JurPC Web-Dok. 56/2017 - DOI 10.7328/jurpcb201732456

Carsten Ulrich, Philipp Schmieder *

Rechtsfragen bei elektronischer Aktenführung

JurPC Web-Dok. 56/2017, Abs. 1 - 70


Der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung wurden vom Gesetzgeber in dieser Reihenfolge und Priorität vorbereitet. Der Diskurs zu den gesetzlichen Neuerungen des Justizkommunikationsgesetzes und des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde bisher entweder auf rechtspolitischer Ebene oder - soweit er rechtsdogmatisch war - auf großer Abstraktionshöhe geführt. Seit April 2015 werden in arbeitsrechtlichen Verfahren am ArbG Stuttgart und in Zivilprozessen am LG Mannheim die ersten Gerichtsakten in Deutschland nur noch elektronisch geführt. Die vollelektronische Aktenführung in der Praxis bringt neue und konkrete Fragestellungen zu Tage. In diesem Beitrag werden einige dieser Fragen anhand von Fallkonstellationen erörtert, die sich im Prozessverlauf ergeben.Abs. 1

1. Prozessbeginn mit Schriftsatzkündigung

Abs. 2
Ein Rechtsanwalt wird von einem Vermieter beauftragt, gegen den Mieter seiner Wohnung einen Räumungsprozess anzustrengen. In der Klageschrift, die er elektronisch einreichen möchte, erneuert der Anwalt die Kündigung. Vor der Einreichung signiert er die Klage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG, bevor er sie an das Gericht abschickt. Tatsächlich geht der Klageschriftsatz samt elektronischer Signatur unversehrt bei Gericht ein. Hat der Anwalt die Erklärungen formwirksam eingereicht?Abs. 3
Es ist zu unterscheiden zwischen der Klageeinreichung als Prozesserklärung und der Kündigung als materiellrechtlicher Willenserklärung.Abs. 4
Für den Prozess regelt § 130a ZPO die Zulässigkeit und Wirksamkeit elektronischer Erklärungen. Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es bei rein mitteilenden Schriftsätzen nicht, dagegen müssen bestimmende Schriftsätze wie die Klageschrift in Papierform unterzeichnet sein und bedürfen in der elektronischen Form einer qualifizierten elektronischen Signatur.[1] Das ist für die geltende Rechtslage nicht unumstritten, da § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO gegenwärtig nur fakultativ formuliert ist.[2]Abs. 5
Ab dem 1.1.2018 wird einerseits der Wortlaut des § 130a Abs. 3 ZPO n.F. den zwingenden Charakter der elektronischen Signatur außer Streit stellen; andererseits bedarf es bei Nutzung eines sicheren Übertragungswegs nach § 130a Abs. 3, 4 ZPO keiner qualifizierten elektronischen Signatur mehr.[3]Abs. 6
Die materielle Kündigungserklärung unterliegt dem Regime des BGB. Auch hier stellt § 126a BGB die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich der Unterschrift gleich. Kündigungserklärungen können auch durch einen Prozessvertreter mit einem prozessualen Schriftsatz wirksam abgegeben werden.[4] Insoweit stehen der Kündigungserklärung durch signierten prozessualen Schriftsatz keine Hindernisse entgegen.Abs. 7
Zu beachten ist aber, dass es Sondervorschriften geben kann, die die elektronische Form ausschließen. Dies ist insbesondere für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach § 623 BGB der Fall. Eine Kündigung durch elektronischen Anwaltsschriftsatz im Kündigungsschutzprozess ist deshalb nicht möglich. Fraglich ist dann, ob eine etwaige Unwirksamkeit der materiellrechtlichen Erklärung auch auf die Prozesserklärung durchschlägt. Eine solche Wechselwirkung von prozessualer und materiellrechtlicher Erklärung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.[5] Der Anwendungsbereich des § 139 BGB ist aber nur für einheitliche Rechtsgeschäfte oder sonst einheitliche Erklärungen eröffnet.[6] Sind die beiden Erklärungen - wie vorliegend - zwar in einem gemeinsamen Schriftstück zusammengefasst, aber inhaltlich voneinander unabhängig, zieht die Unwirksamkeit der einen Erklärung nicht die Unwirksamkeit der anderen Erklärung nach sich. In dieser Fallkonstellation –Unwirksamkeit (nur) der materiellrechtlichen Erklärung – besteht auch keine gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 1 S. 3 ZPO (i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), da die prozessuale Erklärung keinem Formmangel unterliegt. Für die materiellrechtliche Erklärung richtet sich die Hinweispflicht allein nach § 139 ZPO.Abs. 8

