JurPC Web-Dok. 39/2017 - DOI 10.7328/jurpcb201732339

Jochen Krüger, Stephanie Vogelgesang *

Elektronischer Rechtsverkehr in Verfahren ohne Anwaltszwang - der Justizgewährungsanspruch des Bürgers als praktischer und theoretischer Störfaktor? - Anmerkungen insbesondere aus amtsrichterlicher Sicht -

JurPC Web-Dok. 39/2017, Abs. 1 - 82


1. Allgemeine Problemstellung

Abs. 1
Der Weg zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und zur elektronischen Akte (E-Akte) ist auch in Deutschland[1] unumkehrbar. Die Justiz kann in einer modernen Informationsgesellschaft nicht den „Mehrwert" moderner Technik ignorieren[2] und muss sich zu einem Gesamtkonzept E-Justice weiterentwickeln. Zudem sind nach dem deutschen Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (ERV-Gesetz)[3] nunmehr auch positiv-rechtlich die professionellen Teilnehmer wie insbesondere Anwälte spätestens ab 01.01.2022 bundesweit verpflichtet[4], in praktisch allen Verfahren (Ausnahme insbesondere Strafverfahren) den elektronischen Kommunikationsweg zu den Gerichten zu benutzen. Dies setzt dann auch eine digitale Erreichbarkeit der Gerichte voraus. Es gibt jedoch keine ausdrückliche korrespondierende Verpflichtung der Gerichte zur elektronischen Kommunikation.[5] Das ERV-Gesetz gilt als historischer Durchbruch zu einem flächendeckenden ERV in Deutschland. Jedenfalls in den Justizverwaltungen besteht auch Einigkeit, dass schon aus faktischen Gründen der ERV zwingend die Einführung der E-Akte[6] erfordert. Papierform soll grundsätzlich Vergangenheit sein.Abs. 2
Dies macht den Umfang der notwendigen technischen und organisatorischen Umsetzungsarbeiten auf Gerichtsebene deutlich, insbesondereAbs. 3
1. ausreichende Ausstattung mit praxistauglichen GerätenAbs. 4
2. Gerichtssäle, die für eine elektronische Aktenführung geeignet sindAbs. 5
3. Personal, das bei weiterlaufendem Echtbetrieb für den ERV geschult werden mussAbs. 6
4. großflächige Umwandlung von Papier-Akten in E-AktenAbs. 7
5. hochsichere Übertragungswege und DatenverwaltungAbs. 8
6. Einhaltung der DatenschutzbestimmungenAbs. 9
7. Berücksichtigung der Barrierefreiheit.Abs. 10
Der Justizbetrieb im Allgemeinen steht damit vor einer der größten Veränderungen seiner Geschichte. Für die amtsrichterliche Ebene kommt ein - bisher wohl unterschätztes - zusätzliches strukturelles Problem hinzu: Normalbürger sind in Verfahren ohne Anwaltszwang – wie beim Amtsgericht typisch[7] – nicht zur Teilnahme am ERV verpflichtet.[8]Abs. 11
Der Bürger hat vielmehr einen allgemeinen Justizgewährungsanspruch (abgeleitet aus Art. 19 Abs. 4 GG), der ihm insbesondere den Zugang zu den Gerichten ohne unzumutbare Erschwerung garantiert.[9] Deshalb kann er alle relevanten Geschäftsvorgänge auch auf Papierbasis erledigen.Abs. 12
Das theoretisch Bemerkenswerte ist in diesem Zusammenhang, dass derselbe Art. 19 Abs. 4 GG – Grundgedanke ist die Leichtigkeit des Zugangs zu Gericht – gleichermaßen auch herangezogen wird, um die Verpflichtung des Gesetzgebers zur grundsätzlichen Zulassung der elektronischen Dokumentenversendung zum Gericht zu begründen.[10] Bereits dies deutet den zentralen Gedanken des vorliegenden Beitrags an: offenbar gibt es mindestens zwei idealtypische Kategorien von „Justizkunden":Abs. 13
- diejenigen, die sich problemlos in der modernen Informationsgesellschaft zurecht finden und aktiv an ihr teilnehmen könnenAbs. 14
- diejenigen, die nicht in der Lage sind, sich selbst digital einzubringen und daher weiter den papiernen Schriftverkehr benötigen.Abs. 15

