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| LG Frankfurt a.M. | |
| Urteil vom 16.08.2018 | |
| 2-03 O 32/17 | |
| Verstoß gegen Creative Commons-Lizenz | |
| JurPC Web-Dok. 120/2018, Abs. 1 - 88 | |
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| Leitsätze: | |
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1.Führt der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz stehenden Bildes die nach der Lizenz geforderten Angaben (Kopie der bzw. URL zu den Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels) nicht auf, führt dieser Verstoß nach § 158 Abs. 2 BGB zum Entfall der Nutzungsrechte. 2.Die MFM-Tabelle kann bei einem unter Creative Commons-Lizenz stehenden Bild nicht zur Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr angewendet werden. 3. Werden die Lizenz und der Name des Fotografen nicht genannt, so kann davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte und der Wert der Lizenz für die streitgegenständlichen Fotografien nicht mit € 0,- anzusetzen wäre. Der Urheber eines unter Creative Commons-Lizenz stehenden Werks kann ein Interesse daran haben, neben dem kostenlosen Angebot seiner Werke für die Befreiung von den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz eine Vergütung zu fordern. Jedoch ist der Umstand, dass der Fotograf ein Lichtbild unter eine Creative Commons-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen, was dazu führen kann, dass für eine Schätzung im konkreten Fall angesichts des nicht hinreichenden Vortrags des Fotografen kein Raum bleibt. 4. Zur Prozessführungsbefugnis eines Fotografenverbandes als Vereinigung zur Geltendmachung von Rechten. |
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| | | Tatbestand: | Abs. 1 | | Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage um urheberrechtliche Ansprüche auf Basis einer Creative Commons-Lizenz. | Abs. 2 | | Bei der Klägerin handelt es sich um den Landesverband .... | Abs. 3 | | Der Beklagte macht Rechte wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an einem Werk des Herrn F geltend. Er betreibt die Webseite http://... , auf der Fotografen die Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Verletzern angeboten wird (Anlage K1, Bl. 31 d.A.). | Abs. 4 | | Herr F und der Beklagte schlossen unter dem 10.03.2016 den aus Anlage K2 (Bl. 36 d.A.) ersichtlichen Vertrag über die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. In diesem Vertrag heißt es unter anderem: | Abs. 5 | | (3.) Der Rechteinhaber tritt hiermit alle Schadensersatzansprüche, die ihm aufgrund der vertragsgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gegen den Verletzer erwachsen sind, an die Abtretungsempfängerin ab. ... | Abs. 6 | | (4.) Als Gegenleistung ... wird der Rechteinhaber ... durch eine pauschale Zahlung in Höhe von 50,00 € (brutto) abgefunden. | Abs. 7 | | (5.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass weitere (zukünftige) Urheberrechtsverletzungen an dem vertragsgegenständlichen Bildmaterial verhindert werden sollen. | Abs. 8 | | Aus diesem Grund sollen von der Abtretungsempfängerin Unterlassungsansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer geltend gemacht werden. Der Abtretungsempfängerin wird daher von dem Rechteinhaber die Befugnis erteilt, Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer im eigenen Namen geltend zu machen. Dabei soll die Abtretungsempfängerin auch berechtigt sein, alle weiteren Urheberpersönlichkeitsrechte im eigenen Namen durchzusetzen, insbesondere das Recht auf Namensnennung. | Abs. 9 | | (6.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abtretungsempfängerin die Rechte, ..., im eigenen Namen und auf eigenes Risiko durchsetzt. | Abs. 10 | | Die Klägerin nutzte auf ihrer Webseite das Lichtbild des Herrn F wie aus Anlage B2, Bl. 90 d.A. ersichtlich. Unter dem Bild brachte die Klägerin - ohne weitere Angaben wie den Titel des Bildes oder einen Link - sinngemäß folgenden Hinweis an: | Abs. 11 | | … | Abs. 12 | | Das Lichtbild hatte Herr F auf der Bilderplattform Flickr unter dem Titel "..." auf www.flickr.com veröffentlicht, wobei das Lichtbild unter einer Creative Commons-Lizenz gemäß Anlage B1 (Bl. 86 d.A.) (Namensnennung - Keine Bearbeitung 2.0, CC-BY-ND 2.0, abrufbar unter https://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de/legalcode) stand. In deren Ziffern 4 und 7 heißt es u.a.: | Abs. 13 | | 4. Beschränkungen. Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß Ziffer 3 erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen: | Abs. 14 | | a. Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, und Sie müssen stets eine Kopie oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) dieser Lizenz beifügen ... | Abs. 15 | | b. Wenn Sie den Schutzgegenstand ... vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes, wenn dieser angeben ist, sowie - in einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang - für die mit dem Schutzgegenstand zu verbindende Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI), wie sie der Lizenzgeber angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es sei denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand. ... | Abs. 16 | | 7. Vertragsende | Abs. 17 | | Dieser Lizenzvertrag und die durch ihn eingeräumten Nutzungsrechte enden automatisch bei jeder Verletzung der Vertragsbedingungen durch Sie. ... | Abs. 18 | | Der Beklagte ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2016 (Anlage K3, Bl. 38 d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz gemäß MFM-Tabelle in Höhe von € 829,25 sowie von Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 6.829,25 zuzüglich Pauschale, insgesamt € 546,50, auffordern. Dem Abmahnschreiben war eine vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt (Bl. 40R d.A.). | Abs. 19 | | Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2017 gab die Klägerin gegenüber Herrn F eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bot ihm den Ersatz eventuell entstandenen Schadens an (Anlage K4, Bl. 42 d.A.). | Abs. 20 | | Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 06.01.2017 (Anlage K5, Bl. 45 d.A.) wies die Klägerin die Ansprüche des Beklagten zurück und forderte den Beklagten seinerseits zum Ersatz der Kosten für die Rechtsverteidigung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 6.829,25 zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 650,34 auf. Ferner forderte die Klägerin vom Beklagten die Erklärung des Verzichts auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) und kündigte Klageerhebung für den Fall an, dass die Klägerin ihre Meinung nicht ändere. | Abs. 21 | | Die Klägerin rügt die Prozessführungsbefugnis des Beklagten. Die isolierte Abtretung von Unterlassungsansprüchen sei ausgeschlossen, da es sich um höchstpersönliche Rechte handele. Der Beklagte könne sich auch nicht auf ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse berufen, da ihm keinerlei Nutzungsrechte übertragen worden seien. Außerdem sei durch die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem Fotografen die Wiederholungsgefahr entfallen. | Abs. 22 | | Der Beklagte könne auch keinen Schadensersatz fordern. Die Abtretung sei bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 398 BGB. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Fotograf für die Abtretung lediglich einen Betrag von maximal € 50,- erhalten habe, in der Abmahnung jedoch ein Vielfaches hiervon gefordert werde. Ferner könne sich der Beklagte nicht auf die MFM-Tabelle berufen, da diese nur für Berufsfotografen gelte. Für einen geringeren Satz spreche schon der Umstand, dass der Fotograf lediglich einen geringen Betrag erhalten habe. Der Schaden liege hier jedoch ohnehin lediglich bei € 0,-, da der "objektive Wert" schon grundsätzlich mit Null anzusetzen sei. Ein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung des Urhebers sei nicht ersichtlich. | Abs. 23 | | Die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig. | Abs. 24 | | Der Beklagte könne auch aus dem Grunde keinen Ersatz von Abmahnkosten verlangen, da er nach der Rechtsprechung in der Lage sein müsse die außergerichtliche Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen. | Abs. 25 | | Die Klägerin hat zunächst beantragt, | Abs. 26 | | 1. | Abs. 27 | | festzustellen, dass die Klägerin nicht gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, es zu unterlassen, Bildmaterial