union dem Subsidiaritätsgedanken entspricht.Abs. 16
Dies insbesondere deshalb, weil eine solche Maßnahme ersichtlich nur bestimmte Mitgliedstaaten betrifft, die auch eine Privatkopieausnahme kennen.[18]Abs. 17
Das Unionsrecht kennt keinen insbesondere urheberrechtlichen Rechtsschutz des Verlegers; dieser ist auch insbesondere vom Anwendungsbereich der InfoSoc-RL 2001/29/EG nicht erfasst.[19]Abs. 18
Insoweit die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten den Verleger kennt, benennt sie diesen als Rechtsinhaber abgetretener Rechte.[20]Abs. 19
Die Einbeziehung des Verlegers in den CDSM-RL-E ist erst aufgrund der Urteile des EuGH in Sachen Reprobel[21] und des BGH in Sachen Verlegeranteil[22] kurzfristig aufgrund entsprechender, interessengeleiteter Bemühungen in den vorliegenden Richtlinienentwurf aufgenommen worden.Abs. 20
Ob dies dem Anspruch gerecht wird, um EU-weit Rechtssicherheit zu schaffen, könnte deshalb sehr wohl zweifelhaft sein. Schon zur InfoSoc-RL sind diesbezüglich Bedenken geäußert worden,[23] die sich allerdings mit der Begründung des Gebots der grundrechtlichen Achtung der Privatautonomie als nicht zutreffend erwiesen haben.[24]Abs. 21
Wenn ohne Art. 114 AEUV mit Art. 26 AEUV das Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes wohl kaum verwirklicht werden kann,[25] so muss doch befremden, dass gerade diese Zielsetzung dann wieder in Frage gestellt wird, wenn der Inhalt der Maßnahmen zur Angleichung wiederum nicht allgemein verbindlich erklärt wird, sondern es den Mitgliedstaaten freisteht, so zu handeln.[26]Abs. 22
Insoweit nach Art. 2 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit[27] die Kommission umfangreiche Anhörungen durchführt, bevor sie einen Europäischen Gesetzgebungsakt vorschlägt, wobei auf die regionale und lokale Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen zu achten ist und nur in außergewöhnlich dringenden Fällen keine Konsultationen durchzuführen sind, sind die Maßnahmen jedenfalls zu begründen.Abs. 23
Im hier fraglichen Bereich, der nicht in die ausschließliche Unionszuständigkeit fällt, darf die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig werden, wenn und soweit Maßnahmen im Anwendungsbereich der Ziele des Art. 3 EUV erforderlich sind, um einer erheblichen Auseinanderentwicklung der Lebensverhältnisse entgegen zu wirken, den grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs zu erleichtern oder um eine nachthaltig verzerrenden Störung der Funktionsfähigkeit des einheitlichen Wirtschaftsraums der EU zu begegnen.[28]Abs. 24
In ihrer Begründung zum vorliegenden Richtlinienentwurf geht die Kommission auf die Ergebnisse der Ex-Post-Bewertung und ihrer Konsultationen mit den Interessenträgern sowie auf ihre Folgenabschätzung ein.[29] Ihrer diesbezügliche Prüfungs- und Transparenzpflicht nachkommend wiederholt und begründet die Kommission ihre Regelungsbefugnis in Erwägungsgrund 44 des Entwurfs, wenn sie allgemein darauf hinweist, dass es das Ziel der Richtlinie sei, den Urheberrechtsrahmen der Union zu modernisieren, indem bestimmten Aspekten der technischen Entwicklung sowie den neuen Wegen für die Verbreitung geschützter Inhalte im Binnenmarkt Rechnung getragen wird, was von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden könne, sondern wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist. Diese Ziele würden auch nicht überschritten.Abs. 25
Zu den Rechten an Veröffentlichungen weist der Richtlinienentwurf allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten ermöglicht werde, „Verlegern, denen von einem Urheber Rechte übertragen oder Lizenzen gewährt wurden, zu gestatten, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen eines Werkes im Rahmen einer Ausnahme zu beanspruchen".[30] Ob dieser Hinweis ausreicht, das Subsidiaritätsprinzip im Lichte der Leitlinien, die per se im Grenzbereich der Union liegen, hier zum Urheberrecht vorliegend nicht greifen zu lassen, mag hier und heute dahinstehen.[31]Abs. 26
In ihrem Jahresbericht über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit[32] erklärt die Kommission ferner, dass Gegenstand der letzten Konsultation der Expertengruppe Subsidiarität im Jahr 2016 der Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt geprüft worden sei. Hinsichtlich Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit seien keine Bedenken geäußert worden. Die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen wurde am 8. Februar 2017 angenommen.[33]Abs. 27

II. Der Richtlinienvorschlag der Kommission im Vergleich zu den Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union im textlichen Vergleich

Abs. 28
Das Bemühen der Europäischen Kommission, verbindliche Vorgaben bezüglich des Schicksals von Ausgleichsansprüchen zu machen, die Urhebern aber auch Verlegern beispielsweise in den Fällen der Vervielfältigung von Werken zu privaten Zwecken und die Reprografie entstehen, hat zu dem Richtlinienentwurf über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vom 14.9.2016 der Kommission geführt.[34] Hiernach haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union zu diesen Grundvorgaben der Kommission Stellung genommen, die sich nicht unerheblich unterscheiden.[35] Deshalb soll vorab der jeweilige Text und ergänzend dessen jeweilige Erwägungsgründe unverändert zu deren leichterem Zugang und Bewertung zum erleichterten Nachvollziehen vorangestellt werden. Sprache ist der Wissensspeicher, ohne den niemand auskommt.Abs. 29

1. Der Kommissionsvorschlag vom 14. September 2016

[36]
Abs. 30
Deutsch: Art. 12 AusgleichsansprücheAbs. 31
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.Abs. 32
Erwägungsgrund 36:Abs. 33
Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. (2) Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. (3) In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. (4) Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden SystemAbs. 34

2. Der Richtlinientextvorschlag des Europäischen Parlaments

[37]
Abs. 35
Der vorgeschlagene geänderte Text des Europäischen Parlaments lautet:Abs. 36
Article 12 Claims to fair compensation[38]Abs. 37
(1) Member States with compensation-sharing systems between authors and publishers for exceptions and limitations may provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, such a transfer or a licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to claim a share of the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right, provided that an equivalent compensation-sharing system was in Operation in that Member State before 12 November 2015.[39]Abs. 38
(2) The first paragraph shall be without prejudice to the arrangements in Member States concerning public lending rights, the management of rights not based on exceptions or limitations to copyright, such as extended collective licensing schemes, or concerning remuneration rights on the basis of national law.Abs. 39
Recital 36:[40]Abs. 40
(1) Publishers, including those of press publications, books or scientific publications and music publications operate on the basis of contractual agreements with authors. (2) In this context, publishers make an investment and acquire rights. (3) In some fields including rights to claim a share of compensation within joint collective management organizations of authors and publishers, with the view to the to the exploitation of the works may therefore also find themselves being deprived of revenues where such works are used under exceptions or limitations such as the ones for private copying and reprography. (4) In a large number of Member States compensation for uses under those exceptions is shared between authors and publishers. (5) In order to take account of this situation and improve legal certainty for all concerned parties, Member States should be allowed to provide an equivalent compensation-sharing System if such a system was in operation in that Member State before 12 November 2015. (6) The share between authors and publishers of such compensation could be Set in the internal distribution rules of the collective management organization acting jointly on behalf of authors and publishers, or set by Members States in law or regulation, in accordance with the equivalent System that was in operation in that Member State before 12 November 2015. (7) This provision is without prejudice to the arrangements in the Member States concerning public lending rights, the management of rights not based on exceptions or limitations to copyright, such as extended collective licensing schemes, or concerning remuneration rights on the basis of national law.Abs. 41

3. Der Richtlinientextvorschlag des Rats der Europäischen Union

[41]
Abs. 42
Der vorgeschlagene geänderte Text des Rats der Europäischen Union lautet:Abs. 43
Article 12 Claims to fair compensationAbs. 44
Member States may provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, such a transfer or a licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to be entitled to a share ofAbs. 45
(a) the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right; andAbs. 46
(b) the remuneration for public lending provided for in Article 6(1) of Directive 2006/115/EC.[42]Abs. 47
Recital 36:Abs. 48
(1) Publishers, including those of press publications, books or scientific publications, often operate on the basis of the transfer of authors' rights by means of contractual agreements or statutory provisions. In this context, publishers make an investment with a view to the exploitation of the works contained in their publications and may in some instances be deprived of revenues where such works are used under exceptions or limitations, such as the ones for private copying and reprography., including the corresponding existing national schemes for reprography in the Member States, or under public lending schemes. (2) In a number of Member States the compensation or remuneration for such uses is shared between authors and pub­lishers. (3) In order to take account of this situation and improve legal certainty for all concerned parties, Member States should be allowed but not obliged to determine that, when an author has transferred or licensed his rights to a publisher or a collective management organization that jointly represents authors and publishers or otherwise contributes with his works to a publication and there are systems in place to compensate for the harm caused by an exception or limitation, pub­lishers are entitled to a share of such compensation. (4) The same possibility should exist for remuneration for public lending, while Member States should remain free to decide not to provide publishers with such remuneration. (5) Member States should remain free to determine the burden on the publisher to substantiate his claim for compensation or remuneration and to lay down the conditions as to the sharing of this compensation or remuneration between authors and publishers in place accordance with their national systems.Abs. 49

4. Possible Compromise Solution

[43]
Abs. 50
Das Ergebnis nach dem 5. Treffen der Beteiligten im Rahmen des am 2.10.2018 gestarteten, sogenannten Trilog-Verfahrens am 13.12.2018[44] lautet gemäß Mitteilung des Rates vom 17.1.2019[45] wie folgt:Abs. 51
Recital 36: Publishers, including those of press publications, books or scientific publications and music publications, often operate on the basis of the transfer of authors' rights by means of contractual agreements or statutory provisions. In this context, publishers make an investment with a view to the exploitation of the works contained in their publications and may in some instances be deprived of revenues where such works are used under exceptions or limitations, such as the ones for private copying and reprography, including the corresponding existing national schemes for reprography in the Member States, or under public lending schemes.Abs. 52
In several Member States compensation for uses under those exceptions is shared between authors and publishers. In order to take account of this situation and to improve legal certainty for all concerned parties, this Directive allows Member States that have in place existing schemes for the sharing of compensation between authors and publishers to maintain them. This is particularly important to those Member States that had such compensation-sharing mechanisms before 12 November 2015 although in other Member States, compensation is not shared and solely due to authors in accordance with national cultural policies. While this Directive should apply in a non-discriminatory way to all Member States, it should respect the traditions in this area and not oblige those Member States that do not currently have such compensation-sharing schemes to introduce them. It should not affect existing and future arrangements in Member States regarding remuneration in the context of public lending. It should also leave untouched national arrangements related to the management of rights and to remuneration rights, provided that they comply with Union law.Abs. 53
All Member States should be allowed but not obliged to determine that, when an author has transferred or licensed his rights to a publisher or otherwise contributes with his works to a publication and there are systems in place to compensate for the harm caused to them by an exception or limitation, including through collective management organizations that jointly represent authors and publishers, publishers are entitled to a share of such compensation.Abs. 54
Member States should remain free to determine the burden on the publisher to substantiate his claim for the compensation or remuneration and to lay down the conditions as to the sharing of this compensation or remuneration between authors and publishers in accordance with their national systems.[46]Abs. 55
Article 12 Claims to fair compensation[47]Abs. 56
(1) Member States may provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, such a transfer or a licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to be entitled to a share of the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right.Abs. 57
(2) The first paragraph shall be without prejudice to existing and future arrangements in Member States concerning public lending rights.[48]Abs. 58