2. Praktische und theoretische Folgeprobleme für das Konzept eines ERV[11]

Abs. 16
Die Frage – wo ist das Problem für das Konzept eines ERV – kann im Ansatz relativ genau beantwortet werden. Innerhalb der Expertendiskussion ist der Gedanke allgemein anerkannt, dass die Justiz Medienbrüche – also das Nebeneinander von elektronischen Dokumenten und Papierdokumenten – soweit wie möglich vermeiden sollte, um nicht als Druck- und Scananstalt für ein- und ausgehende Dokumente auftreten zu müssen.[12] Die Schließung der herkömmlichen Akte im Zuge des ERV ist eine von der Sache her naheliegende und auch bereits ausformulierte Forderung.[13]Abs. 17
Medienbrüche sind aber auch in theoretischer Hinsicht ein Grundsatzproblem. Insbesondere das Verfahrens- und Prozessrecht ist auf der Grundlage von Papier als Medium der führenden Akte optimiert worden.[14] Auf Dauer kann es aber nicht Sinn des ERV sein, nur auf digitale Art die überkommenen papiernen Abläufe abzubilden. Daher werden bereits jetzt praktische und theoretische Ansätze zu einer eigenen Verfahrensordnung für originär elektronisch geführte Gerichtsverfahren erörtert. Angedacht ist zum Beispiel eine gemeinsame elektronische Arbeitsplattform für Gericht und Rechtsanwaltschaft, eine Art digitaler „Prozessstoff-Container" für das jeweils anhängige Verfahren.[15] In diesen Container sollen die berechtigten Prozessbeteiligten ihre jeweils neuesten Verfahrensdokumente (zum Beispiel Schriftsätze auf Anwaltsseite, Entscheidungen auf Gerichtsseite) einstellen.Abs. 18
Mit diesem Konzept soll erreicht werden, dass der ansonsten erforderliche Versand von Dokumenten durch ein System gegenseitiger Benachrichtigung einschließlich entsprechender Zugriffsrechte ersetzt wird. Gewährleistet wird dadurch auch ein einheitlicher und aktueller Kenntnisstand über das betreffende Verfahren.Abs. 19
Ein solcher Lösungsansatz setzt aber eine elektronische Aktenführung und eine umfassende Teilnahme am ERV voraus. Damit muss im Ergebnis der Bürger, der sich in Verfahren ohne Anwaltszwang dem ERV entziehen kann, in der Tat als praktischer und theoretischer Störfaktor für ein durchgängig stimmiges Konzept eines ERV und einer E-Akte angesehen werden. Dies gilt insbesondere auch für die hier angesprochene Ebene des Amtsgerichts, bei der Verfahren ohne Anwaltszwang typisch sind.Abs. 20

3. Möglichkeiten der Problemlösung

Abs. 21
Theoretische Möglichkeiten, die zuvor skizzierten Probleme zu lösen, ergeben sich bereits aus der Darstellung des Problems selbst.Abs. 22
3.1 Eine schnelle und radikale Problemlösung wäre, dass auch der Normalbürger durchgängig zur Teilnahme am ERV verpflichtet wird. Dem steht aber im Ergebnis der bereits erwähnte Justizgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG entgegen.[16]Abs. 23
3.2 Theoretisch denkbar wäre auch, Gerichte mit Verfahren ohne Anwaltszwang, wie beispielsweise die Amtsgerichte, aus dem Konzept des ERV herauszunehmen. Dies erscheint aber in dem Gesamtkonzept eines ERV wenig sinnvoll, zumal bei den Amtsgerichten zum Beispiel im Fall eines Rechtsmittels dann die Papier-Akte in eine E-Akte umgewandelt werden müsste.Abs. 24
3.3 Das zuvor skizzierte Problem besteht nur in Verfahren ohne Anwaltszwang. Dieses Problem würde sich also vollständig erledigen, wenn für alle Verfahren Anwaltszwang vorgesehen wird. Dafür könnte sprechen, dass die Rechtsanwaltschaft bereits jetzt eine oft vergessene oder unterschätzte Transferleistung für das Justizsystem insgesamt erbringt. Oftmals unstrukturierte Schilderungen von Mandanten werden in rechtlich bearbeitbare Sachverhalte umgesetzt. Dies trägt damit zur Entlastung des Justizsystems insgesamt bei. Schon aus Kostengründen – viele Verfahren würden dann über die Prozesskostenhilfeschiene abgewickelt werden – erscheint eine derartige durchgängige Lösung aber unwahrscheinlich.Abs. 25
3.4 Auch die Hoffnung, das Problem des nicht digital kommunizierenden Bürgers sei ein absterbendes Problem und würde sich sozialbiologisch innerhalb absehbarer Zeit selbst erledigen, dürfte trügerisch sein. Zwar nimmt die Medienkompetenz nach neueren Berichten allgemein zu. So haben nach aktuellen Untersuchungen 85% der Kinder im Alter von 12 Jahren bereits ein eigenes Smartphone.[17] Auch Ältere – das sind Personen über 65 Jahre – entdecken immer mehr das Internet.[18] Sprachliche und soziale Gründe sowie grundsätzliche digitale Kompetenzanforderungen werden aber auch in Zukunft dafür sorgen, dass das Problem des nicht digital kommunizierenden Bürgers im Rahmen des ERV erhalten bleibt.Abs. 26
So ist nicht für jeden das englischsprachig angereicherte Internetvokabular umsetzbar und nicht für jeden ein digitaler Zugang finanziell erschwinglich.Abs. 27
Zudem erfordert der technische Fortschritt eine ständige Anpassung der Nutzer, die auf Freiwilligkeit beruht und nicht eingefordert werden kann. Auch können digitale Kompetenzen zum Beispiel bei Älteren wieder verloren gehen.Abs. 28

