JurPC Web-Dok. 32/2018 - DOI 10.7328/jurpcb201833232

AG Gießen

Urteil vom 24.11.2017

507 Ds 501 Js 15031/15

Strafbarkeit des Hinweises auf Schwangerschaftsabbrüche auf der Website einer Ärztin

JurPC Web-Dok. 32/2018, Abs. 1 - 52


Leitsatz (der Redaktion):

Der Tatbestand des § 219a StGB ist erfüllt, wenn eine Ärztin auf ihrer Homepage darauf hinweist, dass in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Die am "..."geborene Angeklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, die verselbständigt leben. Sie ist von Beruf Fachärztin für Allgemeinmedizin und führt eine Arztpraxis in "...".Abs. 3
Zu ihren Einkommensverhältnissen hat die Angeklagte keine Angaben gemacht.Abs. 4
Die Angeklagte ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.Abs. 5
II.Abs. 6
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:Abs. 7
Die als Ärztin für Allgemeinmedizin tätige Angeklagte führt eine Arztpraxis in "...". In ihrer Praxis führt sie unter anderem Schwangerschaftsabbrüche durch. Sie betreibt eine Internetseite unter der Homepage "...". Auf dieser Homepage bietet sie, neben anderen medizinischen Leistungen, auch die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen an. Über den Link "Schwangerschaftsabbruch" wird dabei eine Pfd. zum Download angeboten, die allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sowie der Durchführung und den Methoden in der Praxis der Angeklagten enthält. Darin werden die Methoden, nämlichAbs. 8
- operativAbs. 9
- mit örtlicher BetäubungAbs. 10
- mit VollnarkoseAbs. 11
- medikamentösAbs. 12
beschrieben sowie die Gründe, die für oder gegen die jeweilige Methode sprechen. Auch wird ausgeführt, dass in der Praxis der Angeklagten alle darin beschriebenen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs durchgeführt werden unter Hinweis auf Kostenübernahme durch die Krankenkassen oder bei Privatzahlerinnen. Zusammenfassend steht unter der Rubrik "Was müssen Sie mitbringen?Abs. 13
- Beratungsbescheinigung über die nach § 219 StGB durchgeführte Beratung oder Indikation nach § 218 StGB.Abs. 14
- BlutgruppennachweisAbs. 15
- VersichertenkarteAbs. 16
- Kostenübernahmebescheinigung oder Bargeld,Abs. 17
- Überweisungsschein der Frauenärztin/des Frauenarztes".Abs. 18
Die Webseiten der Angeklagten sind der Öffentlichkeit über die Internetsuchmaschine bei der Eingabe des Begriffes "..." frei zugänglich.Abs. 19
Durch dieses Angebot strebt die Angeklagte die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in ihrer Arztpraxis gegen Erhalt des üblichen ärztlichen Honorars an.Abs. 20
III.Abs. 21
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, der Einlassung der Angeklagten, der Inaugenscheinnahme von Bl. 22 d. A., die die Webseite der Angeklagten mit dem Link "Schwangerschaftsabbruch" auf der einen Seite und "Allgemeinmedizin" auf der anderen Seite zeigt, sowie der Informationsschrift B. 65 bis 66 d.A., die auszugsweise verlesen wurde.Abs. 22
Die Angeklagte räumt ein, diese Homepage zu betreiben, ist jedoch der Auffassung, dass sie hiermit lediglich eine Information zum Schwangerschaftsabbruch gesetzt, nicht aber ihre Dienste angeboten habe. Für die tatsächliche Durchführung des Schwangerschaftsabbruches müsste vorher eine Beratung erfolgen oder ein Indikationsfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Sie habe lediglich über die Möglichkeiten, die eine Patientin hat, informiert.Abs. 23
Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung.Abs. 24
Gemäß § 219 a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.Abs. 25
Die Angeklagte hat das Angebot öffentlich gemacht, da jedermann über das Internet auf die Homepage der Angeklagten zugreifen kann.Abs. 26
Die Angeklagte hat ihre Leistung auch angeboten, da sie die Erklärung abgegeben hat, es bestehe die Bereitschaft, Abtreibungsdienste durchzuführen.Abs. 27
