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| Alexander Rott * | | | | | Der European Case Law Identifier - EU-Standard für eine bessere Justiz - | | | JurPC Web-Dok. 1/2017, Abs. 1 - 67 | | |
| | | Der Beitrag gibt einen Überblick zum European Case Law Identifier (ECLI), der die mitgliedstaatsübergreifende Recherche nach Gerichtsentscheidungen erleichtern soll. Neben den theoretischen Hintergründen (A.) wird auf die europäischen Vorgaben (B.) sowie den Stand der Umsetzung (C.) eingegangen, mit besonderem Augenmerk auf Deutschland. Der Beitrag schließt mit einem zusammenfassenden Ausblick (D.). | Abs. 1 | | A. Hintergrund | Abs. 2 | | Wer nach Standardisierung und EU befragt wird, dem kommt sicherlich zunächst die Bananenmarktverordnung und das Glühlampen-Verbot in den Sinn. Die öffentliche Wahrnehmung ist von solchen Negativmeldungen geprägt.[1] Dabei gibt es auch sehr positive Standardisierungsbemühungen. Im Bereich der Justiz wurde beispielsweise der ECLI geschaffen, der in den kommenden Jahren für eine einheitlichere Rechtsanwendung sorgen wird. | Abs. 3 | | I. Das Streben nach Gerechtigkeit | Abs. 4 | | Der Wunsch nach Gerechtigkeit ist den Menschen schon in die Wiege gelegt. Bereits als 15-monatige Kinder verfügen sie über einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn.[2] Leitvorstellung allen Rechts, das das menschliche Zusammenleben regelt, ist deshalb die Idee der Gerechtigkeit.[3] Indes sind die Vorstellungen dessen, was Gerechtigkeit ist, zuweilen sehr unterschiedlich. Dies wird bei Wahlen, in denen politische Parteien mit unterschiedlichen Wahlprogrammen gegeneinander antreten, immer wieder deutlich. Abseits der wechselnden politischen Mehrheiten gibt es aber auch einige allgemein konsentierte rechtsstaatliche Grundprinzipen, die zur Verwirklichung der Gerechtigkeit beitragen. Eines dieser Prinzipien ist die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung, die vom BVerfG als "Seele der Gerechtigkeit" bezeichnet wird.[4] Eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglicht eine gewisse Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit. Idealerweise können die Menschen ihr eigenes Handeln danach auszurichten und Normkonflikte vermeiden. Sie sind dann auch eher bereit, für sie nachteilige Entscheidungen zu akzeptieren, wenn sie sehen, dass diese Ausfluss einer einheitlichen, vorhersehbaren Rechtsanwendung sind und in anderen Fällen ebenso verfahren wird. | Abs. 5 | | II. Die Einheit der Rechtsprechung | Abs. 6 | | Die letztverbindliche Gesetzesauslegung und die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall ist grundsätzlich den Gerichten vorbehalten.[5] Sie leisten somit den größten Beitrag zur Einheit der Rechtsanwendung. Eine einheitliche Rechtsanwendung kann allerdings nur gelingen, wenn auch die Gerichte selbst möglichst einheitlich entscheiden (Einheitlichkeit der Rechtsprechung). Da die Richter in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sind, bedarf es besonderer Instrumentarien, um das hohe Gut der Einheitlichkeit der Rechtsprechung[6] sicherzustellen. In Deutschland wird die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch diverse Vorlagepflichten[7] sowie den Instanzenzug (Rechtsmittelzulassungen wegen Divergenz[8]) und hier speziell durch die obersten Gerichtshöfe des Bundes sichergestellt. Dadurch, dass an der Spitze des Instanzenzugs alles wieder bei einem Gericht zusammenläuft, wird auf eine einheitliche Rechtsanwendung hingewirkt. | Abs. 7 | | Auf europäischer Ebene sichert der EuGH die Einheit der Rechtsprechung. Soweit er nicht bereits in erster Instanz entscheidet, entscheidet er über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der europäischen Fachgerichte sowie über Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte der Mitgliedstaaten (Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV, Art. 256 AEUV). Das Vorabentscheidungsverfahren soll eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts sicherstellen.[9] Vorlageberechtigt sind die Gerichte der Mitgliedstaaten. Sie sind vorlageverpflichtet, sofern ihre Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Damit sowohl der EuGH als auch die letztinstanzlichen nationalen Gerichte bei der Masse der Fälle handlungsfähig bleiben, hat der EuGH durch seine acte-claire-Doktrin einige Ausnahmen von der vorgenannten Vorlagepflicht zugelassen. Die Vorlagepflicht entfällt, wenn sich der EuGH bereits in einem gleichgelagerten Fall zur Auslegung geäußert hat oder wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Auslegungszweifel verbleibt. In beiden Fällen liegt die Verantwortlichkeit zur Sicherung der Einheit der Rechtsprechung zunächst bei den nationalen Gerichten, ohne deren Vorlage der EuGH überhaupt nicht zum Zuge kommt. Die nationalen Gerichte müssen die Ausnahmen von der Vorlagepflicht besonders gewissenhaft prüfen und sich hierzu einen Überblick über die ergangene Rechtsprechung verschaffen. Zur Beurteilung der Frage, ob Raum für vernünftige Auslegungszweifel verbleibt, muss auch die Rechtsprechung der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten mit einbezogen werden. Nur wenn auch für die übrigen Gerichte der Mitgliedstaaten keine vernünftigen Auslegungszweifel bestehen, kann nach dem EuGH von einem acte clair ausgegangen werden.