III. Die Zielsetzung der Richtlinienvorschläge in den Erwägungsgründen

Abs. 59
Die Zielsetzungen eines Richtlinienvorschlags betreffend die Urheberrechtsrichtlinie weichen in den Erwägungsgründen der Kommission zu Art. 12 ­­in Unterscheidung zu den Texten des Europäischen Parlaments und dem Rat der Europäischen Union voneinander ab. Erwägungsgründe oder Gesetzesbegründungen geben Einblick in die Motive und Zielsetzungen des Gesetzgebers. Sie dienen der Erläuterung bestimmter Tatsachen und sollen aufzeigen, welche Gedanken und Überlegungen sowie Motive zum Erlass des Rechtsakts geführt haben.Abs. 60
Auch wenn aus den Erwägungsgründe, weil sie dem eigentlichen Rechtsakt nur vorausgehen oder beigefügt sind, keine unmittelbaren Rechtsfolgen abgeleitet werden können, weil sie infolge mangelnden Gesetzes- oder hier: Richtlinieninhalts nur erklärend oder deklarativ wirken, können und müssen sie dennoch sowohl zur Auslegung und zum Verständnis des Rechtsaktes herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend eine Umsetzung unionaler Vorgaben in nationales Recht zu erfolgen hat und diese Bewegungsgründe für die Legeferierung und spätere Auslegung der nationalen Gesetze erforderlich sind.Abs. 61

1. Zur Zielrichtung des Entwurfs aufgrund in den Erwägungsgründen des Richtlinienentwurfs der Kommission

Abs. 62
Die Erwägungsgründe des Kommissionsentwurfs[49] heben hervor, dass Verlage, so ihnen denn Nutzungsrechte eingeräumt sind, maßgebliche Investitionsmaßnahmen im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke durchführen, weshalb auch ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden.Abs. 63
In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt.[50] Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden System.Abs. 64

2. Zu den Erwägungsgründen des Europäischen Parlaments

Abs. 65
Die Ergänzung der Erwägungsgründe durch das Europäische Parlament hebt zum einen die Einbindung von Musikveröffentlichen der Verleger hervor, die es zu berücksichtigen gilt.Abs. 66
Desweiteren wird redaktionell festgestellt, dass Verleger auch in Verwertungsgesellschaften organisiert sind und sich eines Vergütungsanspruchs entzogen fühlen können.Abs. 67
In materieller Hinsicht wird der gesetzliche Vorschlag dahingehend verändert, dass Mitgliedstaaten ein Teilhabesystem vorsehen können, sofern dieses vor dem 12.11.2015 bereits bestand. Hierbei könne die Teilhabe entweder verwertungsgesellschaftenintern von Urhebern und Verlegern vorgenommen oder aufgrund von nationalstaatlichen, gesetzlichen Teilhabevorschriften geregelt werden, sofern auch diese Systeme vor dem 12.11.2015 bestanden.[51] Dies gelte unbeschadet etwaiger nationalstaatlicher Bestimmungen betreffend das öffentliche Verleihrecht und ob die Rechtewahrnehmung mit Blick auf Schrankenrechte durch Verwertungsgesellschaften geregelt werde oder nicht. Abs. 68

3. Zu den Erwägungsgründen des Rats der Europäischen Union

Abs. 69
Der Text des Rates der Europäischen Union hebt hervor und unterstreicht, dass Mitgliedstaaten befugt, aber nicht verpflichtet sind, ein Beteiligungssystem für Verleger vorzusehen. Und ferner, dass die fraglichen Vorschriften dann auch für das öffentliche Verleihrecht zu gelten haben. Zur Frage der Voraussetzung einer Beteiligung der Verleger steht es den Mitgliedstaaten frei, die diesbezüglichen Vergütungsumstände und ihre Aufteilung zu bestimmen.Abs. 70
Bereits die Gegenüberstellung der Erwägungsgründe, eine Richtlinienvorgabe betreffend "Claims to fair compensation" oder Ausgleichsansprüche für Urheber und Verleger zu regeln weisen also nicht unerhebliche Unterscheidungen auf, die sich in den Formulierungen der Richtlinientextes wiederfinden.Abs. 71

IV. Zu den unterschiedlichen Fassungen der Richtlinientextentwürfe

Abs. 72
Auch die Richtlinientextentwürfe des Europäischen Parlaments (EP-Text) und des Rats der Union in Art. 12 CDSM-RL-E unterscheiden sich vom Entwurf der Kommission COM (2016) 593 final - 2016/0280 (COD). Nachstehend ist zu fragen, welche Bedeutung und inhaltliche Ausrichtung den Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union zukommen.Abs. 73

1. Der Richtlinientext des Kommissionsentwurfs

Abs. 74
Der Textentwurf der Kommission[52] ermächtigt zusammengefasst die Mitgliedstaaten festzulegen, dass im Falle der Rechtseinräumung an Verleger dies eine hinreichende Rechtsgrundlage für diesen darstellt, am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Schrankenbestimmung in Bezug auf das lizenzierte Recht erfolgt sind. In Ermangelung eines eigenständigen Ausgleichsanspruchs des Verlegers und der nationalen Legeferierung solcher Ansprüche - hier - nur für Urheber kann ein solcher Teilhabeanspruch auch nur in Beziehung auf den gerechten Ausgleich des Urhebers ausgesprochen sein und damit bestehen. Dies gilt nach hiesigem Verständnis jedenfalls solange, wie Urheber auch nur befugt sind, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht geleistet werden oder geschuldet sind Abs. 75

2. Der abgeänderte Richtlinientext des Europäischen Parlaments

Abs. 76
Der Text des EP ergänzt den Kommissionsentwurf wie folgt:Abs. 77
a) compensation-sharing systems between authors and publishersAbs. 78
Die vom EP eingefügte Formulierung, "mit einem System zur Teilung von Ausgleichsansprüchen zwischen Autoren und Verlegern bezüglich Ausnahme- und Schrankenbestimmungen"[53], setzte die EU-Richtlinie für einen bestehenden Ausgleichsanspruch des Verlegers zunächst voraus, dass ein solches "compensation-sharing systems" nationalstaatlich aufgrund gesetzlicher Grund­lage besteht.Abs. 79
Dies setzt nach dem Willen des Richtliniengebers allerdings offensichtlich nicht voraus, dass ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch (auch) des Verlegers besteht, wenn nur sichergestellt ist, dass "ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, weshalb diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellen soll, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind."Abs. 80
Der Beteiligungsanspruch soll also auch hiernach für den Verleger mit Blick auf das ihm übertragene Recht oder die ihm eingeräumte Lizenz bestehen, in dessen Rahmen oder Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht Nutzungen und hierfür zu gewährende Ausgleiche geleistet sind.Abs. 81
Im Lichte der gegenwärtigen deutschen Rechtslage gilt Folgendes:­Abs. 82
- Nach § 63a UrhG kann der Anspruch auf den Verleger zum Zwecke der Weitergabe an Verwertungsgesellschaften treuhänderisch übertragen werden. Eine irgendwie geartete Teilung diesbezüglich fraglicher Ansprüche des Urhebers mit seinem Verleger ist hiermit nicht verbunden.Abs. 83
- § 27a VGG regelt erklärtermaßen die "Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers". Hiernach kann (nicht muss) der Urheber nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.[54] Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.Abs. 84
Bedeutsam ist an dieser gesetzlichen Bestimmung, dass der Urheber bereits nach der Werkveröffentlichung oder mit dessen Anmeldung bei der Verwertungsgesellschaft eine Beteiligung aussprechen kann.[55] Hierbei hat der Urheber aber kein Recht, die Beteiligungsquote festzulegen; vielmehr begibt er sich der diesbezüglichen Befugnis, weil gesetzlich festgelegt, dass in eben diesem Fall die Verwertungsgesellschaft die Höhe des Verlegeranteils nach § 27a Abs. 1 VGG festlegt, § 27a Abs. 2 VGG.Abs. 85
Versteht man positiv die freiwillig zu erklärende Bereitschaft des Urhebers, seinen gesetzlichen Vergütungsanspruch mit dem Verleger zu teilen, als Erfüllung und Vorliegen eines "gesetzlichen" Teilungssystems im hier fraglichen Sinne, dann muss man bei einer Zustimmung des Urhebers vom Vorliegen eines Teilhabeanspruchs des Verlegers ausgehen.Abs. 86
Klar bleibt nach hiesigem Verständnis, dass damit keine unbedingte Festlegung des Mitgliedstaates erfolgt ist, dass Verleger einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen haben, sondern dies nur bedingt gilt, nämlich wenn der Urheber hierzu zustimmt, § 27a Abs. 1 VGG.Abs. 87
Mit diesem Verständnis der Richtlinie ist kein unbedingter Beteiligungsanspruchs des Verlegers nach deutsch-nationalem Recht gewährt, weil dieser vom Verhalten des Urhebers abhängt.Abs. 88
b) provided that an equivalent compensation-sharing system was in OperationAbs. 89
Im Übrigen soll der Richtlinienanspruch auf Beteiligung nur gelten, wenn ein entsprechendes System der Ausgleichsanspruchsteilung vor dem 12.11.2015 bestand.[56]Abs. 90
Hier kann nicht nachvollzogen werden, warum diese zeitliche Grenze eingerichtet werden und sinnvoll sein soll. Eine nähere Begründung ist – anders als in der Possible Compromise Solution[57] - auch aus den Erwägungsgründen (36) nicht ersichtlich.Abs. 91
Bemerkenswert hierzu ist jedoch, dass die EuGH-Reprobel-Entscheidung am 12.11.2015[58] verkündet wurde, darin der EuGH zum Ausdruck brachte, dass nationale Rechtsvorschriften es u.a. nicht gestatten,Abs. 92
- einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen;Abs. 93
- ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs zu schaffen, das sich auch auf Vervielfältigungen von Notenblättern erstreckt;Abs. 94
- ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs zu schaffen, das sich auch auf rechts­widrige, mittels unrechtmäßiger Quellen erstellte Vervielfältigungen erstreckt;Abs. 95
- ein System zu schaffen, das zur Finanzierung des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs zwei unterschiedliche Vergütungsformen miteinander nach näherer Maßgabe zu kombinieren.Abs. 96
Ein solches vom Parlamentstext gefordertes gesetzliches System war auch vor dem 12.11.2015 in Deutschland nicht gegeben. Der gesetzliche Vergütungsanspruch war und ist nicht abtretbar.[59] Seine Übertragung an den Verleger erfolgte ausschließlich in treuhänderischer Funktion zum Zwecke der Weitergabe im Namen des Urhebers an eine Verwertungsgesellschaft. Eine etwaige frühere Beteiligung von Verlegern an den Erträgen der VG Wort war deshalb auch nach § 63a S. 2 UrhG rechtlich bedeutungslos, unbeschadet der Tatsache, dass Verleger solche Ansprüche regelmäßig noch nicht einmal der Form nach einbrachten. Auch das BVerfG[60] erklärte diese „interessengeleitete Rechtskonstruktion"[61] als eindeutig rechtswidrig. Mit der späteren Änderung des VGG in dessen § 27a[62] ist ebenfalls keine solche gesetzliche Lösung der Anteilhabe geschaffen, weil sie der erklärten privatautonomen Zustimmung, besser freiwilligen Anspruchsabtretung des Urhebers bedarf.Abs. 97
Zu Recht weist der Deutsche Kulturrat darauf hin, dass die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Stichtagsregelung „höchst problematisch" ist, weil sie eine Vielzahl unterschiedlicher Beteiligungssysteme in den Mitgliedstaaten führen und so für ewig festlegen würde. Ferner würde auch die Gestaltungskompetenz der nationalen Parlamente insoweit eingeschränkt werden.[63]Abs. 98
c) without prejudice to the arrangements in Member StatesAbs. 99
Art. 12 Abs. 2 CDSM-RL-E des EP erklärt die Anwendbarkeit des Abs. 1 - unbeschadet der jeweiligen nationalstaatlichen Regelung öffentlicher Wiedergaberechte - unabhängig davon als gegeben, ob die Rechteregulierung auf Schran­kenreglungen, verwertungsgesellschaftsrechtlichen Vergütungs- und Verteilungsbestimmungen oder gesetzliche Vergütungsregeln beruht.[64]Abs. 100
Diese Richtlinienergänzung ist insoweit bemerkenswert und grundlegend, als die Richtlinie damit ausdrücklich für einen Beteiligungsanspruch nach Abs. 1 klarstellend nicht voraussetzt, dass nationalstaatlich ein umfassend ausschließliches Leistungsschutzrecht zugunsten der Verleger installiert ist, aufgrund dessen der fragliche Beteiligungsanspruch bestehen soll. Vielmehr kommt hiermit zum Ausdruck, dass der nach Abs. 1 bestehende Beteiligungsanspruch eben gerade unabhängig von einem gesetzlichen, nationalstaatlich eingeführten Leistungsschutzrecht des Verlegers bestehen soll.Abs. 101
Diese Bestimmung entspricht der hier vertretenen Auffassung, dass Ausgleichsansprüche der Verleger für deren eigenständige verlegerische Leistungen, die im Rahmen der Verwirklichung oder Ausübung der Privatkopieausnahme mit in Anspruch genommen werden (Möglichkeit der Kopie des "Druck­bildes" des Werkes im analogen Bereich oder die Inanspruchnahme des elektronischen Zugangs zum Zwecke der Herstellung einer Privatkopie) bestehen können und grundsätzlich zu gewährleisten sind, ohne dass es eines gesetzlich ver­ankerten, vollumfänglichen und ausgefeilten Leistungsschutzrechts für Verleger bedarf.Abs. 102