4. Weitere Möglichkeiten, die Problematik zu entzerren

Abs. 29
Das Ergebnis – eine umfassende Problemlösung ist nicht möglich – führt zur Frage, ob es Möglichkeiten gibt, die zuvor skizzierten Probleme bei Nichtteilnahme am ERV jedenfalls abzuschwächen oder zu entzerren. Anzuknüpfen ist dabei vorrangig an den bereits von Herberger[19] bei der Anhörung zum ERV-Gesetz geäußerten Gedanken, möglichst viele Gutwillige mitzunehmen und zur freiwilligen Teilnahme am ERV zu animieren. Finanzielle Anreize – zum Beispiel geringere Gebühren bei Teilnahme am ERV – können helfen. Naheliegend erscheint es auch, die Organisationen und Stellen zu aktivieren, die bereits jetzt den Bürger beim Zugang zum Gerichtssystem unterstützen. Zu denken ist dabei insbesondere an die bei den Amtsgerichten eingerichteten Rechtsantragsstellen. Diese wurden auch bisher regelmäßig von Bürgern, beispielsweise bei der Einreichung von Schriftsätzen oder Klagen, in Anspruch genommen. Über die Rechtsantragsstellen kann im Übrigen auch das Konzept der elektronischen Formulare – die Möglichkeit dazu eröffnet § 130c ZPO[20] – umgesetzt werden, das allgemein als ein wichtiges Gestaltungsmittel innerhalb des ERV angesehen wird.[21]Abs. 30
Entscheidend für die freiwillige Teilnahme am ERV wird aber sein, dass zwei Kernanliegen erfüllt werden, die auch für die Anwaltschaft zentrale Bedeutung haben:Abs. 31
- Benutzerfreundlichkeit des SystemsAbs. 32
- Gewährleistung von Datensicherheit.Abs. 33
In beiden Fällen, insbesondere bei datenschutzrechtlichen Fragen, gibt es durchaus Handlungs- und Nachholbedarf.Abs. 34
Im Zusammenhang mit der Datensicherheit wurde der Gedanke betont, dass absolute Sicherheit nicht zu erreichen sei und bei der Festlegung des Restrisikos die derzeit ebenfalls hingenommenen Risiken nicht aus dem Blick verloren werden dürfen.[22] In dieser Form erscheint der Gedanke zwar allgemein zustimmungsfähig. Jedoch gibt es im Rahmen des angestrebten ERV einen zentralen Unterschied gegenüber der bisherigen Ausgangslage. Die digitale Welt – insbesondere auch das Internet –, die dem Rechtssystem helfen soll, ist selbst zur bevorzugten Arbeitsplattform der Kriminalität und der Kriminellen geworden. Seriöse Berichte über millionenfache Datendiebstähle, ganz zu schweigen von sonstigen Datenausspähungsbemühungen, sind gerade für 2014 an der Tagesordnung.[23] Datenbanken mit einer Million illegal beschaffter E-Mail-Adressen werden bereits im Netz für nur 350,00 Euro angeboten.[24] Um eine solche Datenmenge illegal zu erlangen, hätten Täter früher – abgesehen vom dafür erforderlichen Zeitaufwand – viele tausend Kilometer reisen und viele Einbrüche begehen müssen. Heutzutage kann man derartige Dinge leicht und schnell von zu Hause aus oder von einem sonstigen Platz auf dieser Welt erledigen. Dies ist das Neuartige und im Ansatz Beunruhigende am Gefährdungspotential der digitalen Kriminalität.[25]Abs. 35
Es besteht zwar kein Grund, bei der Weiterentwicklung des Konzepts des ERV deshalb zögerlich oder zaghaft zu werden, zumal für Deutschland insoweit durch das ERV-Gesetz ein eindeutiger Gesetzesauftrag vorliegt. Bedenken in diesem Bereich sollten aber mit der notwendigen Ernsthaftigkeit aufgenommen und behandelt werden. So hat bereits die Standesvertretung der deutschen Rechtsanwaltschaft Veranlassung gesehen, darauf hinzuweisen, dass vor Einführung des für 2016 gesetzlich vorgesehenen besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die Voraussetzungen für eine sichere digitale Infrastruktur geschaffen werden müssen. Andernfalls könnte die Realisierung des Projekts gefährdet sein.[26]Abs. 36