von Herrn F ohne entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich zu machen, | Abs. 28 | | 2. | Abs. 29 | | festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. € 829,25 als Schadensersatz zu zahlen, | Abs. 30 | | 3. | Abs. 31 | | festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von € 6.829,25 zu erstatten, | Abs. 32 | | 4. | Abs. 33 | | die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der Rechtsverteidigung in Höhe von € 650,34 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu erstatten. | Abs. 34 | | Die Kammer hat sodann aufgrund der Säumnis des Beklagten am 22.02.2018 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 204 d.A.). Gegen das dem Beklagten am 01.03.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 05.03.2018 Einspruch eingelegt. | Abs. 35 | | Die Klägerin beantragt, | Abs. 36 | | das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.02.2018 aufrecht zu erhalten. | Abs. 37 | | Der Beklagte beantragt, | Abs. 38 | | das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.02.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. | Abs. 39 | | Der Beklagte behauptet, bei ihm handele es sich um einen nicht eingetragenen Verein, dem sich x Fotografen als Mitglieder angeschlossen hätten, darunter Herr F. In seiner Satzung habe der Beklagte es sich zur Aufgabe gemacht, Urheberrechtsverletzungen zulasten seiner Mitglieder im eigenen Namen durchzusetzen. Im Falle einer Verletzung der Urheberrechte an einer Fotografie ermächtige der Fotograf den Beklagten durch einen Vertrag, den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und trete hierfür Schadensersatzansprüche gegen eine Vergütung an den Beklagten ab. Dies diene dazu, den Mitgliedern das Kostenrisiko aufgrund von Gebühren- und Gerichtskostenvorschüssen abzunehmen. | Abs. 40 | | Die Klägerin habe bei der Verwendung des Lichtbildes von Herrn F die zugrundeliegenden Lizenzbedingungen nicht erfüllt. | Abs. 41 | | Der Beklagte ist der Auffassung, er sei im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Rechte berechtigt. Herr F habe ihn ermächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte nehme dadurch seine satzungsmäßigen Aufgaben zu Gunsten eines Vereinsmitglieds war. | Abs. 42 | | Es habe der Klägerin oblegen, den Bildtitel zu nennen und einen Link auf die Creative Commons-Lizenz sowie einen Link auf die Unterseite des Herrn F auf www.flickr.com zu setzen. Die Nennung des Titels und der Quelle des Bildes sei erforderlich, um potenziellen Interessenten den Erwerb von Lizenzen direkt vom Fotografen zu ermöglichen. | Abs. 43 | | Zur Berechnung des Schadensersatzanspruches könne sich der Beklagte auf die MFM-Tabelle berufen, für die Berechnung wird auf Bl. 82 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin habe das Lichtbild auch zu Werbezwecken verwendet, was den entsprechenden Aufschlag rechtfertige. | Abs. 44 | | Die Klägerin könne die Feststellung des Nichtbestehens eines Unterlassungsanspruchs nicht verlangen, da der Beklagte nach der Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber Herrn F durch die Klägerin sich keines Unterlassungsanspruchs berühmt habe. | Abs. 45 | | Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. | Abs. 46 |
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| | | Entscheidungsgründe: | Abs. 47 | | Der Prozess war gemäß § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückzuversetzen, da der eingelegte Einspruch zulässig war. Der Einspruch ist statthaft gemäß § 341 ZPO, da er sich gegen ein echtes Versäumnisurteil richtet. Er entspricht auch der Form des § 340 ZPO. Ferner wurde er binnen der Zweiwochenfrist des § 339 ZPO erhoben. | Abs. 48 | | Die Klage ist zulässig. Soweit der Beklagte zunächst die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit angekündigt hat, hat er sich im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 39 ZPO rügelos eingelassen. | Abs. 49 | | Auch das für die Anträge zu 1) - 3) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Beklagte hat entsprechende Forderungen erhoben, so dass ein Interesse der Klägerin daran vorliegt, deren Nichtbestehen gerichtlich zu klären. Soweit der Beklagte einwendet, dass