3. Zum Richtlinientext des Rates der Europäischen Union

Abs. 103
Als entscheidend und grundlegend ist Satz 3 der Erwägungen des Rates der Europäischen Union zu erachten: Um Rechtssicherheit für alle betroffenen Seiten zu erlangen sind Mitgliedstaaten befugt, aber nicht verpflichtet zu bestimmen, dass im Falle der verwertungsgesellschaftsrechtlichen gemeinsamen Wahrnehmung der Rechte der Urheber und Verleger und bei Vorhandensein eines Vergütungsgefüges für den Ausgleich der durch Schrankenbestimmungen verursachten Nachteile, der Verleger Rechtsinhaber und damit anspruchsberechtigt sein soll (to be entitled to), an eben einem solchen Nachteilsausgleich teilzuhaben.[65] Die Mitgliedstaaten sollen mithin befugt sein, entsprechende nationalstaatliche Vergütungsansprüche zu gewähren, ohne dass damit die Generierung eines allgemeinen Leistungsschutzrechts gefordert ist. Dies spiegelt sich auch in der hiernach vorgeschlagenen Richtlinienfassung wieder:Abs. 104
Der Richtlinientext in Art. 12 des Rates der Europäischen Union will nicht entsprechend bloß sicherstellen, dass diese Nutzungsrechtseinräumung oder Lizenzierung eine hinreichende Anspruchsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich des Urhebers für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen - "to claim a share" - , die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind; bei dieser Formulierung bleibt nämlich offen, worauf sich ein solcher Teilhabeanspruch materiell bezieht. Nach hiesigem Verständnis kann bei dieser Formulierung dieser nur vom Anspruch des Urhebers abgehen. Demgegenüber will der Textvorschlag des Rates der Europäischen Union vielmehr allgemein und generalisierend dem Verleger ein unmittelbares Teilhaberecht am gesetzlichen Vergütungsanspruch gewähren, wenn er formuliert: "to be entitled to a share of the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right".[66]Abs. 105
Die Unterscheidung liegt ersichtlich darin, dass der Urheber nicht bloß individuell diese Teilhabe mittels Anspruchserhebung einfordern muss oder kann. Die Formulierung "to be entitled" stellt vielmehr die Rechteinhaberschaft zugunsten des Verlegers grundlegend als Recht oder eigenständige Rechtseinräumung klar.[67] Dieses textsprachliche Verständnis im englischsprachlichen Raum belegt der UK Copyright, Designs and Patents Act 1988, wenn er mit dieser Formulierung - wie beispielsweise den Rechteübergang im Erbfall – die unmittelbare und eigene Rechteinhaberschaft hiermit festlegt.[68] Diesem Beispiel entspricht das deutsche Recht, wenn es die Vererbung des Urheberrechts zulässt, damit aber keine Urheberschaft übertragbar macht, sondern eben nur den Inhalt dieses Rechts dem Erben zuweist.Abs. 106
Materiell liegt der Unterschied zu den Texten der Kommission und des Europäischen Parlaments nach hiesigem Dafürhalten in der deutlich hervorhebenden Klarstellung einer Rechteinhaberschaft des Verlegers, ohne dass es eines Hinweises darauf bedarf, dass dieser Anspruch unabhängig von nationalstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Teilhabe in Schrankenbestimmungen u.a. (Siehe Art. 12 Abs. 2 CDSM-RL-E EP-Text) besteht. Der verlegerische Ausgleichsanspruch soll hiernach dem Verleger mithin auch ohne die unionale Legeferierung eines ausschließlichen und umfassenden Leistungsschutzrechts zukommen.Abs. 107
Ferner besteht der verlegerische Ausgleichsanspruch nicht gegenüber dem Urheber, sondern mit der Formulierung "a share of the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right" kommt bestätigend zum Ausdruck, dass Schuldner dieser eigenständigen Rechtsgrundlage nach deutschem Recht die Geräteindustrie nach § 54 UrhG ist.Abs. 108
Vorstehendes gilt entsprechend für die Rechtinstitutionalisierung für eine verlegerische Teilhabe bezüglich des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach Art. 6 Abs. 1 Vermiet- und Verleihrichtlinie.[69]Abs. 109

V. Die Possible Compromise Solution vom 13.12.2018

Abs. 110
Wie eingangs erwähnt ist davon auszugehen,[70] dass der Richtlinientext der verlegerischen Anteilshabe an gesetzlichen Ausgleichsansprüchen so gefasst wird, dass Mitgliedstaaten aufgrund der Rechtseinräumung an einen Verleger[71] diesen berechtigen dürfen, am gerechten Ausgleich unmittelbar teilzuhaben,[72] und ohne diesen am Anspruch des Urhebers festzumachen.Abs. 111
Dies gilt entsprechend für Vergütungsansprüche aus dem öffentlichen Verleihwesen.[73]Abs. 112
Die Erwägungsgründe einer zu Art. 12 gefundenen Einigung verweisen zur Begründung eines Ausgleichsrechts – nicht nur Anspruch - des Verlegers darauf, dass in mehreren Mitgliedstaaten die Vergütung für die Nutzung zwischen Autoren und Verlegern aufgeteilt wird. Um dieser Situation Rechnung zu tragen sollen die bestehenden Systeme zur Aufteilung der Vergütung zwischen Autoren und Verlegern beibehalten bleiben können.Abs. 113
Erstmals wird hierin zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Richtlinie zwar diskriminierungsfrei für alle Mitgliedstaaten gelten sollte, jedoch sei „die Traditionen in diesem Bereich zu respektieren"; andererseits dürften diejenigen Mitgliedstaaten, die derzeit keine solchen Vergütungsteilungsregelungen haben, nicht verpflichten werden, diese einzuführen.Abs. 114
Nationale Regelungen für die Verwaltung von Rechten und Vergütungsansprüchen sollen unberührt bleiben, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten, die über bestehende Systeme zur Aufteilung der Vergütung zwischen Autoren und Verlegern verfügen, diese beizubehalten. Wichtig sei dies für diejenigen Mitgliedstaaten, die vor dem 12. November 2015 über solche Kompensationsmechanismen verfügten, obwohl in anderen Mitgliedstaaten die Kompensation nicht geteilt wird und ausschließlich den Autoren im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik zusteht.[74]Abs. 115
Alle Mitgliedstaaten sollten frei sein festzulegen, dass - wenn ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen oder lizenziert hat oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beiträgt und es Systeme gibt, um den ihnen durch eine Ausnahme oder Einschränkung verursachten Schaden zu kompensieren, auch durch kollektive Verwaltungsorganisationen, die gemeinsam Autoren und Verlage vertreten - Verlage Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung haben.Abs. 116
Was die anspruchsbegründende Darlegungspflicht anbetrifft, will die Kompromisslösung es den Mitgliedstaaten nach Belieben überlassen, wie der Verleger seinen Anspruch nachweist und die Aufteilung des gerechten Ausgleichs zwischen Autoren und Verlegern erfolgt.Abs. 117
Im Lichte des angestrebten Binnenmarkt erscheinen diese nationalstaatlichen Freiheiten allerdings nicht überzeugend und die oben wiedergegebenen Bedenken beispielsweise des Deutschen Kulturrats eher überzeugend.[75] Es fragt sich an dieser Stelle grundlegend, warum der europäische Gesetzgeber eine solche Bestimmung überhaupt vorgibt, wenn diesbezüglich keinerlei Verbindlichkeit besteht. Auf die obigen Bedenken unter I. gegen das Regelungsvorhaben im Lichte des Subsidiaritätsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 EUV ist hinzuweisen.Abs. 118

VI. Regelungsansatz zur Umsetzung des Art. 12 der Richtlinie im materiellen deutschen Recht

Abs. 119
Als Regelungsansatz im deutschen Recht käme zunächst die Gewährleistung eines eigenständigen umfassend ausschließlichen Leistungsschutzrechts der (Buch-) Verleger in Frage.[76] Allerdings sind hieran durchaus Zweifel angebracht, was nicht nur die Notifizierungspflicht betrifft.[77] Will man in der vorgeschlagenen Richtlinie zu Art. 12 DCSM-RL-E die diesbezüglich geforderte Abstimmung mit der Kommission erkennen,[78] wäre dem eigentlich Genüge getan. Zu beachten ist allerdings, dass der Umsetzungsspielraum immer durch europäische Grundfreiheiten begrenzt wird:[79] Ob es in Deutschland – wie in anderen Mitgliedstaaten – noch einen rein nationalen urheberrechtsgesetzlichen Schutz geben kann, muss deshalb verneint werden.[80] Für einen „leistungsschützenden" verlegerischen Ausgleichsanspruch, der keinen eigentlichen künstlerisch-werkwiedergebende Inhalt eignet, mag man das allerdings anders sehen.Abs. 120
Die Verlagerung des Beteiligungsproblems, die überraschend Ende Dezember 2016 in das VGG gelangt ist und damit den Eindruck erweckt, es gehe nicht um eine materiell-rechtliche Lösung, sondern nur um eine Verteilungstechnik[81], erscheint nicht überzeugend.Abs. 121
Nach hiesigem Verständnis ist ein verlegerisches Leistungsschutzrecht aber auch keine zwingende Voraussetzung, um einem gerechten Ausgleichsanspruch für Investitionen auszugleichen. Mit der europäischen Vorgabe, den Mitgliedstaaten zu erlauben, Verlegern einen gerechten Ausgleich zukommen und damit an gesetzlichen Vergütungsansprüchen teilhaben zu lassen, kommt deren im hiesigen Zusammenhang relevante Rechteinhaberschaft national ausreichend überzeugend unmittelbar dort zum Ausdruck, wo auch andere Berechtigte ihren gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung mit Blick auf die Werknutzung festmachen. Hierbei sollte der verlegerische Ausgleichsanspruch eigenständig gefasst sein, um die Unabhängigkeit dieses An­spruchs gegenüber den Anspruchsschuldnern zu verdeutlichen:[82] Abs. 122
"§ 54 UrhG-NEU Vergütungspflicht - Anspruch auf gerechten Ausgleich:Abs. 123
....Abs. 124
"(2 - neu) Der Verleger, dem Vervielfältigungsrechte an einem schutzfähigen Werk zum Zwecke der Wahrnehmung eingeräumt sind, hat unbeschadet der Ansprüche des Urhebers nach Absatz 1 einen eigenständigen Anspruch auf einen eigenen, seiner Werkvermittlung entsprechenden gerechten Ausgleich.Abs. 125
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden."Abs. 126
Die Wahrnehmung und Verwirklichung der Anteilshabe richtet sich nach den Verteilungsplänen gemäß VGG.[83] Hierin muss in Beziehung auf das Verhältnis der unterschiedlichen Ausgleiche für Urheber und Verleger gewährleistet sein, dass nationales Recht wiederum nicht gegen die Grundlagenfreiheiten der EU und das Eigentumsrecht des Urhebers beim Austausch von geistigen Werken und Dienstleistungen innerhalb der Union schwerwiegend bei der Erlösverteilung verstößt.[84] Der unionsrechtliche Maximalschutz kann und darf nicht überschritten werden.Abs. 127

VII. Zur Frage der angemessenen Höhe eines verlegerischen gesetzlichen Ausgleichs

Abs. 128
Die Frage der Höhe eines angemessenen, gerechten Vergütung für Verleger fordert zum einen die Diskussion heraus, wie ein gerechter Verlegerausgleich gewonnen werden kann, und des weiteren, wie und ob die angemessene Höhe der Beteiligung der Verlage beispielsweise in anschließenden Schiedsstellenverfahren mit anschließendem Gerichtsverfahren festgestellt werden kann oder sollte.[85]Abs. 129