5. Anmerkungen zur Rolle der Rechtsinformatik im Konzept des ERV

Abs. 37
Bereits die Stichworte „Benutzerfreundlichkeit" und „Datensicherheit" beim ERV verdeutlichen die Rolle der Rechtsinformatik innerhalb der angesprochenen Diskussion – die Rechtsinformatik ist ein unverzichtbarer und zentraler Hoffnungsträger im Konzept des ERV, dies gilt zum Beispiel auch für die Mammutaufgabe der Entwicklung einer praxistauglichen E-Akte.[27]Abs. 38
Technische Lösungen innerhalb des ERV sind jedoch kein Selbstzweck. Sie sind vielmehr der Versuch, das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eines qualitativ hochwertigen und effektiven Rechtsschutzes in einer Informationsgesellschaft zu verwirklichen.[28] Damit hat die Rechtsinformatik im Konzept des ERV jedenfalls auch eine dienende Funktion.[29]Abs. 39
Dieser Hinweis erscheint nicht unwichtig, denn gerade digitales Denken und digitale Weiterentwicklung haben oftmals eine ungeheure systemsprengende Dynamik. „Das ist das Neue an der Datenwirtschaft. Das Alte wird nicht weiterentwickelt, es wird zerstört. Kleine Start-ups steigen binnen Kurzem zu Weltkonzernen auf. Traditionsreiche Unternehmen verschwinden." lautet die – zustimmungsfähige – Analyse in einem journalistischen Beitrag zu Grundfragen der Digitalisierung.[30] Dieser grundlegende Ansatz der digitalen Welt, nur der Fitteste und der Anpassungsfähigste wird den Konkurrenzkampf überleben, eignet sich aber nicht für das Justizsystem. Formal gilt dies schon deshalb, weil Justiz ein Monopol hat, Monopole sich am Markt nicht behaupten müssen und von daher bei der Anpassung an neue Herausforderungen sehr träge und schwerfällig sein können. Das Konzept – nur der Stärkste überlebt – passt aber auch inhaltlich und konzeptionell nicht zum Recht und zum Rechtssystem. Recht ist typischerweise die Waffe des Schwachen. Der Starke, der über Geld, Macht oder Beziehungen verfügt, hat oftmals andere Möglichkeiten, seine Probleme zu lösen.Abs. 40

