JurPC Web-Dok. 109/2018 - DOI 10.7328/jurpcb2018338109

Robert Reimer *

Schwärme als Inhaber von Rechten?

JurPC Web-Dok. 109/2018, Abs. 1 - 48


Einführung

Abs. 1
Hätte der Jurist zur Entstehungszeit des BGB den Begriff des Schwarms gehört, hätte er vermutlich eine Debatte im Dunstkreis der §§ 961 bis 964 BGB[1] assoziiert. Im Zuge der Digitalisierung unserer Gesellschaft durch das Web 2.0[2] und Soziale Medien[3] hat sich diese Wahrnehmung jedoch drastisch verändert. Der kanadische Philosoph Marshall McLuhan hat bereits im Jahre 1962 die durch die Digitalisierung bedungene Zeitenwende erkannt und unsere heutige Realität treffend prognostiziert:Abs. 2
„But certainly the electromagnetic discoveries have recreated a simultaneous "field" in all human affairs so that the human family now exists under conditions of a "global village"."[4]Abs. 3
Die Schwärme der digitalisierten Zeit stellen in Anlehnung an dieses Bild die Menschen des „globalen Dorfes" dar, die über die räumlichen Grenzen hinweg miteinander oder gemeinsam kommunizieren, interagieren und handeln. Einem Teil der Probleme, die diese neue Form der Kollektivität hervorruft, widmet sich der vorliegende Beitrag. Untersucht werden soll die juristische Frage, inwieweit Schwärme fähig sind als eigenständige Rechtssubjekte aufzutreten. Zu diesem Zweck soll zunächst der – als solcher sehr weite – Begriff des Schwarms näher beleuchtet werden (A.), um auf dieser Grundlage sodann eine differenzierte Analyse der Subjektivierbarkeit bestimmter Rechte zu Gunsten des Schwarms vornehmen zu können (B.). Ein kurzes Fazit (C.) soll schließlich das Ende der Ausarbeitung markieren.Abs. 4

A. Der Begriff des Schwarms

Abs. 5
Da der Begriff des Schwarms in den verschiedensten Disziplinen der Geisteswissenschaft eine Rolle spielt, bedarf es zunächst der Feststellung, dass sich dieser Beitrag der Thematik von einem rechtlichen Ansatz her nähert. Innerhalb dieses juristischen Rahmens stehen im Zentrum der Diskussion um die Schwärme vor allem staatsrechtliche Fragen. In der Diktion des Staatsrechts und der Staatsphilosophie zeichnet sich das Phänomen des Schwarms durch die Emergenz sozialer Kollektivität im Internet aus[5]. Damit ist das rechtliche Kernthema von Schwärmen in einer sprachlichen Verdichtung zwar auf den Punkt gebracht, jedoch erschließt sich dessen Tragweite nicht ohne Weiteres, sodass einige Anmerkungen zur Erläuterung angebracht erscheinen.Abs. 6