1. Unionale Erwägungsgründe zur Höhe eines verlegerischen Ausgleichsanspruchs

Abs. 130
Hinweise auf eine konkret angemessene Höhe des verlegerischen Anspruchs auf einen gesetzlichen Ausgleich und seine Bestimmung ergeben sich aus den Erwägungsgründen der unterschiedlichen Regelungsvorschläge von Kommission, Parlament und Rat nur bedingt.Abs. 131
Der grundlegende Kommissionstext verweist in den Erwägungsgründen darauf, dass dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf, als dies nach den geltenden Systemen der Fall ist.[86] Hierzu wird zu bedenken sein, dass eine Vergütung die für die Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahmen und Beschränkungen zu beachtenden Bestimmungen des internationalen Konventionsrechts und Art. 5 Abs.5 der Informationsrichtlinie 2001/29/­EG zu beachten haben.[87]Abs. 132
Der Parlamentstext hebt hervor, dass die Aufteilung verwaltungsgesellschaftenintern getroffen werden kann, wobei eben diese Verwertungsgesellschaft beide Rechte wahrnehmen muss; ferner soll zulässig sein, dass die Mitgliedstaaten entweder per Gesetz oder Verordnung in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln diese Aufteilung bestimmen kann.[88] Dem stimmt der Rat der Europäischen Union grundsätzlich zu, wenn er die Freiheit der Mitgliedstaaten hervorhebt, sowohl die zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen einer Verlegerbeteiligung als auch die Verteilungsbedingungen und ihre Inhalte zwischen Urheber und Verleger festzulegen.[89]Abs. 133

2. Die Höhe des Verlegeranteils nach gegenwärtiger deutscher Rechtslage

Abs. 134
a) Verlegerbeteiligung nach VGGAbs. 135
Hat der Urheber einer Verlagsbeteiligung nach gegenwärtiger Rechtslage (§ 27a Abs. 1 VGG) zugestimmt, nachdem das Werk veröffentlicht oder der Verwertungsgesellschaft gemeldet wurde, ist der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu beteiligen. Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils im Verteilungsplan fest (§ 27a Abs. 1 mit § 27 Abs. 1 letzter Halbsatz VGG).Abs. 136
Angesichts der zivilrechtlich dem Grunde nach ungewöhnlichen Vorverlagerung eines noch gar nicht absehbaren, nicht konkretisierbaren und nicht konkretisierten Vergütungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft in eben diesem Augenblick,[90] weil der Urheber gar nicht weiß, in welcher Höhe und in welchem Umfang er Ansprüche abtritt, erscheint eine solche freiwillige[91] „Beteiligungsregelung" auch dem Verleger gegenüber nicht gerecht.Abs. 137
b) Entscheidungen über den VerteilungsplanAbs. 138
Innerhalb einer VG beschließt die Mitgliederhauptversammlung (§ 17 Abs. 1 Nr. 6) über den Verteilungsplan. Die Vorstellung des Gesetzgebers ging dahin, dies gewährleiste, dass die Vertreter der Urheber an der Entscheidung über die Höhe des Verlegeranteils wie nach bisheriger Praxis gleichberechtigt mitwirken.[92] Dessen Mitglieder können grundsätzlich nur Wahrnehmungsberechtigte sein. Erteilt der Urheber seine Zustimmung zur Vergütungsteilung im Sinne des § 27a Abs. 1 VGG muss das allerdings nicht ausschließen, dass auch Verleger über den diesbezüglichen Teil des Verteilungsplans mitentscheiden.Abs. 139
Mit Blick auf die in der Mitgliederhauptversammlung zu treffenden Teilungsentscheidungen ist allerdings zu fragen, welche Mehrheitsverhältnisse mit Blick auf Urheber und Verleger bestehen und einzuhalten sind und ob Beschlüsse einstimmig ergehen müssen.[93] Auszuschließen ist das Blockieren bei der Verteilung ebenso, wie der unnötige Streit über die Höhe der Beteiligung der Verlage in gerichtlichen wie schiedsgerichtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden ist.Abs. 140
c) Achtung der Rechte des UrhebersAbs. 141
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verwertungsgesellschaften, die Urheber und Verleger „gemeinsam" vertreten, nicht bereit sind, die geltenden Rechte der Urheber zu achten, wenn dies den Interessen der Verleger widerspricht.[94] So stellt sich auch aktuell beispielsweise bei der Verteilung sogenannter "Herausgeberanteile" die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Handelns.[95] Es bestehen deshalb sehr große Bedenken, ob Verwertungsgesellschaften die Anteile der Urheber und Verleger an den Vergütungen, die zum Ausgleich von Schrankennutzungen gezahlt werden, gerecht bestimmen, wenn Verleger in den Kurien ersichtlich überproportional vertreten sind.[96] Nach einem Urteil des BGH steht den Verwertungsgesellschaften bei solchen Entscheidungen zudem – völlig unverständlicherweise – „ein außerordentlich weites Ermessen" zu.[97]Abs. 142
d) Problematik außergerichtlicher und gerichtlicher StreitschlichtungenAbs. 143
Die Urheber waren und sind insbesondere nicht in der Lage, ihre Rechte gegen die Verwertungsgesellschaften und Verleger im Klageweg durchzusetzen. In dem bis zum Bundesverfassungsgericht[98] geführten Verfahren „Verlegeranteil" hat die VG Wort nach eigenen Angaben – bei geringem Streitwert ‑ etwa eine Mio. EUR (!) aufgewendet, um den Erfolg der offensichtlich begründeten Klage interessengeleitet zu verhindern oder hinauszuzögern.[99] Die VG Wort hat sich nicht gescheut, durch sämtliche Instanzen bis zum BVerfG zu gehen und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu fordern. Urheber, die für eine Klage mit regelmäßig geringstem Streitwert einen Anwalt auf Stundenhonorarbasis beauftragen müssten, haben dem nichts entgegenzusetzen. Die einzige Möglichkeit, unter diesen Umständen den Urhebern zukommen zu lassen, was ihnen gerechter Weise zusteht, ist deshalb eine Regelung durch den Gesetzgeber selbst.[100]Abs. 144
Eine Überprüfung der Quoten der jeweils beteiligten Rechteinhaber wäre hiernach nicht mehr nötig.[101]Abs. 145
Auch die nach der Umsetzung der VG-RL in das VGG weiterhin gültige (unveränderte) Rechtslage, wonach ein Schieds­stellenverfahren für Streitigkeiten zwischen Wahrnehmungsberechtigen einer Verwertungsgesellschaft nicht vorgesehen ist, müsste zu keiner Änderung etwa der in Art. 34 VG-RL ermöglichten alternativen Streitbeilegungsverfahrens führen, ein Schieds­stellenverfahren auch für Streitigkeiten zur Höhe der Beteiligung der einzelnen Berufsgruppen vorzusehen.[102]Abs. 146
Deshalb wäre auch ein in Art. 16 CDSM-RL-E des Kommissionsvorschlags[103] vorgesehenes Vertragsanpassungsverfahren eines alternatives Streitbeilegungsverfahren nach Art. 15 CDSM-RL-E zu begründen,[104] überflüssig. Dies zumal auch deshalb, weil es mehr als fraglich ist, ob Art. 15 CDSM-RL-E im vorliegenden Falle überhaupt anwendbar wäre, wenn in diesem Richtlinienvorschlag nur im Zusammenhang mit vertraglichen Lizenzen gesprochen wird.[105]Abs. 147
Einer Erweiterung des Aufgabenbereichs der Schieds­stelle bedürfte es auch nicht. Auch wäre keine Einrichtung einer Verbands- oder Berufsgruppenklage nötig,[106] weil die Angemessenheit der Verhältnisse feststünde.Abs. 148