er nach der Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber Herrn F (Drittunterwerfung) sich einer Unterlassungsforderung gemäß des Antrages zu 1) nicht erneut berühmt habe, ändert dies am Feststellungsinteresse nichts, zumal der Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) angekündigt hat, dass die Klägerin "die geltend gemachten Ansprüche vollständig erfüllen" solle, ansonsten werde er ohne weitere Ankündigung Klage erheben. Aus Sicht der Klägerin drohte damit die Geltendmachung auch der Unterlassungsansprüche durch den Beklagten. | Abs. 50 | | Die Klägerin ist als Landesverband einer Partei gemäß § 3 ParteiG auch partei- und prozessfähig (vgl. Musielak/Voit-Weth, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 50 Rn. 24). | Abs. 51 | | Die Klage ist auch begründet. | Abs. 52 | | 1. Die Klägerin kann verlangen, dass festgestellt wird, dass dem Beklagten der mit der Abmahnung vom 14.12.2016 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht (Antrag zu 1)). | Abs. 53 | | a. Der Beklagte ist bereits nicht aktivlegitimiert. | Abs. 54 | | Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind akzessorisch zu dem jeweiligen Recht, für das die Ansprüche geltend gemacht werden. Daher kann grundsätzlich nur der Rechteinhaber selbst auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist zudem im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2002, 248, 250 - SPIEGEL-CD-ROM). Auch die Wahrnehmung fremder Rechte durch einen Dritten im eigenen Namen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn. 138). Eine Wahrnehmung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch einen Dritten ist allerdings grundsätzlich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rechteinhaber den Anspruchsteller entsprechend ermächtigt und der Dritte ein eigenes berechtigtes Interesse an der Anspruchsdurchsetzung besitzt (BGH GRUR 1961, 635, 636 - Stahlrohrstuhl; BGH GRUR 1998, 376 (BGH 11.12.1997 - I ZR 170/95) - Coverversion; Schricker/Loewenheim-Leistner, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 97 Rn. 49; BeckOK-UrhR/Reber, 20. Ed. 2018, § 97 Rn. 27). Für das berechtigte Interesse kommt es darauf an, ob der Ermächtigte aufgrund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Berufsverband von Fotografen, dessen Satzungszweck auch die Rechtsverfolgung deckt, Ansprüche für seine Mitglieder geltend macht (BGH GRUR 2002, 248, 250 (BGH 05.07.2001 - I ZR 311/98) - SPIEGEL-CD-ROM). Auch der Inhaber einfacher Nutzungsrechte kann sich auf ein berechtigtes Interesse berufen. Anerkannt ist ferner, dass verbundene Unternehmen ein hinreichendes Interesse haben (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.), ferner, wenn z.B. für die Mitglieder eines Konzertorchesters eine Einziehungsermächtigung für Lizenzgebühren vorliegt (BGH GRUR 1960, 630, 631 - Orchester Graunke; BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 29). | Abs. 55 | | Eine Aktivlegitimation liegt andererseits beispielsweise nicht vor, wenn eine Gesellschaft nur für die Geltendmachung eines Anspruchs gegründet wurde (LG München I ZUM-RD 2001, 203, 206 f.; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140). Auch Verwaltungsgesellschaften, denen durch ihre Mitglieder lediglich Inkassovollmacht erteilt wurde, können Ansprüche ihrer Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH GRUR 1994, 800, 801 (BGH 30.06.1994 - I ZR 32/92); Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140). | Abs. 56 | | Der Beklagte ist vorliegend nicht als Berufsverband im obigen Sinne anzusehen, sondern lediglich als Vereinigung zur Geltendmachung von Rechten. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gegründet wurde, um die Rechtsverletzungen gegenüber seinen Mitgliedern geltend zu machen. Er erwirbt mittels der vorgelegten Verträge von seinen Mitgliedern die Rechte an den Fotografien. Von einem Berufsverband unterscheidet ihn daher bereits, dass er nicht generell die Interessen seiner Mitglieder vertritt, sondern nur singulär für die Durchsetzung von ganz bestimmten Rechten seiner Mitglieder gegründet wurde. Er kann sich daher, abgesehen von der - streitigen - Mitgliedschaft und den Ermächtigungsverträgen, nicht auf eine besondere Beziehung zu seinen Mitgliedern berufen. Der Beklagte ist vielmehr vergleichbar einem Inkassounternehmen, das Forderungen kauft, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Zweck seiner Gründung war, den betroffenen Mitgliedern das Risiko der Geltendmachung ihrer Rechte zu nehmen. Dies allein begründet jedoch kein hinreichendes berechtigtes Interesse des Beklagten, sondern liegt allein im Interesse seiner Mitglieder, die ohne Weiteres auch im eigenen Namen ihre Rechte geltend machen könnten. Dabei könnte der Beklagte, statt sich zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigen zu lassen und dadurch - für den jeweils betroffenen Anspruchsgegner nachteilhaft - als weiterer Gläubiger zur Verfügung zu stehen, seine Mitglieder dadurch unterstützen, dass diese höhere Beträge zahlen und der Beklagte dafür ihre Kosten der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung im eigenen Namen übernimmt. | Abs. 57 | | b. Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag begründet, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht besteht. | Abs. 58 | | Vorliegend ist die erforderliche Wiederholungsgefahr durch die von der Klägerin dem Fotografen F gegenüber abgegebene strafbewehrte - vom Beklagten nicht angegriffene - Unterlassungserklärung in Form einer Drittunterwerfung entfallen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12 Rn. 1.240 f. m.w.N.). | Abs. 59 | | Der Beklagte hat sich auch eines Unterlassungsanspruchs berühmt. Dies gilt auch für den Zeitpunkt nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Klägerin. | Abs. 60 | | Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass er sich nach der Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Klägerin einer Unterlassungsforderung gemäß des Antrags zu 1) nicht erneut berühmt habe. Mit seinem weiteren Schreiben sei es ihm um die Zahlungsansprüche gegangen, von einer Unterlassung sei keine Rede gewesen. Dieser Anspruch sei erfüllt gewesen. | Abs. 61 | | Dem folgt die Kammer nicht. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Klägerin hat der Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) dargelegt, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Klägerin eine außergerichtliche Einigung ablehne. Er hat ferner angekündigt, dass die Klägerin "die geltend gemachten Ansprüche vollständig erfüllen" solle, ansonsten werde er ohne weitere Ankündigung Klage erheben. Der Wortlaut dieses Schreibens ist nicht anders zu verstehen, als dass der Beklagte auf der Erfüllung aller in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche besteht und dementsprechend auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin fordert. | Abs. 62 | | 2. Dem Beklagten steht ferner der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nicht zu (Antrag zu 2)). Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG. | Abs. 63 | | a. Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch aktivlegitimiert. Denn urheberrechtliche Schadensersatzansprüche können grundsätzlich gemäß § 398 BGB abgetreten werden (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 137; Schricker/Loewenheim-Leister, a.a.O., § 97 Rn. 49). | Abs. 64 | | Die Abtretung ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend bestimmt, da aus der Vereinbarung gemäß Anlage K2 deutlich wird, dass es um Schadensersatzansprüche wegen der hier streitgegenständlichen angeblichen Rechtsverletzung durch die Klägerin geht. | Abs. 65 | | b. Die Klägerin hat das Urheberrecht des Herrn F widerrechtlich verletzt. | Abs. 66 | | Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr F die streitgegenständliche Fotografie gefertigt hat. Es ist ferner unstreitig, dass die Klägerin die Fotografie verwendet hat und hierbei zwar den Namen des Fotografen genannt und durch Symbole auf die Lizenz hingewiesen hat. Es ist jedoch ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin die Creative Commons-Lizenz nicht verlinkt und jedenfalls die Nennung des Bildtitels unterlassen hat (vgl. Anlage B2, Bl. 90 d.A.). Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine von Herrn F angegebene URL bei www.flickr.com verwiesen hat oder nicht, kam es nicht mehr an. Insoweit ist allerdings bereits unklar, ob Herr F, wie es Ziffer 4 lit. b) S. 2 2. Hs. der CC-BY-ND 2.0 verlangt ("... wie sie der Lizenzgeber angegeben hat"), auf seiner Webseite eine solche URL überhaupt angegeben hat. | Abs. 67 | | Die Klägerin kann sich aufgrund dieser Verletzung der Lizenzbedingungen für ihre Nutzung nicht auf die Einräumung eines Nutzungsrechts durch Herrn F berufen. Denn die Klägerin hat gegen die Bedingungen des entsprechenden Lizenzvertrages gemäß Ziffern 4 lit. a) und b) des Lizenzvertrages (Anlage B1) verstoßen, indem sie die dort geforderten Angaben nicht aufführte. Diese Verletzung führte dazu, dass die im Vertrag vereinbarte auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB mit der Folge des Entfalls der Nutzungsrechte eingetreten ist (vgl. OLG Köln NJW 2015, 789, 793 (OLG Köln 31.10.2014 - 6 U 60/14) - Creative-Commons-Lizenz; LG Köln MMR 2014, 478, 479 m. Anm.; LG Berlin MMR 2011, 763 m. Anm.; Rauer/Ettig, WRP 2015, 153, 156; Wagner, MMR 2017, 216, 219). | Abs. 68 | | c. Die Klägerin handelte insoweit auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Die Rechtsprechung stellt im Bereich des Urheberrechts strenge Anforderungen an die Ausschöpfung der gegebenen Prüfungsmöglichkeiten (BGH GRUR 2009, 864 (BGH 20.05.2009 - I ZR 239/06) Rn. 22 - CAD-Software; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 63 m.w.N.). Wer ein geschütztes Werk verwenden will, muss sich danach Gewissheit über die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verschaffen. Er muss sich die Legitimation desjenigen, von dem er das Recht erworben haben will, ggf. nachweisen lassen (BGH GRUR 1959, 331, 334 - Dreigroschenroman II). Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR 2000, 699, 702 (BGH 17.02.2000 - I ZR 194/97) - Kabelfernsehen; BGH GRUR 1999, 984 (BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96) - Laras Tochter; BGH GRUR 1999, 923, 928 (BGH 06.05.1999 - I ZR 199/96) - Tele-Info-CD). Erforderlichenfalls ist rechtskundiger Rat einzuholen (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 64). Diesen Anforderungen hat die Klägerin vorliegend nicht genügt. | Abs. 69 | | d. Folge einer solchen Rechtsverletzung kann grundsätzlich auch sein, dass derjenige, der gegen die Bedingungen der Creative Commons-Lizenz verstößt, gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zur Zahlung von Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie verpflichtet ist. Die Höhe dieses Schadensersatzes kann im Wege der Lizenzanalogie grundsätzlich nach § 287 ZPO geschätzt werden. Maßstab hierfür ist, was als angemessene und übliche Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Dabei ist grundsätzlich vorrangig die Lizenzpraxis des Verletzten zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen. Existiert kein marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 - 2-03 O 502/14; Rinken in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, § 287 Rn. 41 m.w.N.). Dem Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 287 Rn. 4). | Abs. 70 | | aa. Der Beklagte kann sich für die Schätzung des Lizenzschadens vorliegend - entgegen seiner Auffassung - nicht auf die MFM-Tabelle berufen. Einerseits hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass F als Berufsfotograf tätig ist. Hierauf kam es im Ergebnis jedoch nicht an, da einer Anwendung der MFM-Tabelle bereits entgegensteht, dass der Beklagte seine Fotografien auch kostenlos unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenzen anbietet (vgl. OLG Köln NJW 2015, 789, 794 (OLG Köln 31.10.2014 - 6 U 60/14) - Creative Commons-Lizenz). Im Rahmen der Bestimmung des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes kommt es nämlich auf dasjenige an was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und eine vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008 (BGH 22.03.1990 - I ZR 59/88) - Lizenzanalogie). Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie muss daher auch Berücksichtigung finden, dass der potentielle Erwerber eines Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Fotografie stets die Möglichkeit hat, dieses Werk auch kostenlos zu lizenzieren. Für den kostenpflichtigen Lizenzerwerb kann daher nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie lediglich dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien für eine Befreiung von den Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart hätten, nicht jedoch das, was für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos genutzt werden kann, anzusetzen gewesen wäre. | Abs. 71 | | bb. Vorliegend kann die Kammer auf der Grundlage des Vortrages der Parteien und auch unter Anwendung der großzügigen Grundsätze des § 287 ZPO keinen Lizenzsatz bestimmen. Dieser hinge in der Luft, so dass eine Schätzung im konkreten Fall unzulässig wäre. | Abs. 72 | | Es konnte insoweit offen bleiben, ob die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung dieser Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, dazu führt, dass den Lichtbildern im Rahmen der Bewertung der Lizenzanalogie gar kein Wert beizumessen wäre (so OLG Köln NJW 2015, 789, 794 (OLG Köln 31.10.2014 - 6 U 60/14) - Creative Commons-Lizenz; OLG Köln, Beschl. v. 29.06.2016 - 6 W 72/16). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass auch das OLG Köln einen Schadensersatzanspruch nicht völlig ausschließt, sondern darauf abstellt, dass die Schätzung eines Mindestschadens im Wege der Lizenzanalogie ausscheiden kann, wenn der Fotograf keine sonstige Lizenzierungspraxis darlegt (OLG Köln GRUR-RR 2018, 280 - Speicherstadt). | Abs. 73 | | Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Fotograf ein Interesse daran hat, dass die Lizenzbedingungen eingehalten und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so kann davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte und der Wert der Lizenz für die streitgegenständlichen Fotografien nicht mit € 0,- anzusetzen wäre (so Schweinoch, NJW 2015, 794, 795; Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; Schäfer, MMR 2015, 470; Rauer/Ettig, WRP 2015, 153, 157; Mantz, GRURInt 2008, 20; differenzierend König, Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für jedermann, 2016, S. 274; a.A. OLG Köln NJW 2015, 789, 794 (OLG Köln 31.10.2014 - 6 U 60/14) - Creative Commons-Lizenz; OLG Köln, Beschl. v. 29.06.2016 - 6 W 72/16; vgl. auch AG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.07.2016 - 32 C 1272/16 (90)). | Abs. 74 | | Die Lizenzbestimmungen der Creative Commons-Lizenz sehen unter anderem vor, dass der Verwender stets den Urheber benennen, auf die Quelle der Fotografie hinweisen und auf die Lizenz hinweisen muss. Nach Einschätzung der Kammer kann aus Sicht eines vernünftigen Lizenznehmers durchaus ein - vermögenswertes - Interesse daran bestehen, ein Werk auch ohne diese Vorgaben nutzen zu können. So können z.B. gestalterische oder drucktechnische Erfordernisse der Namensnennung oder der Anbringung des Lizenztextes im Einzelfall entgegenstehen, auch mag es bei der Verwendung im gewerblichen Kontext für den Verwender vorteilhaft sein, nicht offenlegen zu müssen, dass der Verwender das Bild (kostenlos) von einem Dritten lizenziert hat. Auf der anderen Seite kann für den Urheber, der seine Werke unter die Bedingungen einer Creative Commons-Lizenz stellt, durchaus ein Interesse daran bestehen, neben dem kostenlosen Angebot seiner Werke insbesondere mit der Verpflichtung des Verwenders zur Urhebernennung und dessen werbliche Bedeutung (vgl. LG München I MMR 2015, 467, 469) für die Befreiung von den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz eine Vergütung zu fordern. | Abs. 75 | | Jedoch ist der Umstand, dass der Beklagte das Lichtbild unter eine Creative Commons-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen (vgl. auch LG München I MMR 2015, 467, 469). Denn jedenfalls ein Teil der potenziellen Verwender eines auch kostenlos angebotenen Werks wird von der Möglichkeit der kostenlosen Nutzung - auch unter zusätzlichen Bedingungen - Gebrauch machen, so dass gegenüber anderen der Kammer bekannten Lizenzsätzen ein Abschlag vorzunehmen wäre. Auf dieser Grundlage mag in Fällen, in denen ein unter einer Creative Commons-Lizenz stehendes Lichtbild unter Verstoß gegen alle Vorgaben der Lizenz - insbesondere Angabe des Urhebers sowie der Lizenz und der weiteren Vorgaben - ein Wert zur Befreiung von diesen