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| OVG Lüneburg | |
| Beschluss vom 09.02.2018 | |
| 3 ZD 10/17 | |
| Dienstenthebung einer Lehrerin wegen Begleitung zu einer Fernsehshow | |
| JurPC Web-Dok. 49/2018, Abs. 1 - 55 | |
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| Leitsatz (der Redaktion): | |
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Die vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin ist gerechtfertigt, wenn die Lehrerin unentschuldigt vom Dienst fernbleibt, um ihre Tochter zu einer Fernsehshow („Dschungelcamp") ins Ausland zu begleiten. |
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| | | Gründe: | Abs. 1 | | I. | Abs. 2 | | Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017, mit dem die von der Antragsgegnerin unter dem 10. Januar 2017 verfügte vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin sowie die unter demselben Datum verfügte Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge der Antragstellerin ausgesetzt worden ist. | Abs. 3 | | Die am … geborene Antragstellerin steht im Statusamt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Schuldienst. Sie war im hier streitgegenständlichen Zeitraum in Vollzeit, d. h. mit einer Regelstundenzahl von 23,5 Wochenstunden, tätig und am Gymnasium A-Stadt eingesetzt, wo sie die Fächer Mathematik und Physik unterrichtete; in einem Umfang von 5 Wochenstunden war sie an die Berufsbildenden Schulen A-Stadt (teil-)abgeordnet. Die Antragstellerin ist die Mutter der am … geborenen C. A., die im Jahr … an der Fernsehsendung „Germany‘s Next Topmodel" teilgenommen hat. | Abs. 4 | | Am 29. Oktober 2015 sprach die Antragstellerin in Begleitung ihrer Tochter C. beim Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt vor und erkundigte sich nach der Möglichkeit, im Januar 2016 für ca. drei Wochen Sonderurlaub zu erhalten, um ihre Tochter in das sog. „Dschungelcamp" (RTL-Sendung) nach Australien zu begleiten. Beide erklärten, es sei für die Karriere von C. wichtig, dass diese während ihres Australienaufenthaltes gut betreut würde. Der Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt wies die Antragstellerin auf ihre Dienstverpflichtungen und Unterrichtsverantwortung hin; ein mehrwöchiges Fehlen der Antragstellerin wäre für die betroffenen Schüler nachteilig und würde - weil die Antragstellerin in Vollzeit beschäftigt sei - für die vertretenden Kollegen erhebliche Mehrarbeit bedeuten. | Abs. 5 | | Mit Schreiben vom 2. November 2011 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ihre Freistellung ohne Bezüge für den Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 27. Januar 2016. Zur Begründung führte sie aus, ihre Tochter werde an der RTL-Sendung „Ich bin ein Star! Holt mich hier 'raus!" teilnehmen, die im genannten Zeitraum in Australien stattfinde. Es sei vorgesehen, dass ein Familienmitglied während der Dreharbeiten als Unterstützung fungiere; dies geschehe, weil ihre Tochter dort unter psychischem und physischem Stress stehen werde und die Antragstellerin daher als emotionale Stütze mitreisen sollte. Auf Anforderung der Antragsgegnerin füllte die Antragstellerin einen entsprechenden Formularvordruck aus, auf dem der Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt unter dem 30. November 2015 dahingehend Stellung nahm, dass dem Antrag dienstliche Belange entgegenstünden, weil der in Rede stehende Zeitraum in der Schulzeit liege; er habe die Problematik mit der Antragstellerin ausführlich und multiperspektivisch besprochen. Die Antragstellerin unterschrieb den Formularvordruck am 1. Dezember 2015, worauf der Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt diesen an die Antragsgegnerin weiterleitete. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Sonderurlaubsantrag der Antragstellerin aus dienstlichen Gründen (hoher Unterrichtsausfall; Zeugniskonferenzen) ab. | Abs. 6 | | Die Weihnachtsferien 2015/2016 in Niedersachsen begannen am 23. Dezember 2015 (Mittwoch) und endeten am 6. Januar 2016 (Mittwoch). Am 7. Januar 2016, also dem ersten Schultag nach Ende der Ferien, meldete sich die Antragstellerin krank und reichte eine von der Fachärztin für Allgemeinmedizin D. aus E. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2016 ein, die den Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 umfasste. Am 7. Januar 2016 sandte der Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt eine E-Mail an die Antragstellerin, welche diese am selben Tage beantwortete. Auf eine am 10. Januar 2016, einem Sonntag, durch den Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt auf den Anrufbeantworter der Antragstellerin gesprochene Bitte um Rückruf antwortete diese nicht, ebenso nicht auf eine E-Mail des Schulleiters vom 11. Januar 2016 mit der an die Antragstellerin gerichteten Bitte, diese möge Vertretungsaufgaben übersenden und eine von ihr korrigierte Klassenarbeit nachkorrigieren. | Abs. 7 | | Am 12. Januar 2016 teilte der Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt der Antragsgegnerin mit, dass die Schule derzeit über keine verlässliche Kommunikationsmöglichkeit mit der Antragstellerin verfüge. Eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin und ihrer Tochter in Australien sei in der Schule bekannt geworden und habe bereits zu erheblicher Empörung geführt. In der Schule, in der ein umfangreiches Vertretungskonzept erstellt worden sei, habe man bisher angenommen, dass sich die Antragstellerin krank zu Hause aufhalte. | Abs. 8 | | Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 - zugestellt per Postzustellungsurkunde am 22. Januar 2016 - hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu ihrer Absicht an, den Verlust der Bezüge der Antragstellerin für den Zeitraum festzustellen, in welchem sie schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Vorlage des privatärztlichen Attestes der Frau F. vom 4. Januar 2016 sei kein hinreichender Nachweis dafür erbracht, dass die Antragstellerin dem Dienst tatsächlich wegen einer Erkrankung ferngeblieben sei. Nach öffentlich zugänglichen Informationen des Fernsehsenders RTL habe die Antragstellerin ihre Tochter wie geplant nach Australien begleitet und sich dort guter Gesundheit erfreut. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich das ärztliche Attest nur habe ausstellen lassen, um so ihren ursprünglichen Plan realisieren zu können. Unter dem 25. Januar 2016 meldete sich der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zur Akte und nahm für sie unter dem 11. Februar 2016 dahingehend Stellung, dass die Antragstellerin am 4. Januar 2016 noch einen weiteren Arzt, nämlich Herrn G. aus A-Stadt, aufgesucht habe, der bei der Antragstellerin ebenfalls eine Erkrankung diagnostiziert habe. Diese Erkrankung stehe weder in Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub noch im Zusammenhang mit der Ablehnung desselben. Der Vorwurf, die Antragstellerin habe die nicht gewährte Dienstbefreiung durch die Vorlage eines unrichtigen ärztlichen Attestes kompensieren wollen, werde entschieden zurückgewiesen. Was die Reise nach Australien betreffe, so sei die Antragstellerin nicht verpflichtet gewesen, für die Dauer ihrer Dienstunfähigkeit am Wohnort zu verbleiben. Die Reise habe sich auch positiv auf die Genesung der Antragstellerin ausgewirkt, denn diese sei genesen und unterrichte seit dem 1. Februar 2016 wieder. Die Überlegung, die Reise anzutreten, habe sie spontan nach der festgestellten Dienstunfähigkeit getroffen. | Abs. 9 | | Unter dem 19. Februar 2016 verbot die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Verweis auf § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen der Dienstgeschäfte. Der Schulfrieden sei bereits nach Bekanntwerden der Reise der Antragstellerin nach Australien außerordentlich bedroht gewesen. Nach Wiederaufnahme des Dienstes der Antragstellerin am 1. Februar 2016 habe diese gegenüber dem Schulleiter ein Schuldbewusstsein nicht gezeigt; die Stimmung in der Schule sei immer noch aufgewühlt, zumal sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der Öffentlichkeit zum Sachstand äußere. Eine weitere Unterrichtstätigkeit der Antragstellerin könne derzeit nicht länger hingenommen werden; es sei geboten, ihr bis zur Klärung der Vorwürfe die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Diese Verfügung ist bestandskräftig geworden. | Abs. 10 | | Ebenfalls unter dem 19. Februar 2016 hatte die Antragsgegnerin ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet und ihr dies mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass die Antragstellerin ungeachtet der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei (§ 67 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -); jedenfalls aber wäre die Antragstellerin ihrer Pflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG nicht nachgekommen, im Falle des Wunsches, während einer Krankheit den Wohnort zu verlassen, dies vorher anzuzeigen und den Aufenthaltsort anzugeben. | Abs. 11 | | Nach entsprechender Schweigepflichtsentbindungserklärung durch die Antragstellerin nahm Frau D. mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zur ärztlichen Konsultation durch die Antragstellerin am Nachmittag des 4. Januar 2016 Stellung. Die Antragstellerin habe sie zuvor lediglich einmal, nämlich im Jahr 2000, aufgesucht. Am Nachmittag des 4. Januar 2016 habe sich die Antragstellerin mit Thoraxschmerz, subjektiver Luftnot und innerer Unruhe vorgestellt; weiterhin habe die Antragstellerin über starke Kopf- und Rückenschmerzen geklagt. Sie habe angegeben, sich vom Schulalltag in den letzten Wochen, insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden Halbjahreszeugnisse, völlig überfordert zu fühlen. Über eine geplante Reise nach Australien habe die Antragstellerin nicht gesprochen. Das EKG und die körperliche Untersuchung seien ohne pathologischen Befund gewesen. Die Antragstellerin habe ihre Symptomatik so überzeugend geschildert, dass die Ärztin bei der gestellten Diagnose eines schweren psychischen Erschöpfungszustandes von einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Sie habe eine antidepressive medikamentöse Therapie rezeptiert und eine wöchentliche Kontrolle sowie eine kurzfristige Vorstellung der Antragstellerin beim Nervenarzt empfohlen. | Abs. 12 | | Unter dem 22. April 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie das Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) bis zum Abschluss des gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltshaft B-Stadt zum Aktenzeichen … einstweilen aussetze. | Abs. 13 | | Auf eine Bitte des Niedersächsischen Kultusministeriums ordnete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 mit sofortiger Wirkung und vorläufig befristet bis zum 31. Januar 2017 vom Gymnasium A-Stadt an die Oberschule H. ab; gleichzeitig trete das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 19. Februar 2016 für die Dauer der Abordnung außer Kraft. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Frage, wann und mit welcher Zielrichtung das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren fortgesetzt werden könne, auch davon abhänge, wann und mit welchem Ergebnis das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zum Abschluss gebracht werde; dies sei derzeit nicht absehbar. Die Gründe für das bestandskräftige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen zwar weiterhin vor; vor dem Hintergrund der aktuellen Unterrichtsversorgung an den Oberschulen sei es aber notwendig, die Antragstellerin, die ein Fach des besonderen Bedarfs (Physik) vertrete, an dieser Schulform einzusetzen. | Abs. 14 | | Am 24. Oktober 2016 nahm die Antragstellerin ihren Dienst an der Oberschule H. auf. Am 14. November 2016 erhob sie bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage gegen die - kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Abordnungsverfügung (8 A 332/16) und suchte dort zudem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (8 B 54/16). | Abs. 15 | | Am 23. November 2016 erließ das Amtsgericht A-Stadt Strafbefehl gegen die Antragstellerin wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 279 des Strafgesetzbuches - StGB -) und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 70,00 EUR. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Einspruch ein. | Abs. 16 | | Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 setzte die Antragsgegnerin das ausgesetzte Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin fort und hörte diese gleichzeitig zu ihrer Absicht an, sie gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes zu entheben und gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG Teile ihrer Dienstbezüge einzubehalten. Die Antragstellerin nahm zu der Anhörung durch ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten dahingehend Stellung, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig sei; darüber hinaus sei selbst dann, wenn der Tatvorwurf zuträfe, keineswegs auf eine Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Von einem endgültigen Vertrauensverlust könne nicht ausgegangen werden, zumal durch die von der Antragsgegnerin verfügte Abordnung der Antragstellerin an die Oberschule H. gerade wieder Vertrauen aufgebaut werde. | Abs. 17 | | Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 10. Januar 2017 enthob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Verweis auf § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass im Disziplinarklageverfahren auf Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragstellerin die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2016 der Ärztin D. durch wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand erwirkt und sich damit gemäß § 279 StGB wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar gemacht habe. Sie sei damit im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 dem Dienst schuldhaft ferngeblieben. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin während dieser Zeit öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe, um ihre Tochter bei der Teilnahme der RTL-Fernsehsendung „Dschungelcamp" zu unterstützen. Da der von der Antragstellerin für den Monat Januar 2016 zunächst beantragte Sonderurlaub aufgrund dienstlicher Belange abgelehnt worden sei, lasse ihr Verhalten nur den Schluss zu, dass das Erwirken des unrichtigen Gesundheitszeugnisses allein dem Zweck gedient habe, die Reise nach Australien dennoch unternehmen zu können. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen, das der Dienstherr in die Zuverlässigkeit und (moralische) Integrität seiner Lehrer setze, von Grund auf erschüttert. Das Verhalten der Antragstellerin zeuge von einer Persönlichkeit, die eigene Belange in aller Öffentlichkeit ohne Rücksicht auf die achtungs- und vertrauensschädigende Wirkung in den Vordergrund stelle. Einer bundes-, wenn nicht sogar weltweiten, Öffentlichkeit sei vor Augen geführt worden, dass es möglich sei, während der Unterrichtszeit ohne Genehmigung dem Dienst fernzubleiben, wodurch dem Ansehen des Dienstherrn sowie der gesamten Lehrerschaft ein schwerer, nicht hinnehmbarer Schaden entstanden sei. Das Verhalten der Antragstellerin und die hieraus ersichtlichen Persönlichkeitsdefizite führten dazu, dass sie derzeit als zur Ausübung des Erziehungsauftrages im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes ungeeignet erscheine. Das individuelle Interesse der Antragstellerin auf Fortsetzung ihrer Tätigkeit habe demgegenüber zurückzustehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergebe sich auch aus ihrer zwischenzeitlichen Abordnung an die Oberschule H. nichts Anderes. Denn diese sei zu einem Zeitpunkt verfügt worden, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt noch nicht abgeschlossen gewesen seien; umfassende Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen habe die Antragsgegnerin erst durch die Übermittlung des Antrags der Staatsanwaltschaft B-Stadt auf Erlass eines Strafbefehls am 11. November 2016 erhalten. | Abs. 18 | | Mit weiterer - ebenfalls streitgegenständlicher - Verfügung vom 10. Januar 2017 ordnete die Antragstellerin unter Verweis auf § 38 Abs. 2 NDiszG die Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge der Antragstellerin an und nahm zur Begründung auf ihre Ausführungen zur vorläufigen Dienstenthebung Bezug. | Abs. 19 | | Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das gegen die Abordnung an die Oberschule H. gerichtete Klageverfahren (8 A 322/16) sowie das betreffende Eilverfahren (8 B 54/16) übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden diese Verfahren mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. Januar 2017 eingestellt. | Abs. 20 | | Am 28. Februar 2017 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie die Aussetzung der Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge beantragt. | Abs. 21 | | Mit Urteil vom 30. März 2017 hat das Amtsgericht A-Stadt … die Antragstellerin wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse für schuldig angesehen und sie zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils 70,00 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Berufung eingelegt, über die das Landgericht B-Stadt … noch nicht entschieden hat. Die am 24. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Lüneburg erhobene Disziplinarklage der Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (10 A 6/17) ist ebenfalls noch nicht entschieden; insoweit ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Juni 2018 bestimmt. | Abs. 22 | | Den streitgegenständlichen Aussetzungsanträgen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 stattgegeben und die entsprechenden Verfügungen der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2017 (vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin sowie Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge) ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt. | Abs. 23 | | II. | Abs. 24 | | Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Dies führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Ablehnung der gestellten Aussetzungsanträge. Die Antragstellerin ist damit vorläufig des Dienstes enthoben und 50 Prozent ihrer monatlichen Dienstbezüge sind einzubehalten. | Abs. 25 | | 1. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird; nach § 38 Abs. 2 NDiszG kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG - also wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird - angeordnet werden, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beamten einbehalten werden. Diese Anordnungen sind gemäß § 58 Abs. 2 NDiszG auf Antrag des Beamten auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. | Abs. 26 | | Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG erfüllt sind, (mindestens) ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Bundes- und Landesrecht auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 17.3.2006 - 19 MD 8/06 -; Beschluss vom 12.2.2008 - 20 ZD 11/07 -; Beschluss vom 16.6.2016 - 6 ZD 1/16 -; Beschluss vom 13.3.2017 - 6 ZD 1/17 -; Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 4; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2016, Band 2, § 63 Rn. 11). Demnach sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG bereits dann gegeben, wenn offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG rechtmäßig oder rechtswidrig ist (zum Bundes- und Landesrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 16b DS 08.704 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 11.4.2012 - 16b DC 11.985 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 4; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2014, Rn. 981), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 22.7.2002 - BVerwG 2 WDB 1.02 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018, a. a O., Rn. 4). | Abs. 27 | | Diesem Maßstab wird der vom Verwaltungsgericht verwendete Obersatz (Beschlussabdruck -BA -, S. 11) - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen lägen (nur dann) vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen dieser Anordnung größer sei als die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt seien (Hervorhebung durch den Senat) - nicht (vollständig) gerecht (so auch - zum Bundesrecht - Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 5). Denn danach wären ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung erst bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (= 51 Prozent) des Verbleibs des Beamten im Beamtenverhältnis gegeben, nicht aber schon bei offenem Verfahrensausgang (50 Prozent zu 50 Prozent). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung sind also zu bejahen, wenn der Verfahrensausgang offen ist oder wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Verbleib des Betreffenden im Beamtenverhältnis besteht. Oder anders ausgedrückt: nur dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (= mindestens 51 Prozent) für den Ausspruch der Höchstmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.2001 - BVerwG 1 DB 17.01 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2006 - 1 DB 6.06 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2012, a. a. O., Rn. 24), sind ernstliche Richtigkeitszweifel zu verneinen und der Aussetzungsantrag abzulehnen (so für das Bundesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 5 bis 8). | Abs. 28 | | In tatbestandlicher Hinsicht ist für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG erforderlich, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Der Begriff „voraussichtlich" in § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG bedeutet, dass nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. Das Gericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Vielmehr muss aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts (lediglich) überwiegend wahrscheinlich sein, dass gegen ihn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 9; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rn. 3); die Höchstmaßnahme muss also nach der gebotenen überschlägigen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - BVerwG 1 DB 27.87 -, juris Rn.14; Beschluss vom 28.2.2000 - BVerwG 1 DB 26.99 -, juris Rn. 6). Hält sich hingegen die Wahrscheinlichkeit der Dienstenthebung mit derjenigen des Verbleibes im Beamtenverhältnis die Waage, so ist die Anordnung unzulässig (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, a. a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 9). | Abs. 29 | | Ferner ergeht die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG nach pflichtgemäßem Ermessen. Das entsprechende Ermessen des Dienstherrn ist weit. Ist die von der Norm vorausgesetzte Prognose sachlich gerechtfertigt, werden weitere Ermessenserwägungen regelmäßig nicht indiziert sein. Nur ausnahmsweise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG eine intensivere Ermessensprüfung geboten (zum Bundes- und Landesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 10; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 14). | Abs. 30 | | 2. Der Sache nach in Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin unter dem 10. Januar 2017 verfügten Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung der Antragstellerin sowie der Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge ernstlichen Zweifeln begegneten, weil zwar davon ausgegangen werden könne, dass der Antragstellerin ein Dienstvergehen vorzuwerfen sei; es könne derzeit aber nicht davon ausgegangen