JurPC Web-Dok. 173/2016 - DOI 10.7328/jurpcb20163111182

VGH Baden-Württemberg

Beschluss vom 11.10.2016

1 S 1122/16

Fachliteratur keine amtliche Information

JurPC Web-Dok. 173/2016, Abs. 1 - 16


Leitsatz:

Bei einer Behörde vorhandene juristische Fachliteratur, die von jedermann im Handel frei erworben werden kann, ist als allgemein zugängliche Publikation keine amtliche Information i.S.d. § 3 Nr. 3 LIFG. Ein Anspruch auf Einsicht in solche juristische Fachliteratur bei der Behörde nach § 1 Abs. 2 LIFG besteht daher nicht.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn die vorhandene VwVG-Rechtsprechungskommentierung einsehen zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28.12.2015 - 10 K 3178/14 - ab.Abs. 3
Der Senat hat mit Beschluss vom 10.05.2016 - 1 S 495/16 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.12.2015 - 10 K 3178/14 - verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger die Beschwerde verspätet erhoben habe und dieser Mangel nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden könne. In der Beschwerdefrist sei eine Beschwerde nicht erhoben worden. Der vermeintliche Beschwerdeschriftsatz des Klägers vom 12.01.2016 sei auch nicht zur Gerichtsakte der Verfahren 10 K 3165/14 oder 1 S 149/16 gelangt. Anlass zu weiteren Nachforschungen über den Verbleib des Schriftsatzes bestehe nicht, weil der Kläger eine Kopie oder einen erneuten Ausdruck des Schriftsatzes nicht vorgelegt habe, weshalb sich die von ihm geltend gemachte Verwechslungsgefahr mit der im Verfahren 1 S 149/16 erhobenen Beschwerde nicht ansatzweise nachvollziehen lasse.Abs. 4
Der Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 10.05.2016 hat der Senat mit Beschluss vom 15.08.2016 abgeholfen und das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO fortgeführt.Abs. 5
II.Abs. 6
1. Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der abgelehnten Richter Ellenberger und Hettich. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind, wie im Beschluss des Senats vom 28.09.2016 - 1 S 901/16 - und dem dort in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 15.08.2016 - 1 S 656/16 - ausgeführt, rechtsmissbräuchlich. Hierauf wird Bezug genommen.Abs. 7
2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10.05.2016 führt zu dessen Aufrechterhaltung.Abs. 8
a) Durch den Senatsbeschluss vom 10.05.2016 ist das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Auf die Anhörungsrüge des Klägers ist das Verfahren daher nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO fortgeführt und insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in seine frühere Lage zurückversetzt worden. Bestätigt sich die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, ist gemäß § 152a Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 343 ZPO auszusprechen, dass diese aufrechtzuerhalten ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 24.06.2011 - 4 OB 132/11 - juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 152a Rn. 42; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 152a Rn. 15). So liegt der Fall hier.Abs. 9
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.12.2015 - 10 K 3178/14 - ist, anders als der Senat im Beschluss vom 10.05.2016 angenommen hat, zulässig. In dem fortgeführten Verfahren ist festgestellt worden, dass der Kläger gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 12.01.2016 Beschwerde erhoben hat und dass dieser Schriftsatz am 13.01.2016 beim Verwaltungsgericht einging und dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugeleitet wurde. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch nicht begründet. Daher ist der Senatsbeschluss vom 10.05.2016 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.12.2015 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird.Abs. 10
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch bei Anlegung des im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen großzügigen Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger die vorhandene VwVG-Rechtsprechungskommentierung einsehen zu lassen, besteht offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass sich eine solche Verpflichtung weder aus § 29 VwVfG noch aus § 25 VwVfG oder dem vom Kläger in Anspruch genommenen Grundsatz der Offenheit des Verwaltungshandelns ergibt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).Abs. 11
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine solche Verpflichtung der Beklagten auch nicht aus dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Gemäß § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 3 Nr. 3 LIFG jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Eine Information ist in diesem Sinne nicht vorhanden, wenn sie nicht Bestandteil des eigenen Vorgangs der Behörde werden soll. Dabei sind die Regeln ordnungsgemäßer Aktenführung maßgeblich (vgl. zur Parallelvorschrift des § 2 Nr. 1 IFG des Bundes: Schoch, IFG, 2. Aufl., § 2 Nr. 38; Rossi, IFG, § 2 Rn. 12).Abs. 12
Juristische Kommentare zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind bereits keine amtlichen Informationen im genannten Sinne. Das Gesetz dient dazu, den Zugang zu Informationen der öffentlichen Hand zu verschaffen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 3). Zweck des Gesetzes ist ebenso wie beim bundesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetz, dem das Landesinformationsfreiheitsgesetz nachgebildet ist, dem Bürger den staatlichen Informationsbestand zu erschließen. Die jedermann zugänglichen oder für jedermann zumutbar erwerbbaren allgemeinen Nachschlagewerke wie Lexika und Handbücher gehören daher ebenso wenig zu den amtlichen Informationen wie allgemein zugängliche und für jedermann zu kaufende juristische Fachliteratur. Diese ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Aktenführung nicht, auch nicht auszugsweise, zur Akte eines Verwaltungsverfahrens zu nehmen.Abs. 13
Selbst wenn man auch juristische Fachliteratur als amtliche Information ansähe, fehlte es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens des Klägers. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dies ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers z.B. der Fall, wenn eine entsprechende behördliche Publikation vorliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Publikation kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich ist (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 77; ebenso für das IFG des Bundes: Schoch, a.a.O., § 9 Rn. 49 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/4193, S. 16). Dies gilt erst recht für zu Marktpreisen erhältliche juristische Fachpublikationen, die anders als behördliche Publikationen keinen amtlichen Charakter haben, sondern von Dritten stammen. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vor Inkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit ist, dem Kläger Zugang zu bei ihr vorhandener juristischer Fachliteratur einzuräumen. Daher fehlt es im Hinblick auf die Möglichkeit der Behörde, nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG nach Ermessen den Antrag abzulehnen, an der notwendigen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auch insoweit.Abs. 14
b) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).Abs. 15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).Abs. 16

 
(online seit: 29.11.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Baden-Württemberg, VGH, Fachliteratur keine amtliche Information - JurPC-Web-Dok. 0173/2016