6. Ergebnis und Ausblick

Abs. 41
Es wird damit auch zukünftig eine Vielzahl von Menschen geben, die nicht über die technische Ausstattung und/oder die notwendigen Kenntnisse für eine elektronische Kommunikation verfügen. Dieser Gedanke findet sich bereits in der Begründung, warum speziell die E-Akte im Strafverfahren vom Grundsatz her so problematisch erscheint.[31]Abs. 42
Dieser Gedanke erscheint uns aber verallgemeinerungsfähig und verallgemeinerungsbedürftig. Letztlich geht es um ein fundamentales Problem in einer hochtechnisierten Gesellschaft, das in gleicher Weise zum Beispiel für den großen Bereich des E-Government Bedeutung hat.[32] Gerade der hier angesprochene Justizgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG erinnert uns an einen zentralen Aspekt in einer zunehmend digitalisierten Welt:Abs. 43
Es gibt ein Bürgerrecht auf Teilhabe an einem demokratisch gestalteten Rechts- und Sozialsystem und zwar unabhängig von Technik- oder Computerkompetenz. Nichtteilnahme an der digitalen Welt darf grundsätzlich nicht zum Entzug von gewachsenen Bürgerrechten führen.Abs. 44
Auch dies erscheint uns als eine Facette des Generalthemas des IRIS 2015, wonach demokratische Rechtssysteme der Kooperation zwischen dem Volk und den juristischen Dienstleistern bedürfen.Abs. 45
Antworten auf die Frage, wie mit Nichtteilnehmern am ERV in Zukunft umgegangen werden soll, konnten und können im Rahmen des vorliegenden Beitrags nur angedeutet werden.Abs. 46
Bereits erwähnt wurde der Gedanke, diejenigen staatlichen Stellen für eine digitale Hilfe in Anspruch zu nehmen, die schon jetzt die Bürger beim Zugang zu den Gerichten unterstützen. Dazu zählen vorrangig die Rechtsantragsstellen.Abs. 47
Auch aus dem Hinweis, dass das Problem der fehlenden digitalen Kompetenz ein allgemeines Problem in einer hochtechnisierten Gesellschaft darstellt, ergeben sich weitere Lösungsansätze. So liegt es nahe, die großen Bereiche von E-Justice und E-Government, die bisher weitgehend unabhängig voneinander diskutiert wurden, verstärkt auf inhaltliche Schnittmengen bei der Problemlösung zu untersuchen. In diesem Zusammenhang sind unter anderem zentrale gemeinsame Anlaufstellen (zum Beispiel für Scan-Dienste) denkbar, die den Normalbürger allgemein im Verhältnis zu staatlichen Stellen einschließlich der Gerichte bei der digitalen Kommunikation unterstützen.Abs. 48
Ansonsten muss auf die Kreativität einer Bürgergesellschaft gesetzt werden, die jedenfalls für Teilbereiche auch eigenständig Hilfen und Lösungen entwickeln kann. So gibt es in Deutschland beispielsweise sogenannte Legal Clinics, in denen Studenten der Rechtswissenschaften unter Anleitung eines professionellen Anwalts Bedürftigen in kleineren Sachen eine kostenlose Rechtsberatung anbieten können.[33] Dies fördert zum einen die Praxisnähe der juristischen Ausbildung. Dies ist zum anderen aber auch eine wertvolle Hilfe für Bürger, die sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können.Abs. 49
Dieses Konzept ließe sich unschwer auch auf Fälle digitaler Hilfsbedürftigkeit übertragen.Abs. 50
Abschließend soll im Sinne des von Viefhues[34] eingeforderten Konzepts der positiven Kreativität – in der Diskussion um den ERV sollte man nicht nur Probleme finden oder sogar erfinden, sondern die gleiche Kreativität für praktische Lösungen einsetzen – auf zwei Gesichtspunkte hingewiesen werden:Abs. 51
· Mit der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Jahre 2013 umgesetzten Initiative Senioren-Technik-Botschafter – eine Wissensvermittlung von Älteren an Ältere zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien[35] – sind zum Beispiel bereits konstruktive Ansätze vorhanden, die das angesprochene Problem der fehlenden digitalen Kompetenz weiter entzerren können.Abs. 52
· Auch der Entwurf eines Gesetzes über die Einführung der E-Akte im Strafverfahren – diese Materie galt bisher als besonders sperrig für einen ERV – ist nunmehr jedenfalls auf den Weg gebracht.[36] Abs. 53