[10] Dieses Kriterium ist in der Literatur als praxisfremd kritisiert worden. Die Gerichte hätten genug damit zu tun, sich mit der Rechtsprechung des EuGH und der eigenen Gerichte zu befassen. Es sei zu viel verlangt, wenn sie sich darüber hinaus auch einen Überblick zur Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten verschaffen müssten. Wer nicht über spezifisches Länderwissen verfüge, habe schon gar keine Chance, in den 28 Mitgliedstaaten mit ihren verschiedenen Informationsquellen (Datenbanken, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften) und Zitierweisen Gerichtsentscheidungen überhaupt aufzufinden. Im Sinne eines ultra posse nemo obligatur („über das Mögliche hinaus ist niemand verpflichtet") haben Juristen deshalb zunächst den pragmatische Weg vorgeschlagen, auf umfangreiche Recherchen zu verzichten und das Kriterium zur Ausnahme von der Vorlagepflicht nicht allzu streng zu handhaben.[11] In praxi führt dies leider dazu, dass von dem hehren Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewisse Abstriche zu machen sind. | Abs. 8 | | III. Technische Maßnahmen zur Förderung der Einheit der Rechtsprechung auf EU-Ebene | Abs. 9 | | Mit fortschreitender Technik konnte den Kritikpunkten an der acte-claire-Doktrin, die sich auf deren praktische Handhabbarkeit bezogen, zumindest ein Stück weit abgemildert werden. Schon seit längerer Zeit können Vorabentscheidungsersuchen der nationalen Gerichte an den EuGH, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden,[12] über EUR-Lex (eur-lex.europa.eu) online recherchiert werden. Zudem betreibt die Vereinigung der Staatsräte und obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (Association of Councils of State and Supreme Administrative Jurisdictions, im Folgenden: ACA-Europe)[13] zwei frei zugängliche Online-Datenbanken: Die Datenbank Dec.Nat enthält etwa 29.000 Entscheidungen der nationalen Gerichte (Stand 06.12.2016), die sich mit der Auslegung von EU-Recht befassen. Die Datenbank JuriFast enthält Vorlagefragen an den EuGH, die Antworten des EuGH sowie die daraufhin ergangenen Entscheidungen der nationalen Gerichte. Die beiden vorgenannten Datenbanken enthalten zusätzlich zum eigentlichen Entscheidungstext auch englisch- und französischsprachige Übersetzungen bzw. Zusammenfassungen. Trotz dieser sehr positiven Ansätze ist es auf europäischer Ebene immer noch schwierig, die jeweils einschlägigen Entscheidungen anderer nationaler Gerichte zu finden. Die nationalen Rechtsinformationssysteme bieten hier nach wie vor ein Mehr an Informationen und Suchmöglichkeiten. Weitere Fortschritte können nur erreicht werden, wenn die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Rechtsinformationssystemen verbessert wird. Hierzu wurden in den Ratsarbeitsgruppen des Rats der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Ministerrat) entsprechende technische Standards ausgearbeitet, die vom EU-Ministerrat als Schlussfolgerungen angenommen wurden. Für den Bereich Rechtsprechung ist dies der 2011 verabschiedete Standard ECLI (European Case Law Identifier[14]) und für den Bereich Normen der 2012 verabschiedete Standard ELI (European Legislation Identifier[15]). Der erstgenannte Standard soll im Folgenden näher vorgestellt werden. | Abs. 10 | | B. Der ECLI-Standard | Abs. 11 | | Die ECLI-Schlussfolgerungen greifen die acte-claire-Doktrin des EuGH wieder auf: „Um Kenntnisse über den Inhalt und die Anwendung des Rechts der Europäischen Union zu erwerben, reicht es nicht aus, die Rechtsquellen der EU zu konsultieren; vielmehr muss auch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte berücksichtigt werden, und zwar sowohl ihre Vorabentscheidungsersuchen als auch die Entscheidungen, die sie nach einer solchen Vorabentscheidung oder aber in Anwendung des EU-Rechts selbst treffen."