2. Die Zustellung der Klageschrift

Abs. 9
Am Prozessgericht werden die Akten elektronisch geführt. Die Geschäftsstelle will dem Prozessgegner die Klageschrift zustellen. Wie ist die Zustellung zu bewirken?Abs. 10
Hier ist zu unterscheiden zwischen Zustellungen in schriftlicher und in elektronischer Form.Abs. 11
Ist die Partei selbst und nicht der Prozessvertreter der Zustellungsadressat, fehlt es in aller Regel an einer elektronischen Zustellungsadresse und es kommt nur die Zustellung in Papierform in Betracht. Daran ändert sich auch mit Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs (§ 130d ZPO n.F.) nichts. Denn die Nutzungspflicht bezieht sich nur auf das Einreichen von Schriftsätzen; Zustellungen durch das Gericht können weiterhin auch in Papier bewirkt werden. Ist keine elektronische Adresse bekannt – wie es bei der Zustellung der Klageschrift typisch ist –, bleibt ohnehin keine andere Möglichkeit. Die Zustellung in Papierform erfolgt nach den tradierten Regeln der §§ 166ff. ZPO, auch wenn das Dokument elektronisch eingereicht wurde. Folglich ist die Zustellung nach § 169 Abs. 2, 4 ZPO grundsätzlich in beglaubigter Abschrift zu bewirken. Bei elektronischer Einreichung müssen aber keine Abschriften beigefügt werden (§ 353 Abs. 5 S. 2 ZPO; allgemein § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO[7]). Daher hat die Geschäftsstelle den Medientransfer vom elektronischen Original zur Abschrift in Papierform zum Zweck der Zustellung zu bewirken. Aber wie? Eine ausdrückliche Norm hierzu gibt es in der ZPO nicht. § 298 ZPO regelt zwar den Ausdruck, aber nicht zum Zweck der Zustellung, sondern nur den Ausdruck für die (in Papierform geführten) Akten. Aus dieser Norm lassen sich aber die Bedingungen für den Ausdruck zum Zweck der Zustellung ableiten. Ausgangspunkt dafür ist, dass ein Ausdruck nach § 298 ZPO im gerichtlichen Verfahren weitgehend an die Stelle des elektronischen Originals tritt und dieses ab Vernichtung des elektronischen Dokuments nach § 298 Abs. 3 ZPO[8] sogar vollständig ersetzt.[9] Es spricht deshalb nichts dagegen, einen nach § 298 ZPO hergestellten Ausdruck selbst als Vorlage heranzuziehen, von ihm eine Abschrift herzustellen und diese nach § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen.[10] Die beglaubigte Abschrift eines vollständigen Ausdrucks nach § 298 ZPO steht der beglaubigten Abschrift des Originals gleich. Spätestens ab Vernichtung des elektronischen Dokuments nach § 298 Abs. 3 ZPO ist dies sogar die einzige Möglichkeit, Abschriften aus der Akte zu erzeugen. Indes erscheint dieser Weg umständlich, solange das elektronische Original existiert, und allemal bei elektronischer Aktenführung. Einfacher wäre es, auch die Abschriften direkt durch einen Ausdruck des elektronischen Originaldokuments zu erzeugen. Dem steht trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage auch nichts entgegen. Wenn ein Ausdruck nach § 298 ZPO für die Aktenführung das Original ersetzen kann und bei öffentlichen Urkunden nach § 416a ZPO einer beglaubigten Abschrift gleichsteht, ist er auch allemal taugliches Objekt einer wirksamen Zustellung.[11] Entscheidend ist dabei allerdings der Transfervermerk nach § 298 Abs. 2 ZPO, der die elektronische Signatur in die Papierform übersetzt.[12] Ein Ausdruck ohne Transfervermerk ist nicht mehr als eine einfache Abschrift und bedarf vor der Zustellung der Beglaubigung nach § 169 Abs. 2 ZPO.[13]Abs. 12
Auch über den hier betrachteten Anwendungsfall hinaus sind nicht nur Ausdrucke für die, sondern auch aus der (elektronischen) Akte von § 298 ZPO erfasst.[14] Wenig diskutiert wird dabei, ob jeweils auch ein Transfervermerk nach § 298 Abs. 2 ZPO erforderlich ist. Man wird dies in weiten Teilen nach der entwickelten Regel behandeln können: Ausdrucke ohne Transfervermerke sind einfache Abschriften und können z.B. für die Akteneinsicht oder für formlose Mitteilungen genügen. Ein Ausdruck ohne Transfervermerk wird durch den Beglaubigungsvermerk nach § 169 Abs. 2 ZPO zur beglaubigten Abschrift. Ein Ausdruck mit Transfervermerk nach § 298 Abs. 2 ZPO steht einer beglaubigten Abschrift, wenn nicht sogar dem Original gleich.Abs. 13
Diese Ausführungen gelten für den prozessualen Schriftsatz, hier die Klage. Übersteht auch die darin enthaltene Kündigungserklärung nach § 568 BGB den Medientransfer unbeschadet? In Papierform ist eine Schriftsatzkündigung nach § 568 BGB nur dann wirksam, wenn der Kündigende oder dessen Bevollmächtigter die für den Kündigungsempfänger vorgesehene Abschrift oder zumindest den Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift eigenhändig unterschreibt.[15] Eine Unterschrift enthält die ausgedruckte Fassung der elektronischen Klageschrift nicht. Die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle verschafft dem Ausdruck keine materiellrechtliche Wirksamkeit, denn eine Beglaubigung nach § 169 Abs. 2 ZPO ersetzt nicht die Unterschrift des Kündigenden.[16] Diskussionswürdig ist demnach allein, ob der Transfervermerk nach § 298 Abs. 2 ZPO der Kündigungserklärung zur Wirksamkeit verhelfen kann. Immerhin steht ein (vollständiger) Ausdruck nach § 298 ZPO für das elektronische Original, es ersetzt dieses.[17] Sollte er dann nicht auch gleiche Wirkung wie das Original entfalten? Diese Konsequenz ist erwägenswert, aber letztlich zu verneinen. Denn § 298 ZPO ist eine rein prozessuale Vorschrift, deren Regelungsgehalt sich auf den Medientransfer und den Beweiswert im Prozess beschränkt.[18] Eine Wirkformbestimmung enthält die Vorschrift nicht. Dagegen ist das Schriftformerfordernis nach § 568 BGB materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung und kann als solche nicht durch § 298 ZPO ersetzt werden. Demnach ist es nicht möglich, die Wirksamkeit einer elektronisch eingereichten Schriftsatzkündigung nach § 568 ZPO bei Zustellung in Papierform zu erhalten.Abs. 14
Hat der Zustellungsadressat eine elektronische Adresse, kann elektronisch zugestellt werden (§ 174 Abs. 3 ZPO). Dabei sind in der oben betrachteten Fallkonstellation – elektronische Zustellung eines elektronischen Eingangs – keine besonderen rechtlichen Fragestellungen aufgeworfen. Bei elektronischer Zustellung wird auch die Wirksamkeit einer Schriftsatzkündigung erhalten (§§ 568 Abs. 1, 126a Abs. 1 BGB) – jedenfalls dann, wenn auch die elektronische Signatur mit zugestellt wird. Anders ist die Rechtslage, wenn die Geschäftsstelle den elektronischen Eingang vor der Zustellung noch verändert – beispielsweise, indem sie eine elektronische Abschrift herstellt, die die Signatur des Einreichenden nicht mehr enthält, die Abschrift dann selbst signiert und zustellt. In diesem Fall ist zu diskutieren, ob die Geschäftsstelle eine wirksame Zustellung nach § 169 Abs. 4 ZPO bewirkt hat. Die Vorschrift gilt originär nur für die elektronische Zustellung von Dokumenten, die in Papierform eingereicht worden waren.[19] Wurde der Schriftsatz bereits elektronisch eingereicht, bedarf es der Abschriften nicht (§ 133 Abs. 1 S. 2 ZPO) und das Schriftstück kann in Urschrift zugestellt werden (arg. § 174 Abs. 5 ZPO).[20] Wählt die Geschäftsstelle bei vollelektronischer Bearbeitung trotzdem den umständlichen Weg des § 169 Abs. 4 ZPO, dürfte die Zustellung dennoch wirksam bleiben. Eine wirksame materiellrechtliche Kündigungserklärung nach § 568 BGB enthält diese Zustellung aber nicht mehr.Abs. 15
Andere elektronische Zustellungskonstellationen entfalten eine noch größere Komplexität. Schriftsätze, die in Papier eingehen, müssen zuvor nach § 298a ZPO in die elektronische Form übertragen werden; dem Wortlaut nach nur für gerichtliche elektronische Dokumente gilt zudem § 169 Abs. 5 ZPO. Die Rechtsfragen, die sich dabei für die Zustellung ergeben, sind bereits beschrieben.[21] In der hier betrachteten Fallkonstellation ist zudem zu prüfen, ob die Wirksamkeit der Schriftsatzkündigung nach § 568 BGB nach Einscannen nach § 298a ZPO und Zustellung nach § 174 Abs. 3 ZPO erhalten bleibt. Auch hier gilt indes die obige Erwägung: Auch § 298a ZPO ist eine prozessuale Vorschrift zum ersetzenden Scannen und kann zwar den prozessualen Beweiswert erhalten,[22] aber nicht die materiellrechtliche Wirkform ersetzen.Abs. 16

3. Die eingescannte Entscheidung

Abs. 17
In dem Rechtsstreit ergeht ein verfahrensleitender Beschluss. Seit die Prozessakten elektronisch geführt werden, unterzeichnet der Richter seine Entscheidungen mittels seiner Signaturkarte durch eine qualifizierte elektronische Signatur. An diesem Tag hat er seine Signaturkarte zu Hause vergessen, die Entscheidung muss aber dringend abgesetzt werden. Deshalb druckt der Richter den Entscheidungsentwurf aus und unterschreibt ihn in Papierform. Um das Dokument in die elektronische Akte einzubringen, gibt er es in die Scanstelle, wo es nach § 298a ZPO eingescannt wird. Die eingescannte Datei wird in der elektronischen Akte abgelegt. Ist der Beschluss wirksam zustande gekommen?Abs. 18
Für diese Fallgestaltung fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass gerichtliche Dokumente bei elektronischer Aktenführung im regelmäßigen Geschäftsgang auch elektronisch erstellt werden (§ 130b ZPO). In der Praxis kann es aber vorkommen, dass die Signatur scheitert, das Dokument aber dennoch erzeugt werden muss, z.B. zur Einhaltung einer Entscheidungsfrist.Abs. 19
Das Absetzen einer Entscheidung in Papierform wäre nur dann unzulässig, wenn bei elektronischer Aktenführung auch die elektronische Dokumentenerstellung nach § 130b ZPO zwingend wäre. Das ist nach dem Wortlaut des § 130b ZPO nicht der Fall; dieser ersetzt die Schriftform nicht, sondern „genügt dieser Form", tritt also neben sie. Es gibt auch sonst keine Vorschrift, die dem Gericht – auch bei elektronischer Aktenführung – die elektronische Dokumentenerstellung zwingend auferlegen und die Schriftform verbieten würde. Mit der unterschriebenen Papierfassung hat der Richter deshalb eine nach §§ 329 Abs. 1 S. 2, 317 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Form gewählt und eine wirksame Entscheidung getroffen.Abs. 20
Weiter wurde der Beschluss zur vollständigen Aktenführung in die elektronische Form transferiert. Eine hybride Aktenführung – teilweise elektronisch, teilweise in Papier – ist zwar nicht ausgeschlossen und in Einzelfällen sogar erforderlich, aber nicht praktikabel.[23] Hier steht der Übertragung in die elektronische Form auch kein technisches Hindernis entgegen. Es fehlt allerdings an einer ausdrücklichen gesetzlichen Norm für das Einscannen gerichtlicher Dokumente, die in Papierform erstellt wurden; § 298a Abs. 2 S. 1 ZPO nennt nur „in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen". Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift – Aktenreste in Papier und eine hybride Aktenführung zu vermeiden[24] – spricht aber nichts dagegen, auch den Medientransfer für gerichtliche Dokumente unter dieser Norm zu behandeln. Letztlich können sogar vollständige gerichtliche Akten – einschließlich der darin enthaltenen Entscheidungen – nach § 298a ZPO ersetzend eingescannt werden.[25]Abs. 21
Fraglich, aber für die vorliegende Fallgestaltung unerheblich ist, ob für das Scanprodukt auch § 371b ZPO gilt. Die Vorschrift zielt auf öffentliche Urkunden fremder Behörden[26] und der Gesetzgeber hatte die Fallkonstellation gerichtseigener Scanprodukte nicht vor Augen. Dem Wortlaut nach ist der Tatbestand des § 371b ZPO aber erfüllt.[27]Abs. 22
Die Frage, ob der Beschluss nach § 298a ZPO eingescannt werden konnte, berührt seine Wirksamkeit nicht. Zwar tritt das nach § 298a Abs. 2 ZPO eingescannte elektronische Dokument an die Stelle des Papieroriginals, es ersetzt dieses.[28] Diese Ersetzung bezieht sich allerdings nur auf den Beweiswert des Dokuments, nicht auf dessen Wirksamwerden.[29] Eine Willenserklärung oder ein Hoheitsakt, die formwirksam in die Welt treten, blieben auch dann wirksam, wenn ihre Verkörperung verloren geht oder vernichtet wird. Die schriftliche Urkunde ist nach ihrer Errichtung nur noch Beweisträger, nur in dieser Funktion können sie vom elektronischen Scandokument ersetzt werden. Umgekehrt könnte das Einscannen nach § 298a Abs. 2 ZPO einem unwirksamen Akt auch nicht nachträglich zur Wirksamkeit verhelfen.Abs. 23