werden, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) wahrscheinlicher sei als eine unterhalb der disziplinarischen Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. | Abs. 31 | | Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin führt zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung im tenorierten Sinne. | Abs. 32 | | a) Das Verwaltungsgericht (BA, S. 12 bis 17) hat zunächst unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts A-Stadt in dessen Urteil vom 30. März 2017 festgestellt, dass der Antragstellerin voraussichtlich ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorzuwerfen sei, weil die Antragstellerin jedenfalls im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar 2016 nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 NBG „wegen Krankheit" gehindert gewesen sei, ihre Dienstpflichten zu erfüllen; aufgrund der Kenntnis der Antragstellerin darüber, dass jedenfalls im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar 2016 eine Erkrankung im Sinne einer schweren depressiven Erschöpfung, welche eine Krankschreibung von drei Wochen gerechtfertigt hätte, entgegen der von ihr - durch wahrheitswidrige Angaben im Sinne einer übertriebenen Darstellung - erwirkten und dem Dienstherrn vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau D. vom 4. Januar 2016 tatsächlich nicht vorgelegen habe, sei die Antragstellerin schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. In Bezug auf den Zeitraum vom 7. bis zum 11. Januar 2016 habe die Antragstellerin zudem - so das Verwaltungsgericht weiter - durch den Umstand, dass sie am 8. Januar 2016 ihren Wohnort verlassen und nach Australien geflogen sei, ohne dies dem Dienstherrn vorher anzuzeigen und diesem ihren Aufenthaltsort anzugeben, auch ihre Pflicht aus § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG verletzt. | Abs. 33 | | Soweit die Vorinstanz in Auswertung des amtsgerichtlichen Urteils zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen ist, dass im Zeitraum vom 7. bis zum 11. Januar 2016 - also während derjenigen Zeitspanne, die von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des G. vom 4. Januar 2016 umfasst war (4. bis 11. Januar 2016) - tatsächlich eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit der Antragstellerin vorgelegen habe (BA, S. 16f.), ist die Antragsgegnerin dieser Einschätzung in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten. Da die Antragstellerin die unter Ziffer II. 1. des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses getroffenen Feststellungen zum voraussichtlichen Vorliegen eines Dienstvergehens im Beschwerdeverfahren ebenfalls ausdrücklich nicht angreift (Beschwerdeerwiderung - BE -, S. 1f. (Bl. 181f./Gerichtsakte - GA -)), geht der Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon aus, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat, indem sie (jedenfalls) im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar 2016 dem Dienst ohne Vorliegen einer Erkrankung ferngeblieben ist, um ihre Tochter nach Australien zu begleiten. Ungeachtet dessen hält auch der Senat die Ausführung des Amtsgerichts A-Stadt in dessen Urteil vom 30. März 2017 für überzeugend und geht deshalb auch nach eigener Würdigung der derzeit bekannten Umstände davon aus, dass die Antragstellerin dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, weil (jedenfalls) im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar 2016 eine Erkrankung, die eine Krankschreibung gerechtfertigt hätte, nicht vorgelegen hat. | Abs. 34 | | b) Dies zugrunde gelegt halten allerdings die weiteren Ausführungen der Vorinstanz der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senat sieht es vielmehr - ebenso wie die Antragsgegnerin - nach derzeitigem Sachstand als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Antragstellerin im Rahmen des Disziplinarklageverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. | Abs. 35 | | aa) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22). | Abs. 36 | | Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14). Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). | Abs. 37 | | bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze folgt der Senat der Beschwerde dahingehend, dass nach derzeitigem Sachstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen die Antragstellerin verhängt werden wird. | Abs. 38 | | (1) Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung - BB - vom 17.1.2018, S. 1 (Bl. 157/Gerichtsakte - GA -)), dass das in Rede stehende Dienstvergehen von erheblichem Gewicht ist. | Abs. 39 | | Dies ergibt sich zwar - wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat (BA, S. 18) - noch nicht unmittelbar aus der Gesamtlänge des Abwesenheitszeitraums als solcher; der Senat geht jedoch bei derzeitiger Würdigung gleichwohl aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles vom Vorliegen eines äußerst schweren Dienstvergehens aus. | Abs. 40 | | Nach den - den Senat überzeugenden - Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt kam es der Antragstellerin bei ihrer wahrheitswidrigen, übertriebenen Darstellung gegenüber Frau D. darauf an, diese zu veranlassen, ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von mehrwöchiger Dauer auszustellen, damit die Antragstellerin ihre Tochter schlussendlich, wie von der Antragstellerin von Anfang an beabsichtigt, nach Australien begleiten konnte. Damit hat sich die Antragstellerin ohne Rücksicht auf den Umstand, dass ihr entsprechendes Sonderurlaubsbegehren zuvor wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt worden war, durch Vortäuschung einer schweren - von ihr als im Zusammenhang mit ihrer Diensttätigkeit stehend geschilderten - Erkrankung hinweggesetzt, um ihrem vom Dienstherrn nicht als durchgreifend erachteten Freistellungsgrund doch noch Rechnung tragen zu können. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin am 4. Januar 2016 zeitlich vor der Konsultation von Frau D. bereits einen anderen Arzt - Herrn G. - aufgesucht hatte, der sie aber lediglich für eine Woche krankgeschrieben hatte. Das planvolle, berechnende Verhalten der Antragstellerin in Bezug auf die Erlangung der unrichtigen, dreiwöchigen Krankschreibung ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Erschwerend tritt hinzu, dass es sich, wie das Amtsgericht A-Stadt bei derzeitiger Würdigung zutreffend festgestellt hat, bei dem Beweggrund der Antragstellerin für ihr Fernbleiben vom Dienst - nämlich den Wunsch, ihre volljährige Tochter, die sich zu Karrierezwecken freiwillig in das „Dschungelcamp" begeben hatte, nach Australien zu begleiten und diese im Rahmen der dort gedrehten Unterhaltungssendung (auch) medienöffentlich zu unterstützen - um ein rein privates Vergnügen gehandelt hatte, für dessen Berücksichtigung keine ernsthaften und zwingenden Gründe sprachen. | Abs. 41 | | Erschwerend zu berücksichtigen ist ferner, dass das Dienstvergehen der Antragstellerin gravierende Folgen für den dienstlichen Bereich hatte, weil die Abwesenheit der vollzeitbeschäftigten Antragstellerin im Zeitraum unmittelbar vor der Vergabe der Halbjahreszeugnisse und den damit einhergehenden Zeugniskonferenzen einen erheblichen Vertretungsaufwand bedeutet hatte; zudem hat das Amtsgericht A-Stadt nachvollziehbar festgestellt, dass nicht alle Unterrichtsstunden vertreten werden konnten und Vertretungsstunden des Abiturjahrganges teilweise auf den Nachmittag gelegt werden mussten. Darüber hinaus ist zu Lasten der Antragstellerin in die Bewertung einzustellen, dass sie während ihres Fernbleibens vom Dienst in Fernsehübertragungen aus Australien mitgewirkt hatte; hierzu hatte sie sich als Begleitung einer „Dschungelcamp"-Teilnehmerin ja gerade gegenüber der Produktionsfirma vertraglich verpflichtet und als Begleitperson neben der Übernahme der Reise- und Hotelkosten durch die Produktionsfirma von dieser auch eine pauschale Entschädigungszahlung erhalten (vgl. Beiakte 009). Da die Tätigkeit der Antragstellerin in Australien also gerade auch darin bestand, an Fernsehinterviews mitzuwirken, liegt es nahe, dass nicht nur Kollegen der Antragstellerin, ihre Schüler und deren Eltern, sondern auch außerhalb der Verwaltung stehende Personen erfahren, dass sich die Antragstellerin zwar außerstande sieht, ihren Dienst zu verrichten, gleichzeitig aber in der Lage ist, von Australien aus öffentlichkeitswirksam Fernsehinterviews zu geben. Dass ein solches Verhalten objektiv geeignet ist, den Dienstfrieden zu stören und dem öffentlichen Ansehen der Schulverwaltung, der Lehrerschaft sowie dem gesamten öffentlichen Dienst erheblichen Schaden zuzufügen, liegt auf der Hand. | Abs. 42 | | Soweit die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren der Sache nach geltend macht (BE, S. 2 (Bl. 182/GA)), zu ihren Gunsten sei mildernd ein „Mitverschulden" der Antragsgegnerin insoweit zu berücksichtigen, als diese die Antragstellerin nach Bekanntwerden von deren Auslandsaufenthalt nicht zeitnah nach Deutschland zurückbeordert und sie angewiesen habe, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, vermag der Senat dieser Argumentation - ebenso wie das Verwaltungsgericht (BA, S. 20) - schon deshalb nicht zu folgen, weil der Leiter der Schule, an der die Antragstellerin seinerzeit mit überwiegendem Stundendeputat beschäftigt war, der Antragsgegnerin unter dem 12. Januar 2016 mitgeteilt hatte, dass die Schule derzeit über keine verlässliche Kommunikationsmöglichkeit mit der Antragstellerin verfüge. | Abs. 43 | | (2) Was das Persönlichkeitsbild der Antragstellerin betrifft, so kann sie nicht mildernd geltend machen, ihr Dienstvergehen stelle sich als persönlichkeitsfremde Tat dar. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a. O., Rn. 54). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat nicht unbedacht und kurzschlussartig, sondern berechnend und planvoll gehandelt. Sie hat mehrere Ärzte aufgesucht, denen sie nicht von der geplanten Australienreise berichtet hat, ihrem Dienstherrn die vom 4. Januar 2016 datierende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau D. am 7. Januar 2016 übermittelt, mit der Schule noch am 7. Januar 2016 in E-Mail-Kontakt gestanden und ist erst am 8. Januar 2016 nach Australien geflogen. | Abs. 44 | | Der Senat teilt auch die Auffassung der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung - BB - vom 17.1.2018, S. 1f., 3 (Bl. 157f., 159/GA)), dass das Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Öffentlichkeit im zeitlichen Nachgang des Dienstvergehens - insbesondere auch im laufenden Beschwerdeverfahren - erschwerend zu berücksichtigen ist. In der Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2018 - in dieser ist die Antragstellerin, weil die streitgegenständliche Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 149 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und die Antragstellerin dementsprechend nach Ablauf der niedersächsischen Weihnachtsferien wieder als Lehrkraft zu beschäftigen war, an die Oberschule I. abgeordnet worden - ist der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass angesichts des gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens erwartet werde, dass die Antragstellerin ihrer Pflicht als Beamtin zur Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten uneingeschränkt nachkomme und sich nicht dem Vorwurf einer „Flucht in die Öffentlichkeit" aussetze; eventuelle Presseanfragen zur Rückkehr der Antragstellerin in den Dienst sollten an die Pressestelle der Antragsgegnerin verwiesen werden (Bl. 167/GA). Gleichwohl hat die Antragstellerin der …-Zeitung das von der Antragsgegnerin in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichte, am 12. Januar 2018 erschienene Interview gegeben, in dem die Antragstellerin