[16] Zur Erreichung dessen schafft der ECLI-Standard ein zentrales europäisches Suchportal (B.I), über das der Bestand der teilnehmenden Internetseiten durchsucht werden kann. Für eine Teilnahme sind gewisse allgemeine technische Anforderungen zu erfüllen (B.II). Ferner müssen die dort vorhandenen Gerichtsentscheidungen mit einem ECLI-Identifikator (B.III) sowie einem Mindestsatz an standardisierten Metadaten (B.IV) versehen sein. | Abs. 12 | | I. ECLI-Suchportal | Abs. 13 | | Anfang Mai 2016 hat die Europäische Kommission auf der Webseite des Europäischen Justizportals das ECLI-Suchportal freigeschaltet, das unter https://e-justice.europa.eu/content_ecli_search_engine-430-de.do verfügbar ist. | Abs. 14 | | Das ECLI-Suchportal ist keine zentralisierte europäische Datenbank für Gerichtsentscheidungen.[17] In der eigenen Datenhaltung werden lediglich die Metadaten zu den Entscheidungen (B.IV) gespeichert. Hierzu indiziert der sog. EU-Crawler täglich die Bestände der teilnehmenden Internetseiten und pflegt die Metadaten in die Datenbank des ECLI-Suchportals ein. Die Entscheidungen selbst verbleiben hingegen auf den teilnehmenden Internetseiten. | Abs. 15 | | Das ECLI-Suchportal ist mehrsprachig und verfügt über eine einfache sowie eine erweiterte Suche. Bei der erweiterten Suche kann jedes einzelne ECLI-Metadatenfeld (vgl. B.IV) individuell durchsucht werden. Als Ergebnis werden Trefferlisten sowie Metadaten zu den gefundenen Entscheidungen ausgegeben. Dank des Pflichtmetadatum "identifier" befindet sich darunter auch stets eine Internetadresse (URL), unter der die Gerichtsentscheidung oder Informationen darüber zu finden sind. Wesentlicher Verdienst des ECLI-Suchportals ist es, dass nun erstmals auch übergreifende Recherchen möglich sind, die alle teilnehmenden Mitgliedstaaten und Gerichte umfassen. | Abs. 16 | | Derzeit können allerdings noch nicht sämtliche mit ECLI-Identifikator versehenen Entscheidungen gesucht werden. Anders als bei klassischen Suchmaschinen indexiert der EU-Crawler für das ECLI-Suchportal nur solche Webseiten nach Gerichtsentscheidungen, die alle technischen Anforderungen (vgl. dazu B.II bis B.IV) erfüllen und bei der EU-Kommission (Generaldirektion Justiz und Verbraucher – JUST) angemeldet sind. | Abs. 17 | | Die Funktionsweise der EU-ECLI-Suche soll anhand zweier Beispiele kurz erläutert werden. | Abs. 18 | | Beispiel 1: Es wird nach Rechtsprechung zur "Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (nichtamtliche Kurzbezeichnung: Urheberrechtsrichtlinie) gesucht. Diese Richtlinie hat die amtliche Kurzbezeichnung "2001/29/EG" und den ELI "http://data.europa.eu/eli/dir/2001/29/oj". Da die Zitierung von Normen nach dem ELI noch nicht verbreitet ist, muss mit der amtlichen Bezeichnung gesucht werden. Diese fällt in jeder der 24 EU-Amtssprachen unterschiedlich aus. Selbiges gilt für die amtliche Kurzbezeichnung, da sich hier zumindest der letzte Teil der amtlichen Kurzbezeichnung ("EG") zwischen den verschiedenen Sprachfassungen unterscheidet (in Frankreich etwa "CE", in Tschechien "ES"). Wenn das ECLI-Metadatum "references" (dazu B.IV) bei der teilnehmenden Internetseite ausgefüllt wurde (was leider noch eher selten der Fall ist), können gleichwohl sämtliche Entscheidungen gefunden werden, die zu der besagten Richtlinie eine Aussage treffen. Hierzu muss in der erweiterten Suche unter Verweisnummer als Art "Richtlinie" und sodann Jahr und Nummer angegeben werden.
| Abs. 19 | | Alternativ kann auch statt mit Art "Richtlinie" mit Art "CELEX" und Verweisnummer "32001L0029" gesucht werden. | Abs. 20 | | Als Ergebnis qualifizieren sich in beiden Fällen fünf Gerichtsentscheidungen, davon drei des Französischen Conseil d'État und zwei des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik. Zu jeder Gerichtsentscheidung werden zwei Quellen angeboten: einmal eine Webseite des Mitgliedstaats und einmal ACA-Europe, worüber auch Übersetzungen bzw. Zusammenfassungen bereitgestellt werden. Anhand des ECLI-Identifikators erkennt das ECLI-Suchportal, dass es sich um dieselbe Entscheidung handelt und visualisiert dies bei der Trefferausgabe, indem unterschiedliche Quellen zur selben Entscheidung eingerückt dargestellt werden:
| Abs. 21 | | Beispiel 2: Es wird nach Gerichtsentscheidungen gesucht, die sich mit der in Fn. 10 zitierten EuGH-Entscheidung befassen. Da die Gerichtsentscheidung von 1982 datiert, der ECLI aber erst wesentlich später (rückwirkend) eingeführt wurde, sollte hier nicht über den ECLI als Verweisnummer, sondern über die einfache Suche recherchiert werden, um ein möglichst umfassendes Ergebnis zu erzielen. In dem Beispielsfall stellt sich leider heraus, dass Recherchen mit "ECLI:EU:C:1982:335" und mit "EU:C:1982:335" zu unterschiedlichen Treffern führen. Dies hat u. a. mit der vom EuGH empfohlenen Zitierweise zu tun, nach der der ECLI-Präfix weggelassen werden soll.[18] Aus diesem Grund müssen zwei Recherchen durchgeführt werden, um möglichst alle Treffer zu erhalten. Hier besteht noch Verbesserungspotenzial. | Abs. 22 | | Ein weiterer Bestandteil des ECLI-Suchportals ist der sog. ECLI-Resolver. Hiermit hat es folgende Bewandnis: Der ECLI-Identifikator beruht auf einem ähnlichen technischen Konzept wie der Digital Object Identifier (DOI), der für das Zitieren wissenschaftlicher Fachzeitschriften genutzt wird (vgl. Fn. 2). Identifiziert wird lediglich das Objekt selbst (beim ECLI also die Gerichtsentscheidung), nicht hingegen die Ressource, unter der das Objekt (gegenwärtig) abgelegt ist. Insoweit unterscheidet sich der ECLI- vom ELI-Identifikator, der eine konkrete URL beschreibt. Um beim ECLI-Identifikator gleichwohl zu einer URL mit weiterführenden Informationen zu gelangen, gibt es den ECLI-Resolver. An die Internetadresse https://e-justice.europa.eu/ecli/ kann ein beliebiger ECLI-Identifikator angehangen werden. | Abs. 23 | | Beispiel: | Abs. 24 | | https://e-justice.europa.eu/ecli/ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0 | Abs. 25 | | Der ECLI-Resolver prüft sodann, ob die zugehörige Entscheidung vom EU-Crawler indiziert wurde und gibt im Erfolgsfall die zugehörigen Metadaten aus. | Abs. 26 | | II. allgemeine technische Anforderungen für eine Teilnahme | Abs. 27 | | Webseiten, die am ECLI-Suchportal teilnehmen, werden als ECLI-Provider bezeichnet. Die technischen Teilnahmevoraussetzungen sind im ECLI Providers Developer Guide (derzeit Version 1.09 vom 14.10.2015) beschrieben. Um das ECLI-Suchportal vor möglichen Manipulationsversuchen zu schützen, müssen sämtliche zu indizierende Webseiten über eine HTTPS-Verbindung (TLS 1.2) mit entsprechendem Zertifikat verfügen.[19] Der öffentliche Teil des HTTPS-Zertifikats wird bei der EU-Kommission für den EU-Crawler hinterlegt. Der zugehörige private Teil des HTTPS-Zertifikats verbleibt beim ECLI-Provider. Nur wer diesen privaten Teil hat, kann mit dem EU-Crawler kommunizieren. So wird sichergestellt, dass sich niemand fälschlich als ECLI-Provider gerieren kann. | Abs. 28 | | Ferner muss sich im Stammverzeichnis der zu indizierenden Webseite die Datei „robots.txt" befinden, die zugleich die Dateipfade zu den Inhaltsverzeichnissen angeben muss.[20] Die Inhaltsverzeichnisse selbst müssen dem Sitemaps-Protokoll entsprechen und Angaben zu den zu indizierenden Entscheidungen enthalten. Zudem müssen sie (GZIP- oder HTTP-)komprimiert sein[21] und dürfen unkomprimiert nicht größer als 10 MB sein.[22] Bei größeren Inhaltsverzeichnissen sind Sitemap-Indexdateien zwischenzuschalten. | Abs. 29 | | Teilnehmen können nicht nur offizielle staatliche Webseiten, sondern auch private.[23] Da lediglich die Pflichtmetadaten frei verfügbar sein müssen, können auch solche Webseiten teilnehmen, bei denen die Volltexte lediglich gegen Bezahlung zugänglich sind. | Abs. 30 | | III. ECLI-Identifikator | Abs. 31 | | Der ECLI-Identifikator dient der eindeutigen Bezeichnung einer bestimmten Gerichtsentscheidung. Hiermit werden zweierlei Zwecke verfolgt: | Abs. 32 | | Zum einen soll das Zitieren von Gerichtsentscheidungen, auch solcher aus fremden Staaten und Rechtsordnungen, erleichtert werden. In Gerichtsentscheidungen dienen Zitate häufig dem teilweisen Ersatz von Entscheidungsgründen. Was bereits ein anderes Gericht judiziert hat, braucht der Richter nicht mehr selbst darzulegen. Die deutsche Rechtsprechung hält ein solches "Outsourcing" der Entscheidungsgründe für zulässig, sofern die Zitierungen ohne Weiteres nachprüfbar sind.[24] Das Outsourcing der Entscheidungsgründe ist jedoch risikobehaftet. Ein unpräzises Zitat, das nicht mehr ohne Weiteres nachprüfbar ist, kann auf die Entscheidung selbst durchschlagen und dazu führen, dass diese als (teilweise) „nicht mit Gründen versehen"[25] gilt. So hat etwa das BSG eine Berufungsentscheidung kassiert, weil sich dieser nicht hinreichend sicher entnehmen ließ, welche von zwei möglichen Gerichtsentscheidungen dort zitiert werden sollte.[26] Hier leistet der ECLI-Identifikator Abhilfe, indem er ein stets eindeutiges und verifizierbares Zitieren von Gerichtsentscheidungen ermöglicht. | Abs. 33 | | Zum anderen soll der ECLI-Identifikator dazu beitragen, dass juristische Dokumente in größerem Umfang als bisher IT-gestützt erschlossen werden können. Dadurch, dass der ECLI-Identifikator nach einem festen Schema gebildet wird, sind die Routinen für die Erkennung von Entscheidungszitaten einfacher zu programmieren und weniger fehleranfällig. In der Programmiertechnik werden hierzu sog. "reguläre Ausdrücke"[27] eingesetzt. Dies sind spezielle Muster zum Auffinden bestimmter Zeichenfolgen. Erkannt werden nur diejenigen Zitate, die dem zuvor festgelegten Muster entsprechen. Je uneinheitlicher die Zitierweise, desto komplexer und fehleranfälliger wird das Muster. Um die klassische niederländische Zitierweise von EuGH-Entscheidungen abzubilden, müsste bspw. das folgende Muster genutzt werden (Beispiel nach van Opijnen[28]): | Abs. 34 | | (?i:(e((u|g)r?