4. Ausdruck und Zustellung eines eingescannten gerichtlichen Dokuments

Abs. 24
Die Zwischenentscheidung, die der Richter in Papierform erstellt hat und einscannen hat lassen, soll den Parteien zugestellt werden – dem Beklagtenvertreter in Papierform, dem Klägervertreter elektronisch. Für die Zustellung in Papierform geht die Geschäftsstelle auf die gleiche Weise vor wie schon bei der Zustellung der Klageschrift: Sie fertigt einen Ausdruck des elektronischen Dokuments nach § 298 ZPO und stellt diesen Ausdruck samt Transfervermerk zu. Ist die Zustellung wirksam und wie soll sie die elektronische Zustellung an den Klägervertreter bewirken?Abs. 25
Für die Zustellung in Papierform ist zunächst auf die Ausführungen zur oben besprochenen Fallkonstellation 2 zu verweisen, wonach ein Ausdruck mit Transfervermerk nach § 298 ZPO ein taugliches Zustellungsobjekt ist.[30] Zur oben besprochenen Fallgestaltung bestehen hier aber zwei Unterschiede.Abs. 26
Zum einen verweist der Klammerzusatz des § 298 Abs. 1 ZPO nur auf originär elektronisch errichtete Dokumente (§§ 130a, 130b). Hier wurde der Beschluss aber in Papierform nach §§ 329 Abs. 1 S. 2, 317 Abs. 2 S. 2 ZPO erstellt und dann nach § 298a ZPO eingescannt. Der doppelte Medientransfer - erst einscannen, dann wieder ausdrucken - erscheint umständlich und potentiell fehleranfällig, zumindest solange das Papieroriginal noch aufbewahrt wird (§ 298a Abs. 2 S. 2 ZPO[31]). Denn durch das (ersetzende) Scannen hört das Papierdokument nicht auf, Original und als solches taugliche Vorlage für (beglaubigte) Abschriften zu sein. Andererseits treten auch das elektronische Dokument nach § 298a Abs. 2 ZPO an die Stelle des Papieroriginals und der Ausdruck nach § 298 ZPO wiederum an die Stelle des elektronischen Dokuments, ohne dabei jeweils eine Einbuße an Beweiswert zu erleiden.[32] Wieder hilft bei der rechtlichen Bewertung der zeitlich versetzte Blickwinkel: Nach der Vernichtung des Papieroriginals ist das elektronische Dokument das einzige Repräsentat und dessen Ausdruck die einzige Möglichkeit, Abschriften zu erzeugen und zuzustellen. Bis zur Vernichtung existieren zwei im Beweiswert gleichwertige Vorlagen und damit auch zwei gleichwertige Möglichkeiten, beglaubigte Abschriften zu erzeugen.Abs. 27
Zum anderen entzieht sich die Zusammensetzung des Ausdrucks im vorliegenden Fall der beabsichtigten und regelmäßigen Struktur des § 298 ZPO. Wie oben dargestellt, übernimmt der Transfervermerk § 298 Abs. 2 ZPO eine unterschriftsgleiche Gewährleistungsfunktion, indem er die elektronische Signatur des Ausstellers auf dem Ausdruck sicht- und lesbar macht. Wurde das elektronische Dokument nicht signiert, besteht der Transfervermerk aus dem Hinweis, dass keine elektronische Signatur vorhanden ist.[33] Die Struktur eines nach § 298a ZPO ersetzend gescannten Dokumentes ist davon verschieden. Das Dokument enthält nicht die elektronische Signatur des Erstellers,[34] aber dessen eingescannte Unterschrift als Bildinformation. Zudem enthält das elektronische Dokument die Information, wer das Dokument eingescannt hat, den sogenannten (Scan-)Transfervermerk nach § 298a Abs. 3 ZPO. Dieser Transfervermerk muss nicht zwingend als Bildrepräsentation eingefügt[35] und kann seinerseits durch die einscannende Person (qualifiziert) elektronisch signiert worden sein.[36] Im vollen Umfang[37] bestünde der Ausdruck nach § 298 ZPO somit ausAbs. 28
- dem eingescannten Dokument einschließlich der (als Bildrepräsentat) eingescannten händischen Unterschrift des Erstellers,Abs. 29
- dem (Ausdruck-)Transfervermerk nach § 298 Abs. 2 ZPO zu diesem Dokument mit dem Inhalt, dass diese Datei keine (d.h. nicht die Signatur des Dokumentenerstellers) trägt,Abs. 30
- dem (Scan-)Transfervermerk nach § 298a Abs. 3 ZPO mit den Informationen über die einscannende Person undAbs. 31
- dem (Ausdruck-)Transfervermerk nach § 298 Abs. 2 ZPO zum (Scan-)Transfervermerk mit den Angaben zur Signatur des Scanpersonals, wenn vorhanden[38].Abs. 32
Eine solche Struktur ist bei einem Massengeschäft wie der Zustellung weder technisch noch fachlich-inhaltlich handhabbar. Aber lässt das Gesetz hiervon Abstriche zu? Ein Verzicht auf die mehrstufigen, verwirrenden und hier inhaltlich nichtssagenden Transfervermerke drängt sich auf. Doch gerade die Transfervermerke sind nach den obigen Ausführungen das Fundament für die rechtliche Gleichstellung zwischen elektronischem und Papierdokument. Ohne Transfervermerk ist ein Ausdruck nur eine einfache Abschrift. Gleichwohl erscheint jedenfalls der gestaffelte Transfervermerk, also der (Ausdruck-)Transfervermerk zum (Scan-)Transfervermerk, überflüssig. Ohnehin hat ein Scan-Transfervermerk nach § 298a Abs. 3 ZPO nicht annähernd die gleiche beweisrechtliche Bedeutung wie sein Pendant bei Ausdruck (§ 298 Abs. 2 ZPO)[39]; deshalb ist auch der Scan-Transfervermerk selbst verzichtbar. Lediglich der Transfervermerk zum Hauptdokument behält seine rechtliche und inhaltliche Bedeutung und sollte deshalb nicht fehlen. Auch mit dieser Reduktion bleibt der Prozess ebenso sperrig wie sein Resultat, der Ausdruck. Eine Geschäftsstelle, die weder den vollen, vierstufigen Ausdruck erzeugen noch das rechtliche Risiko bei Beschränkung auf den Mindestinhalt (Dokument mit zugehörigem Ausdruck-Transfervermerk nach § 298 Abs. 2 ZPO) tragen möchte, sollte den Ausdruck sicherheitshalber nach § 169 Abs. 2 ZPO beglaubigen. Spätestens damit wird das Repräsentat zum tauglichen Zustellungsobjekt – gleichgültig, ob die Abschrift vom elektronischen Dokument oder vom Papierdokument gefertigt worden war.[40]Abs. 33
Die elektronische Zustellung kann mit dem eingescannten Dokument nach § 174 Abs. 3 ZPO bewirkt werden.[41] Fraglich ist lediglich, welche Bestandteile die Zustellung haben muss. Zunächst könnte das eingescannte Dokument als „Urschrift" behandelt und nach § 169 Abs. 5 ZPO zugestellt werden. Dies wäre aufgrund der Gleichwertigkeit von Papiervorlage und elektronischem Dokument nach dem ersetzenden Scannen gemäß § 298a ZPO konsequent. Der Wortlaut des § 169 Abs. 5 ZPO steht dem allerdings entgegen. Die Vorschrift ist ausdrücklich auf elektronische Dokumente nach § 130b ZPO beschränkt; im vorliegenden Fall entstand das Dokument aber nicht originär elektronisch (§ 130b ZPO), sondern durch ersetzendes Scannen (§ 298a ZPO). Da die Sondervorschrift des § 169 Abs. 5 ZPO nicht gilt, ist das Dokument wie externe Dokumente zu behandeln und folglich zum Transportschutz nach dem Wortlaut des Gesetzes mit einer elektronischen Signatur zu versehen (§§ 169 Abs. 4, 174 Abs. 3 S. 2 ZPO).[42]Abs. 34
Ab dem 01.01.2018 entfällt das Signaturerfordernis; es genügt die Übertragung auf einem sicheren Übertragungsweg nach § 174 Abs. 3 ZPO n.F.Abs. 35
Diese Transportsignatur hat ihre Berechtigung, wenn das elektronische Dokument unsigniert ist. In vielen Fällen ist es aber bereits durch eine elektronische Signatur geschützt, so insbesondere im Regelfall der §§ 169 Abs. 5, 130b ZPO oder bei elektronischer Einreichung von Dokumenten nach § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO. In diesen Fällen ist eine Übersignatur nach § 174 Abs. 3 S. 2 ZPO funktionslos.[43] Ob bei eingescannten Dokumenten nach § 298a ZPO eine für § 174 Abs. 3 ZPO hinreichende Signatur bereits vorliegt, hängt von der Ausgestaltung des Scanvorgangs ab.[44] Im Ergebnis bleiben für die elektronische Zustellung eines eingescannten gerichtlichen Dokuments zwei Varianten: Die Zustellung mit Übersignatur genügt in jedem Fall den Anforderungen nach § 174 Abs. 3 ZPO; die Zustellung ohne Übersignatur ist nach Sinn und Zweck des § 174 Abs. 3 ZPO dann zulässig, wenn das Dokument bereits beim Scanvorgang signiert wurde.Abs. 36
Fraglich bleibt hier ebenso wie bei anderen eingescannten Dokumenten, etwa in Papierform eingereichten Schriftsätzen, ob auch der (Scan-)Transfervermerk (§ 298a Abs. 3 ZPO) elektronisch mit zuzustellen ist. Hierzu enthält die ZPO keine Bestimmung. Dabei ist auf den Sinn und Zweck von Transfervermerk einerseits und Signatur abzustellen. Beide Instrumente dienen letztendlich dem Integritäts- und Vertrauensschutz. Signatur und Verschlüsselung nach § 174 Abs. 3 S. 2 ZPO sind für sich genommen nach dem Willen des Gesetzgebers hinreichend, um diesen Schutz zu bieten. Der Transfervermerk nach § 298a Abs. 3 ZPO entfaltet weder einen vergleichbaren Schutz, noch bringt er der Zustellung einen sonstigen Mehrwert an Information.[45] Er ist deshalb kein erforderlicher Bestandteil einer elektronischen Zustellung nach § 174 Abs. 3 S. 2 ZPO.Abs. 37