I. Soziale Kollektive

Abs. 7
Die Erscheinungsformen von Schwärmen als sozialen Kollektiven sind sehr unterschiedlich (1). Aus rechtlicher Sicht bewegen sie sich regelmäßig in einer Grauzone (2) und erfordern eine rechtsgebietsautonome Begriffsbildung (3).Abs. 8
1. Erscheinungsformen von Schwärmen
Abs. 9
Die Gestalt in der sich Schwärme zeigen, sind mannigfaltig. Bestimmte Formen konnten sich allerdings in der öffentlichen Wahrnehmung und im allgemeinen Sprachgebrauch bereits verfestigen. Typische Beispiele stellen insoweit Flashmobs, Smartmobs, Raids, Shitstorms, Crowdinvesting, Crowdfunding und Crowdsourcing dar[6]. Auch die Themenkreise der Liquid Democracy sowie der e-Petitionen, e-Participation und des e-Government bewegen sich in diesem Dunstkreis[7]. Bekannte Schlagwörter sind auch die sogenannte Schwarmintelligenz und Schwarmdemokratie bzw. the wisdom of the crowd[8].Abs. 10
2. Schwärme als Entitäten in einer rechtlichen Grauzone
Abs. 11
Um angemessene Lösungen für Schwarmphänomene entwickeln zu können, bietet sich zunächst eine kurze Standortbestimmung mit Blick auf vorhandene rechtliche Kategorien für Kollektive an[9]. Augenscheinlich ist insofern der Unterschied zu jenen Kollektiven, die zugleich juristische Personen darstellen, wie Kapitalgesellschaften oder Vereine. Weniger scharf erscheint schon die Trennlinie zu Personengesellschaften, bei denen bereits feinsinniger differenziert wird, indem man den einschlägigen Kollektiven zwar keine Rechtspersönlichkeit, jedoch regelmäßig Rechtsfähigkeit[10] zubilligt. Die rechtliche Einordnung von Gewerkschaften ist hier strittig und kann als ein Spezialfall angesehen werden. Die wohl herrschende Meinung sieht in ihnen rechtsfähige, nichtwirtschaftliche Vereine, auf die gemäß § 54 BGB die Regeln der §§ 705 ff. BGB Anwendung finden, wohingegen ein Teil der Literatur in der Gewerkschaft einen wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB sieht[11]. Der Grad der Verdichtung des Kollektives sinkt weiter, lenkt man den Blick auf Volks- und Bürgerbegehren. Eine eigenständige Rechtsfähigkeit solcher Begehren besteht nicht, sodass die Rolle der Stellvertreter als Prozessstandschafter der Unterzeichnenden des Begehrens, wie sie in Bayern – aber natürlich auch in den Parallelvorschriften der übrigen Bundesländer – beispielsweise in Art. 63 Abs. 2 LWG[12] und Art. 18a Abs.4 GO[13] verankert ist, eine besondere Bedeutung erlangt. Eine weitere, eher schwache Form kollektiver Verfestigung stellen Versammlungen dar. Hier sehen die §§ 7[14], 14 Abs. 2[15] i.V.m. § 18 Abs. 1[16] VersammlG und Art. 3 BayVersG[17] – sofern es sich nicht um eine Spontanversammlung handelt – die Leitung der Versammlung durch einen verantwortlichen Veranstalter vor. Die Anforderungen an den Veranstaltungsleiter ergeben sich im Einzelnen aus der – durch Art. 8 GG[18] determinierten – Zielrichtung des VersammlG. Demnach muss der Veranstaltungsleiter Gewähr dafür leisten, dass er in der Lage ist das Friedlichkeitsgebot und den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung nach seiner Reife und seinem persönlichen Vermögen zuverlässig und selbstverantwortlich sicherzustellen[19]. Lenkt man den Blick weiter auf das Grundgesetz, so lässt sich feststellen, dass das BVerfG für Art. 19 Abs. 3 GG das Kriterium der hinreichenden organisatorischen Verfestigung geprägt hat. Demnach kommt es bei nichtrechtsfähigen Personengesellschaften darauf an, ob diese eine festgefügte Struktur aufweisen, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist[20]. Dieser Gedanke lässt sich verallgemeinern und kann herangezogen werden als generelle Leitlinie für die Bestimmung kollektiver Rechtsträgerschaft[21].Abs. 12
In diesem juristischen Raster bewegen sich Schwärme regelmäßig in einer Grauzone[22]. Denn ihre Physiognomie konfligiert mit den vorstehenden rechtlichen Kategorien. Vor allem die Spontanität und die nur sehr schwach ausgeprägte organisatorische Verfestigung der Schwärme führen dazu, dass eine rechtliche Handhabe, die auf den Schwarm zugeschnitten ist, nicht ohne Weiteres zu erblicken ist.Abs. 13
3. Das Bedürfnis nach einer rechtsgebietsautonomen Begriffsbildung
Abs. 14
Entsprechend dem Bedürfnis nach einer zeitgemäßen Regulierung des Schwarmphänomens bemüht man sich um eine Definition des Begriffs. Kersten[23] liefert hier einen Ansatz. Der Schwarm zeichne sich durch fünf Merkmale aus: Durch Prä(in)fomation auf der Grundlage eines digitalen Mediums (1) bildeten sich spontan Kollektive (2), deren Verhalten durch eine dynamische Instabilität (4) und das parallele ko-isolative Verhalten der einzelnen Akteure (3) gekennzeichnet sei. Schließlich versuchten Schwärme ihre Effekte medial zu manifestieren, um diese auch nach ihrem Zusammenbruch zu dokumentieren (5). Lenski[24] führt vier äußere Kennzeichungsmerkmale an: Charakteristisch sei, dass sich Personen auf Grund moderner elektronischer Kommunikationsformen (1) in höchst anonymen und instabilen Veranstaltungen (2) im öffentlichen Raum (3) spontan (4) zusammenfänden. Laut Thacker[25] komme es hingegen auf die Relationalität zwischen den Individuen sowie deren Verhältnis zum Kollektiv, die sich stetig wandelnde Dynamik des Schwarms und dessen Selbstorganisation an. Andere Stimmen in der Literatur heben hervor, dass sich Schwärme vor allem durch das Fehlen einer evidenten Hierarchie bzw. eines Meinungsführers auszeichnen. Demgegenüber seien Influentials ein wesentlicher Gesichtspunkt. Sie seien (mit)verantwortlich dafür, dass eine „kritische Masse" an Beeinflussungswilligen eine Einflusskaskade auslösten. Freilich spiele insofern auch die Struktur des Netzwerkes, auf dessen Grundlage die Beteiligten interagierten eine entscheidende Rolle für den Erfolg und das Ausmaß der Einflussnahme[26]. In der Literatur wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Konnektivität zwischen den Individuen eines Schwarms den notwendigen – wenn auch allein nicht ausreichenden – Kitt für die Formierung eines Kollektivs darstelle[27]. Dobelli liefert zudem weiterführende Denkanstöße, die die vorstehenden deskriptiven Definitionsversuche, durch soziokulturelle und psychologische Überlegungen flankiert und arrondiert. Schwarmverhalten definiert sich in Anlehnung hieran auch über seine Wurzeln in den Denk- und Verhaltensmustern des Social Proof[28], Groupthink[29] und Confirmation Bias[30].Abs. 15
All diesen Beschreibungen kann zugestimmt werden. Fehlerhaft wäre es hingegen sie als abschließend anzusehen. Gleichwohl leisten die dargetanen Beschreibungen einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zu einer juristischen Definition. Handelt der Staat durch Gesetz, so beschränken jedoch die Anforderungen der Verfassung seinen Gestaltungsspielraum. Im Zusammenhang mit Schwarmphänomenen kommt hier dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) besondere Bedeutung zu. Denn Ziel einer gesetzgeberischen Begriffsbildung muss die Schaffung hinreichend konkreter Tatbestandsmerkmale sein, die auf eine bestimmte Rechtsfolge abzielen und in den systematischen sowie teleologischen Kontext eines bestimmten Rechtsgebiets eingebettet sind, sodass es der Judikative ermöglicht ist mit den Mitteln der Rechtsmethodologie ihrem Rechtsprechungsauftrag nachzukommen. Eine allgemein gültige Legaldefinition des Schwarms erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Demgegenüber ist die Herausarbeitung eines rechtsgebietsautonomen (beispielsweise verfassungs-, verwaltungs-, unionsrechtlich, etc.) Verständnisses angezeigt, der die Vielgestaltigkeit der Fallkonstellationen, in denen Schwarmphänomene auftreten, durch eine angemessene Differenzierung auffängt.Abs. 16