7. Literatur

Abs. 54
7.1 AufsätzeAbs. 55
Bacher, Klaus, Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, MDR, Heft 17/2014, S. 998-1003 (2014).Abs. 56
Berlit, Uwe, Elektronischer Rechtsverkehr – eine Herausforderung für die Justiz, JurPC Web-Dok. 173/2013 (2013).Abs. 57
Bortnikov, Vyacheslav, Die „dienende" Funktion der Telekommunikation, MMR, Heft 7/2014, S. 435-439 (2014).Abs. 58
Fiebig, Peggy, Baustelle Sicherheit?, BRAK Magazin, Heft 03/2014, S. 4-5 (2014).Abs. 59
Geis Ralf/Berlit, Uwe-Dietmar, Elektronischer Verwaltungsprozess – Vision, Illusion oder Bedrohung?, DVBl, Heft 1/2014, S. 14-24 (2014)Abs. 60
Herberger, Maximilian, Zehn Anmerkungen zum „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten", JurPC Web-Dok. 81/2013 (2013).Abs. 61
Hoffmann, Christian/Schulz, Sönke E./Borchers, Kim Corinna, Grundrechtliche Wirkungsdimensionen im digitalen Raum, MMR, Heft 2/2014, S. 89-95 (2014).Abs. 62
Köbler, Ralf, Auf der grünen Wiese der Wissenschaft – Ansätze zu einer Verfahrensordnung für originär elektronisch geführte Gerichtsverfahren, JurPC Web-Dok. 157/2014 (2014).Abs. 63
Leibenger, Dominik/Petrlic, Ronald/Sorge, Christoph/Vogelgesang, Stephanie, Elektronische Akten: Anforderungen und technische Lösungsmöglichkeiten, Tagungsband des 18. Internationalen Rechtsinformatik Symposium, IRIS 2015Abs. 64
Müller-Teckhof, Alexander, Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, MMR, Heft 2/2014, S. 95-100 (2014).Abs. 65
Rechberger, Walter H., Die Anwendung moderner Technologien im österreichischen Zivilprozess, in Festschrift für Helmut Rüßmann, herausgegeben von Jürgen Stamm, juris GmbH, S. 733-747 (2013)Abs. 66
Roller, Steffen, Herausforderungen für die deutsche Sozialgerichtsbarkeit, DRiZ, Heft 09/2014, S. 306-307 (2014).Abs. 67
Roos, Philipp/Schumacher, Philipp, Botnetze als Herausforderung für Recht und Gesellschaft, MMR, Heft 6/2014, S 377-383 (2014).Abs. 68
Schürger, Carsten/Kersting, Michael, Einführung der E-Akte – Revolution am Richterarbeitsplatz?, DRiZ, Heft 03/2014, S. 92-93 (2014).Abs. 69
Treber, Jürgen, Virtuelle Justizkommunikation ante portas, NZA, Heft 9/2014, 450-455 (2014).Abs. 70
Viefhues, Wolfram, Elektronischer Rechtsverkehr: Erreiche ich meinen Richter? – was auf die Justiz zukommt, AnwBl, Heft 2/2013, S. 106-107 (2013).Abs. 71
Weller, Matthias/Serbu, Daniel Elias, Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten rückt näher, DRiZ, Heft 09/2013, S. 290-295 (2013).Abs. 72
7.2KommentareAbs. 73
Dreier, Horst, Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Auflage, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen, (2013)Abs. 74
Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, C. H. Beck, 13. Auflage, München (2014).Abs. 75
7.3Gutachten, StellungnahmenAbs. 76
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Initiative „Senioren-Technik-Botschafter – Wissensvermittlung von Älteren für Ältere zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien", http://www.bmbf.de/foerderungen/21239.php, zuletzt aufgerufen 29.12.2014 (2013).Abs. 77
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom), Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen, http://www.bitkom.org/files/documents/BITKOM-Stellungnahme_Referentenentwurf_eStrafakte_2014.pdf zuletzt aufgerufen 29.12.2014 (2014).Abs. 78
Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, Gutachten zum Thema „Die elektronische Akte im Strafverfahren", im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz (2007).Abs. 79
Institute for Public Information Management (ipima) und Initiative D21, eGovernment Monitor 2014 - Nutzung und Akzeptanz von elektronischen Bürgerdiensten im internationalen Vergleich -, http://www.initiatived21.de/wp-content/uploads/2014/09/eGovMon2014_web.pdf zuletzt aufgerufen 29.12.2014 (2014).Abs. 80
Erstveröffentlicht in:Abs. 81
Kooperation: Tagungsband des 18. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2015 / Co-operation: Proceedings of the 18th Legal Informatics Symposium IRIS 2015, Österreichische Computer Gesellschaft, pp. 263–270, 2015./ Weblaw, Jusletter IT, 26. Februar 2015.Abs. 82

Fußnoten:

* Autoren sind Jochen Krüger, Vizepräsident des Amtsgerichts Saarbrücken a.D., und Stephanie Vogelgesang, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der juris-Stiftungsprofessur für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes, Universität des Saarlandes, juris-Stiftungsprofessur für Rechtsinformatik, 66123 Saarbrücken, DE.
[1] Vgl. zur neuesten technologischen Entwicklung im österreichischen Zivilprozess zum Beispiel Rechberger, Die Anwendung moderner Technologien im österreichischen Zivilprozess – ein Update, in Festschrift für Helmut Rüßmann, herausgegeben von Jürgen Stamm, juris-GmbH Saarbrücken 2013, Seite 733 – 747.
[2] Vgl. dazu Geis/Berlit, Elektronischer Verwaltungsprozess – Vision, Illusion oder Bedrohung?, DVBl 2014, 14.
[3] Vgl. zu Inhalt und Entwicklung des Gesetzes näher Bacher, Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, MDR 2014, 998 ff.; Müller-Teckhof, Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, MMR 2014, 95 ff..
[4] Im Gesetz gibt es zahlreiche abgestufte Einführungsmöglichkeiten bzw. Einführungspflichten – jedenfalls ab 2022 ist der ERV für die professionellen Teilnehmer bundesweit verpflichtend. Vgl. Geis/Berlit, (Fn. 2), DVBl 2014, 18; Bacher, (Fn. 3), MDR 2014, 998, 1001.
[5] Vgl. dazu Weller/Serbu, Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten rückt näher, DRiZ 2013, 291 – kritisch insoweit Herberger, Zehn Anmerkungen zum „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten", JurPC Web-Dok. 81/2013, Abs. 13.
[6] Schürger/Kersting, Einführung der E-Akte – Revolution am Richterarbeitsplatz?, DRiZ 2014, 92 – inhaltlich gibt es durchaus unterschiedliche Typen von E-Akten mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen, zum Beispiel Zivilakten oder Strafakten.
[7] Im Ansatz vergleichbare Probleme stellen sich auf der Ebene der Sozialgerichte – vgl. dazu Roller, Herausforderungen für die deutsche Sozialgerichtsbarkeit, DRiZ 2014, 306 ff..
[8] Vgl. auch Weller/Serbu, (Fn. 5), DRiZ 2013, 291.
[9] Vgl. zum allgemeinen Justizgewährungsanspruch näher Jarass, in Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 13. Auflage 2014, Art. 19, Rn. 32 ff; Schulze-Fielitz, in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2013, Band I, Präambel, Art. 1 – 19, Art. 19 Abs. 4, Rn. 35 ff., 92.
[10] Geis/Berlit, (Fn. 2), DVBl 2014, 16.
[11] Die im Folgenden angesprochenen Fragestellungen und Überlegungen können im hier vorgegebenen Rahmen insgesamt nur in Kurzform, schlagwortartig und thesenhaft dargestellt werden. Auch die Fußnoten beschränken sich auf wenige – zumeist neuere – Fundstellen.
[12] Vgl. Geis/Berlit, (Fn. 2), DVBl 2014, 18; Treber, Virtuelle Justizkommunikation ante portas, NZA 2014, 451.
[13] Vgl. Treber, (Fn. 12), NZA 2014, 451.
[14] Vgl. Geis/Berlit, (Fn. 2), DVBl 2014, 18.
[15] Vgl. Köbler, Auf der grünen Wiese der Wissenschaft – Ansätze zu einer Verfahrensordnung für originär elektronisch geführte Gerichtsverfahren, JurPC Web-Dok. 157/2014, Abs. 1 - 8.
[16] So bereits Gutachten der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes zum Thema „Die elektronische Akte im Strafverfahren", 2007, Seite 178; ebenso Geis/Berlit, (Fn. 2), DVBl 2014, 23.
[17] Aktuelle Studie „Kinder und Jugend 3.0" des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom), zitiert nach Saarbrücker Zeitung vom 08.12.2014 (Rubrik: Internet) Seite D5.
[18] 38 % nutzen das Internet zumindest gelegentlich gegenüber 32 % im Vorjahr – repräsentative Forsa-Studie im Auftrag von Bitkom, zitiert nach Saarbrücker Zeitung vom 13./14.12.2014 (Rubrik: Internet) Seite D5.
[19] Vgl. Herberger, (Fn. 5), JurPC Web-Dok. 81/2013, Abs. 59.