5. Das ausgedruckte Empfangsbekenntnis

Abs. 38
Die elektronische Zustellung an den Klägervertreter möchte das Gericht gegen Empfangsbekenntnis bewirken. Dazu schickt es in der elektronischen Nachricht außer dem Zustellungsdokument noch das gerichtliche Formular für das Empfangsbekenntnis als PDF-Dokument mit. Der Anwalt geht auf die gleiche Weise vor wie das Gericht: Er druckt das Formular aus, vermerkt auf dem Ausdruck das Empfangsdatum und unterzeichnet es handschriftlich. Zur Sicherheit vermerkt er auf dem Dokument noch das Scandatum und die einscannende Person, dann lässt er das Dokument einscannen und schickt das erzeugte (PDF-)Dokument über sein EGVP-Postfach zurück an das Gericht, ohne es noch einmal elektronisch zu signieren. Hat er ein wirksames Empfangsbekenntnis abgegeben?Abs. 39
Die elektronische Versendung eines Empfangsbekenntnisses als (PDF-)Formular ist zu unterscheiden vom (rein) elektronischen Empfangsbekenntnis. Mit diesem Begriff wird der vollständige elektronische Austausch strukturierter Daten zur Bewirkung eines Empfangsbekenntnisses bezeichnet. Hierzu versendet das Gericht an den Anwalt kein Dokument, sondern einen (XML-)Datensatz in einer bestimmten, definierten Struktur.[46] Auch der Anwalt erzeugt kein Dokument, das er signieren könnte, sondern verändert mittels seiner Anwaltssoftware in dem Datensatz bestimmte Datenfelder und schickt den angepassten Datensatz an das Gericht zurück. Dieses elektronische Empfangsbekenntnis kann erst ab dem 01.01.2018 eingesetzt werden (§ 174 Abs. 4 S. 3-5 ZPO n.F.). Der Zugewinn wird für beide Seiten erheblich sein: Strukturierte Datensätze können automatisch ausgewertet und die erfolgreiche Zustellung in der (elektronischen) Akte des Gerichts wie des Anwalts automatisch dokumentiert werden. In welcher Form dies dem Anwender zur Anzeige gebracht werden soll – durch Erzeugung eines Dokumentes oder in Form von Metadaten – regelt das Gesetz nicht.Abs. 40
Zunächst sind die Formvoraussetzungen eines Empfangsbekenntnisses zu klären. In Papierform muss das Empfangsbekenntnis datiert und unterschrieben sein, § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO. Bei der Übermittlung in elektronischer Form ist die qualifizierte elektronische Signatur dagegen nur ein Soll-Erfordernis (§ 174 Abs. 4 S. 2, 3 ZPO). Deshalb soll nach einer verbreiteten Ansicht ein Verstoß gegen das Signaturerfordernis nicht zur Unwirksamkeit führen.[47] Das verstößt aber gegen die sonstige Gleichwertigkeit von Unterschrift und qualifizierter elektronischer Signatur. Wenn ein nicht unterschriebenes Empfangsbekenntnis unwirksam ist,[48] muss Gleiches auch für dessen unsigniertes elektronisches Repräsentat gelten. Die Fassung als Sollvorschrift steht dem nicht entgegen; auch bei § 130a ZPO wird das Signaturerfordernis für bestimmende Schriftsätze als obligatorisches Erfordernis verstanden.[49] § 130a ZPO wird von § 173 Abs. 4 S. 2 ZPO auch ausdrücklich in Bezug genommen. Die qualifizierte elektronische Signatur ist beim Empfangsbekenntnis in elektronischer Form daher Wirksamkeitserfordernis.Abs. 41
Ab dem 01.01.2018 kommt dies auch im Wortlaut des § 174 Abs. 4 S. 3 ZPO zum Ausdruck: Die spezielle Sollvorschrift entfällt und das Signaturerfordernis in § 130a ZPO, auf den § 174 Abs. 4 S. 2 ZPO unverändert verweist, ist ab dem 01.01.2018 obligatorisch formuliert (§ 130a Abs. 3 ZPO n.F.). Allerdings kann die Signatur ab dem 01.01.2018 auch durch Versand auf einem sicheren Übermittlungsweg ersetzt werden (§ 130 a Abs. 3, 4 ZPO n.F.).Abs. 42
Das vom Rechtsanwalt auf elektronischem Weg eingereichte Empfangsbekenntnis war nicht qualifiziert elektronisch signiert. Der Formmangel könnte aber dadurch geheilt werden, dass der Rechtsanwalt ein formwirksames schriftliches Empfangsbekenntnis hergestellt und dieses – mit Transfervermerk – eingescannt hat. Auf § 298a ZPO lässt sich das nicht stützen; die Vorschrift erlaubt nur dem Gericht, nicht dem Rechtsanwalt das ersetzende Scannen.[50] Auch die Trennung zwischen Wirksamkeitserfordernis und Beweiswert[51] hilft in diesem Fall nicht weiter: Das Empfangsbekenntnis entfaltet erst mit Eingang bei Gericht Wirkung; die dafür geltenden Formvorschriften sind deshalb Wirksamkeitsvoraussetzungen, nicht nur Beweiswertregeln. Fraglich ist allerdings, ob die Erwägungen greifen, die den BGH zur Anerkennung des Ausdrucks einer per Email eingereichten, eingescannten Berufungsschrift bewogen haben.[52] Dagegen spricht, dass es bei elektronischer Aktenführung nicht zu einer (Rück-)Verkörperung der Unterschrift beim Gericht kommt, so dass die Parallelwertung zu § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO nicht greift.[53] Andererseits ist fraglich, ob es bei elektronischer Aktenführung entscheidend auf die Rückverkörperung ankommt. Ein Ausdruck nach § 298 ZPO ist hier nicht erforderlich, weil das elektronisch eingegangene und veraktete elektronische Dokument dem Ausdruck für die Papierakte gleichsteht.[54] Zudem existiert auch in diesem Fall ein unterzeichnetes Original, und die Fälschungssicherheit der Übermittlung[55] ist durch die Standards des EGVP-Systems sogar in außerordentlich hohem Maße verwirklicht.[56]Abs. 43
Bei dieser noch ungefestigten Rechtslage birgt das Vorgehen des Klägervertreters ein Risiko. Um dieses zu vermieden, stehen ihm verschiedene Handlungsoptionen offen.Abs. 44
Insbesondere kann er das Empfangsbekenntnis vor dem Versand qualifiziert elektronisch signieren und genügt damit jedenfalls den Anforderungen des § 174 Abs. 4 S. 2, 3 ZPO.Abs. 45
Ab dem 01.01.2018 haben Übermittlungen aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ohnehin unterschriftsersetzende Wirkung (§ 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO n.F.).Abs. 46
Da es für das Empfangsbekenntnis keinen Formularzwang gibt,[57] kann der Rechtsanwalt auch auf den Ausdruck verzichten und ein eigenes Dokument – ggf. mit einem selbst erstellten Formular – erzeugen, dieses qualifiziert elektronisch signieren und zurücksenden. Dabei geht allerdings der gemeinsame Anwendungsvorteil der einheitlichen gerichtlichen Formulare – der schnelle Widererkennungswert – verloren.Abs. 47
Verfügt der Rechtsanwalt über eine geeignete Software zum Editieren von PDF-Dokumenten, kann er das Zustellungsdatum auch ohne Medienbruch direkt auf das vom Gericht übersandte PDF-Dokument eintragen, das Dokument dann signieren und zurücksenden. Dabei lauert allerdings eine technische Falle. Nicht alle Werkzeuge zur Bearbeitung von PDF-Dokumenten schreiben die hinzugefügte Information in die Kerndatei. Manche Änderungen werden lediglich als zusätzliche Schicht – gleichsam als Folie – über die Dateiansicht gelegt. Je nach der eingesetzten Software und dem eingesetzten Bearbeitungswerkzeug kann es vorkommen, dass diese Änderungen nicht von der Signatur erfasst werden.Abs. 48
Die Fallkonstellation, die hier an dem Sonderbeispiel des Empfangsbekenntnisses erörtert wurde, kann in gleicher Weise bei anderen Schriftsätzen entstehen. Ebenso wie das Gericht können auch Rechtsanwälte in Situationen geraten, in denen ein dringlich benötigtes Dokument nicht formgerecht elektronisch erzeugt werden kann. Der Anwalt kann beispielsweise am letzten Tag einer Schriftsatzfrist seine Signaturkarte verlegt oder die Zugangsdaten zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach vergessen haben. Sobald die Nutzungspflicht des § 130d ZPO greift, wäre ihm in dieser Konstellation auch das Fax verwehrt, da der elektronische Übermittlungsweg nicht durch einen technischen Defekt versperrt ist. Der Anwalt ist dann bis zur Klärung der Rechtslage gut beraten, die Störung zu dokumentieren, alle ihm möglichen Mittel zur Übermittlung des Schriftsatzes auszuschöpfen und vorsorglich Wiedereinsetzung zu beantragen.[58]Abs. 49