II. Emergenz

Abs. 17
Unter dem Begriff der Emergenz versteht man die Herausbildung neuer Eigenschaften auf einer Makroebene, die über die bloße Summe der einzelnen Elemente der Mikroebene eines Systems hinausreicht[31]. Typisch für emergente Phänomene ist, dass sie sich nicht vorhersagen oder kontrollieren lassen, ihre Kohärenz das Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen mehreren Akteuren oder Faktoren ist, diese Kohärenz auf der Makroebene erscheint und sich nicht auf einzelne Faktoren reduzieren lässt sowie dass sie Ergebnisse dynamischer Prozesse sind, die mit der Zeit anschaulich werden[32]. Charakteristisch für Diskussionen im Umfeld des Schwarms ist das Ringen um die Herausarbeitung jener emergenter Eigenschaften des Kollektivs[33]. Dies beruht auf einer „doppelten Unbestimmtheit"; zum einen hinsichtlich der Teilnehmerzahl und Themenkreise und zum anderen hinsichtlich der sozialen Medien, da sie erst durch den gemeinsamen Gebrauch der Individuen eines Kollektivs entstehen[34].Abs. 18
1. Subjektiver Ansatz
Abs. 19
Als ein Differenzierungsansatz ist insofern die Unterscheidung zwischen kollektivem Sein und kollektivem Handeln benannt worden. Maßgeblich für das Vorliegen von Emergenz sei die handlungsleitende Absicht der Beteiligten. Man spreche hier von dem Begriff der „kollektiven Intentionalität"[35]. So sei eine Versammlung in diesem Sinne kein Sein, sondern ein Tun[36]. Spinnt man diesen Gedanken weiter, eröffnen sich Parallelen zum Versammlungsbegriff des BVerfG. Dies fordert nämlich die innere Verbundenheit der Versammlungsteilnehmer und zwar dergestalt, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein muss[37]. Da hier das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Absicht der Beteiligten im Fokus steht, lässt sich auch von einer subjektiven Abgrenzung sprechen.Abs. 20
2. Objektiver Ansatz
Abs. 21
Denkbar erscheint auch eine objektive Abgrenzung zu bemühen. Hierzu ließe sich auf die konkrete Ausgestaltung der „Akteur-Netzwerk-Beziehung"[38] abstellen. Eine Differenzierung könnte demnach wie folgt aussehen: Solange ein bestimmtes Individualverhalten der Teilnehmer eines Kollektivs sich als heterogen darstellt, da es von der (kritischen[39]) Masse – zumindest aber der Mehrheit – des Kollektivs nicht adaptiert wird, spräche dies eher gegen das Vorliegen von Emergenz und die Zuordnung zur Mikroebene[40]. Sobald ein über die bloße Koisolation hinausgehendes paralleles Verhaltensmuster des Kollektivs zum Tragen kommt, ließe sich dies hingegen zu Gunsten des Vorliegens von Emergenz und der Zuordnung zur Makroebene werten. Als Interpretationsmaxime bei der Subsumtion unter eine solche Differenzierung könnte zudem die Testfrage herangezogen werden, ob im jeweils zu beurteilenden Einzelfall sich gerade die spezifische Dynamik des Schwarms[41] verwirklicht hat. Ingold konkretisiert in diesem Kontext weiter. Benutzergenerierte Inhalte (sogenannte user generated contents) könnten auf Grund der Komplexität der Interaktion der einzelnen Beteiligten bereits nicht mehr einem einzelnen Netzwerkakteur zugerechnet werden. Dies beträfe namentlich Plattformen wie Wikipedia, YouTube, Facebook oder Google[42]. In der Literatur finden sich zudem auch Hinweise, wie es gelingen kann, emergente Schwarmstrukturen zu schaffen[43].Abs. 22
3. Gemischt objektiv-subjektiver Ansatz
Abs. 23
Vorzugswürdig zu einer rein subjektiven[44] - oder objektiven Abgrenzung stellt sich jedoch eine gemischt subjektiv-objektive Abgrenzung dar, die die verschiedenen Konturierungsversuche synergetisch kombiniert. Es bietet sich an diese zur Herauskristallisierung der emergenten Charakteristika eines Kollektivs im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Schwarmverhaltens festzustellen.Abs. 24

B. Die Rechtsträgerschaft von Schwärmen

Abs. 25
Auf der Basis der vorstehenden Auseinandersetzung mit dem Begriff des Schwarms, soll es in diesem Abschnitt nun darum gehen, wo Schwärmen Rechtssubjektivität zukommen kann. Eine allgemeine, einheitliche Antwort hierauf kann freilich nicht gegeben werden, sondern es bedarf einer differenzierten rechtsgebietsautonomen[45] Analyse, die auf bestimmte, bereits typisierte Schwarmphänomene eingeht. An vorangegangener Stelle[46] ist diesbezüglich bereits attestiert worden, dass de lege lata Schwarmphänomene sich regelmäßig in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Nun soll versucht werden den Nebel in dieser Grauzone – zumindest ansatzweise – zu lichten. Betrachtet werden sollen vor diesem Hintergrund gesellschafts-, sicherheits-, politisch-planungs-, prozess- und verfassungsrechtliche Aspekte, ohne den Anspruch der Vollständigkeit erheben zu wollen.Abs. 26