Bedingungen - insbesondere der Urhebernennung - bestehen (vgl. LG München I MMR 2015, 467, 469). | Abs. 76 | | Im vorliegenden Fall ist jedoch auch für eine solche Schätzung, die insbesondere das Interesse des Urhebers an seiner Nennung berücksichtigt, kein Raum. Denn unstreitig hat die Klägerin den Fotografen als Urheber benannt. Auch hat die Klägerin - zumindest durch Verwendung der entsprechenden Symbole, die jedenfalls von einem Teil der angesprochenen Kreise als solche erkannt werden dürften - darauf hingewiesen, dass die Fotografie unter einer Lizenz steht, die die Namensnennung erfordert und Bearbeitungen untersagt. Damit sind zwar nicht alle Interessen des Fotografen erfüllt, jedoch bietet der Vortrag des Beklagten, der sich maßgeblich nur auf die Geltendmachung der Lizenzsätze nach der MFM-Tabelle stützt, keinerlei Anhaltspunkte, die für einen solchen Fall, in dem insbesondere eine Nennung des Namens des Fotografen erfolgte, eine Schätzung ermöglichen würde. Die Kammer vermag eine solche Schätzung auch nicht aufgrund Erfahrungen mit anderen Fotografien oder mit Ansprüchen nur gestützt auf die Verletzung des § 13 UrhG vorzunehmen. | Abs. 77 | | Insoweit kann auch nicht auf die vom Beklagten mit dem Fotografen vereinbarte Vergütung abgestellt werden, da diese gerade nicht als Entgelt für eine Lizenz ausgestaltet ist, sondern vielmehr eine Einmalzahlung für konkrete Ansprüche aus einer Rechtsverletzung darstellt. | Abs. 78 | | Nach alledem kam es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte im Hinblick auf höchstpersönliche Ansprüche, wie hier die Verletzung von § 13 UrhG, überhaupt Zahlung an sich selbst oder nur an den Urheber verlangen konnte (vgl. BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 30). | Abs. 79 | | 3. Die Klägerin kann auch die Feststellung verlangen, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zusteht (Antrag zu 3)). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. | Abs. 80 | | Dem Beklagten fehlte insoweit bereits die erforderliche Aktivlegitimation für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs (siehe oben), so dass es an einer Berechtigung im Sinne von § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG fehlt. | Abs. 81 | | Darüber hinaus muss ein Verband grundsätzlich auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Verstöße zu erkennen und abzumahnen. Denn er muss nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, die satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (BGH GRUR 2017, 926 (BGH 06.04.2017 - I ZR 33/16) - Anwaltsabmahnung II). Nichts anderes kann für den hiesigen Beklagten gelten, der nach dem Vortrag des Beklagten sogar ausdrücklich nur für die Geltendmachung von Rechtsverletzungen gegründet wurde und zu dessen Zweck es ausdrücklich gehört, solche Rechtsverletzungen zu verfolgen. | Abs. 82 | | 4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Verteidigung gegen die streitgegenständliche Abmahnung aus § 97a Abs. 4 UrhG in der geltend gemachten Höhe (Antrag zu 4)). Nach § 97a Abs. 4 UrhG kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung gegen eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. | Abs. 83 | | Die Abmahnung des Beklagten war unberechtigt, denn es fehlte bereits an einer Berechtigung zum Ausspruch der Abmahnung (siehe oben). Anhaltspunkte dafür, dass es für den - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten nicht erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt war, sind nicht erkennbar. | Abs. 84 | | Es konnte dahinstehen, ob der Beklagte auch die Kosten für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Rahmen der Aussprache der Abmahnung geltend machen konnte, da auch dieser Anspruch im Ergebnis nicht bestand (siehe oben). | Abs. 85 | | Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB. | Abs. 86 | | 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Beklagte voll unterlegen ist. | Abs. 87 | | 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 3 ZPO. | Abs. 88 |
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| (online seit: 04.09.2018) |
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| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. | |