6. "Zur Geschäftsstelle gelangt"

Abs. 50
Das Urteil wurde am Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet. Eine Woche später stellt der Richter das Urteil in elektronischer Form fertig, signiert es und leitet es elektronisch an die Geschäftsstelle weiter. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle findet das Urteil als Zugang in ihrem elektronischen Zutrag, dem Post- oder Aufgabenkorb des elektronischen Aktensystems. Sie will nun aktenkundig vermerken, wann das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist. Dazu lässt ihr das Aktenführungssystem zwei Möglichkeiten: Sie kann entweder einen kurzen Vermerk auf das Urteil setzen; diesen Vermerk kann sie aber nicht (isoliert) qualifiziert elektronisch signieren. Will sie den Vermerk mit einer Signatur versehen, muss sie dafür ein eigenes elektronisches Dokument erzeugen und dieses signieren. Den isolierten Vermerk kann sie auch untrennbar mit dem Urteil verbinden. Die Erzeugung eines eigenen Dokuments und die Herstellung einer untrennbaren Verbindung kostet die Urkundsbeamtin erheblich mehr Zeit als der Kurzvermerk auf dem Urteil. Sie würde deshalb gerne auf die Signatur verzichten. Kann sie das?Abs. 51
In diesem Fall ist § 315 Abs. 2 ZPO anwendbar; der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, ist deshalb für die Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist bedeutsam. Maßgeblich ist bei elektronischer Aktenführung der Eingang des signierten Urteils im elektronischen Zutrag (Post- oder Aufgabenkorb) der Geschäftsstelle; dieser ist das Pendant des (Papier-)Aktenbocks.[59] Formvorschriften dazu, wie dieser Zeitpunkt aktenkundig zu machen ist, enthält die ZPO nicht. Insbesondere wird keine qualifizierte elektronische Signatur und auch keine untrennbare Verbindung zum Urteil verlangt.[60] Maßstab für die einzuhaltende Form sind deshalb die Revisionssicherheit und die Grundsätze der Aktenführung – Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit. Alle Vorgehensweisen, die die Geschäftsstelle in Betracht zieht, erfüllen diese Anforderungen. Es wäre auch nicht zu beanstanden, wenn das relevante Datum automatisch erzeugt und - auch als Metadatum - revisionssicher gespeichert würde, denn eine bewusste menschliche Handlung verlangt das Gesetz dazu nicht.Abs. 52
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass bei elektronischer Aktenführung auch alltägliche Abläufe neu zu hinterfragen sind. Insbesondere wird der Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter Signatur bedeutsam. Die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur benötigt erheblich mehr Zeit. Das erzeugt den Anreiz, die qualifizierte Signatur zu vermieden, wo immer dies zulässig ist. Demgegenüber ist der Zusatzaufwand einer vollwertigen Unterschrift gegenüber einer einfachen Paraphe unerheblich.[61]Abs. 53