3. Angemessene gesetzliche Bestimmung der Ausgleichsansprüche für Urheber und Verleger

Abs. 149
a) Grundlegende Gedanken zur Aufteilung bei der Wahrnehmung im Interesse mehrerer BerechtigterAbs. 150
Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine gesetzliche Lizenz der Privatkopieausnahme ist ausschließlich richtig, weil dem Zugangsinteresse hiermit entsprochen wird und bei Massennutzungen im privaten Raum die zwingende Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften dabei unumgänglich ist.[107] Da mit dem Verweis in § 54h UrhG, wonach insbesondere auch der Anspruch aus § 54 UrhG nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden kann, auch insoweit eine ausschließlich verwertungsgesellschaftsrechtliche Geltendmachung gewährleistet ist, ist In diesen Fällen der gemeinschaftlichen Geltendmachung von materiell unterschiedlich begründeten „Kompensationsansprüchen" des Urhebers und des Verlegers auf die Angemessenheit des Verhältnisses eben dieser Ansprüche zu achten.[108] Dabei – und also bei der Aufteilung der Wahrnehmung mehrerer Berechtigter nach § 27 Abs. 2 VGG[109] - ist das höherwertige Werkschaffen gegenüber der verlegerischen Vertriebs- und Werkvermittlungsleistung einerseits zu berücksichtigen. Andererseits ist zu bedenken, dass keine überzogenen Nachweise an die Verlegerleistungen gestellt werden dürfen. Eine willkürliche Verteilung im Rahmen verwertungsgesellschaftsrechtlicher Wahrnehmung verbietet sich per se (§ 27 VGG).Abs. 151
Die Bestimmung in § 54h UrhG über Verwertungsgesellschaften und die Handhabung der MitteilungenAbs. 152
könnte um einen neuen Absatz 3 ergänzt werden, der eben diesen unterschiedlichen Ausgleichsansprüchen gerecht wird:[110]Abs. 153
§ 54h Abs. 2 Satz 2 UrhG-NEU - Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen[111]: In den Fällen, in denen gesetzliche Ausgleichsansprüche des Urhebers und des Verlegers gemeinsam geltend gemacht werden, sind hinsichtlich deren Verteilung die Bestimmungen über die Verteilung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach den §§ 27 und 27a VGG verbindlich.Abs. 154
Mit Blick auf die zu erklärende Anwendungsbestimmung wäre das UrhG sodann wie folgt zu ergänzen:Abs. 155
§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2019/####/EU – CDSM-RLAbs. 156
§ 54 Abs. 2 UrhG (NEU) und 54h Abs. 2 Satz 2 finden ab dem tt.mm.2019 Anwendung.Abs. 157
b) Keine Änderung des § 63a UrhGAbs. 158
Folgt man dem vorstehenden Ansatz der gesetzlichen Gewährung eines eigenständigen gerechten Ausgleichsanspruchs für Verleger, bedarf es keiner weiteren Vorschrift etwa dergestalt, dass die diesbezügliche Vorausabtretung an einen Verleger oder Verwerter im Zusammenhang mit zugrundeliegenden oder gleichzeitig mit abgetretenen Nutzungsrechten nach § 63a UrhG nur erfolgen darf, „wenn der Urheber einen angemessenen Gegenanspruch für die Abtretung erhält".[112] Diese Bedingung ist vielmehr nach hiesiger Überzeugung bei der Verteilung der Ansprüche auf mehrere Berechtigte zu beachten bzw. bei der gesetzlichen Vorgabe der jeweiligen Anteilshabe von Urheber und Verleger gewährleistet.[113]Abs. 159
Es fragt sich dennoch, ob die Stärkung des Urhebers durch eine solche Modifizierung des § 63a UrhG wirklich erfolgen könnte und welche Folgerungen dieser Weg bedingte, wonach generell für die Vorausabtretung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen ein angemessener Gegenanspruch einzuräumen ist.Abs. 160
Die Vorausabtretung zusammen mit der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an einen Verwerter dann zu erlauben, „wenn der Urheber einen angemessenen Gegenanspruch für die Abtretung erhält", könnte formal die Sicherung eines angemessenen urheberrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch Verleger herbeiführen.[114] Auch sonstige Verwerter könnten hieran teilhaben, wenn diese werkbezogene Belange verfolgen. Faszinierend an diesem Gedanken ist zunächst, den gesetzlichen Vergütungsanspruch mehr und zu Recht auch dort anzusetzen, wo der Werkgenuss konkret in Frage steht. Dies setzt allerdings die allgemeine Verkehrsfähigkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche voraus, deren „innovationskritisches" Verbot immer wieder in Frage gestellt wird.Abs. 161
Ist das diesbezügliche Bemühen um eine Stärkung des Urhebers durch Stärkung seiner Verhandlungsposition auch zu begrüßen, darf dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Lichte der Verwertungsgesellschaftenpflichtigkeit die Fragen der Angemessenheit der urheberrechtlichen Vergütungshöhe im Verhältnis zu denjenigen eben diese Werke verwertenden Verleger damit noch nicht beantwortet sind und dann wohl auch der Verwertungsgesellschaft nicht beliebig anheim gestellt sein dürfen. Dies aus den folgenden Gründen:Abs. 162
Im Verhältnis zu den verlegerischen Vertragspartnern oder Verwertern erschiene zwar die weitere Forderung nur selbstverständlich, für gesetzliche Vergütungsansprüche die entsprechende Anwendbarkeit der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Urheber nach bürgerlichem Recht (§§ 315 Abs. 2 und 3 BGB) festzulegen. Nur: Diese Vorschläge setzten eben eine grundsätzliche Abtretbarkeit oder verlegerische Teilhabe des dem Urheber eigenen und allein zustehenden gesetzlichen Vergütungsanspruchs voraus. Hierzu wiederum bedürfte es starker, eindeutiger und damit zweifelsfreier gesetzlicher Absicherungen des Urhebers, um ungerechte Verteilungen gegenüber dem Urheber zu verhindern.Abs. 163
c) Sicherung des Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 GRChartaAbs. 164
Eine solche Sicherung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zugunsten des Urhebers läge nach hiesigem Dafürhalten nicht ausreichend in seiner wohl eher theoretischen Möglichkeit, in Vertragsverhandlungen über die Verwertung seines Werkes seine in der Höhe entsprechend angemessene Anteilhabe einbringen und damit bedingungslos fordern zu können. Zu fragen ist, wie eine so geartete, vermeintlich „starke Vertragsstellung" auch tatsächlich gewährleistete, dass dem Urheber der wesentliche Teil des Vergütungsanspruchs wirtschaftlich auch wirklich zukommt, sein Eigentumsanspruch in europäischer wie nationaler Hinsicht unbeschadet gewährleistet wird. Hierbei ist von folgenden Überlegungen auszugehen:Abs. 165
Die verwertungsgesellschaftsrechtliche Wahrnehmung des gerechten Ausgleichsanspruchs aller Berechtigten muss unbedingt bestehen bleiben.Abs. 166
Konkrete gesetzliche Bestimmungen zur Aufteilung zwischen Urheber und Verleger müssen das „geistige Eigentum" achten, worauf Art.17 Abs.2 GRCharta ausdrücklich hinweist.[115]Abs. 167
Das geistige Eigentum umfasst neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum unter anderem das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte. Darunter fällt auch die bisher ausschließlich dem Urheber gewährte Position des gerechten Ausgleichs nach § 54 UrhG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-RL.Abs. 168
Ob auch der Verleger nach dieser Auslegung und diesem Verständnis die in Art. 17 Abs. 1 GRCharta vorgesehenen Garantien sinngemäß für sich in Anspruch nehmen kann, wird davon abhängen, ob und wie dessen „eigenständiger" Ausgleichsanspruch umgesetzt und bewertet wird. Werden vom Eigentumsbegriff des Art. 17 GRCharta alle „vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt erfasst, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht"[116], dann fällt auch ein verlegerischer, eigenständiger Ausgleichsanspruch hierunter. Lediglich die Existenz und Reichweite dieser Rechtsposition hängt – wie erläutert von den vorstehenden unionalen Bestimmungen und nachfolgend im Rahmen der Umsetzung nationalen Rechtsregeln ab.[117]Abs. 169
Da ein diesbezüglicher Eigentumsschutz voraussetzt, rechtmäßig erworben zu sein, scheiden auch angeblich „vertraglich erworbene", aber nicht übertragbare und damit rechtswidrige, oder besser gar nicht existierende Ansprüche vor entsprechender Rechtegewährung aus.[118]Abs. 170
Dies gilt unabhängig davon, ob der Verleger eine natürliche oder aber eine juristische Person ist.[119]Abs. 171
Gewähren die jeweiligen Gesetzgeber dem Verleger einen eigenen Ausgleichsanspruch, wären sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten gemäß Art.51 Abs.1 S.1 GRCharta, soweit sie Unionsrecht durchführen, daran gebunden, eben dieses individuelle Beteiligungsrecht als Eigentumsrecht zu beachten.Abs. 172
Deshalb ist beispielsweise die einmalige oder pauschale Ausgleichsregelung verboten, weil anderenfalls gegen das Unionsgrundrecht aus Art. 17 EU-GRCharta verstoßend.[120]Abs. 173
Wenn eine individuelle Wahrnehmung zu einer Stärkung der Position des Urhebers führen soll und könnte, dann muss vorgesehen werden, dass eben diese Position nicht wieder durch verwertungsesellschaftliche Satzungsregelungen und -bestimmungen wie unzulässige Mitbestimmung in formeller wie materieller Hinsicht oder hiervon abweichende Verteilungsplanregelungen ausgehöhlt wird. Hierzu wäre, wie nachstehend zu entsprechenden Anpassungen einer Verteilungsplanregelung erläutert,[121] eine feste gesetzliche Anteilsgröße des Urhebers unabdingbar.Abs. 174
d) Wünschenswerte gesetzgeberische Vorgaben des AusgleichsrechtsAbs. 175
In den Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) bis c) InfoSoc müssen Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in den hier fraglichen Fällen der Privatkopieausnahme angemessen vergütet wird.[122] Dabei sollen bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Entsprechendes müsste grundsätzlich auch für Verleger gelten, wobei dem Umstand der Aufteilung diesbezüglich erlangter Ausgleiche besonderes Augenmerk zuzuwenden ist.[123]Abs. 176
Zur Vermeidung der vorstehend aufgezeigten, insbesondere durch Kurienkompetenzen und Problemen bei der verwertungsgesellschaftsinternen Bewertung verlegerischer Anteile, dessen wirtschaftliche Bedeutung im Wertschöpfungsprozess immer wieder unterschiedlich beantwortet werden wird,[124] empfiehlt sich eine gesetzliche Vorgabe, wie gesetzliche Vergütungsansprüche aus § 63a UrhG zwischen Urheber und Verleger durch die Verwertungsgesellschaft aufgeteilt werden.Abs. 177
Mit einer solchen Vorgabe entfällt zum einen die Voraussetzung der Bestimmung, wann ein solcher Ansp­ruch zeitlich zur Teilung steht.[125]Abs. 178
Diese Vorgabe erfüllt auch die Empfehlung des Richtliniengebers, wonach der Nachweis des VerlegersAbs. 179
für die Vergütung möglichst einfach zu begründen sein sollte. Überdies könnten in diesen Fällen nähere Forderungen nach gesonderter Meldung spezifischer verlegerischer Tätigkeit weitgehend entfallen;[126] die Binnenverteilung innerhalb der Berechtigten „Verleger" wäre der Verwertungsgesellschaft anheimgestellt.[127]Abs. 180
Zum anderen ist der Verwertungsgesellschaft - in Abkehr von § 27a Abs. 2 VGG de lege lata - die Festlegung der Höhe des Verlegeranteils vorzugeben. Damit entfallen grundsätzlich gesetzlich zu bestimmende Schiedsstellenverfahren, ob und inwieweit Verlage zu beteiligen sind, mit der Möglichkeit anschließender Schiedsstellenverfahren sowie weiterer sich ­anschließender, zeitaufwendiger und kaum überschaubarer Gerichtsverfahren. Das Verteilungsverfahren innerhalb und durch die Verwertungsgesellschaft ist insgesamt sehr erheblich beschleunigt.Abs. 181
Es erscheint deshalb überzeugend und nimmt den Verteilungskämpfen die Schärfe, wenn die diesbezügliche verwertungsgesellschaftsrechtliche Bestimmung in § 27a VGG de lege ferenda in Ergänzung zu der rechtsgrundlegenden und vorgeschlagenen Legeferierung in § 54 UrhG-NEU durch die folgende, die jeweiligen Anteile verbindlich festlegende Norm ersetzt wird.[128] Hierzu gilt, dass ein System mit deutlich mehr Rechtssicherheit der Vorrang zu gewähren ist und damit noch mehr kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.[129]Abs. 182
§ 27a VGG-NEU - Verteilung der Einnahmen aus gesetzlichen VergütungsansprüchenAbs. 183
(1) Nimmt eine Verwertungsgesellschaft gesetzliche Vergütungsansprüche für Urheber und Verleger gemeinsam wahr, sind diese Einnahmen unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen zu verteilt.Abs. 184
(2) Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Verwertungsgesellschaft zugunsten von Urheber und Verlegern werden im Verhältnis von 4 zu 1 geteilt.[130]Abs. 185
Erachtet man eine gesetzliche Vorgabe als zu starr, könnte daran gedacht werden, die Anteilshabe bezüglich der Höhe des gerechten Ausgleichs durch eine neutrale, externe Stelle wie etwa der Bundesnetzagentur oder der Schiedsstelle UrhR am DPMA - hier also ohne Streitverfahren - verbindlich festlegen zu lassen.[131]Abs. 186
e) Berücksichtigung sozialer und kultureller EinrichtungenAbs. 187
Im Rahmen der hier vorgeschlagenen Verteilung der Trägervergütung könnte auch angemessen die grundsätzlich zulässige mittelbare Verteilung der gesetzlichen Ausgleichsansprüche über soziale und kulturelle Einrichtungen geregelt werden.[132] Diese Einrichtungen müssen nur tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und dürfen keine „diskriminierenden Funktionsmodalitäten" aufweisen. Damit soll die konkrete Verteilung in einem Verteilungsplan nicht ausgeschlossen sein, wenn hierbei eben die Kriterien der Nichtdiskriminierung eingehalten werden.[133] Hier ist mit Blick auf Mitwirkungsbefugnisse und -rechte der vorrangig betroffenen Urheber deren Stellung zu verbessern.[134]Abs. 188
Gerade die Übertragung der Anteilsaufteilung durch staatliche Verordnung oder auf unabhängige Stellen erfüllte die Ergebnispflicht der Mitgliedstaaten, bei Einführung der Privatkopieausnahme für einen gerechten Ausgleich zu sorgen, am besten. Insoweit die Frage zu stellen wäre, ob eine ungleichmäßige Verteilung vorliegt, wären die diesbezüglichen Antworten nicht zwischen den Rechteinhabern und den Verwertungsgesellschaften auszutragen.Abs. 189

4. Schlussbemerkung zur Frage gesetzlicher Vorgaben bezüglich der Verteilung gesetzlicher Vergütungsansprüche

Abs. 190
Die gesetzlich vorgegebene Anteilhabe oder ihrer Verteilung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil diesbezügliche Ansprüche nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Die Beispiele in Österreich[135] und Belgien[136] zeigen, dass sehr wohl hinsichtlich der Angemessenheit bei der Bemessung der Vergütung auf bestimmte Umstände wie vom Gesetzgeber gefordert und vorgegeben Bedacht zu nehmen ist.[137]Abs. 191
Was für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nach §§ 54, 54 a UrhG im Lichte des unionsrechtlichen Konzepts des gerechten Ausgleichs gilt,[138] sollte für die Frage der individuellen Anteilshabe der hieran Berechtigten ebenfalls gelten: Verleger dürfen nach der vom EuGH erklärten und zutreffenden Sichtweise[139] nur dann an gesetzlichen Vergütungsansprüchen nicht beteiligt werden, wenn dem Urheber dadurch sein Anspruch auf den gerechten Ausgleich ganz oder teilweise (zu Unrecht) entzögen würde.[140]Abs. 192