(opee?se?)?)\s)?((h(of\s)?v(an)?\s?j(ustitie)?)|(g(er(echt)?)?\.?\s?(v(an|\.)?|in)?\s?e(erste|\.)?\s?a(anleg|\.)?))(\s?((v(an|\.)?\s?(d(e)|\.)|der)?\s?)?e(ur(opese)?)?\.?\s?(g(em(eenschap(pen)?)?)?\.?|u(nie|\.)?))?) | Abs. 35 | | Wenn man sich nun vergegenwärtigt, dass es wesentlich mehr Gerichte als nur den EuGH gibt und dazu noch 28 Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sprachen und Zitierweisen, dann steigert sich die Komplexität ins Unermessliche und der Programmierer kann nur die weiße Flagge hissen. | Abs. 36 | | Der ECLI bringt hier eine immense Vereinfachung: ECLI-Zitate von EuGH-Entscheidungen können (unter Berücksichtigung der das ECLI-Präfix weglassenden Zitierempfehlung des EuGH[29]) mit dem einfachen Muster | Abs. 37 | | (ECLI:EU|EU):C:[0-9]{4}:[0-9]{1,4} | Abs. 38 | | gefunden werden und zwar unabhängig von Sprache und Mitgliedstaat. | Abs. 39 |
| Die vereinfachte Verweiserkennung wird dazu führen, dass Entscheidungen besser indiziert und somit auch besser recherchiert werden können. Für Juristen bietet dies ganz neue Möglichkeiten. So sind etwa Inverssuchen möglich, wie die nationalen Gerichte eine bestimmte Entscheidung des EuGH in ihren eigenen Entscheidungen interpretiert bzw. angewandt haben. | Abs. 40 | | Der Aufbau der ECLI-Identifikatoren ist im Anhang zu den ECLI-Schlussfolgerungen beschrieben.[30] Er besteht stets aus den fünf Bestandteilen ECLI, Ländercode, Gerichtscode, Jahr der Verkündung und Ordinalzahl, die jeweils durch einen Doppelpunkt voneinander getrennt sind. Groß- und Kleinschreibung dürfen keine unterschiedliche Bedeutung haben. Nachfolgend einige Beispiele:
Gericht/ Institution | ECLI | | Länder- code | | Gerichts- code | | Jahr der Urteilsver- kündung | | Ordinalzahl | EuGH | ECLI | : | EU | : | C | : | 1982 | : | 335 | EuG | ECLI | : | EU | : | T | : | 2014 | : | 738 | EuGD | ECLI | : | EU | : | F | : | 2016 | : | 79 | EGMR | ECLI | : | CE | : | ECHR | : | 2012 | : | 0313JUD002378008 | Europäisches Patentamt | ECLI | : | EP | : | BA | : | 2015 | : | T024912.20151029 | BVerfG | ECLI | : | DE | : | BVerfG | : | 2016 | : | bs20160301c.2bvb000113 | BGH | ECLI | : | DE | : | BGH | : | 2016 | : | 150316B2STR487.15.2 | BVerwG | ECLI | : | DE | : | BVerwG | : | 2002 | : | 170402U9CN1.01.0 | BFH | ECLI | : | DE | : | BFH | : | 2016 | : | U.010616.XR66.14.0 | BAG | ECLI | : | DE | : | BAG | : | 2015 | : | 070115.B.10AZB109.14.0 |
| Abs. 41 | | | | Der letzte Teil, die Ordinalzahl, dient der Abgrenzung von anderen Entscheidungen desselben Gerichts, die im selben Jahr verkündet wurden. Sie darf aus Zahlen, Buchstaben und Punkten bestehen und bis zu 25 Zeichen lang sein. Bei den drei europäischen Gerichten wird zur Bildung der Ordinalzahl eine schlichte fortlaufende Nummer genutzt. Dies ist zulässig, da die Ordinalzahl nicht dazu bestimmt ist, Metadaten zur zugrundeliegenden Entscheidung mitzuteilen. Metadaten können einem Dokument ausschließlich über die dafür bestimmten Metadatenfelder (vgl. B.IV) mitgegeben werden. | Abs. 42 | | Die Ordinalzahlen der deutschen ECLI-Identifikatoren setzen sich aus den bewährten Elementen der deutschen Zitierweise zusammen: dem Entscheidungsdatum, einer Abkürzung für den Entscheidungstyp sowie dem Aktenzeichen. Umsetzungsschwierigkeiten gab es insofern, als Aktenzeichen eigentlich dafür gedacht sind, das gesamte Verfahren zu bezeichnen und nicht eine konkrete Entscheidung innerhalb desselben. Da innerhalb eines Verfahrens mehrere Entscheidungen ergehen können, kann ein Aktenzeichen-Zitat mehrdeutig sein, so dass der Leser nicht genau weiß, welche von mehreren Entscheidungen gemeint ist. So verbergen sich hinter der scheinbar eindeutigen Zitierung "BVerfG, Beschl. v. 01.03.2016 - 2 BvB 1/13 -" insgesamt vier verschiedene Beschlüsse des BVerfG, die allesamt am selben Tag unter demselben Aktenzeichen ergangen sind. Nun ist der ECLI-Identifikator allerdings kein europäisches Aktenzeichen, sondern soll eine konkrete Entscheidung bezeichnen. Nach den europäischen Vorgaben muss er deshalb eindeutig sein, darf also immer nur eine Entscheidung bezeichnen. Eine schlichte Übernahme der Aktenzeichen-Zitierweise zur Bildung des ECLI-Identifikators war deshalb nicht möglich. | Abs. 43 | | Ein Blick auf andere kontinentaleuropäische