7. Siegelbruch bei einer untrennbaren Verbindung?

Abs. 54
Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Eingang des Urteils aktenkundig gemacht hat, möchte sie den Verkündungsvermerk anbringen. Nach einem Blick in § 315 Abs. 3 ZPO fertigt sie dazu ein gesondertes elektronisches Dokument, versieht dieses mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur und verbindet es mit der in ihrem elektronischen Aktensystem zur Verfügung stehenden Funktion untrennbar mit dem Urteil.[62] Die beiden untrennbar verbundenen Dokumente stellt sie dem Klägervertreter elektronisch zu. Der Klägervertreter empfängt einen signierten Container, der wiederum zwei signierte Dokumente – Urteil und Zustellungsvermerk – enthält.[63] Der Umgang mit einem solchen verschachtelten Objekt ist sowohl in der Elektronik als auch im Ausdruck sperrig. Dem Klägervertreter reicht für seine Handakte das Urteil allein – ohne Signaturdateien und Verkündungsvermerk – völlig aus. Er ist deshalb im Begriff, das Urteil aus dem Container zu kopieren und es isoliert abzulegen oder auszudrucken, da zögert er: Wäre das nicht ein Siegelbruch?Abs. 55
Der Tatbestand des Siegelbruchs nach § 136 Abs. 2 Var. 3 StGB ist verwirklich, wenn der Täter den durch ein Siegel bewirkten Verschluss ganz oder teilweise unwirksam macht; dabei kann das Siegel unversehrt an seiner Stelle bleiben. Dies kann auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Gegenstand aus einer versiegelten Umschnürung ohne Verletzung des Siegels entfernt wird.[64] Tatobjekt des § 136 Abs. 2 StGB ist ein dienstliches Siegel als amtliche Kennzeichnung mit Beglaubigungscharakter, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen. Dabei wird auf den Siegelabdruck abgestellt.[65] Ein Siegelabdruck haftet immer auf einem Material – gleich, auf welchem – und ist deshalb immer körperlich. Die Frage, ob auch ein nichtkörperliches, elektronisches Datum ein Siegel i.S.v. § 136 StGB sein kann, wurde – soweit ersichtlich – strafrechtlich noch nicht erörtert. Dies war auch nicht notwendig, da es bislang noch keine „elektronischen Dienstsiegel" gab. Die untrennbare Verbindung übernimmt aber Funktionen, die sonst typischerweise einem Dienstsiegel zukommt: Den Schutz gegen die Entnahme von Einzelobjekten aus einer abgeschlossenen und versiegelten Gesamtheit von Objekten. Damit ist die untrennbare Verbindung funktional das elektronische Pendant zum Siegel; Dokumente, die untrennbar miteinander verbunden werden sollen, werden in der Papierwelt entweder als Vermerk aufgestempelt oder gemeinsam versiegelt.[66] Für die strafrechtliche Bewertung nach § 136 Abs. 2 StGB scheidet eine Gleichsetzung nach geltender Rechtslage gleichwohl aus; „Siegel" ist nach Wortlaut und zutreffender Auslegung ein körperlicher Gegenstand. Die Subsumtion eines elektronischen Datums unter diesen Begriff wäre lege lata ein Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot.Abs. 56
Welche Rechtsnatur das Instrument der untrennbaren Verbindung – auch jenseits der Frage nach § 136 StGB – hat, wurde bislang noch nicht erörtert. Hier wie in anderen Fällen behelfen sich Gesetzgeber und Literatur mit Analogien zur Papierwelt. Solche Parallelwertungen haben aber Grenzen. Eines der größten Hindernisse ist dabei, dass der in der Papierwelt so bedeutsame Unterschied zwischen Original und Kopie in der elektronischen Welt verschwimmt oder bedeutungslos ist. Eine elektronische Kopie ist von ihrer Vorlage nicht zu unterscheiden; eine Datei kann beliebig oft ununterscheidbar kopiert werden.[67] Die Grenzen, die sich daraus für die Parallelwertung zwischen Papier und Elektronik ergeben, lassen sich auch in der vorliegenden Fallgestaltung sichtbar machen. In der Papierwelt sind in den Anwendungsfällen der untrennbaren Verbindung nur die Originale in der Akte versiegelt; die Abschriften für die Parteien in der Regel nicht. Welche Fälle sollten dann hier verglichen werden? Sollte die Kopie samt untrennbarer Verbindung, die dem Klägervertreter übermittelt wurde, als Urschrift gelten (§ 169 Abs. 5 ZPO) und damit dem Original in der Akte gleichstehen, das in der Papierwelt gesiegelt wäre? Oder ist sie aufgrund funktionaler Betrachtung doch eine Kopie und steht damit einer Abschrift gleich, die der Anwalt in Papierform unversiegelt erhalten hätte? Oder sind beide Vergleiche möglich, wechselt die untrennbare Verbindung folglich ihren Charakter ja nachdem, an welcher Stelle sie sich befindet? Mit solchen Fragestellungen führen Analogien zwischen Papier und Elektronik in ein undurchdringliches Dickicht. Die elektronische Welt mag uns noch nicht vertraut und unsere Vorstellungskraft noch auf Analogien zur Papierwelt angewiesen sein – dennoch müssen zur rechtlichen Bewältigung der elektronischen Aktenführung eigenständige Auslegungen und Wertungen entwickelt werden.[68]Abs. 57

8. Die Urteilsabschrift für die Zustellung

Abs. 58
Dem Beklagtenvertreter, der nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, muss das Urteil in Papierform zugestellt werden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle fertigt dazu einen Ausdruck, aber nicht aus der Datei, die als Urschrift in der elektronischen Akte abgelegt ist, sondern aus einer Entwurfsdatei. Dann bringt sie einen Beglaubigungsvermerk an und stellt das Urteil zu. Ist die Zustellung wirksam?Abs. 59
Die Möglichkeiten, Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen, die elektronisch geführt werden, zum Zweck der Zustellung in die Papierform zu übertragen, wurden oben bereits ausführlich erörtert. Demnach bestehen dafür grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Zum einen ein Ausdruck nach § 298 ZPO mit Transfervermerk, zum anderen ein einfacher Ausdruck mit manuellem Beglaubigungsvermerk nach § 169 Abs. 2 ZPO.Abs. 60
Für die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften von elektronisch erstellten Urteilen wurde mit dem Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22.03.2005 allerdings die Vorschrift des § 317 Abs. 3 ZPO eingeführt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelt die Vorschrift den Medientransfer; die „auf diese Weise hergestellten Ausfertigungen und Auszüge sind somit zunächst mit dem Transfervermerk gemäß § 298 Abs. 2 zu versehen, sodann vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen".[69] Demzufolge wäre § 317 Abs. 3 ZPO eine besondere Formvorschrift, durch die für den Medientransfer von Urteilen zusätzliche Anforderungen über § 298 ZPO hinaus gestellt würden. In der Literatur wurde dieses Verständnis bislang widerspruchslos übernommen.[70] Es bestand auch kein Diskussionsbedarf, da die Vorschrift bis zur Einführung der elektronischen Akte keinen praktischen Anwendungsbereich hatte. Bei näherem Hinsehen entpuppt sich die Vorschrift aber einerseits als umständlich und unpraktikabel, andererseits besteht für einen solchen Sonderschutz für Urteile keine Not. Der Transfervermerk nach § 298 Abs. 2 ZPO übersetzt die elektronische Signatur in die Papierform; deshalb steht der Beweiswert eines nach dieser Norm ausgeführten Ausdrucks – wie oben ausgeführt – dem elektronischen Original gleich. Weshalb soll dies für eine Urteilsabschrift nicht hinreichen und zusätzlich der handschriftliche Beglaubigungsakt erforderlich sein? Inhaltlich ergeben sich aus dem Transfervermerk (lediglich) Informationen über die elektronische Signatur; vergleichbare Informationen über die handschriftliche Unterschrift auf dem Papieroriginal enthält eine herkömmliche Abschrift nach § 317 Abs. 4 ZPO nicht. Weshalb soll der Beglaubigungsvermerk für die Abschrift eines Urteils in Papierform genügen, für die Abschrift eines elektronisch geführten Urteils aber nicht? Der Wertungswiderspruch löst sich auf, wenn man sich an den Wortlaut des § 317 Abs. 3 ZPO hält. Dieser betrifft nicht den Medientransfer durch Ausdruck aus dem elektronischen Dokument, sondern – eine Stufe weiter - die Erzeugung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften von einem Urteilsausdruck gemäß § 298.[71]Abs. 61
Halten wir uns an diesen Wortlaut, steht die Norm in Einklang mit den sonstigen Regeln, wie sie oben aus §§ 174, 169, 298 und 298a ZPO entwickelt wurden. Es bleibt dabei, dass der Ausdruck eines gerichtlichen Dokuments (§ 130b ZPO), der nach § 298 ZPO erstellt wurde, der elektronischen Vorlage im Beweiswert gleichsteht. Er ist somit mehr als eine bloße Abschrift und jedenfalls taugliches Objekt einer wirksamen Zustellung. Aufgrund der Gleichwertigkeit von elektronischem Original (§ 130b ZPO) und Ausdruck (§ 298 ZPO) müssen Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge aber nicht direkt vom elektronischen Dokument erstellt werden, sie können auch vom Ausdruck erteilt werden. (Nur) letzteres regelt § 317 Abs. 3 ZPO. Eine Verfahrenserleichterung bringt die Vorschrift somit nur für elektronische Urteile bei Papieraktenführung; hier kann die Erstellung einer Abschrift aus dem Ausdruck nach § 298 ZPO einfacher sein als der Rückgriff auf das elektronische Dokument. Bei elektronischer Aktenführung bietet sich dagegen der Ausdruck nach § 298 ZPO ohne handschriftliche Beglaubigung an.Abs. 62
Wohlgemerkt: So hat der Gesetzgeber die Norm nicht intendiert. Nach dem Gesetzesentwurf sollte die Vorschrift lauten: „Dem Urteil steht ein Urteilsausdruck gemäß § 298 gleich."[72] Mit diesem Wortlaut hätte die Vorschrift tatsächlich den Medientransfer betroffen; sie hätte aber gegenüber § 298 ZPO keinen eigenen Regelungsgehalt gehabt. Die jetzige Fassung wurde vom Rechtsausschuss des Bundestags in die Beschlussempfehlung eingebracht. Sie geht auf eine Klarstellungsbitte des Bundesrates zurück; sachliche Änderungen gegenüber der vorherigen Entwurfsfassung sollten damit nicht verbunden sein.[73] Dieses Ziel wurde verfehlt: Der geänderte Wortlaut führt nicht zu einer Klarstellung, sondern zu einer sachlichen Änderung des Regelungsinhaltes. Das Redaktionsversehen hat die Vorschrift verbessert; auch in der jetzigen Fassung erlaubt sie aber als Spezialvorschrift für das Urteil nur das, was aufgrund anderer Regelungen sowieso schon gilt. Im Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs ist eine weitere Klarstellung vorgesehen, die ab dem 01.01.2018 in Kraft treten soll.[74] Diese betrifft aber nur die Notwendigkeit eines Transfervermerks; die Bundesregierung geht in ihrem Entwurf weiterhin davon aus, dass die Vorschrift den Medientransfer regle.Abs. 63
In dem oben beschriebenen Fall hat die Geschäftsstelle somit grundsätzlich eine zulässige Form der Zustellung gewählt; der Beglaubigungsvermerk auf einer (einfachen) Urteilsabschrift genügt. Fraglich ist aber, ob die Abschrift wirksam aus dem Urteilsentwurf erstellt werden konnte. Abschriften sind nach Wortsinn und historischer Auslegung keine bildgleichen Kopien, sondern müssen nur inhaltlich mit der Vorlage übereinstimmen. Sie müssen deshalb nicht durch Ausdruck oder Kopie, sondern können z.B. auch durch Abschreiben der Vorlage hergestellt werden. Die Gewähr für die inhaltliche Übereinstimmung übernimmt die Geschäftsstelle mit dem Beglaubigungsvermerk.[75] Dass die Abschrift durch Ausdruck eines Entwurfs erstellt wurde, schadet deshalb nicht, solange zwischen dem ausgedruckten Entwurfsstand und der signierten Endfassung keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen wurden. Auch wenn es Abweichungen gibt, ist der Beglaubigungsvermerk nicht unwirksam, sondern (nur) inhaltlich falsch. Erst wesentliche Abweichungen der Abschrift vom Original machen die Zustellung unwirksam.[76]Abs. 64