u. a. erklärt, in der neuen Schule „mit offenen Armen empfangen" worden zu sein und Angaben zu ihrem Gesundheitszustand macht (Bl. 164/GA). Diese öffentliche Äußerung der Antragstellerin trotz des laufenden Disziplinarklage- sowie Beschwerdeverfahrens zeigt für den Senat deutlich, dass die Antragstellerin die Brisanz der Lage und die Schwere der ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe bislang nicht erkannt hat und bestätigt die im streitgegenständlichen Dienstvergehen zum Ausdruck kommende Grundhaltung, sich nach Gutdünken über dienstliche Interessen hinwegzusetzen. Die Antragstellerin hat zwar im Rahmen der Beschwerdeerwiderung durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sie bedaure, sich seinerzeit gegenüber der …-Zeitung geäußert zu haben; die …-Redaktion habe telefonisch Kontakt zu ihr aufgenommen und angekündigt, ihren derzeitigen Dienstort aufzusuchen und sie dort zu interviewen; um eine Presseanfrage im Sinne des Hinweises in der Abordnungsverfügung habe es sich also nicht gehandelt; um zu verhindern, dass ein Redaktionsteam der …-Zeitung bei ihrer Abordnungsschule erscheine, habe die Antragstellerin „aus Ohnmacht und aus der Not heraus" die Redakteurin kurzerhand zu sich nach Hause eingeladen; rückblickend sei auch der Antragstellerin klargeworden, dass derartige Interviews in der derzeitigen Verfahrenssituation geeignet seien, das sensible Gefüge zwischen den Beteiligten empfindlich zu stören; die Antragstellerin werde in Zukunft unabgesprochenes Presseverhalten unterlassen und bei Pressekontakten die Antragsgegnerin vorab informieren. Diese Ausführungen ändern jedoch nichts daran, dass das betreffende Interview vom 12. Januar 2018 in der …-Zeitung erschienen ist und die Antragstellerin hierin gerade entgegen den Hinweisen in der Abordnungsverfügung über interne Dienstangelegenheiten - hier: Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren 10 B 2/17 - mit Journalisten einer bundesweit erscheinenden Zeitung gesprochen hat, ohne die Antragsgegnerin über die entsprechende Presseanfrage zu informieren und das weitere Vorgehen in dieser Sache mit ihr abzustimmen. Dass es sich bei der Interview-Anfrage der …-Zeitung im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit der Antragstellerin gerade um eine „eventuelle Presseanfrage zur Rückkehr der Antragstellerin in den Dienst" im Sinne des genannten Hinweises in der Abordnungsverfügung handelt, ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin – offenkundig. | Abs. 45 | | Anders, als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA, S. 21), ist auch nicht zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie bis zu dem in Rede stehenden Dienstvergehen disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und dass sie der - mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 - verfügten zwischenzeitlichen Abordnung an die Oberschule H. Folge geleistet und dort bis zum Inkrafttreten der streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung vom 10. Januar 2017 ohne besondere Vorkommnisse Dienst getan habe. Der Umstand, dass eine disziplinarrechtliche Vorbelastung nicht vorliegt, fällt nicht mildernd ins Gewicht (Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 -; Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 -; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3715 -; Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 -). Somit stellt auch der Umstand, dass die Unterrichtstätigkeit der Antragstellerin an der Oberschule H. offenbar ohne Probleme verlaufen ist, eine Selbstverständlichkeit dar und ist nicht geeignet, das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. | Abs. 46 | | (3) Die derzeitige Gesamtwürdigung der Umstände ergibt für den Senat, dass sich die Antragstellerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie endgültig verloren ist. | Abs. 47 | | Das Verhalten der Antragstellerin, die als Lehrkraft ausschließlich persönliche Interessen verfolgt hat, obwohl ihr der Dienstherr sogar im Weg des förmlichen Bescheides dargelegt hat, dass dieser Verfolgung dienstliche Gründe entgegenstehen, und die damit erhebliche Nachteile für die ihr anvertrauten Schüler sowie ihr Kollegium in Kauf genommen hat, entspricht nicht ansatzweise dem Bildungsauftrag der Schule, an dessen Erfüllung gerade die Lehrkräfte - insbesondere auch durch Wahrnehmung einer Vorbildfunktion - mitzuwirken haben. Gerade im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw. den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen. Es ist nicht ersichtlich, wie den Schülern vermittelt werden soll, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Solidarität zu gestalten oder Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen (vgl. § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG -), wenn sich Lehrkräfte nach Ablehnung eines Sonderurlaubsantrags durch Vortäuschung einer nicht vorliegenden schweren Erkrankung dem Dienst entziehen, um in der sodann „gewonnenen" dienstfreien Zeit zum Nachteil der von ihnen betreuten Schüler und ihrer Kollegen Tätigkeiten auszuüben, die während des Dienstes nicht möglich sind. Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der Antragstellerin zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen nicht darauf schließen, dass sie in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Dies macht sie vor dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion nach derzeitiger Würdigung für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags untragbar. | Abs. 48 | | Der Senat teilt insbesondere nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 21), dass von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis deshalb (noch) nicht ausgegangen werden könne, weil ihre Abordnung an die Oberschule H. im Zeitraum vom 24. Oktober 2016 bis zum Inkrafttreten der streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung vom 10. Januar 2017 offenbar komplikationslos verlaufen sei. Damit hat die Vorinstanz der Sache nach darauf abgehoben, dass eventuell deshalb noch ein Restvertrauen des Dienstherrn in die Dienstausübung der Antragstellerin vorliegen könnte, weil sie während des laufenden Disziplinarverfahrens (jedenfalls teilweise) weiterbeschäftigt worden sei. Dieser Argumentation vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. | Abs. 49 | | Die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten ist unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von den Disziplinargerichten zu beurteilen; diese haben ohne Bindung an die Auffassung des Dienstherrn zu bewerten, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Urteil vom 12.1.2015 - 6 D 1/14 -; Urteil vom 22.11.2016 - 6 LD 4/15 -). Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann auf Gründen beruhen, die für die zu bestimmende disziplinarrechtliche Entscheidung nicht von Bedeutung sind, insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017 - BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 12.1.2015 - 6 D 1/14 -), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 6 LD 4/15 -). | Abs. 50 | | Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht maßnahmemildernd auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017, a. a. O., Rn. 7). Zwar kann ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Weiterbeschäftigung in derselben Dienststelle als ein Indiz für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust angesehen werden (BVerwG, Urteil vom 21.6.2000 - BVerwG 1 D 49.99 -, juris Rn. 18). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. | Abs. 51 | | Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Antragstellerin, die nach ihrer Rückkehr aus Aus-tralien ihren Dienst am Gymnasium A-Stadt am 1. Februar 2016 wiederaufgenommen hatte, dort nur wenige Tage Dienst getan hat, ehe ihr mit - bestandskräftiger - Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2016 unter Bezugnahme auf § 39 BeamtStG und unter Sofortvollzugsanordnung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist; seit Mitte Februar 2016 lag eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin also nicht vor. Soweit die Antragstellerin auf Bitte des Niedersächsischen Kultusministeriums mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 mit sofortiger Wirkung und vorläufig befristet bis zum 31. Januar 2017 vom Gymnasium A-Stadt an die Oberschule H. abgeordnet worden ist, trifft zwar zu, dass die Antragstellerin - obwohl eine Beschäftigung in derselben Dienststelle nicht vorlag - durchaus im selben Bereich wie zuvor, nämlich zur Unterrichtung von Schülern, eingesetzt wurde (so AE, S. 4f. (Bl. 184f./GA)). In der Begründung der Abordnungsverfügung ist jedoch ausgeführt worden (Bl. 39f./Beiakte 003), dass der Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin derzeit nicht absehbar sei; die Gründe für das bestandskräftige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen zwar weiterhin vor, vor dem Hintergrund der aktuellen Unterrichtsversorgung an den Oberschulen sei es aber notwendig, die Antragstellerin, die mit dem Fach Physik ein Fach des besonderen Bedarfs vertrete, an dieser Schulform einzusetzen. Hieraus wird deutlich, dass es personalwirtschaftliche Gründe - nämlich in Gestalt fehlender Physiklehrkräfte an den niedersächsischen Oberschulen - gewesen sind, welche die Antragsgegnerin zu ihrer Weiterbeschäftigungsentscheidung bewogen haben, und diese Gründe sind für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung irrelevant. Zum anderen lässt sich der wiedergegebenen Begründung der Abordnungsverfügung entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des schwebenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt ganz bewusst einer Prognose zum erwarteten Ausgang des Disziplinarverfahrens enthalten hat; auch dies spricht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die am 19. Oktober 2016 verfügte Abordnung der Antragstellerin an die Oberschule H. könne ggf. als ein Indiz für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn angesehen werden. | Abs. 52 | | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 69 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. | Abs. 53 | | Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, sofern es die vorläufige Dienstenthebung zum Gegenstand hat, ergibt sich aus § 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (22. Dezember 2017) gültigen Fassung, wobei von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt auszugehen und der sich sodann ergebende Wert auf ein Viertel des Betrages zu kürzen ist (ausführlich zur Streitwertberechnung: Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 47 bis 49). Dementsprechend errechnet sich ein Teilstreitwert in Höhe von 15.190,83 EUR (maßgebliches Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 4.974,04 EUR + allgemeine Stellenzulage in Höhe von 89,57 EUR = 5.063,61 EUR; 5.063,61 EUR x 12 : 4 = 15.190,83 EUR). Hinsichtlich der Einbehaltung von Dienstbezügen ist vom zweifachen Jahresbetrag des Kürzungsbetrages der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 51). Da der Kürzungsbetrag hier monatlich 2.477,27 EUR beträgt (vgl. Bl. 24/Beiakte 002), ergibt sich insoweit ein Teilstreitwert in Höhe von 29.727,24 EUR (2.477,27 EUR x 24 = 59.454,48 EUR; 59.454,48 EUR : 2 = 29.727,24 EUR). Hieraus errechnet sich für das Beschwerdeverfahren gemäß § 39 Abs. 1 GKG ein Gesamtstreitwert in Höhe von 44.918,07 EUR (15.190,83 EUR + 29.727,24 EUR = 44.918,07 EUR). | Abs. 54 | | Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VwGO, § 71 NDiszG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). | Abs. 55 |
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| (online seit: 17.04.2018) |
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