VIII. Zusammenfassung

Abs. 193
Die vorliegende Fassung der Possible Compromise Solution zur Regelung eines gerechten Ausgleichs für Verleger ist geeignet, den allseits akzeptierten Anspruch des Verlegers auf Ausgleich der entgangenen Einnahmen zu befriedigen, wenn dessen verlegte Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. Hierfür sind allerdings national Sicherungsmechanismen zugunsten des Urhebers vorzusehen.Abs. 194
Eine nationale Umsetzung dieses Richtlinienvorhabens sollte den Verleger durch entsprechende Legeferierung klarstellend mit einem eigenen gesetzlichen Anspruch in Ergänzung des § 54 UrhG ausstatten.Abs. 195
Erachtet man eine gesetzliche Vorgabe als zu starr, könnte daran gedacht werden, die Anteilshabe bezüglich der Höhe des gerechten Ausgleichs durch eine neutrale, externe Stelle wie etwa der Bundesnetzagentur oder der Schiedsstelle UrhR beim DPMA - hier also ohne Streitverfahren - verbindlich festlegen zu lassen.Abs. 196
Verwertungsgesellschaften sollte zur Absicherung der angemessenen Aufteilung innerhalb deren Verteilungspläne zwischen Urhebern und Verlegern die Verteilquote für Urheber einerseits und Verleger andererseits gesetzlich vorgegeben werden. Dies gilt auch für die Fälle der Berücksichtigung sozialer und kultureller Einrichtungen.Abs. 197
Die den Mitgliedstaaten gewährten Umsetzungsfreiheiten erlauben es nach hiesigem Dafürhalten sehr wohl, rechtssicher zu einer angemessenen nationalstaatlichen Lösung in den aufgezeigten und offensichtlich akzeptierten Schranken des Richtlinienvorhabens zu kommen, auch wenn die Frage im Augenblick der Veröffentlichung dieser Stellungnahme nicht beantwortet werden kann, ob es zeitnah und überhaupt zur Annahme und Verabschiedung der CDSM-Richtlinie kommt.[141] Abs. 198
SummaryAbs. 199
The present version of the Possible Compromise Solution, which regulates fair compensation for publishers, is intended to satisfy the publisher's universally accepted claim to compensation for lost revenues if his published works are used within the framework of exceptions or restrictions, such as for private copying and reprography. For this purpose, however, national safeguards must be provided for in favour of the author.Abs. 200
A national implementation of this draft directive should provide the publisher with his own legal claim in addition to § 54 UrhG (Copyright Act) by means of appropriate laying out.Abs. 201
Collecting societies should be given a legal distribution quota for authors on the one hand and publishers on the other hand in order to ensure the appropriate distribution within their distribution plans between authors and publishers. This also applies to cases in which social and cultural institutions are taken into account.Abs. 202
If one considers a legal requirement to be too rigid, one could think of having a neutral, external body such as the Federal Network Agency (Bundesnetzagentur) or the Arbitration Board Copyright at the DPMA - in this case without litigation - determine the amount of the fair compensation in a binding manner.Abs. 203
The freedoms of implementation granted to the Member States does, in my opinion, make it possible to arrive at an appropriate nation-state solution in a legally secure manner within the clearly identified and accepted barriers of the draft directive, even if the question as to whether the adoption and adoption of the CDSM directive will take place in the near future and at all cannot be answered at the time of publication of this opinion. Abs. 204

Fußnoten:

* Dr. Norbert P. Flechsig ist Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen und ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Remshalden. Der Beitrag ist die überarbeitete Version eines Vortrages, den der Autor auf der Fachausschusssitzung der GRUR Urheber- und Verlagsrecht am 23.01.2019 in München gehalten hat.
[1] Vom 14.9.2016, COM(2016) 593 final.
[2] Hierzu N.P.Flechsig: Gerechter Ausgleich für Verleger nach Art. 12 CDSM-RL-E, in MMR 2016, 797. Zum Richtlinienvorschlag allgemein auch Alexander R. Klett / Kathrin Schlüter: Der Kommissionsentwurf für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, in: WRP 2017,15; Dietmar Köster / Sonja Grabowsky: Die Modernisierung des europäischen Urheberrechts – Sichtweisen aus dem EU-Parlament, in: ZUM 2016, 236; Nils Rauer /Diana Ettig: Europäische Urheberrechtsreform X.0 – Weitere Schritte hin zu einem modernisierten Urheberrecht, in K&R 2017, 7.
[3] Siehe etwa FAZ vom 18.12.2018, S. 13: Vom Ursprung her; FAZ vom 12.1.2019, S. 3: Marlene Grunert und Timo Steppat: Das ist krass; vom 21.1.2019: Volker Rieck: Stillstand in Europa.
[4] Art. 11 CDSM-RL-E.
[5] Art. 13 CDSM-RL-E.
[6] Siehe hierzu lediglich die GEMA-Informationen vom Oktober 2016 und die Stellungnahme des Deutschen Kulturrats vom 20.11.2018.
[7] Presidency Proposal vom 13.4.2018 Doc. 7927/18, und Interinstitutionelles Dossier vom 25.9.2018, Doc. 11520/18.
[8] Interinstitutional files: 2016/0280(COD) – Dokument 5138/19 vom 17.1.2019; dieses ersetzt das Working Paper und 4-column table-document vom 19.12.2018.
[9] Siehe 4-column-document (Fn. 8) vom 17.1.2019, S. 2.
[10] Siehe auch Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode, Rdnrn. 2194, 6208, 8092, 8100 sowie den Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2018 vom 9.1.2019, sub 2.2.3.: Medienpolitische Leitlinien und Perspektiven der Bundesregierung: „Das entscheidende Mittel, die Refinanzierung auch von qualitätsvollen Medieninhalten weiterhin zu ermöglichen, ist ein Urheberecht, das für Kreative und Verwerter eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen sicherstellt."
[11] Gemäß Art. 23 CDSM-RL-E tritt die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
[12] Hierzu unten zu V.
[13] Nach Art. 3 Abs. 1 AEUV zählen zur ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union Kompetenzen betreffend die Europäische Zollunion, die Festlegung der für das Funktionieren des Europäischen Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, die Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik und die gemeinsame Handelspolitik. Die ausschließliche Zuständigkeit entspricht der ausschließlichen Gesetzgebung im deutschen Grundgesetz.
[14] Nach Art. 5 S. 2 AEUV wenden die Organe der Union das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
[15] Siehe CDSM-RL-E (Fn. 1), S. 5.
[16] AaO (Fn. 15).
[17] Erklärung 2005/295/EG, ABl. EU vom 13.5.2005, L 94/37.
[18] Siehe Paul Fischer: Der gerechte Ausgleich für die digitale Vervielfältigung zu eigenen und privaten Zwecken, in FS Michel M. Walter (2018), S, 466. Und unten Fn. 50.
[19] Siehe Art. 2 InfoSoR 2011/29/EG.
[20] Siehe RL 2014/26/EU Erwägungsgründe 2, 16, 20, 37 und Art. 13 Abs. 3.
[21] EuGH-Reprobel, Urteil vom 14. 2015, Az. C–572/13, GRUR 2016, 55.
[22] BGHZ 201, 77 – Verlegeranteil. Wenig konsensorientiert und unverständlich – aber interessengeleitet – wird diese Entscheidung gerne als „europarechtlich fragwürdig" eingeschätzt (GEMA Stellungnahme vom Oktober 2016 zur hier in Frage stehenden Richtlinie, S. 7). Zu der wenig wissenschaftlich fundierten und schon angesichts der Nichterwähnung seiner Gutachtertätigkeit für die VG Wort interessengeleiteten Kritik Karl Riesenhubers in ZUM 2018, 407, der ohne eine einzige Erwähnung des Autors dieses Beitrags, also von mir auskommt, der ich mich seit mehr als zehn Jahren vielfach kritisch mit der Verlegerbeteiligung ohne ausreichende rechtliche Grundlage auseinandergesetzt habe, siehe seit ZRP 2008, 115 und öfter und dem der BGH namentlich folgte - vgl. die mehr als zutreffende Bewertung von J.v.Ungern-Sternberg in JurPC 2018, 105 = https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180105.
[23] Siehe Beck/Nettesheim: EU-Recht erzwingt nicht die Enteignung von Verlegern, in: NJW 2016, 529.
[24] Siehe BVerfG GRUR 2018, 829 Rdnr. 20 ff. – Verlegeranteil; hierzu N.P.Flechsig, GRUR-Prax 2018, 310.
[25] Siehe Calliess/Ruffert/Korte, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 114 Rn. 161.
[26] Art. 12 S. 1 CDSM-RL-E: „Die Mitgliedstaaten können festlegen...".
[27] ABl. Der EU vom 16.12.2004, C 310/207.
[28] Vgl. Calliess/Ruffert/Calliess, 5. Aufl. 2016, EU-Vertrag (Lissabon) Art. 5 Rn. 78-79.
[29] CDSM-RL-E (Fn. 1), S. 5 ff.
[30] CDSM-RL-E (Fn. 1), S. 9.
[31] Zur Angreifbarkeit siehe Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, 5. Auflage 2015, der unter dem Stichwort Parlamente (II.) darauf hinweist, dass jedes nationale Parlament das Recht habe, über die jeweilige nationale Regierung gegen einen Rechtsakt der EU unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip den EuGH anzurufen.
[32] Vom 30.6.2017, COM(2017) 600 final.
[33] COR-2016-05114. Änderungen zu den hier relevanten Bestimmungen in Art. 12 CDSM-RL-E und seines Erwägungsgrundes 36 finden sich hierin nicht.
[34] COM(2016) 593 final.
[35] Zur Verwendung der Begriffe im Richtlinienvorschlag zum Digitalen Binnenmarkt siehe Jörg Reinbothe: Die angemessene Vergütung im Urheberrecht der Europäischen Union — Der Versuch einer Bestandsaufnahme, in FS Michel M. Walter (2018), S. 101 [116]; s. a. Paul Fischer: Der gerechte Ausgleich für die digitale Vervielfältigung zu eigenen und privaten Zwecken, ebenda, S, 466.
[36] Commission Proposal COM(2016)593. Der englischsprachige Originaltext, zu dessen korrekten Vergleich die Texte des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union nachstehend herangezogen werden, lautet: Article 12 Claims to fair compensation: Member States may provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, such a transfer or a licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to claim a share of the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right. - Recital 36: Publishers, including those of press publications, books or scientific publications, often operate on the basis of the transfer of authors' rights by means of contractual agreements. In this context, publishers make an investment with a view to the exploitation of the works contained in their publications and may in some instances be deprived of revenues where such works are used under exceptions or limitations such as the ones for private copying and reprography. In a number of Member States compensation for uses under those exceptions is shared between authors and publishers. In order to take account of this situation and improve legal certainty for all concerned parties, Member States should be allowed to determine that, when an author has transferred or licensed his rights to a publisher or otherwise contributes with his works to a publication and there are systems in place to compensate for the harm caused by an exception or limitation, publishers are entitled to claim a share of such compensation, whereas the burden on the publisher to substantiate his claim should not exceed what is required under the system in place.
[37] EP TEXT P8_TA-PROV(2018)0337 A8-0245/2018.
[38] In der deutschen Übersetzung nach dem Interinstitutionellem Dossier vom 25. September 2018: „Die Mitgliedstaaten können mit Systemen für die Aufteilung des Ausgleichs zwischen Urhebern und Verlegern in Bezug auf Ausnahmen und Beschränkungen festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzvergabe eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzung des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt, sofern ein gleichwertiges System für die Aufteilung des Ausgleichs in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits vor dem 12. November 2015 in Betrieb war.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über das öffentliche Verleihrecht, über die nicht auf Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts beruhende Rechteverwaltung, etwa erweiterte kollektive Lizenzvergaberegelungen, oder über Vergütungsrechte auf der Grundlage des nationalen Rechts."
[39] Datum des Urteils des EuGH Reprobel, Fn. 21.
[40] In der deutschen Übersetzung nach Interinstitutionellen Dossier vom 25. September 2018: „(36) Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Urhebern. In diesem Zusammenhang tätigen die Verlage eine Investition und erwerben Rechte im Hinblick auf die Verwertung der Werke, in einigen Bereichen auch das Recht auf Beanspruchung eines Anteils am Ausgleich in Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen, sodass den Verlagen deshalb auch Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In vielen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten ein gleichwertiges System für die Aufteilung des Ausgleichs vorsehen können, wenn ein derartiges System in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits vor dem 12. November 2015 in Betrieb war. Die Aufteilung des Ausgleichs zwischen Urhebern und Verlagen könnte in den für die interne Verteilung geltenden Regeln der gemeinsam im Namen der Urheber und Verlage handelnden."
[41] COUNCIL TEXT 9134/18 (Rat der Europäischen Union) vom 25.5.2018.
[42] D.h. Vermiet- und Verleihrecht-RL vom 12.6.2006: Artikel 6 Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht (1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.
[43] Die SOLUTION weist in Gegenüberstellung im 4-Columns-Dokument vom 10.12.2018 (15248/18) die hier wiedergegebene Kompromisslösung aus.
[44] Provisionally agreed at TM 04/12/2018 and confirmed at trilogue 13/12/2018 - Siehe Interinstitutionelles Dokument des Coreper - Rates der Europäischen Union vom 19.12.2018, - 4-column table after 5th trilogue, Doc. 2016/0280(COD) - WK 15629/2018 INIT. Bislang fanden Trilogue negotiations am 2. und 25. Oktober, 26. November und 3. sowie 13. Dezember 2018 und 9.1.2019 statt (siehe https://urheber.info/aktuelles/2019-01-11_sechstes-trilog-treffen-hat-bereits-stattgefunden). Als letztmöglicher Termin für eine Beschlussfassung Europäischen Parlaments über die Richtlinie vor den Europawahlen im Mai 2019 wird allgemein der 18. März genannt, siehe https://urheber.info/ Meldung vom 17.12.2018. Geht man von der Tagesordnung der 5. Verhandlungsrunde und der Feststellung des vorstehenden 4-Columns-Documents aus, dass nur noch die Art. 11, 13, 14 und 16a des CDSM-RL-E zu verhandeln sind (aaO., S. 2), kann das 4-Columns-Document vom 19.12.2018 in Beziehung auf Art: 12 CDSM-RL-E als abschließend angesehen werden; siehe hierzu das Interinstitutional files: 2016/0280(COD) - WK 15629/2018 INIT vom 19.12.2018, darin zu Erwägungsgrund 36 und Art. 12 festgehalten ist: provisionally agreed at TM 04/12/2018 and confirmed at trilogue 13/12/2018.
[45] Brussels, 17 January 2019 (OR. en) 5138/19.
[46] Mit dem Hinweis: provisionally agreed at TM 04/12/2018 and confirmed at trilogue 13/12/2018. In deutscher Übersetzung vom Verfasser: Erwägungsgrund (36) Verlage, einschließlich solcher von Presseveröffentlichungen, Büchern oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Musikveröffentlichungen, arbeiten häufig auf der Grundlage der Übertragung von Urheberrechten durch vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Bestimmungen. In diesem Zusammenhang tätigen die Verlage Investitionen im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke und können in einigen Fällen um Einnahmen gebracht werden, wenn diese Werke unter Ausnahmen oder Beschränkungen verwendet werden, wie beispielsweise für die private Vervielfältigung und Reprographie, einschließlich der entsprechenden bestehenden nationalen Regelungen für die Reprographie in den Mitgliedstaaten, oder im Rahmen öffentlicher Verleihsysteme. In mehreren Mitgliedstaaten wird die Vergütung für die Nutzung im Rahmen dieser Ausnahmen zwischen Autoren und Verlegern aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu verbessern, ermöglicht diese Richtlinie den Mitgliedstaaten, die über bestehende Systeme zur Aufteilung der Vergütung zwischen Autoren und Verlegern verfügen, diese beizubehalten.
Dies ist besonders wichtig für diejenigen Mitgliedstaaten, die vor dem 12. November 2015 über solche Kompensationsmechanismen verfügten, obwohl in anderen Mitgliedstaaten die Kompensation nicht geteilt wird und ausschließlich den Autoren im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik zusteht. Diese Richtlinie sollte zwar für alle Mitgliedstaaten diskriminierungsfrei gelten, aber sie sollte die Traditionen in diesem Bereich respektieren und die Mitgliedstaaten, die derzeit keine solchen Vergütungsteilungsregelungen haben, nicht verpflichten, sie einzuführen. Sie sollte die bestehenden und künftigen Vergütungsregelungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit öffentlicher Wiedergabe nicht beeinträchtigen. Sie sollte auch die nationalen Regelungen für die Verwaltung von Rechten und Vergütungsansprüchen unberührt lassen, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht haben, festzulegen, dass, wenn ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen oder lizenziert hat oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beiträgt und es Systeme gibt, um den ihnen durch eine Ausnahme oder Einschränkung verursachten Schaden zu kompensieren, auch durch kollektive Verwaltungsorganisationen, die gemeinsam Autoren und Verlage vertreten, die Verlage Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung haben.
Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Belastung des Verlegers für die Begründung seines Anspruchs auf die Kompensation oder gerechten Ausgleich zu bestimmen und die Bedingungen für die Aufteilung dieser Kompensation oder gerechten Ausgleichs zwischen Autoren und Verlegern gemäß ihren nationalen Systemen festzulegen.
[47] Hierzu der Hinweis im 4-column-document vom 19.12.2018 (Fn. 44): provisionally agreed at trilogue 03/12/2018, to be read in conjunction with recital (36), as provisionally agreed at TM 04/12/2018 to be confirmed at trilogue - see row 74.
[48] Artikel 12 Ansprüche auf angemessene Entschädigung (1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn ein Urheber ein Recht an einen Verlag übertragen oder lizenziert hat, eine solche Übertragung oder Lizenz eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, die den Verlag berechtigt, einen Teil der Vergütung für die Nutzung des Werkes zu beanspruchen, der im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung des übertragenen oder lizenzierten Rechts geleistet wurde. (2) Absatz 1 berührt nicht die bestehenden und künftigen Vereinbarungen der Mitgliedstaaten über die Rechte der öffentlichen Verleihung.
[49] Erwägungsgrund 36.
[50] Z.B. Belgien, siehe EuGH GRUR 2016, 55 – Reprobel (Fn. 21).
[51] Der Sinn dieser Zeitgrenze soll offensichtlich ein Außer-Kraft-Setzen der vom EuGH bestätigten Rechtswidrigkeit der bis dato geltenden Systeme („overruling") bewirken. Ein solcher gesetzgeberischer, weil vom Richtliniengeber erklärter Niederriß der EuGH-Reprobel-Entscheidung vom 12.11.2015 (oben Fn. 21) ist ersichtlich einseitig interessengeleitet motiviert. – Zur Vereinbarkeit des Verwertungssystems mit dem EU-Recht siehe Beck/Nettesheim, Fn. 23. Zur Kritik der auch in die Possible Compromise Solution übernommenen zeitlichen Bestimmung siehe unten V.
[52] Art. 12 CDSM-RL-E; zu dessen Bewertung ausführlich N.P.Flechsig (Fn. 2).
[53] "with compensation-sharing systems between authors and publishers for exceptions and limitations".
[54] Zu Fragen der personenbezogenen Zuordnung und Ausschüttung an Dritte s.a. Claudius Pflüger: Gerechter Ausgleich und angemessene Vergütung, Abhandlungen zum Urheber- und Kommunikationsrecht, Bd. 61, Nomos 2017, S. 246.
[55] Zur Frage der Abtretung siehe N.P.Flechsig: Gerechter Ausgleich für Verleger nach Art. 12 CDSM-RL-E, (Fn.2).
[56] "provided that an equivalent compensation-sharing system was in Operation in that Member State before 12 November 2015".
[57] Hierzu unten zu IV. V.
[58] Siehe oben Fn. 39.
[59] BGHZ 210, 77 – Verlegeranteil.
[60] BVerfG - Verlegeranteil, Fn. 24
[61] v.Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 1 [6].
[62] Das VGG vom 24. Mai 2016 trat am 1.6.2016 in Kraft (BGBl. I S. 1190); der § 27a VGG mit Gesetz vom 20.12.2016 nach Art. 3 am 24.12.2016 (BGBl. 2016 I, S. 3037 [3040].