9. Die vollstreckbare Ausfertigung

Abs. 65
Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragt der obsiegende Klägervertreter die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Die Geschäftsstelle erstellt die Ausfertigung elektronisch nach § 130b ZPO und sendet sie dem Klägervertreter auf elektronischem Weg zu. Der Rechtsanwalt besteht auf einer Ausfertigung in Papierform. Zu Recht?Abs. 66
Die vollstreckbare Ausfertigung ist auch bei elektronischer Aktenführung ein Sonderfall. Die besondere Bedeutung der Ausfertigung, die im Rechtsverkehr an die Stelle des Originals tritt, ist nach der Wertung des Gesetzgebers nicht mit der elektronischen Form vereinbar, die sich beliebig oft und ununterscheidbar vervielfältigen lässt. Die Ausfertigung findet in der elektronischen Welt keine Entsprechung,[77] deshalb bestimmt § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass Ausfertigungen auch bei elektronischer Aktenführung nur in Papierform nach § 317 Abs. 4 ZPO zu erteilen sind.[78]Abs. 67
Der Klägervertreter hat deshalb Recht, die Geschäftsstelle muss ihm die Ausfertigung in Papierform erteilen. Sie sollte anschließend nicht vergessen, darüber einen Vermerk in einem gesonderten Dokument zu erstellen und diesen mit dem Urteil untrennbar zu verbinden (§ 734 S. 2 ZPO).Abs. 68

Fazit

Abs. 69
Bei elektronischer Aktenführung in der Praxis ergeben sich Fallkonstellationen, an die der Gesetzgeber nicht gedacht hat und die unzureichend geregelt sind. In einigen Fällen führen die bestehenden Regeln zu überkomplexen Abläufen.[79] Das gilt insbesondere, wenn ein Medientransfer zwischen Papierform und elektronischer Form erforderlich ist; besondere Herausforderungen bringt der Medientransfer bei qualifizierten elektronischen Signaturen mit sich. Aus den bestehenden Vorschriften können aber systematisch stimmige und praxistaugliche Leitprinzipien entwickelt werden. Wo das Gesetz Spielraum lässt, steht zu erwarten, dass sich bei Ausdehnung der elektronischen Aktenführung und des elektronischen Rechtsverkehrs praxistaugliche Gestaltungen etablieren werden. Im Übrigen sollte der Gesetzgeber die bestehenden Regelungslücken alsbald füllen, bestehende Wertungswidersprüche im Gesetz und Hindernisse aufgrund überbordender Form- und insbesondere Signaturerfordernisse beseitigen.Abs. 70