Staaten (Belgien, Italien, Luxemburg, Liechtenstein, Spanien und die Schweiz, um nur einige zu nennen) offenbarte, dass diese die Problematik bereits lange vor dem ECLI gelöst hatten. Gerichtsentscheidungen erhalten dort individuelle fortlaufende Nummern, so dass die von diesen genutzten Zitierweisen schon von Natur aus eindeutig sind und zur Bildung des ECLI-Identifikators genutzt werden können. | Abs. 44 | | Deutschland ging jedoch einen anderen Weg. Um nicht ein vollkommen neuartiges System zur Entscheidungsnummerierung einführen zu müssen, entschieden sich die Gerichte kurzerhand für eine pragmatische Lösung: Die Ordinalzahl wird zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer versehen, der sog. Kollisionsnummer. Für den seltenen Fall, dass mehrere Entscheidungen desselben Gerichts und Entscheidungstyps am selben Tag unter demselben Aktenzeichen ergehen, wird die Kollisionsnummer bei jeder weiteren Entscheidung einfach hochgezählt. | Abs. 45 |
| Beispiel: | Abs. 46 | | ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.0 | Abs. 47 | | ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.1 | Abs. 48 | | ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.2 | Abs. 49 | | Hierdurch konnte eine optische Ähnlichkeit der deutschen ECLI-Identifikatoren zur klassischen Aktenzeichen-Zitierweise beibehalten werden. Dies dürfte bei den Nutzern zu einer höheren Akzeptanz führen, als wenn mit der bewährten Zitierweise vollends gebrochen wäre. Letzten Endes steht und fällt der Erfolg des ECLI mit der Zahl seiner Nutzer. | Abs. 50 | | IV. standardisierte maschinenlesbare Metadaten | Abs. 51 | | Metadaten sind strukturierte Daten über Daten, mit deren Hilfe die zugrundeliegenden Daten beschrieben und dadurch besser auffindbar gemacht werden.[31] Sämtliche nationale und europäische Datenbanken verfügen bereits über ein gewisses Maß an Metadaten, die jedoch in höchst unterschiedlicher Form vorliegen. Um grenzüberschreitende Recherchen zu ermöglichen, bedarf es deshalb zunächst einer Vereinheitlichung. Hierzu definiert der ECLI-Standard die gemeinsam zu nutzenden Metadaten.[32] Diese unterteilen sich in neun Pflichtmetadaten und acht freiwillige Metadaten und basieren allesamt auf dem Dublin-Core-Standard (ISO 15836). Dieser wurde zur Beschreibung beliebiger Dokumente im Internet geschaffen und ist daher sehr allgemein gehalten. Für den ECLI wurden die Felder deshalb zum Teil umgewidmet und mit besonderen juristische Bedeutungen versehen. Einige der Felder dürfen beim ECLI nur mit bestimmten, im ECLI-Standard niedergelegten Werten belegt werden. So kennzeichnet bspw. das ECLI-Feld „type" nicht allgemein die Art des Dokuments, sondern speziell die Art der Gerichtsentscheidung. Zulässige Werte sind Entscheidung, Urteil, Beschluss, Gerichtsbescheid oder Gutachten. Der Wert Entscheidung dient dabei zugleich als Auffangwert, wenn eine genauere Differenzierung nicht erfolgen soll. Das wichtigste Pflichtmetadatum heißt "identifier" und enthält eine URL, unter der die Gerichtsentscheidung oder Informationen darüber (möglichst dauerhaft) zu finden sind. Es kann sich auch lediglich um einen Web-Resolver handeln. Besondere Bedeutung kommt auch dem ECLI-Feld "references" zu. Dieses enthält Hinweise auf andere (Rechts-)Dokumente, z. B. auf EU-Rechtsakte, mit denen sich die Entscheidung befasst. Bei EU-Rechtsakten soll hier immer die jeweilige CELEX-Nummer, unter der der betreffende Rechtsakt bei EUR-Lex veröffentlicht wurde, verwendet werden. So wird es künftig leichter sein, mitgliedstaatsübergreifende Recherchen durchzuführen, wie andere Gerichte einen EU-Rechtsakt ausgelegt haben. Bislang scheiterte dies u. a. daran, dass die EU-Rechtsakte in den 24 EU-Amtssprachen jeweils unterschiedlich bezeichnet sind. | Abs. 52 |
| C. Stand der Umsetzung | Abs. 53 | | Die jeweils aktuellen Informationen zum Stand der Umsetzung können auf der ECLI-Webseite (https://e-justice.europa.eu/content_european_case_law_identifier_ecli-175-de.do) eingesehen werden. Neben allgemeinen Informationen zum ECLI gibt es dort auch spezielle Informationen zur Umsetzung bei den jeweiligen Mitgliedstaaten. Zu finden sind dort Name und Kontaktdaten des jeweiligen nationalen ECLI-Koordinators, ein Überblick der Gerichtscodes sowie die Regeln zur Bildung des fünften Teils des ECLI-Identifikators. | Abs. 54 | | I. ECLI-Einführung | Abs. 55 | | 1. Europa und internationale Organisationen | Abs. 56 | | ECLI-Koordinator für die EU ist der EuGH.[33] EuGH, EuGöD und EuG haben den ECLI bereits umgesetzt. Der ECLI-Standard wurde von Beginn an so konzipiert, dass er auch internationalen Organisationen offensteht.