I. Gesellschaftsrechtliche Betrachtung

Abs. 27
Es lässt sich erwägen, ob ein Schwarm eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) darstellen könnte. Bei Schwarmformationen, deren Spontanität und Koisolation weniger stark ausgeprägt ist, wie beispielsweise Crowdinvesting oder Crowdfunding[47], ist dies sogar regelmäßig der Fall[48]. Hinsichtlich Flashmobs, Smartmobs, Raids und auch Crowdsourcing, ist ihre Qualifikation als GbR hingegen nicht ohne Zweifel zu leisten. Den Ausgangspunkt bildet hier § 705 BGB, der bestimmt: Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.Abs. 28
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob die Beteiligten eines Schwarms überhaupt einen Vertrag abschließen. Dazu müssten sie gegenseitig mit Rechtsbindungswillen zumindest konkludent Erklärungen abgeben. Das dies geschieht, ist nicht von vornherein auszuschließen. So ist denkbar, dass bei Schwärmen jeder der Teilnehmer eine offerta ad incertas personas abgibt, die auf die gemeinsame Durchführung der kollektiven Handlungen, wie beispielsweise des Flashmobs oder des Crowdsourcingziels gerichtet ist. Zwar mag man prima vista am Rechtsbindungswillen der Beteiligten zweifeln, jedoch darf nicht übersehen werden, dass sich die Teilnehmer eines Schwarms über dessen nicht unerhebliche und rechtlich relevante sowie faktische Auswirkungen auf die Außenwelt bewusst sind oder jedenfalls sein müssten. Entsprechend des Grundsatzes protestatio facto contraria non valet als Ausfluss des Verbots widersprüchlichen Verhaltens können sich die Beteiligten hier nicht einfach dagegen verwahren eine Willenserklärung abzugeben, zugleich aber am Schwarmgeschehen teilnehmen wollen. Ein innerer Vorbehalt nicht rechtsgeschäftlich handeln zu wollen, wäre zudem gemäß § 116 BGB unbeachtlich. Die schwarmtypischen Prozesse rechtfertigen es zudem einen Verzicht auf den Zugang der Willenserklärungen gemäß § 151 BGB anzunehmen.Abs. 29
Weiter müsste eine vertragliche Dauerbeziehung zwischen den Schwarmakteueren vereinbart werden, da der Gesellschaftsvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist[49]. Diese Schwelle ist indes niedrig angesetzt. Denn auch sogenannte Gelegenheitsgesellschaften können eine GbR darstellen. Darunter fallen Zusammenschlüsse, die der Durchführung eines oder mehrerer Einzelgeschäfte auf gemeinsame Rechnung dienen, wie beispielsweise Spiel-, Fahr-, Arbeitsgemeinschaften oder Metageschäfte[50]. Zwar sind Schwärme durch ihre Spontanität und Volatilität geprägt, für einen gewissen Zeitraum jedoch verbinden sie die einzelnen Teilnehmer. Zudem relativieren sich Spontanität und Volatilität angesichts dessen, dass im Vorfeld von Schwarmphänomenen nicht unerhebliche Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden, sodass insofern auch von dem „Anschein der Spontanität" gesprochen worden ist[51]. Richtigerweise ist ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Netzwerkakteuren daher regelmäßig zu bejahen.Abs. 30
Essentialium negotium des Gesellschaftervertrages ist weiter die Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit der hiermit untrennbar verbundenen Förderungspflicht. Prinzipiell kommt insoweit jeder erlaubte Zweck in Betracht, gleich ob wirtschaftlicher oder ideeller Natur. Zulässig sind insbesondere auch erfolgsorientierte oder immaterielle Zielsetzungen, wie beispielsweise eine Reise oder eine Theateraufführung[52]. Dieser Zweck wird zu einem gemeinschaftlichen, wenn die Vertragsparteien sich zu seiner Förderung verpflichten. Dies ist der Fall, wenn die individuellen, bloß gleichgerichteten Interessen der Beteiligten zu einem einzelnen Zweck verschmelzen, sie sich somit also in den Dienst einer gemeinsamen Sache stellen[53]. Beurteilt man unter dieser Prämisse Flashmobs, Smartmobs, Raids sowie Crowdsourcing gestaltet sich die Subsumtion schwierig. Denn zwei Charakteristika des Schwarms treffen hier aufeinander. Geht man von dem Prinzip der Koisolation des Schwarms aus, so spricht dies eher gegen die Annahme eines gemeinsamen Zwecks. Eine solche Betrachtung attestiert hier eine nur gleichgerichtete -, aber keine gemeinsame Zweckverfolgung[54]. Andererseits finden sich koisolative Züge auch bei den sogenannten Publikumsgesellschaften, deren Einordnung als Personengesellschaft unstrittig ist[55]. Zudem ist das Koisolationsprinzip überlagert durch das Merkmal der Emergenz, das für das Vorliegen eines Schwarms von konstitutiver Bedeutung ist. Dessen objektiv-subjektive Determinierung verlangt eine handlungsleitende Absicht der einzelnen Akteure, die sich in einer schwarmspezifischen Dynamik niederschlagen muss. Gerade die zuletzt angeführte Dynamik spricht aber für die Annahme, dass die einzelnen Beteiligten zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes verschmolzen sind. Mit ihren einzelnen parallel gelagerten Handlungen tragen sie ganz bewusst dazu bei, dass auf der Makroebene überhaupt erst emergente Eigenschaften zur Entstehung gelangen. Damit lässt sich regelmäßig davon ausgehen, dass Schwärme einen gemeinsamen Zweck im Sinne des § 705 BGB verfolgen.Abs. 31
Schließlich stellt sich die Frage, ob es sich bei Flashmobs, Smartmobs, Raids und Crowdsourcing um Innen- oder Außengesellschaften handelt. Maßgeblich ist insofern, ob die Gesellschaft nach außen hin gegenüber dem Rechtsverkehr in Erscheinung getreten ist. Hierfür spielt es wiederum typischerweise eine Rolle, ob die für das Auftreten nach außen erforderliche Organisation, ein Gesamthandsvermögen und die Begründung von Gesellschaftsverbindlichkeiten vorliegt[56]. Hieran gemessen, wird man in den bereits benannten Konstellationen typischerweise nur von einer InnenGbR ausgehen können. Zwar sind die einschlägigen Schwärme nach außen hin bemerkbar, am Rechtsverkehr nehmen sie als solche jedoch regelmäßig nicht teil. An dieser Stelle kommen vor allem die dynamische Instabilität bzw. fehlende Organisationsstruktur und Spontanität der Schwärme zum Tragen[57].Abs. 32
Festhalten lässt sich somit, dass Schwärme in der Regel zumindest eine nicht rechtsfähige[58] InnenGbR bilden.Abs. 33

II. Sicherheitsrechtliche Betrachtung

Abs. 34
Aus sicherheitsrechtlicher Perspektive stellen vor allem Flashmobs, die anders als Smartmobs nicht durch die öffentliche Äußerung einer Botschaft geprägt sind, die Sicherheitsbehörden vor rechtliche Probleme[59]. Diese Probleme liegen in jenem Bereich, in dem weder die Versammlungs-, noch Meinungs- oder Kunstfreiheit einschlägig ist. Im Fokus stehen hier sogenannte Vergnügungsverantsaltungen, bei denen im Grundsatz nur die individuelle Verantwortlichkeit der Teilnehmer eines Flashmobs in Betracht kommt[60].Abs. 35
Im Vorfeld wird versucht Flashmobs durch den Erlass von Allgemeinverfügungen zu verhindern, die ihrem Inhalt nach mit einem Versammlungsverbot vergleichbar sind. Dabei gilt es vor allem auf die inhaltliche Bestimmtheit der Allgemeinverfügung zu achten. Wird keine Allgemeinverfügung erlassen, verbleibt die Möglichkeit im Umfeld von Flashmobs Platzverweise zur Verhinderung oder Auflösung der Veranstaltung zu erlassen. Schwierig gestaltet es sich, im Einzelfall unmittelbar vor einer solchen Veranstaltung das Vorliegen einer konkreten Gefahr nachzuweisen. Als unzureichend ist es insofern angesehen worden, dass Passanten auf Nachfragen der Polizei keinen Grund angaben, warum sie sich auf dem betroffenen Platz aufhielten[61]. An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich die Rechtslage freilich anders darstellen kann, wenn die Standardbefugnis des Platzverweises auch, wie beispielsweise Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG in Bayern[62], das Vorliegen einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut genügen lässt. Weiter wird im Nachgang der Veranstaltung vor allem die Kostenfrage diskutiert[63]. Kostenersatz für die reine Bereitstellung von Vollzugsbeamten sei abzulehnen, da dies keine öffentliche Leistung darstelle. Hinsichtlich der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr wird darüber gesprochen, ab wann die Schwelle vom - gegebenenfalls kommunikativen oder durch die Kunstfreiheit geschützten - Gemeingebrauch zur Sondernuztung überschritten ist. Schließlich ist im Hinblick auf die verursachten Kosten für die Beseitigung von über das normale Maß hinausgehenden Verunreinigungen strittig, ob der Initiator des Flashmobs neben den Veranstaltungsteilnehmern als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden kann[64]. Im Einzelnen stellen sich insbesondere die folgenden Fragen.Abs. 36
Zunächst stellt sich die Frage, welche polizeilichen Schutzgüter durch Flashmobs und ähnliche Veranstaltungen gefährdet werden können. Eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Teilnehmer scheidet hier, anders als bei Massenpartys, regelmäßig aus, wenn der Flashmob im öffentlichen Raum mit genügend Platz für alle Beteiligten stattfindet. Ohne eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis kommt weiter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Betracht. Flashmobs stellen indes zumeist keine Sondernutzung dar. Anders als im Sicherheitsrecht kommt im Straßenrecht, das ein Teilgebiet des öffentlichen Sachenrechts darstellt, eine subjektive[65] Zurechnung des Verhaltens Dritter in Anlehnung an die Figur des Zweckveranlassers nicht in Betracht. Erforderlich wäre demgegenüber die Organisationsherrschaft eines Einzelnen über eine Gruppe für eine Sondernutzung, was bei Flashmobs nicht der Fall ist. Schließlich gehen mit Flashmobs auch nicht stets zwingend Gefahren für die Vorschriften des Abfall-[66] oder Straßenverkehrsrechts[67] einher[68]. Weiter stellt sich das Problem, wie der Initiator eines Flashmobs in die polizeiliche Verantwortung genommen werden kann. Da es sich um keine Versammlung handelt, ist der Rückgriff auf die – nicht analogiefähigen – Vorschriften des Versammlungsrechts über den Veranstalter (§§ 7 ff. VersammlG; Art. 2 f. BayVersG) nicht möglich. Es bietet sich aber an auf Grund der Parallelen des Flashmobs zur Versammlung, die Wertungen des Versammlungsrechts zum Veranstalter im Rahmen der Figur des Zweckveranlassers aufzugreifen. Diese Parallelen zeigen sich vor allem darin, dass der Veranstaltungsinitiator, Veranstaltungsaufruf und die Veranstaltungsdurchführung einheitlich in einer Hand liegen[69]. De lege ferenda wird vorgeschlagen, die durch den vom BVerfG geprägten engen Versammlungsbegriff entstandene Lücke im Ordnungsrecht in Anlehnung an das Versammlungsrecht zu schließen[70].Abs. 37