* Autoren sind Richter am VGH Dr. Carsten Ulrich und RiAG Dr. Philipp Schmieder. Die beiden Autoren sind Projektleiter im eJustice-Programm des Landes Baden-Württemberg und mit der Umsetzung und Einführung der elektronischen Aktenführung im Land befasst.
[1] BGHZ 184, 75; BGH NJW-RR 2015, 624, 625; Bacher, NJW 2015, 2753f.; von Selle, in: BeckOK-ZPO, § 130a Rn. 9f.
[2] Dazu Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 117-120, 160, 176-179; Schmieszek, in: Scherf/Schmieszek/Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr - Kommentar und Handbuch, 2006, § 130a Rn. 14f. Für fakultative Geltung z.B. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 130a Rn. 4; Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 130a Rn. 3. Vgl. zu § 92 SGG Müller, NZS 2015, 896, 897.
[3] Dazu Bacher, NJW 2015, 2753f.
[4] Wöstmann, in: BeckOK-BGB, 41. Aufl., Stand: 01.08.2016, § 568 Rn. 7.
[5] Roth, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 139 Rn. 30.
[6] Busche, in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2015, § 139 Rn. 15.
[7] Zum Zweck der Vorschrift Lamminger/Ulrich/Schmieder, NJW 2016, 3274, 3275.
[8] Nach geltender Rechtslage erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, ab dem 01.01.2018 schon nach 6 Monaten, § 298 Abs. 4 ZPO n.F.
[9] Vgl. zum Beweiswert von elektronischer Vorlage und Ausdruck auch unten Fallgruppe 4.
[10] Vgl. von Selle, in: Beck-OK ZPO, § 130b Rn. 5; zu § 317 Abs. 3 ZPO und zu den verschiedenen Möglichkeiten, Abschriften zu erzeugen, auch unten Fallgruppe 9.
[11] Vgl. BT-Drs. 15/4067, 32; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 298 Rn. 7, 16.
[12] Der Ausdruck-Transfervermerk hat damit eine ungleich wichtigere Bedeutung als der Scan-Transfervermerk nach § 298a Abs. 3 ZPO (dazu auch unten Fallgruppe 4).
[13] Ob der Beglaubigungsvermerk mit einer eingescannten Unterschrift erzeugt werden kann (Viefhues, NJW 2005, 1009, 1011) ist zumindest fraglich. Nach § 169 Abs. 3 S. 2 ZPO tritt bei maschineller Bearbeitung das Gerichtssiegel an die Stelle der Unterschrift.
[14] Prütting, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 298 Rn. 5; Viefhues, NJW 2005, 1009, 1012.
[15] BGH NJW-RR 1987, 395; Wöstmann, in: BeckOK-BGB, 41. Aufl., Stand: 01.08.2016, § 568 Rn. 7; Lützenkirchen, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 568 Rn. 5.
[16] AG Wiesbaden, Beschluss vom 12.03.2013 - 92 C 4921/12, BeckRS 2013, 5009.
[17] Bacher, in: BeckOK-ZPO, § 298a Rn. 6.
[18] Vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 298a Rn. 9; Viefhues, NJW 2005, 1009, 1013; Schmieszek, in: Scherf/Schmieszek/Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr - Kommentar und Handbuch, 2006, § 298 Rn. 16; § 298a Rn. 20 („Ordnungsvorschrift"). Zum Umfang des Beweiswerts auch sowie unten (Fallgruppe 4).
[19] BT-Drs. 17/13948, S. 34.
[20] Lamminger/Ulrich/Schmieder, NJW 2016, 3274, 3275; Viefhues, NJW-Beil. 2016, 86, 89.
[21] Ausführlich Lamminger/Ulrich/Schmieder, NJW 2016, 3274, 3275f.
[22] Dazu Rossnagel/Nebel, NJW 2014, 886.
[23] Bacher, in: BeckOK ZPO, § 298a Rn. 11; Prütting, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl., § 298a Rn. 5; Viefhues, NJW 2005, 1009, 1010; Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 142f.
[24] BT-Drs. 15/4067, 33.
[25] Bacher, in: BeckOK-ZPO, § 298a Rn. 3.2; anders Huber, in: Musielak-Voit, ZPO, 13. Aufl., § 298a Rn. 6. Die Akten der Vorinstanz sollen nach BT-Drs. 15/4067, 33 von der Scanpflicht ausgenommen sein.
[26] BT-Drs. 17/12634, S. 34.
[27] Vgl. auch Bader, NZA 2016, 16, 19.
[28] Bacher, in: BeckOK-ZPO, § 298a Rn. 6.
[29] Vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 298a Rn. 9; Viefhues, NJW 2005, 1009, 1013; Schmieszek, in: Scherf/Schmieszek/Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr - Kommentar und Handbuch, 2006, § 298 Rn. 16; § 298a Rn. 20 („Ordnungsvorschrift"). Zum Umfang des Beweiswerts unten (Fallgruppe 4).
[30] Zur Rechtslage ab dem 01.01.2018 zudem Viefhues, NJW-Beil. 2016, 86, 89.
[31] Ab dem 01.01.2018 nur noch sechs Monate lang, § 298a Abs. 2 S. 3 ZPO n.F.
[32] Vgl. auch § 416a ZPO; Prütting, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 298a Rn. 9 sowie Schwoerer, Die elektronische Justiz, 2005, S. 127 zum Fortbestand des Beweiswertes des „Originals". Anders Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 144-148 (kein gleicher Beweiswert bei § 298a ZPO); dessen Argumentation beruht aber darauf, dass die Aufbewahrungspflicht nach § 298a Abs. 2 S. 2 ZPO bis zum Ende des Verfahrens reicht und ist somit spätestens ab Inkrafttreten des § 298a Abs. 3 ZPO n.F. am 01.01.2018 überholt.
[33] Bacher, in: BeckOK, § 298 Rn. 12.
[34] Das elektronische Dokument kann aber von der einscannenden Person signiert sein, vgl. BSI Technische Richtlinie 03138, RESISCAN – Ersetzendes Scannen, Abschnitt A.AM.IN.H.1, S. 30 und A.AM.IN.SH.2.
[35] Kegel, JurPC JurPC Web-Dok. 135/2013, Abs. 10; Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 151-153; Viefhues, NJW 2005, 1009, 1014.
[36] BSI Technische Richtlinie 03138, RESISCAN – Ersetzendes Scannen, Abschnitt A.NB.4, S. 26f.
[37] Vgl. zur entsprechenden Konstellation nach § 110d OWiG Kegel, JurPC JurPC Web-Dok. 135/2013, Abs. 23f.
[38] Vgl. BSI Technische Richtlinie 03138, RESISCAN – Ersetzendes Scannen, Abschnitt A.AM.IN.H.1, S. 30 und A.AM.IN.SH.2; Bacher, in: BeckOK-ZPO, § 298a Rn. 5.
[39] Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 152f.
[40] Dazu oben Fallgruppe 2.
[41] Dazu oben Fallgruppe 2. Das ergab sich für gerichtliche Entscheidungen bis zum 30.06.2014 zudem aus § 317 Abs. 5 ZPO a.F.: Viefhues, NJW 2005, 1009, 1014; Schmieszek, in: Scherf/Schmieszek/Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr - Kommentar und Handbuch, 2006, § 174 Rn. 8; § 317 Rn. 5, 10, 15. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs aufgehoben. Eine sachliche Änderung sollte damit nicht verbunden sein; der sachliche Regelungsgehalt der Vorschrift geht vielmehr in § 169 Abs. 3, 4 ZPO n.F. auf (BT-Drs. 17/13948, S. 34).
[42] Zu Fehlerfolgen Schmieszek, in: Scherf/Schmieszek/Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr - Kommentar und Handbuch, 2006, § 174 Rn. 12f.
[43] Dazu Lamminger/Schmieder/Ulrich, NJW 2016, 3274, 3275f.
[44] Beschreibung der Scanvorgänge abhängig vom Schutzbedarf in BSI Technische Richtlinie 03138, RESISCAN – Ersetzendes Scannen.
[45] Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 152f.
[46] Viefhues, NJW-Beil. 2016, 86, 89f.; Häublein, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 174 Rn. 24; Bacher, NJW 2015, 2753, 2757f.; Datenschema nach xJustiz, Abschnitt 22, Fachmodul Elektronisches Empfangsbekenntnis, abrufbar unter www.xjustiz.de/xjustiz2_0 (zuletzt aufgerufen am 02.02.2017).
[47] Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 133; Häublein, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 174 Rn. 22; Schmieszek, in: Scherf/Schmieszek/Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr - Kommentar und Handbuch, 2006, § 174 Rn. 15.
[48] BGH NJW-RR 1992, 1150.
[49] BGHZ 184, 75, 80; von Selle, in: BeckOK ZPO, § 130a Rn. 9.
[50] Vgl. Bacher, NJW 2015, 2753, 2758f. Überlegungen zu einem anderen Lösungsansatz finden sich bei Degen/Emmert, Elektronischer Rechtsverkehr, 2016, Rn. 263 unter Verweis auf § 371b ZPO und BGH NJW 1990, 2125.
[51] Vgl. oben Fallgruppe 3.
[52] BGH NJW 2008, 2649; BGH NJW 2015, 1527.
[53] Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 171-175; Müller, NZS 2015, 896, 898 (zum SGG).
[54] Dagegen stützt Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 171-176 seine Abgrenzung von „herkömmlichem" und elektronischem Dokument und damit die Geltung des § 130a ZPO gerade darauf, ob ein Ausdruck erfolgt oder nicht. Diese Abgrenzung ergibt sich so weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung; sie wäre auch - willkürlich - davon abhängig, wie sich das Empfangsgericht organisiert hat. Bei elektronischer Aktenführung ist es genauso naheliegend, Fax-, Computerfax und Emaileingänge nicht auszudrucken und sie direkt in der elektronischen Akte zu speichern, wie es bei Papieraktenführung naheliegt, nicht nur Fax-, Computerfax- und Emaileingänge automatisch auszudrucken, sondern auch Eingänge aus dem EGVP oder DE-Mail. Zutreffend dazu Bacher, NJW 2009, 1548, 1549f.; vergleichbare Wertung für das OWiG bei Kegel, JurPC JurPC Web-Dok. 135/2013, Abs. 27-31.
[55] Dazu BGH NJW 2008, 2649, 2650.
[56] Technische Spezifikationen zum sog. OSCI-Transport unter www.xoev.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen83.c.3355.de (zuletzt aufgerufen am 02.02.2017); vgl. auch Ballhausen, IT-Einsatz in der Justiz, 2012, S. 20f.
[57] Häublein, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 174 Rn. 8.
[58] Vgl. zu den Voraussetzungen an die organisatorischen Vorkehrungen aber Bacher, NJW 2015, 2753, 2755-2757.
[59] Die Vorschrift soll nach dem JKomG ausdrücklich sowohl die Übermittlung in elektronischer wie auch in Papierform umfassen; hierzu wurde der Wortlaut in „übermitteln" geändert. Dazu Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 315 Rn. 6; Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 21f.; BT-Drs. 15/4067, S. 33.
[60] Anders beim Verkündungs- oder Zustellungsvermerk, § 315 Abs. 3 S. 2 ZPO.
[61] Vgl. Lamminger/Schmieder/Ulrich, NJW 2016, 3274, 3274.
[62] Zur technischen Umsetzung der untrennbaren Verbindung Schmieder/Ulrich, NJW 2015, 3482, 3483.
[63] Zum Export einer untrennbaren Verbindung Schmieder/Ulrich, NJW 2015, 3482, 3483f.
[64] Krauß, in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 209, § 136 Rn. 41.
[65] Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 136Rn. 19f.
[66] Dazu Schmieder/Ulrich, NJW 2015, 3482.
[67] Lamminger/Ulrich/Schmieder, NJW 2016, 3274, 3275; BT-Drs. 15/4952, S. 48.
[68] Vgl. Müller, NZS 2015, 896, 900: „Die elektronische Form ist ein aliud zur Schriftform."
[69] BT-Drs. 15/4952, S. 48.
[70] Viefhues, NJW 2005, 1009, 1014; Musielak, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 317 Rn. 11; Elzer, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2016, § 317 Rn. 35-37.
[71] So auch Schmieszek, in: Scherf/Schmieszek/Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr - Kommentar und Handbuch, 2006, § 317 Rn. 2; unklar aber ibid. Rn. 12. Anders ist der Wortlaut z.B. in § 110d Abs. 1 S. 3 OWiG („anhand eines Aktenausdrucks").
[72] BT-Drs. 15/4952, S. 8.
[73] BT-Drs. 15/4952, S. 48.
[74] Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in
Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_elektronische_Akte_in_Strafsachen.pdf (zuletzt aufgerufen am 02.02.2017).
[75] Vgl. BGHZ 208, 255 (Rn. 13); Häublein, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 317 Rn. 4.
[76] Häublein, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 166 Rn. 18f.
[77] BT-Drs. 17/12634, S. 30f.
[78] Zu den Hintergründen auch Schwoerer, Die elektronische Justiz, 2005, S. 139f.
[79] Vgl. auch das Fazit bei Sellner, Die Justiz im elektronischen Zeitalter, 2012, S. 160.
 

 
(online seit: 25.04.2017)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Ulrich, Carsten, Rechtsfragen bei elektronischer Aktenführung - JurPC-Web-Dok. 0056/2017