[34] Von dieser Möglichkeit haben bereits der EGMR sowie die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Gebrauch gemacht. Auch ACA-Europe nimmt an dem ECLI-Suchportal teil. Ein großer Teil der englisch- und französischsprachigen Übersetzungen bzw. Zusammenfassungen stammt aus dieser Quelle. | Abs. 57 | | 2. Deutschland | Abs. 58 | | In Deutschland planen sämtliche Gerichte die Einführung des ECLI. BVerfG, BGH, BVerwG, BFH sowie BAG haben diesen bereits umgesetzt. Die Gerichte der Länder wollen den ECLI im ersten Quartal 2017 einführen. Nationaler ECLI-Koordinator für Deutschland ist das Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes beim Bundesamt für Justiz in Bonn. | Abs. 59 | | 3. EU-Mitgliedstaaten | Abs. 60 | | Ganz oder in Teilen umgesetzt ist der ECLI-Standard in Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich, der Slowakei, Slowenien, Spanien und Tschechien. Mit der Umsetzung begonnen haben Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Kroatien, Litauen, Malta, Rumänien und Zypern. | Abs. 61 | | II. Anwendung | Abs. 62 | | Die Zitierung von Gerichtsentscheidungen mittels ECLI-Identifikator ist im Begriff, sich in Praxis und Wissenschaft zunehmend durchzusetzen. So zitieren beispielsweise der EuGH und das BVerwG Gerichtsentscheidungen mittels ECLI und empfehlen diese Zitierweise in ihren Zitierrichtlinien.[35] Verlage sind ebenfalls schon dazu übergegangen, ihren Autoren die Zitierung via ECLI vorzugeben.[36] Auch im universitären Bereich wird die Zitierung via ECLI empfohlen (so etwa von den Universitäten Bremen[37], Heidelberg[38] und Konstanz[39]). | Abs. 63 | | Die deutsche, englische, französische, niederländische und tschechische Wikipedia enthalten ausführliche Artikel zum ECLI. Bei der englischen, französischen und niederländischen Version der Wikipedia gibt es darüber hinaus auch spezielle Vorlagen, mittels derer innerhalb der Wikipedia Gerichtsentscheidungen via ECLI-Identifikator zitiert werden können. | Abs. 64 | | Von den drei größten juristischen Datenbanken in Deutschland ermöglicht bislang lediglich juris eine Suche nach Gerichtsentscheidungen via ECLI. In beck-online und JURION ist diese Funktionalität noch nicht umgesetzt. Im kostenfreien juristisches Informationsportal dejure.org kann dagegen bereits mit ECLI gesucht werden. | Abs. 65 | | D. Fazit und Ausblick | Abs. 66 | | Der ECLI baut bestehende sprachliche und praktische Hürden zwischen den Mitgliedstaaten ab. Auch wenn das ECLI-Suchportal sicher noch die ein oder andere Verbesserung vertragen könnte (vgl. das Recherchebeispiel 2 unter B.I), kann der ECLI schon jetzt als Erfolgsmodell bezeichnet werden. Obwohl seine Einführung freiwillig ist,[40] haben ihn bereits zahlreiche Gerichte umgesetzt. Weitere Impulse gehen von dem Projekt Building on ECLI (www.bo-ecli.eu) aus. Ziel dieses bis 2017 laufenden, mit EU-Mitteln geförderten Projektes ist es u. a., die ECLI-Einführung in den Mitgliedstaaten voranzutreiben, für eine verstärkte ECLI-Nutzung zu werben und den ECLI-Standard weiterzuentwickeln.[41] Durch die Nutzung des ECLI kann jeder seinen Teil dazu beitragen, dass das EU-Recht besser erschlossen und einheitlicher angewandt wird. | Abs. 67 | | | |
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| | | | | Fußnoten | | | * Der Autor ist Referent beim Bundesamt für Justiz, Bonn. Der Beitrag stellt die persönliche Meinung des Autors dar und ist nicht dienstlich veranlasst. | | [1] Vgl. Crolly, EU kämpft gegen lächerliche Verordnungen (Stand 14.07.2008), https://www.welt.de/wirtschaft/article2209766/EU-kaempft-gegen-laecherliche-Verordnungen.html (zuletzt abgerufen am 06.12.2016). | | [2] Vgl. Schmidt/Sommerville, Fairness Expectations and Altruistic Sharing in 15-Month-Old Human Infants, PLoS ONE 6/2011, e23223, doi:10.1371/journal.pone.0023223. | | [3] Boecken, BGB AT, 2007, S. 2. | | [4] BVerfG, Beschl. v. 11.06.1980 – 1 PBvU 1/79 –, BVerfGE 54, 277 (296). | | [5] BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 08.12.2011– 1 BvR 1932/08 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111208.1bvr193208] –, BVerfGK 19, 229 (234). | | [6] Rennert, BRAK-Magazin 02/2016, S. 16. | | [7] Vgl. Art. 95 GG sowie das hierzu erlassene Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.06.1968, § 121 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 2 GVG, § 11 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 FGO, § 45 Abs. 2 ArbGG, § 41 Abs. 2 SGG, § 179 Abs. 2 GWB. | | [8] Nahezu alle Gerichtsordnungen sehen Rechtsmittelzulassungen wegen Divergenz vor, vgl. etwa § 543 Nr. 2 ZPO, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 124 Abs. 2 Nr. 4 und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 