III. Politisch-Planungsrechtliche Betrachtung

Abs. 38
Für das Planungsrecht und darüber hinaus politische Entscheidungen im Allgemeinen können Schwärme vor allem unter den Aspekten der Schwarmdemokratie bzw. Schwarmintelligenz von Relevanz sein. Teilweise berücksichtigt das geltende Recht bereits diese Effekte, indem es die Möglichkeiten der Bürgerversammlung, des Bürgerantrags, Bürgerbegehrens[71] und Bürgerentscheids (beispielsweise in Bayern geregelt in den Art. 18 ff. GO) bzw. des Volksbegehrens und Volksentscheids (beispielsweise in Bayern geregelt in den Art. 72 ff. BV) sowie der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung (beispielsweise in § 25 Abs. 3 VwVfG oder § 3 BauGB) vorsieht. Die Chancen von Schwarmdemokratie und Schwarmintelligenz liegen in diesem Bereich vor allem in der Etablierung neuer Prozedere für die Verkürzung demokratischer Legitimationsketten und die damit verbundene Akzeptanzsteigerung politischer Entscheidungen. Diskutiert wird dies unter der Begriffen Mitmachdemokratie, Liquid Democracy durch Liquid Feedback bzw. Adhocracy, e-Petition, e-Participation und e-Government[72]. Nennenswert ist insofern der Vorstoß des Gesetzgebers durch das Onlinezugangsgestetz vom 14. August 2017, mit dem ein Schritt in diese Richtung gemacht wird[73]. Eine anerkannte Rechtssubjektivität von Schwarmphänomenen ist in diesen Bereich allerdings – soweit ersichtlich – nicht zu attestieren.Abs. 39

IV. Prozessrechtliche Betrachtung

Abs. 40
Nimmt man einmal an, dass einem Schwarmphänomen in irgendeiner Konstellation Rechtssubjektivität zukäme, führt dies zu weiteren - vor allem prozessualen - Problemstellungen, die im vorliegenden, beschränkten Rahmen nur angerissen werden können und sollen. So folgt das deutsche Prozessrecht dem Grundsatz des Individualrechtsschutzes. Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen wird hierzulande[74] der Einzelne nicht als Prokurator der Interessen der Allgemeinheit gesehen, mit der Folge, dass die Verhinderung von Popularklagen zur Maxime wird[75]. Diese Doktrin wird jedoch – insbesondere unter dem Einfluss des Unionsrechts und der Aarhus-Konvention[76] – zunehmend relativiert, denn der Gesetzgeber hat mittlerweile in diversen Rechtsgebieten die einer Popularklage nahekommende Verbandsklage eingeführt[77]. Was lässt sich nun aus diesen Prozessen für Schwärme schlussfolgern? Zwar unterscheidet den Verband vom Schwarm sein Grad an organisatorischer Verdichtung[78], jedoch hat er mit ihm gemein, dass sich in einem Kollektiv nicht nur die Summe von Individualinteressen bündelt, sondern zugleich ein genuines, emergentes Interesse auf einer Meta- bzw. Makroebene bildet[79]. Auf Grund dieser parallelen Emergenzstrukturen lässt sich dafür plädieren, Schwärme im deutschen Individualrechtsschutzsystem ein Klagerecht zuzugestehen, dass nicht an die Verletzung subjektiver Rechte gebunden ist. Freilich fände ein solches Klagerecht seine Grenzen in der Verletzung schwarmspezifischer Interessen, wie dies auch in vergleichbarer Weise für die Verbandsklage gilt[80]. Zur Bestimmung solcher schwarmspezifischer Interessen, ließen sich die bereits benannten[81] Emergenzdefinitionen heranziehen.Abs. 41