[20] Eingeführt durch das ERV-Gesetz vom 10.10.2013 mit Wirkung vom 01.07.2014.
[21] Vgl. zur methodisch und strategisch zentralen Rolle der Formulare für den ERV Herberger, (Fn. 5), JurPC Web-Dok. 81/2013, Abs. 35, 45.
[22] Vgl. dazu Geis/Berlit, (Fn. 2), DVBl 2014, 15.
[23] Vgl. zum Beispiel Roos/Schumacher, Botnetze als Herausforderung für Recht und Gesellschaft, MMR 2014, 377 ff.; Spiegel, Chronik 2014, 04.12.2014, Seite 80 ff. – zu möglichen rechtstheoretischen Folgerungen aus diesen zunehmend privaten Angriffen aus dem Netz zum Beispiel Hoffmann/Schulz/Borchers, Grundrechtliche Wirkungsdimensionen im digitalen Raum, MMR 2014, 89 ff..
[24] Vgl. Spiegel, Chronik 2014, (Fn. 23), Seite 82.
[25] Vgl. zu den technischen Methoden näher Roos/Schumacher, (Fn. 23), MMR 2014, 378 – insoweit gibt es offensichtlich auch eine florierende „Underground Economy" – vgl. Spiegel, Chronik 2014, (Fn. 23), Seite 82.
[26] Vgl. Fiebig, Baustelle Sicherheit?, BRAK Magazin 03/2014, Seite 5.
[27] Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beitrag von Leibenger/Petrlic/Sorge/Vogelgesang, Elektronische Akten: Anforderungen und technische Lösungsmöglichkeiten, in diesem Band – vgl. zu Grundfragen insoweit auch Schürger/Kersting, (Fn. 6), DRiZ 2014, 92 ff..
[28] Vgl. Geis/Berlit, (Fn. 2), DVBl 2014, 14.
[29] Vgl. zu Grundfragen einer dienenden Funktion in anderem Zusammenhang zum Beispiel Bortnikov, Die „dienende" Funktion der Telekommunikation, MMR 2014, 435 ff; vgl. allgemein zu dem Gedanken, dass Informationstechnologie kein Selbstzweck ist, Berlit, Elektronischer Rechtsverkehr – eine Herausforderung für die Justiz, JurPC Web-Dok. 173/2013, Abs. 22.
[30] Vgl. Spiegel, Chronik 2014, (Fn. 23), Seite 91.
[31] Vgl. Gutachten der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, (Fn. 16), Seite 23, 24.
[32] Vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel auch die Studie zur aktuellen E-Government-Situation in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Schweden sowie zur Zufriedenheit der Befragten mit den E-Government-Angeboten. eGovernment Monitor 2014 - Nutzung und Akzeptanz von elektronischen Bürgerdiensten im internationalen Vergleich -, herausgegeben vom Institute for Public Information Management (ipima) und Initiative D21, als pdf abrufbar unter: http://www.initiatived21.de/wp-content/uploads/2014/09/eGovMon2014_web.pdf - Nach der Studie gehört zu den wichtigsten Anforderungen aus der Sicht der Nutzer beispielsweise Datenschutz – die Angst vor Datendiebstahl hat in Deutschland und Österreich zugenommen -, zeitliche Unabhängigkeit und Bequemlichkeit (Seite 9).
[33] Vgl. den Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 01.12.2014 über eine Legal Clinic in Freiburg.
[34] Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr: Erreiche ich meinen Richter? – was auf die Justiz zukommt, AnwBl 2013, 107.
[35] Vgl. dazu Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), abrufbar unter: http://www.bmbf.de/foerderungen/21239.php,
[36] Vgl. dazu den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen vom 08.10.2014, abrufbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RefE_ElektronAkteStrafsachen.pdf?__blob=publicationFile - dazu zum Beispiel auch die Stellungnahme von Bitkom vom 18.12.2014, abrufbar unter: http://www.bitkom.org/files/documents/BITKOM-Stellungnahme_Referentenentwurf_eStrafakte_2014.pdf
 

 
(online seit: 14.03.2017)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Krüger, Jochen, Elektronischer Rechtsverkehr in Verfahren ohne Anwaltszwang - der Justizgewährungsanspruch des Bürgers als praktischer und theoretischer Störfaktor? - Anmerkungen insbesondere aus amtsrichterlicher Sicht - - JurPC-Web-Dok. 0039/2017