Die Angeklagte informiert jedoch nicht nur über den Schwangerschaftsabbruch, sie bietet gezielt ihre Tätigkeit als Ärztin an. Selbst eine aufklärende Information erfüllt den Tatbestand des § 219 a, wenn das Anbieten mit der Leistung verknüpft ist. Dabei ist es entgegen der amtlichen Überschrift des §§ 219 a StGB nicht notwendig, dass diese Informationen einen besonderen werbenden Charakter besitzen.Abs. 28
Die Rechtsauffassung der Angeklagten, dass eine sachliche Information über die Bereitschaft eines Arztes, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, nicht den § 219 a StGB unterfalle, wird weder von der einschlägigen Rechtsprechung noch von der einschlägigen Kommentierung zu § 419 a StGB geteilt (vgl. Müko, StGB § 219 a, Rnd. Nr. 4; Fischer, § 219 a Rnd.Nr. 3; LG Bayreuth, ZfL 2007 Seite 16 ff.).Abs. 29
Die Angeklagte handelt auch ihres Vorteils wegen. Es ist nämlich für Jedermann erkennbar, dass die Angeklagte es auf ihrer Internetseite nicht bei einer reinen Information der einzelnen Möglichkeiten über den Schwangerschaftsabbruch belässt, vielmehr ergibt sich daraus eindeutig, dass die Leistungen gegen ärztliches Honorar geleistet werden, nämlich entweder über die Krankenkassen oder durch Barzahlung, wobei das Bargeld direkt zum Termin mitzubringen ist. Das ist die klassische Form der Patientenakquise.Abs. 30
Die Angeklagte hat durch das Anbieten der Leistungen im Internet auch einen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Ärzten, die sich an das Werbeverbot halten. Die Angeklagte kann nämlich auf diese Weise Patientinnen schon im Vorfeld erreichen, während die übrigen Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, erst im Rahmen des Beratungsgespräches bekannt gegeben werden. Dies wird zwanglos durch die eigene Angabe der Angeklagten bestätigt, dass im letzten Jahr nur zwei Patientinnen über die Beratungsstellen den Weg zu ihr gefunden haben.Abs. 31
Das Verbot des Werbens für Schwangerschaftsabbrüche verstößt auch nicht gegen Artikel 12 Grundgesetz.Abs. 32
Zwar hat ein Arzt grundsätzlich das Recht die Öffentlichkeit darüber zu informieren, welche Leistungen in seiner Praxis erbracht werden.Abs. 33
Da das Recht des Arztes auf freie Berufsausübung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG, das in Art. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht des ungeborenen Lebens beeinträchtigt, ist insoweit die Einschränkung des Informationsrecht hinzunehmen.Abs. 34
Dies ist in § 219 a StGB geschehen. Eine eingeschränkte Auslegung dieser Vorschrift ist nicht veranlasst. Denn das Recht auf Berufsausübung in dieser Weise tangiert in vorliegenden Fall das Recht des ungeborenen Lebens. Wie schon im Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13.01.2006 festgestellt, ergibt sich aus Artikel 1 Abs. 1 GG die Pflicht des Staates, das ungeborene Leben zu schützen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist davon auszugehen, dass für die gesamte Dauer der Schwangerschaft die Abtreibung grundsätzlich Unrecht ist, da auch dem ungeborenen Leben Menschenwürde zukommt (Bundesverfassungsgericht Entscheidung 88/203 ff.). Die aktuelle Gesamtregelung der §§ 218 ff StGB zum Schwangerschaftsabbruch ist seit der Gesetzesreform 1995 gültig und wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1998 bestätigt. In diesem Zuge wurde durch Einführung des §§ 218 a unter bestimmten Voraussetzungen der Schwangerschaftsabbruch straflos gestellt. Gleichwohl bleibt der gesetzgeberische Wille, wie er in § 219 a StGB zum Ausdruck kommt, dass die Abtreibung in der Öffentlichkeit nicht als etwas normales dargestellt und kommerzialisiert werden darf und deshalb unter Strafe gestellt ist (Dröndle/Fischer StGB, § 219 a). Nach dem Willen des Gesetzes sollen Frauen, die abtreiben wollen, sich zunächst bei einer staatlichen, also neutralen Beratungsstelle informieren, die selbst kein Interesse an der Durchführung der Abtreibung hat.Abs. 35
Dem legitimen Bedürfnis der betroffenen Frau nach Information über Ärzte, die bereit sind den Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie nach ausführlicher Information durch die Beratungsstelle -bei Fortbestehen des Abtreibungswunsches- die Liste der zur Abtreibung bereiten Ärzte erhält. Durch dieses Schutzkonzept ist gewährleistet, dass die betroffene Frau eine ergebnisoffene Beratung erhält, die ihr Informationsinteresse erfüllt.Abs. 36