V. Verfassungsrechtliche Betrachtung

Abs. 42
Aus verfassungsrechtlicher Sicht geht es vor allem darum, den Schwärmen adäquaten Grundrechtsschutz zukommen zu lassen, der erforderlich wird, wo Individualgrundrechte[82] die Emergenz sozialer Kollektive nicht mehr auffangen[83]. Hierzu sind verschiedene Ansätze herangezogen und beurteilt worden. Erwogen worden sind konkret Lösungen über eine Zurechnung zu den jeweiligen Schwarmbeteiligten, die objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte und die Subjektivierung von Schwärmen als Grundrechtsträger[84].Abs. 43
Eine (subjektive[85]) Zurechnung zu den jeweiligen Schwarmbeteiligten, die auch als Erstreckungsmodell[86] bezeichnet wird, sei abzulehnen. Hiergegen spreche zum einen, dass durch eine Zurechnung keine grundrechtsdogmatisch vollumfängliche Lösung ermöglicht werde und daher ein strukturelles Freiheitsrechtedefizit bestehen bleibe. Insbesondere schützenswerte Internetkollektivitätsformen würden nicht angemessen – wohl von Art. 8 GG – erfasst. Zum anderen stelle ein derartiges Erstreckungsmodell einen Fremdkörper in der Grundrechtsdogmatik dar, da der Grundrechtsschutz vornehmlich an bestimmte Handlungen und Lebensbereiche, nicht aber Wirkungen von Handlungen anknüpfe. Schließlich seien die Grundrechte generell insofern unübertragbar auf das Kollektiv, als dass es um den spezifischen Schutz der Selbstdefinition eines Prozesses der Meinungsbildung auf der Grundlage der Systemtheorie gehe. Erforderlich seien daher inpersonale Freiheiten bzw. Grundrechte[87].Abs. 44
Unzureichend sei weiter die Heranziehung der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte, namentlich in Form von Schutzpflichten, Organisations-, Verfahrens- und Einrichtungsgarantien, die auch als funktional-pluralistischer Ansatz[88] bezeichnet wird. Dabei böten grundsätzlich verschiedene Modelle einen Ansatzpunkt, wie das institutionelle Grundrechtsverständnis Peter Häberles, das gewährleistungsstaatliche Grundrechtsmodell Wolfgang Hoffmann-Riems, die prozeduralisierte Grundrechtstheorie Thomas Vestings oder die Betonung der transsubjektiven Seite subjektiver Rechte durch Karl-Heinz Ladeur, deren Einzelheiten hier nicht im Detail wiedergegeben werden sollen. Gegen die Bemühung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgewährleistungen spräche jedoch, dass diese faktisch leerlaufen könnten und mangels subjektiver Rechte eine strukturelle Durchsetzungsschwäche zu befürchten sei[89].Abs. 45
Eingedenk dieser Ausgangslage wird versucht eine Subjektivierung von Schwärmen als eigenständige Grundrechtsträger zu etablieren. Erforderlich sei eine Neukonfiguration des Begriffs der juristischen Person in Art. 19 Abs. 3 GG. Die auf hinreichend organisatorisch verfestigte Kollektive beschränkte Durchgriffskonstruktion des BVerfG sei überholt. Sachgerecht sei eine an die irreduziablen Effekte sozialer Emergenz angelehnte Fortentwicklung der Begrifflichkeiten. Dafür spreche die Systemtheorie Niklas Luhmanns. Die Zuerkennung von Personalität für ein Kollektiv sei dort angebracht, wo eine Organisation zur Selbstbeschreibung, sprich zur organisatorisch aggregierten Kommunikation in eigener Sache, fähig sei. Als hinreichendes Abgrenzungskriterium in Art. 19 Abs. 3 GG genüge dementsprechend das Vorliegen von Effekten sozialer Emergenz. In prozessualer Hinsicht müsste erreicht werden, dass Mechanismen anerkannt würden, die es individuellen Beteiligten ermöglichten, das kollektive Grundrecht im Interesse der Kollektivitätsstruktur geltend zu machen. Hierzu ließe sich auf die Institute der Prozessstandschaft und der actio pro socio rekurrieren. Denkbar sei aber auch eine Anlehnung an die vom BVerfG anerkannte Konzeption im Presserecht. Es sei insofern übertragbar, wenn sich ein Presseorgan auf die Meinungsfreiheit Dritter berufen könne, soweit dessen Meinung im Presseerzeugnis verbreitet werde[90].Abs. 46

C. Fazit

Abs. 47
Schließlich lässt sich feststellen, dass die Frage nach der Rechtsinhaberschaft von Schwärmen derzeit eher negativ zu beantworten ist. Zwar hält das geltende Recht in einigen Bereichen bereits rechtliche Instrumente bereit, die auch auf Schwarmphänomene angewendet werden können, jedoch berücksichtigt es nicht (hinlänglich) die – Schwärme besonders prägende – Emergenz. Hier bedarf es einer Rejustierung des Rechts, die in einer neuen Interpretation von Art. 19 Abs. 3 GG ihren Ausgangspunkt finden kann. Wie die Handhabung von Bürger- oder Volksbegehren vor Gericht zeigt, lässt sich praktischen Bedenken hier über das Institut der Prozessstandschaft begegnen. Die Implikationen zur Verbandsklage mahnen schließlich jedoch zu einer Beschränkung von Grundrechtsberechtigung bzw. Klagebefugnis auf schwarmspezifische Interessen.Abs. 48

Fußnoten

* Der Autor ist Assessor und verfasst derzeit eine Masterarbeit im LL.M.-Studiengang „Staat und Verwaltung in Europa" an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer zum Thema „Staatenimmunität und Staatsverschuldung". Der vorliegende Beitrag entstand im Rahmen des von PD Dr. Margirt Seckelmann geleiteten Seminars „Informationsrecht der Sozialen Medien", der ich hiermit für Ihre Unterstützung und wertvollen Anregungen herzlich danken möchte.
[1] Kersten, Schwarmdemokratie, 2017, S. 110 ff. greift diese Assoziation auf und schlussfolgert, dass eine „staatliche Governance der Schwärme […] deren Eigensinn in Rechnung stellen [muss]."
[2] Hierzu Schulz/Hoffmann/Tallich, Die Verwaltung 45 (2012), 207 (207 Fn. 3).
[3] Hierzu Gilch, in: Hauschka/Moosmayer/Lösler, Corporate Compliance, 3. Aufl. 2016, § 41 Rn. 1 ff., Fn. 2; Büscher, GRUR 2017, 433 (433 f.); Scherz, NJW 2013, 721 (721, 723, 727 f.).
[4] McLuhan, The Gutenberg Galaxy, 1962, S. 36.
[5] Kersten, JuS 2014, 673 (674), der auch von einer „Bündelungsfunktion" spricht.
[6] Kersten, JuS 2014, 673 (674); Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (539 f.); Schmiedgen, in: Mai (Hrsg.), Handbuch Innovation, 2014, S. 121 (121 ff.); Herr/Bantleon, DStR 2015, 532 (532 f.); Weitnauer, GWR 2017, 149 (149 f.).
[7] Kersten, JuS 2014, S. 673 (674); Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (193 f.); Seckelmann, DÖV 2014, 1 (3 f.); Bieber, in: Mai (Hrsg.), Handbuch Innovation, 2014, S. 189 (189 ff.); Mitteilung der Europäischen Kommission, Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas, KOM (2003) 567 endgültig vom 29. September 2003, S. 8 ff..
[8] Kersten, JuS 2014, 673 (675 ff.); Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (197); Seckelmann, DÖV 2014, 1 (7 f.); Hoffmann-Riem, AöR 134 (2009), 513 (520 f.); Rheingold, Smart Mobs, 2002, S. 175 ff.; v. Schirach, Die Würde ist antastbar, 3. Aufl. 2014, S. 26 f., 92 ff..
[9] Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Losebl., Stand: 81. Lieferung – September 2017, Art. 19 Abs. 3 GG, Rn. 37 (55. Lieferung – Mai 2009), erwähnt hinsichtlich der Voll- und Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG den Gedanken der Abstufung auf einer Skala.
[10] Vgl. beispielsweise für die (Außen-)GbR BGHZ 146, 341 (Weißes Ross) bzw. für die oHG § 124 Abs. 1 HGB.
[11] Vorderwülbecke, Rechtsform der Gewerkschaften und Kontrollbefugnisse des Gewerkschaftsmitglieds, 1988, S. 34 ff..
[12] „In dem Zulassungsantrag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu benennen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter sind jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen; im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Für den Fall des Ausscheidens des Beauftragten oder seines Stellvertreters sind in dem Zulassungsantrag zusätzlich mindestens drei weitere Stellvertreter zu benennen." Siehe hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 13. März 2012 - Vf. 9-VII-11 -, juris, Rn. 19 = VerfGHE 65, 61.
[13] „Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden." Siehe hierzu auch VGH München, Urteil vom 10 März 1999 - 4 B 98.1349 -, juris, Rn. 13 ff.; Beschluss vom 31. August 1998 - 4 ZB 98.1721 -, juris, Rn. 11; hiernach nehmen die Stellvertreter des Bürgerbegehrens die Rechte der Unterzeichnenden im eigenen Namen als notwendige, einzig gemeinsam zum Handeln ermächtigte Streitgenossen wahr.
[14] „(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.
 