64 Abs. 3 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG sowie § 144 Abs. 2 Nr. 2 und § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. | | [9] EuGH, Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. EU Nr. C 338 vom 06.11.2012, S. 1), Nr. 1. | | [10] EuGH, Urt. v. 06.10.1982, CILFIT/Ministero della Sanità, C-283/81, Slg, EU:C:1982:335, Rn. 16. | | [11] Ehricke, Die Bindungswirkung von Urteilen des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach deutschem Zivilprozeßrecht und nach Gemeinschaftsrecht, 1997, S. 12 m.w.N. | | [12] Die Veröffentlichung ist in Art. 21 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25.09.2012 (ABl. EU Nr. L 265 vom 29.09.2012) in der Fassung der Änderungen vom 18.06.2013 (ABl. EU Nr. L 173 vom 26.06.2013, S. 65) und vom 19.07.2016 (ABl. EU Nr. L 217 vom 12.08.2016, S. 69) geregelt. | | [13] http://www.aca-europe.eu/ | | [14] Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung (ECLI-Schlussfolgerungen), ABl. EU Nr. C 127 vom 29.04.2011. | | [15] Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Legislation Identifier (ELI), ABl. EU Nr. C 325 vom 26.10.2012. | | [16] ECLI-Schlussfolgerungen (Fn. 14), Erwägungsgrund 6. | | [17] ECLI-Schlussfolgerungen (Fn. 14), Erwägungsgrund 11. | | [18] EuGH, Zitierweise der Rechtsprechung, http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_126035/de/ (zuletzt abgerufen am 06.12.2016). | | [19] ECLI Providers Developer Guide v1.09, Nr. 5.4 (S. 38). | | [20] ECLI Providers Developer Guide v1.09, Nr. 5.1 (S. 29). | | [21] ECLI Providers Developer Guide v1.09, Nr. 5.6.1 (S. 39). | | [22] ECLI Providers Developer Guide v1.09, Nr. 5.1.3.3 (S. 35). | | [23] van Opijnen, ECLI – Indispensable Asset for Legal Information Retrieval, in: Biasiotti/Faro (Hrsg.), From Information to Knowledge, 2011, S. 91, doi:10.3233/978-1-60750-988-2-91; van Opijnen/Ivantchev, Implementation of ECLI – State of Play, in: Rotolo (Hrsg.), Legal Knowledge and Information Systems, 2015, S. 165 (167), doi:10.3233/978-1-61499-609-5-165. | | [24] BGH, Urt. v. 26. 04.1991 – V ZR 61/90 – Rn. 22. | | [25] Vgl. § 547 Abs. 6 ZPO (ggf. i.V.m. § 202 Satz 1 SGG), § 338 Nr. 7 StPO, § 138 Nr. 6 VwGO, § 119 Nr. 6 FGO. | | [26] BSG, Beschl. v. 17.12.2014 – B 12 KR 88/14 B –. | | [27] Muster zum Auffinden von bestimmter Zeichenfolgen (vgl. Fitzgerald, Einstieg in reguläre Ausdrücke, 2012, S. 1). | | [28] van Opijnen, Canonicalizing Complex Case Law Citations, in Winkels (Hrsg.), Legal Knowledge and Information Systems – JURIX 2010, 2010, https://ssrn.com/abstract=2046274 (zuletzt abgerufen am 06.12.2016). | | [29] EuGH, Zitierweise der Rechtsprechung (Fn. 18). | | [30] ECLI-Schlussfolgerungen (Fn. 14), Anhang Abschnitt 1. | | [31] Vgl. Thilo, Evaluierung des Schnittstellen-Standards – Predictive Model Markup Language (PMML) für Data Mining, 2002, S. 11. | | [32] ECLI-Schlussfolgerungen (Fn. 14), Anhang Abschnitt 2. | | [33] ECLI-Schlussfolgerungen (Fn. 14), Anhang Abschnitt 6 Nr. 1. | | [34] ECLI-Schlussfolgerungen (Fn. 14), Anhang Abschnitt 1 Nr. 1. Buchst. b. iv. | | [35] EuGH, Zitierweise der Rechtsprechung (Fn. 29); BVerwG, Richtlinien für die Zitierweise und die Verwendung von Abkürzungen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, http://www.bverwg.de/medien/pdf/zitierrl.pdf (zuletzt abgerufen am 06.12.2016). | | [36] Vgl. etwa die Autorenhinweise der Zeitschrift EuZW, https://rsw.beck.de/rsw/upload/EuZW/Autorenhinweise_EuZW.pdf (zuletzt abgerufen am 06.12.2016). | | [37] Marx, Das Anfertigen von wissenschaftlichen Arbeiten (Stand 4/2016), S. 15, http://www.lsw-bremen.de/files/marx/datastore/Merkblatt%20Wiss.%20Arbeiten_2016.pdf (zuletzt abgerufen am 06.12.2016). | | [38] Kahl, Formalia rechtswissenschaftlichen Arbeitens (Stand 7/2015), S. 7, http://www.jura.uni-heidelberg.de/md/jura/kahl/lehre/formalia_rechtswiss._arbeitens.pdf (zuletzt abgerufen am 06.12.2016). | | [39] Thym, Merkblatt für die Anfertigung von Studienarbeiten im Schwerpunkt Nr. 7, https://www.jura.uni-konstanz.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1477994031&hash=746b26fe76e52d1b38d0a4c0d19998f54474c3fa&file=fileadmin/jura/ag-thym/Lehre/Studienarbeit_-_Merkblatt2015.pdf (am 06.12.2016 nur noch über den Google-Cache abrufbar). | | [40] ECLI-Schlussfolgerungen (Fn. 14), Erwägungsgrund 19. | | [41] van Opijnen/Ivantchev, Implementation of ECLI – State of Play (Fn. 23), S. 165 (168). | | | | | | |
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| | | (online seit: 10.01.2017) | | | |
| | | Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs. | | | |
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