Würde man werbende Maßnahmen für den Schwangerschaftsabbruch zulassen, würde die staatliche Pflicht, ungeborenes Leben zu schützen, ins Leere laufen.Abs. 37
Die Angeklagte handelte auch vorsätzlich.Abs. 38
Die Angeklagte, die Ärztin für Allgemeinmedizin mit Spezialisierung auf dem Gebiet des Schwangerschaftsabbruchs ist, kennt insoweit die gesetzlichen Regelungen der §§ 218 ff. Bereits in einem im Jahr 2009 gegen sie geführten Ermittlungsverfahren wegen eines gleichlautenden Tatvorwurfs, wurde durch die Staatsanwaltschaft Gießen das Verfahren mit ausführlicher Begründung eingestellt. In diesem Zusammenhang wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth die objektive Strafbarkeit ihres Verhaltens ausgeführt. Letztendlich wurde das Verfahren wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagten, die von der Rechtsansicht ihres Rechtsbeistandes abweichende Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft Gießen sowie die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth bekannt. Deshalb sind an das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten nunmehr höhere Anforderungen zu stellen, als im vorherigen Ermittlungsverfahren. In Kenntnis der Strafbarkeit warb die Angeklagte jedoch weiterhin auf ihrer Webseite mit der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und stellte die Information für jedermann auf ihrer Homepage online. In dieser Situation kann der Angeklagten nicht abgenommen werden, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Handeln legal sei. Sie durfte nicht mehr in der Weise auf die Rechtsauskunft ihres Rechtsbeistands vertrauen, dass sie keine Unrechtszweifel mehr hat (vgl. Lackner/Kühl StGB, § 17 Rnd.Nr. 4 f.). Nach alledem lag kein Verbotsirrtum vor, sondern ein hartnäckiges Negieren der geltenden Rechtslage.Abs. 39
IV.Abs. 40
Die Angeklagte hat sich damit des Vergehens der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft gemäß § 219 a StGB strafbar gemacht.Abs. 41
V.Abs. 42
Das Gesetz sieht hierfür einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.Abs. 43
Bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte ist zu ihren Gunsten heranzuziehen, dass sie bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sowie, dass sie bezüglich des objektiven Tatgeschehens geständig ist. Auch ist ihr zugute zu halten, dass sie beim Anbieten der eigenen Leistungen sachlich und seriös informiert hat.Abs. 44
Zu ihren Ungunsten ist demgegenüber zu würdigen, dass sie sich bislang bezüglich der geltenden Gesetzeslage uneinsichtig gezeigt hat und die Homepage weiter betreibt. Auch die Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits zwei Verfahren durch die Staatsanwaltschaft in Gießen gegen sie eingeleitet und letztlich eingestellt wurden, hat sie nicht zu einer Änderung ihres Verhaltens bewogen.Abs. 45
Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen erforderlich aber auch ausreichend, um der Angeklagten das Unrecht ihres Verhaltens vor Augen zu führen und das Tatunrecht angemessen zu ahnden.Abs. 46
Die Angeklagte hat bezüglich ihrer Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht. Das Gericht geht im Wege der Schätzung davon aus, dass sie als selbständige Ärztin monatlich im Durchschnitt ein Nettoeinkommen von 4.500,-- Euro erzielt, so dass der einzelne Tagessatz auf 150,-- Euro festzusetzen ist.Abs. 47
Es ist daher eineAbs. 48
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150,00 EuroAbs. 49
festzusetzen.Abs. 50
VI.Abs. 51
Da die Angeklagte verurteilt worden ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 StPO.Abs. 52

 
(online seit: 27.02.2018)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Gießen, AG, Strafbarkeit des Hinweises auf Schwangerschaftsabbrüche auf der Website einer Ärztin - JurPC-Web-Dok. 0032/2018