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus."
[15] „In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll."
[16] „Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden."
[17] „(1) Der Veranstalter leitet die Versammlung. Er kann die Leitung einer natürlichen Person übertragen.
(2) Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt, es sei denn, der Veranstalter hat die Leitung nach Abs. 1 Satz 2 auf eine andere natürliche Person übertragen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4."
[18] Hingewiesen sei an dieser Stelle darauf, dass virtuelle Schwärme mangels körperlichen Erscheinens an einem bestimmten Ort nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen, vgl. Depenheuer, in: Maunz/Dürig, GG, Losebl., Stand: 81. Lieferung – September 2017, Art. 8 GG, Rn. 45 (48. Lieferung – November 2006).
[19]OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010 - 7 A 11095/09 - , juris, Rn. 29 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 S 257/13 -, juris, Rn. 37.
[20] BVerfGE 122, 342 (355); Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (206 f.) m.w.N..
[21] Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Losebl., Stand: 81. Lieferung – September 2017, Art. 19 Abs. 3 GG, Rn. 35, 37 (55. Lieferung – Mai 2009) mit Verweis auf den „Durchgriffsgedanken" des BVerfG zur Theorie des Schutzes des personalen Substrats als Zweck von Art. 19 Abs. 3 GG.
[22] Speziell zum Crowdfunding de lege lata und de lege ferenda: Loritz/Rickmers, NZG 2014, 1241 (1241 ff.).
[23] Kersten, JuS 2014, 673 (674); ders., RW 3 (2012), 249 (271 f.); ders., Neues Arbeitskampfrecht, 2012, S. 84 ff.; ders., Schwarmdemokratie, 2017, S. 96 f., 107 ff..
[24] Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (540 f.).
[25] Thacker, in: Horn/Gisi, Schwärme, 2009, S. 27 (52 f.); vgl. auch Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (201).
[26] Jäckel, in: Mai (Hrsg.), Handbuch Innovation, 2014, S. 141 (144 ff.).
[27] Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (198 f.).
[28] Hierbei geht es um gruppendynamische Effekte, die auch als Herdentrieb bezeichnet werden: „Je mehr Menschen eine Idee richtig finden, desto korrekter ist diese Idee - was natürlich absurd ist." Vgl. Dobelli, Die Kunst des klaren Denkens, 6. Aufl. 2014, S. 17 ff..
[29] Hierunter versteht man einen Spezialfall des Social Proof: „Eine Gruppe von intelligenten Menschen trifft idiotische Entscheidungen, weil jeder seine Meinung dem vermeintlichen Konsens anpasst. […] Dann gibt es die Illusion der Einstimmigkeit: „Wenn alle anderen einer Meinung sind, muss meine abweichende Meinung falsch sein."" Vgl. Dobelli, Die Kunst des klaren Denkens, 6. Aufl. 2014, S. 101 ff..
[30] „Der Confirmation Bias ist der Vater aller Denkfehler – die Tendenz, neue Informationen so zu interpretieren, dass sie mit unseren bestehenden Theorien, Weltanschauungen und Überzeugungen kompatibel sind. Anders ausgedrückt: Neue Informationen, die im Widerspruch zu unseren bestehenden Ansichten stehen (in der Folge als Disconfirming Evidence bezeichnet, da ein passender deutscher Ausdruck fehlt), filtern wir aus. […] Das Internet macht es einfach, uns mit Gleichgesinnten zusammenzutun. Wir lesen Blogs, die unsere Theorien bestätigen. Die Personalisierung von Nachrichten sorgt dafür, dass gegenteilige Meinungen gar nicht erst auf unserem Radarschirm auftauchen. Wir bewegen uns zunehmend in Community von Gleichgesinnten, die den Confirmation Bias noch verstärken." Vgl. Dobelli, Die Kunst des klaren Denkens, 6. Aufl. 2014, S. 29 ff..
[31] Hartig-Perschke, Anschluss und Emergenz, 2009, S. 11 ff.; Sutter, in: Greshoff/Schimank (Hrsg.), Integrative Sozialtheorie?, 2009, S. 63 (66 ff.). Sutter beschreibt dort auch die verschiedenen soziologischen Ansätze, in deren Rahmen der Emergenz eine Rolle zukommt. Er stellt Essers methodologischem Individualismus bzw. seiner Handlungstheorie einerseits, der soziologischen Systemtheorie Luhmanns andererseits gegenüber und weist auf die „doppelte Kontingenz" der „Emergenz von unten" und „Konstitution von oben" hin.
[32] Goldstein, Emergence Vol. 1 No. 1 (1999), 49 (49 f.); Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (202 ff.).
[33] Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (194 ff.).
[34] Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (199 ff.).
[35] Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (200, 212 f.).
[36] Gusy, JuS 1986, 608 (608).
[37] Vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 41.
[38] Kersten, JuS 2014, 673 (674).
[39] Vgl. Jäckel, in: Mai (Hrsg.), Handbuch Innovation,2014, 141 (144 ff.).
[40] Man könnte insofern allerdings erwägen, ob der heterogen agierende Teil eines Kollektivs, seinerseits einen „Subschwarm" bilden kann. Ginge man von dieser Möglichkeit aus, schließt sich die Frage an, ab welcher Mindestanzahl von Beteiligten überhaupt von einem Schwarm gesprochen werden darf und in welchem Verhältnis Sub- und „Supraschwarm" zueinander stünden. Das weckt Assoziationen zu ähnlich gelagerten Debatten, wie die Frage, ab welcher Teilnehmerzahl eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG vorliegt (siehe dazu Depenheuer, in: Maunz/Dürig, GG, Losebl., Stand: 81. Lieferung – September 2017, Art. 8 GG, Rn. 44 (48. Lieferung – November 2006); Enders, JURA 2003, 34 (36)) oder wie der Anwendungsvorrang des Unionsrechts – absolut oder relativiert durch die Integrationsschranken der Verfassung – ausgestaltet ist (siehe dazu EuGH Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 (1270) - Costa/ENEL; BVerfGE 123, 267 (353 f.); Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. 2011, § 10 Rn. 15; Streinz, Europarecht, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 211).
[41] Ähnlich Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (198): „Als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Handhabe dieser Formen von Kollektivität kann insoweit lediglich jenes Substrat dienen, welches als strukturelles Wesensmerkmal die Erscheinungsformen der Internetkollektivität einerseits von überkommenen Kommunikationsformen unterscheidet, andererseits aber die Einordnung als Gruppenphänomen rechtfertigt: ihre spezifische Form von Interaktion." Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (201 f.) verweist weiter auf die Philosophen Eugene Thacker und Eva Horn, in deren Schwarmbegriffsbildung die Dynamik des Phänomens Beachtung findet. Siehe auch Goldstein, Emergence Vol. 1 No. 1 (1999), 49 (49 f.).
