| Ungeachtet des Urheberschutzes, der den Modellen 356 und Ur-911 als Werken der angewandten Kunst zukommt, stellen die Modellreihen 997 und 991 des Porsche 911, für die die Klägerin eine Lizenzgebühr beansprucht, freie Benutzungen i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG dar. Es handelt sich weder um Vervielfältigungsstücke (§ 16 Abs. 1 UrhG) noch um (unfreie) Bearbeitungen (§ 23 UrhG). Den Gestaltungen, auf die sich die Klägerin stützt, kommt angesichts des Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung der erheblichen Weiterentwicklung der Karosserieform in den aktuellen Baureihen des Porsche 911 nicht verletzt ist. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, wer die früheren Modelle des Porsche 356 und Ur-911 als Urheber geschaffen hat, offenbleiben.
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