[63] Position des Deutschen Kulturrats vom 20.11.2018: Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zu den Trilog-Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt.
[64] "The first paragraph shall be without prejudice to the arrangements in Member States concerning public lending rights, the management of rights not based on exceptions or limitations to copyright, such as extended collective licensing schemes, or concerning remuneration rights on the basis of national law."
[65] Recital 36 Satz 3: In order to take account of this situation and improve legal certainty for all concerned parties, Member States should be allowed but not obliged to determine that, when an author has transferred or licensed his rights to a publisher or a collective management organisation that jointly represents authors and publishers or otherwise contributes with his works to a publication and there are systems in place to compensate for the harm caused by an exception or limitation, publishers are entitled to a share of such compensation
[66] Die Übersetzungen der hier fraglichen Textpassagen aus dem Englischen lauten nach hiesigem Verständnis wie folgt: Textvorschlag der Kommission und des EP: „…eine solche Übertragung oder Lizenz eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Verlag darstellt, um einen Teil der Vergütung für die Nutzung des Werkes zu verlangen". Textvorschlag des Rats der EU: „…eine solche Übertragung oder Lizenz eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, wonach der Verlag einen Anspruch auf einen Anteil der Vergütung für die Nutzung des Werkes innehat".
[67] To be entitled to in der Übersetzung und dem Verständnis von "Anspruch auf etwas haben", "oder ein Recht auf etwas haben", "befugt sein".
[68] Section 93: Copyright to pass under will with unpublished work. 93. Where under a bequest (whether specific or general) a person is entitled, beneficially or otherwise, to (a) an original document or other material thing recording or embodying a literary, dramatic, musical or artistic work which was not published before the death of the testator, or (b) an original material thing containing a sound recording or film which was not published before the death of the testator, the bequest shall, unless a contrary intention is indicated in the testator's will or a codicil to it, be construed as including the copyright in the work in so far as the testator was the owner of the copyright immediately before his death.
[69] "b) the remuneration for public lending provided for in Article 6(1) of Directive 2006/115/EC" - D.h. Vermiet- und Verleihrecht-RL vom 12.6.2006: Artikel 6 Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht (1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.
[70] Siehe oben zu Fn. 44: „Provisionally agreed at TM 04/12/2018 and confirmed at trilogue 13/12/2018."
[71] "that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, such a transfer or a licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher".
[72] "such a transfer or a licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher, to be entitled to a share of the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right" – in meiner deutschen Übersetzung: "eine solche Übertragung oder Lizenz eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, die den Verlag berechtigt, einen Teil der Vergütung für die Nutzung des Werkes zu beanspruchen, der im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung des übertragenen oder lizenzierten Rechts geleistet wurde."
[73] "The first paragraph shall be without prejudice to existing and future arrangements in Member States concerning."
[74] Zur Kritik dieses overruling siehe auch oben Fn. 51.
[75] Siehe oben zu Fn. 63.
[76] Zur unionsrechtlich zulässigen nationalen Einführung eines Leistungsschutzrechts (hier für Presseverleger) siehe N.P.Flechsig: Gesetzliche Vergütungsansprüche im Lichte geplanter Leistungsschutzrechte für pressemäßige Medienerzeugnisse, in: AfP 2012, 427 [428], sowie Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache C.299/17 (Presseverleger) zur Frage der Notifizierungspflicht im Lichte der Richtlinie 98/34 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere Rdnr. 42. Zum aktuellen Stand der Diskussion v.Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, (5. Aufl.), § 15 Rdnr. 203. Siehe auch Tobias Heinemann: Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht, Bd. 129, 2017, S. 224. Zur „Strategie für den digitalen Binnenmarkt" – ein neues europäisches Urheberrecht? siehe Jens Brauneck in GRUR Int. 2015, 889. Andreas Paulus: Europäischer Integrationsbedarf und nationale Regelungskompetenz, in: ZUM 2016, 513 [516].
[77] Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache C.299/17 (Presseverleger) zur Frage der Notifizierungspflicht im Lichte der Richtlinie 98/34 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere Rdnr. 42.
[78] Nikolaus Peifer: Leistungsschutzrecht für Presseverleger – „Zombie im Paragrafen-Dschungel" oder Retter in der Not?, in: GRUR-Prax 2013, 149 [151].
[79] Obergfell/Stieper, Kompetenzverschiebungen, in Dreier/Hilty: 50 Jahre Deutsches UrhG (Festschrift, 2015), 223 [227]; v. Ungern-Sternberg, FS Bornkamm, 2014, 1007 (1015).
[80] Ebenso Eva-Lotta Gutjahr: Das Urheberrechtsgesetz unter dem Einfluss des EU Acquis 50 Jahre Deutsches UrhG (Festschrift, 2015), 239.
[81] Nikolaus Peifer: Die Urhebervertragsrechtsreform 2016, in GRUR-Prax 2017, 1 sub. III.3.
[82] Hierzu N.P.Flechsig (Fn.2), S. 801.
[83] Hierzu nachstehend.
[84] v.Ungern-Sternberg (Fn. 76) in Schricker/Loewenheim, (5. Aufl.), § 15 Rdnr. 203.
[85] Zu der zutreffenden Unterscheidung der Begriffe "gerechter Ausgleich" als "Sockelvergütung" und "angemessene Vergütung" im Besonderen siehe Reinbothe (Fn. 35), S. 109 ff.
[86] Erwägungsgrund 36 des Kommissionstextes..
[87] Siehe ebenso Reinbothe (Fn. 35), S. 120 und der hierin vorgeschlagene geänderte Begründungsentwurf.
[88] "The share between authors and publishers of such compensation could be Set in the internal distribution rules of the collective management organisation acting jointly on behalf of authors and publishers, or set by Members States in law or regulation, in accordance with the equivalent System that was in operation in that Member State before 12 November 2015."
[89] Recital 36, S. 5: "Member States should remain free to determine the burden on the publisher to substantiate his claim for compensation or remuneration and to lay down the conditions as to the sharing of this compensation or remuneration between authors and publishers in place accordance with their national systems."
[90] Hierzu N.P.Flechsig: Entstehung und Abtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche, in: GRUR 2016, 1103.
[91] Vgl. für viele Dreier/Schulze/Dreier, Kommentar zum UrhG und VGG, 6. Aufl. 2018, § 27a VGG Rdnr. 7.
[92] Möhring/Nicolini/Freudenberg (2018), § 27a VGG Rdnr. 10 mit Verweis auf die amtl. Begr. BT-Drs. 18/1063¬7, 25.
[93] Siehe hierzu v.Ungern-Sternberg: Verwertungsgesellschaften und ihre Berechtigten, in FS Büscher (2018), S. 265; N.P.Flechsig: Verlegerische Majorate, in FS für Gernot Schulze (2017), S. 249; bereits Wilhelm Nordemann wies in GRUR-lnt 1973, 306 [308] darauf hin: „Das in den deutschen Verwertungsgesellschaften übliche Kuriensystem ... nötigt. da der Zwang zum Kompromiss ihm immanent ist, die Beteiligten auch bei der Regelung neuer Sachverhalte dazu, die jeweils durchsetzbaren Bedingungen zu akzeptieren.
[94] BGHZ 210, 77 - Verlegeranteil.
[95] v.Ungern-Sternberg: Verwertungsgesellschaften und ihre Berechtigten (Fn. 93), S. 265; ders.: Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407, in JurPC 2018, 105 = https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180105; Martin Vogel: Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – eine neue Räuberpistole aus dem Urheberrecht? MuR 2018, 162; ders.: Weiter auf Abwegen: Die VG Wort und ihre Ausschüttungen, irights.info/artikel/weiter auf abwegen die vg wort und ihre ausschuettungen/29128. Ferner Georg Sandberger: Neue Rahmenbedingungen für Verwertungsgesellschaften in einem globalisierten Rechtemarkt, in FS Martin Vogel 2017, 307 [316 ff.].
[96] Zur grundlegenden Diskussion Wilhelm Nordemann (Fn. 93): Der Begriff der "angemessenen Bedingungen" in § 6 Absatz 1 WahrnG, in GRUR Int 1973, 306 [308], der von "Nötigung" durch das Kuriensystem spricht. Ferner aktuell v. Ungern-Sternberg, Fn. 95.
[97] Zuletzt BGH GRUR 2017, 172, Rdnr. 79 - Angemessene Vergütung für bestimmte Mobiltelefone - Musik-Handy.
[98] Nach Auffassung des BVerfG (Fn. 24) war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend schlüssig, um als Grundlage einer verfassungsrechtlichen Prüfung dienen zu können. Hierzu ferner N.P.Flechsig, GRUR-Prax 2018, 310 und v. Ungern-Sternberg, JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 16 f. = https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180105.
[99] Siehe hierzu auch J.v.Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 1 [6].
[100]Hierzu nachstehend.
[101] Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, VGG § 27a Rdnr. 8; siehe hierzu auch Rudolf Kraßer: Die Beteiligung von Verlegern an Vergütungen für gesetzlich zugelassene Vervielfältigungen verlegter Werke, in: GRUR 2016, 129 [137], der darauf hinweist, dass die derzeit in der VG Wort geltenden Quoten der jeweiligen Berufsgruppen überprüft werden sollten: "Die Anpassung ihrer Statuten an das bevorstehende, auch der Umsetzung der RL 2014/26 dienende Verwertungsgesellschaftengesetz wird Gelegenheit bieten, die hergebrachten Strukturen auch in dem genannten Punkt kritisch zu hinterfragen." Siehe auch Stefan Ventroni: Paukenschlag zur Verlegerbeteiligung: Aus für die Verteilungspraxis der GEMA? In: ZUM 2017, 187 [207].
[102] Art. 34 VG-RL spricht lediglich von der Möglichkeit, bei Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Mitgliedern der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern oder Nutzern über die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ein rasches, unabhängiges und unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren vorgesehen werden kann. Verbindlich gilt dies nur für die Zwecke des Titels III (Mehrgebietslizenzen für Onlinerechte), dass bei bestimmten, definierten Streitigkeiten ein unabhängiges, unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchzuführen ist.
[103] Art. 16 CDSM-RL-E - Streitbeilegung: Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können.
[104] v. Ungern-Sternberg FS Büscher (Fn. 93), S. 279.
[105] Ebenso Reinbothe (Fn. 35), S. 117.
[106] Hierzu Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, VGG § 27a Rdnr. 8.
[107] Dies gilt dort nicht, wo gewerblich tätige Personen oder staatliche Institutionen gegenüberstehen, wie dies bei §§ 46, 47, 49, 52a, 52b und 53a UrhG der Fall ist, siehe Pflüger (Fn. 54), S. 285.
[108] Siehe hierzu und zu den Rechtsfolgen der Verwertungspraxis u.a. Philipp Homar: Einhebung und Verteilung des gerechten Ausgleichs des Art. 5 Abs. 2 lit. b InfoSoc-RL, GRUR Int. 2017, 834.
[109] (2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.
[110] Siehe hierzu N.P.Flechsig (Fn. 2) S. 801.
[111] Satz 1: „Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu." Satz 2 wird Satz 3.
[112] So Pflüger (Fn. 54), S. 285 [286]. Der Vorschlag, zu einer grundsätzlichen Verkehrsfähigkeit der Vergütungsansprüche zu kommen, kann bei der hier vorgeschlagenen Lösung unberücksichtigt bleiben.
[113] Siehe nachstehend zu § 72a Abs. 2 VGG-NEU..
[114] Siehe hierzu auch Beck/Nettesheim (Fn.23), S. 530.
[115] Art. 17 Abs. 2: Geistiges Eigentum wird geschützt. - Wenn in den Erläuterungen der Charta (siehe ABl 2007 C 303/23) von „sinngemäßer" Anwendung des Art.17 Abs.1 gesprochen wird, bedeutet das keinen reduzierten Schutz, siehe Jarass GrCh, 3. Aufl. 2016, EU-Grundrechte-Charta Art. 17 Rn. 10 mit Fn. 41.
[116] EuGH EuZW 2013, 347 - Sky Österreich, Rn.34 f.
[117] C. Calliess: Determinanten des Eigentumseingriffs in der Europäischen Union, in: Kment (Hrsg.), Festschrift für Hans D. Jarass, 2015, 3 [7].
[118] EuGH EuZW 2013, 347 - Sky Österreich, Rn.34 f.
[119] EuGH EuZW 2010, 939 - Volker und Markus Schecke GbR. Jarass GrCh, 3. Aufl. 2016, EU-Grundrechte-Charta Art. 51 Rn. 51.
[120] Siehe Brauneck (Fn. 76) [890 f.].
[121] Siehe nachstehend zur Änderung des § 27a Abs. 2 VGG-NEU.
[122] Erwägungsgrund 35 der InfoSoc-RL 2001/29 EG.
[123] Zur Pflicht zur Vergütung der jeweiligen Rechteinhaber in angemessenem Verhältnis siehe Beck/Nettesheim (Fn. 23), S. 531. - Die Possible Compromise Solution stellen dies aber in ihren Erwägungsgründen zu 36 ausdrücklich den Mitgliedstaaten mit Blick auf Verleger frei, wenn hierin ausgeführt wird: All Member States should be allowed but not obliged to determine that, …publishers are entitled to a share of such compensation. (siehe oben Fn. 46).
[124] Siehe beispielsweise Beck/Nettesheim (Fn. 23), S. 531 f. – Zur Kritik allgemein oben Fn.95 f.
[125] § 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers (1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
[126] Siehe hierzu etwa § 6 Verteilungsplan der VG Wort vom 9.6.2018.
[127] Siehe zu den Grundsätzen der Verteilung der VG Wort § 3 des aktuellen Verteilungsplans (Fn. 126).
[128] Zu einer diesbezüglich gesetzlichen Vorgabe beispielsweise in Griechenland siehe Sylvia Stavridou: Die Geräte- und Leermedienvergütung in der griechischen Urheberrechtslehre und Rechtsprechung, in: GRUR Int. 2017, 17 [19].
[129] Hiervor und vor anderenfalls „verheerenden Folgen für die Urheber" warnte auch schon Ferdinand Melichar für die VG Wort in deren Newsletter 11/2004 aus Anlass der Umsetzung der InfoSoc-R – leider vergeblich.
[130] Das Verhältnis entspricht zugunsten der Verleger einem Anteil von 20% der insgesamten Erlöse der gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 63a UrhG. Auch Köster / Grabowsky (Fn.2, S. 238) weisen darauf hin: „Das Gesetz könnte zum Beispiel eine verbindliche Mindestvergütungsvorgabe aufzeigen."
[131] Vgl. Verweyen/Kramm/Pfortmüller: Geräte- und Leermedienabgaben in der Schweiz, in: GRUR Int. 2017, 589 [592 f.] für die Rechtslage beispielsweise in der Schweiz. S.a. Fischer (Fn. 35), S. 477.
[132] Hierzu EuGH GRUR Int. 2017, 455 - Austro Mechana / Amazon III; EuGH GRUR 2013, 1025 - Privatkopievergütung für Trägermaterial - Amazon/Austro Mechana.
[133] Hierzu auch Tobias Heinemann (Fn. 76), S. 255 ff.
[134] Heinemann (Fn. 76), S. 267.
[135] In Österreich wurden mit der UrhG-Novelle 2015 in § 42b Abs 4 UrhG eine Reihe von gesetzlichen Kriterien zum gerechten Ausgleich eingeführt. Siehe hierzu § 42b österr. UrhG i.d.F. der Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, Kundmachung in BGBLA_2018_I_105, European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/105/20181227.
[136] Art. 61 Law on Copyright and Neighboring Rights: The King shall lay down the amounts of the remuneration referred to in Articles 59 and 60 by Decree deliberated on in the Council of Ministers. The remuneration referred to in Article 60 may be adjusted as required by the sectors concerned. He shall lay down the detailed rules for collecting, distributing and verifying such remuneration as also the time at which it shall be due. Subject to the international conventions, the remuneration laid down in Articles 59 and 60 shall be allocated, in equal parts, to authors and publishers. Subject to the conditions and detailed rules He lays down, the King shall entrust a society that is representative of all the copyright administration societies to carry out the collection and distribution of such remuneration.
[137] Siehe zu den Systemen des gerechten Ausgleichs in anderen EU-Ländern und international Paul Fischer (Fn. 35), S, 477.
[138] Hierzu: Koch/Druschel: Entspricht die Bestimmung der angemessenen Vergütung nach §§ 54, 54 a UrhG dem unionsrechtlichen Konzept des gerechten Ausgleichs? in: GRUR 2015, 957.
[139] Zur grundlegenden Judikatur des EuGH siehe EuGH 21.10.2010, C-467108, EU:C:2010:620 - Padawan".
[140] EuGH GRUR 2016, 55 [57] Fn. 48 – Reprobel (Fn. 21).
[141] Hierzu aktuell IUM-News http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6155/. Upload-Filter und Leistungsschutzrecht: Trilogverhandlungen vorerst ausgesetzt.

(online seit: 29.01.2019)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Flechsig, Norbert P., Nationale Umsetzung der Verlegerbeteiligung nach Art. 12 des Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt von Kommission, Parlament und Rat der Union - JurPC-Web-Dok. 0013/2019