[42] Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (196 ff.).
[43] Vgl. McAfee/Brynjolfsson, Machine Plattform Crowd, 2017, S. 239 ff..
[44] Dafür hingegen Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (212 f.).
[45] Siehe dazu bereits oben A.I.3..
[46] A.I.2..
[47] Herr/Bantleon, DStR 2015, 532 (534).
[48] Einen neueren, ökonomischen Ansatz verfolgt das sogenannte Nexus-Modell, das juristische Personen als ein Geflecht impliziter und expliziter Einzelverträge verstehen will, vgl. Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (220); vgl. zum ökonomischen Kontext des „Crowd-Based Capitalism" Sundararajan, The Sharing Economy,2016, S. 105 ff..
[49] Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. (2017), Vorbemerkung (Vor § 705) Rn. 5, 86.
[50] Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. (2017), Vorbemerkung (Vor § 705) Rn. 87, § 705 Rn. 26.
[51] Ernst, DÖV 2011, 537 (538); Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (542).
[52] Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. (2017), Vorbemerkung (Vor § 705) Rn. 144.
[53] Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. (2017), Vorbemerkung (Vor § 705) Rn. 148.
[54] Vgl. Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (544).
[55] Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. (2017), § 705 Rn. 175.
[56] Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. (2017), § 705 Rn. 254.
[57] Vgl. Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (544).
[58] Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. (2017), § 705 Rn. 299 ff., 303 f..
[59] Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (544 f.).
[60] Vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016 -1 BvR 458/10 -, juris, Rn. 110; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris, Rn. 22; Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (543 f.).
[61] VG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2010 - 3 K 2444/09 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 28. Juni 2010 - 3 K 2356/09 -, juris, Rn. 27; Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (546 f.).
[62] Siehe dazu den Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur effektiven Überwachung gefährlicher Personen, Bayerischer Landtag, 17. Wahlperiode, Drs. 17/16299 vom 4. April 2017, S. 5, 11 f.. Die Novelle ist vor dem Hintergrund des sogenannten BKAG-Urteils ergangen, vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, juris, Rn. 112, 213, 348.
[63] Siehe dazu auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Übernahme der Kosten von Polizeieinsätzen durch Veranstalter. Gegenwärtige Rechtslage und verfassungsrechtliche Grenzen, Ausarbeitung vom 25. Februar 2013 -WD 3 - 3000 - 016/13 -, S. 4 ff..
[64] Vgl. zu Vorfeld-, Umfeld- und Nachgangsmaßnahmen Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (544 ff.).
[65] So das BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 7 B 30/06 -, juris, Rn. 4 für die subjektive Theorie; daneben wird auch eine objektive und gemischt subjektiv-objektive Theorie vertreten, vgl. Wehr, BPolG, 2. Aufl. (2015), § 17 Rn. 5; Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (553 f., Fn. 57 ff.) m.w.N..
[66] Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG: „Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist."
[67] Vgl. § 1 Abs. 2 StVO: „Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
[68] Vgl. zum Ganzen Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (548 ff.).
[69] Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (551 ff.).
[70] Lenski, VerwArch 103 (2012), 539 (556 f.).
[71] Siehe dazu, insbesondere zur fehlenden Rechtspersönlichkeit und Prozessstandschaft durch die Vertreter des Bürgerbegehrens, bereits oben A.I.2., Fn. 12.
[72] Vgl. Seckelmann, DÖV 2014, 1 (1 f., 4 ff., 9 f.); Kersten, Schwarmdemokratie, 2017, S. 162 ff., 189 ff., 198 ff. und passim; Hoffmann/Luch/Schulz/Borchers, Die digitale Dimension der Grundrechte, 2015, S. 214 f..
[73] Nennenswert ist diesbezüglich, dass gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 bis 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) Nutzerkonten für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden sollen zur Abwicklungen von Verwaltungsleistungen in einem Portalverbund.
[74] Man beachte jedoch für Bayern die Möglichkeit der Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV i.V.m. Art. 2 Nr. 7, Art. 55 VerfGHG.
[75] Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, Losebl., Stand: 33. Ergänzungslieferung – Juni 2017, Vorbemerkung § 113 VwGO Rn. 4 (32. Ergänzungslieferung – Oktober 2016).
[76] Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 -, juris, Rn. 44 ff. - Trianel; Ekardt, NVwZ 2015, 772 (772 ff.).
[77] Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, Losebl., Stand: 33. Ergänzungslieferung – Juni 2017, Vorbemerkung § 113 VwGO Rn. 10 (32. Ergänzungslieferung – Oktober 2016).
[78] Verbände steht die Möglichkeit der Klage insofern erst nach ihrer Anerkennung zu: Vgl. beispielsweise § 15 Abs. 1, 3 BGG oder § 64 Abs. 1, 3 BNatSchG.
[79] Siehe oben A.II..
[80] Vgl. beispielsweise § 15 Abs. 2 BGG oder § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG.
[81] Siehe oben A.II..
[82] Vgl. dazu Kersten, RW 3 (2012), 249 (268 f.).
[83] Siehe auch Kersten, Schwarmdemokratie, 2017, S. 101.
[84] Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (217); zustimmend Kersten, Schwarmdemokratie, 2017, S. 101 ff..
[85] Seihe oben bereits dazu A
.II.1. und 3. mit Verweis (Fn. 43) auf die Ansicht von Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (212 f.).
[86] Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (213).
[87] Zum Ganzen Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (213 f.).
[88] Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (215).
[89] Zum Ganzen Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (214 ff.).
[90] Zum Ganzen Ingold, Der Staat 53 (2014), 193 (217 ff.).

 
(online seit: 21.08.2018)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Reimer, Robert, Schwärme als Inhaber von Rechten? - JurPC-Web-Dok. 0109/2018