JurPC Web-Dok. 109/2016 - DOI 10.7328/jurpcb2016318118

OLG Frankfurt a.M.

Urteil vom 21.04.2016

16 U 251/15

Persönlichkeitsschutz im Internet

JurPC Web-Dok. 109/2016, Abs. 1 - 45


Leitsatz:

In der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung liegt keine konkludente Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern einer Person.

Gründe:

Abs. 1
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug. Hinzu treten folgende weiteren Feststellungen:Abs. 2
Die vom Kläger beanstandeten Veröffentlichungen waren ferner vom 17. bis 19. Februar 2014 auf dem Twitter-Account www.twitter.com/A des Beklagten veröffentlicht worden, wobei die Veröffentlichungen jeweils verschiedene Bildunterschriften, z.B. wie folgt trugen:Abs. 3
(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.).Abs. 4
Bei dem beanstandeten Bildnis handelte es sich um einen Bildausschnitt aus einem Foto, das bei Anlass einer politischen Demonstration gegen das Töten von Delfinen in Japan unter dem Kundgabemotto "Germany Stop Taji" am 15. Februar 2014 in Frankfurt gefertigt worden war. Es zeigte den Kläger, wie er - zusammen mit weiteren Personen - einer im Rahmen der Kundgebung aufgeführten szenischen Darbietung zuschaute und dies mit seinem Handy festhielt. Auf Anlage B2, Bl. 57 d.A. nimmt der Senat ergänzend Bezug. Das Foto war seit 15. Februar 2014 auf dem Facebookaccount "B" zusammen mit 73 weiteren Fotos der Kundgebung - auf denen der Kläger nicht zu sehen ist - eingestellt und ist dort noch immer abrufbar. Zu der Kundgebung war unter anderem auch auf der Plattform "WikiLeaks" eingeladen und um Unterstützung gebeten worden. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf Anlage B 6, (Bl. 71 f) Bezug.Abs. 5
Ferner war das beanstandete Foto auf unterschiedlichen Internetforen zu sehen:Abs. 6
(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.).Abs. 7
Der Kläger hat behauptet, der Text unter den Bildern sei inhaltlich falsch. Er sei zwar Mitgründer des WikiLeaks-Forum.com, er habe dieses bereits im Februar 2013 an einen Dritten weitergegeben. Er hat die Ansicht vertreten, dem Fotoausschnitt komme keinerlei Informationswert zu, es sei auch kein öffentliches Interesse an der Nutzung seines Bildes erkennbar. Der Beklagte habe mit falschen Informationen ein Personenprofil von ihm erstellt, damit Dritte gegen ihn "hetzen" könnten, was auch geschehen sei. Er hat behauptet, sich stets bemüht zu haben, dass keinerlei persönlichen Fotos von ihm im Internet gezeigt würden. Das streitgegenständliche Foto sei nach wie vor das einzige dort verfügbare Foto. Es sei erkennbar nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Kundgebung vom 15. Februar 2014 und auch nur auf Facebook eingestellt worden.Abs. 8
Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe in die Nutzung des Fotos eingewilligt. Er hat die Ansicht vertreten, die Einwilligung sei jedenfalls konkludent erteilt worden, da der Kläger selbst das Foto im Internet veröffentlicht habe. Er hat behauptet, die Seite www.D würde vom Kläger persönlich verantwortet und betrieben, wofür es zahlreiche Indizien gebe.Abs. 9
(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.).Abs. 10
Wegen der im Verfahren erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.Abs. 11
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit einem dem Beklagten am 9. November 2015 zugestellten Urteil vom 5. November 2015 der Klage - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Kläger habe in die Veröffentlichung seines Bildnisses nicht ausdrücklich oder konkludent eingewilligt, da die Abbildung nur für eine Verwendung in dem engen zeitlichen und sachlichen Kontext der Kundgebung beschränkt sei. Auch die Verwendung des Fotos durch den Kläger beschränke sich auf den engen sachlichen Zusammenhang des gegen den Beklagten erhobenen Vorwurfs des "Stalkings". Auch die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass eine Veröffentlichung nur im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers an der Demonstration und über den Kläger als Tierschützer zulässig sei.Abs. 12
Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner am 7. Dezember 2015 eingelegten und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Februar 2016 - am 1. Februar 2016 begründeten Berufung.Abs. 13
Der Beklagte rügt Rechtsverletzung des Landgerichts, vertieft und wiederholt seine Argumente aus dem Verfahren erster Instanz und führt noch folgendes aus:Abs. 14
(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.).Abs. 15
Der Beklagte beantragt,Abs. 16
das am 5. November 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 65/15) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.Abs. 17
Der Kläger beantragt,Abs. 18
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 19
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft seine Argumente aus dem Verfahren erster Instanz.Abs. 20
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.Abs. 21
II.Abs. 22
Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517 ff. ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie erweist sich aber als unbegründet.Abs. 23
Der Kläger kann von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung des Bildnisses aus Anlage K 1 und K 2, das den Kläger zeigt, wie vom Landgericht im Tenor festgelegt aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, §§ 22 ff. KUG verlangen.Abs. 24
1.Abs. 25
Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, eine konkludente Einwilligung des Klägers in die streitgegenständliche Bildveröffentlichung habe nicht vorgelegen (§ 22 Satz 1 KUG).Abs. 26
Für die Beantwortung dieser Frage, ist der Erklärungswert des als Einwilligung zu wertenden Verhaltens im Wege der Auslegung zu ermitteln (BVerfG vom 14.09.2010 -1 BvR 2538/08 Rn 44; BGH vom 18.10.2011 "Die lange Nacht der GOLDKINDER"-VI ZR 5/10 Rn 6 - zitiert nach iuris). Heranzuziehen sind dabei alle erkennbaren Umstände, insbesondere das Verhalten des Betroffenen selbst.Abs. 27
a) Zu Recht hat die Kammer des Landgerichts das Argument des Beklagten zurückgewiesen, mit der Teilnahme an der Kundgebung "Germany Stop Taji" habe er zugleich der Nutzung von dort aufgenommenen Fotos zustimmt. Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Denn die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration ist zweckbestimmt. Sie dient der Kundgabe der Überzeugung, die Ziele der Veranstaltung zu teilen und zu unterstützen und dafür mit seiner Person offen einzutreten. Auf andere Zwecke kann dieser Wille nicht übertragen werden.Abs. 28
b) Andere Handlungen, aus denen auf eine solche Einwilligung des Klägers an der Nutzung seines Bildnisses in anderem Zusammenhang geschlossen werden könnte, sind nicht dargetan. Das Gesamtfoto aus der Kundgebung ist offensichtlich nicht außerhalb der Berichterstattung über die Demonstration gegen das Töten von Delfinen in Japan mit Willen des Klägers verwendet worden. Der Beklagte bezieht sich insoweit selbst nur auf die Einstellung des Gesamtbildes im Facebookaccount "B". Dort ist das Foto eines von über 70 bei der Demonstration gefertigten Fotos. Es handelt sich bei allen Fotos um eine reine Bildergalerie, die ausschließlich den Verlauf der Kundgebung bebildern. Ein weitergehenden Erklärungswert kommt dem nicht zu. Denn das Social Media Netzwerk Facebook ist kein allgemeiner jedem ohne weiteres wie ein Marktplatz öffentlich zugänglicher Raum. Denn es haben dort, was gerichtsbekannt ist, nur Inhaber eines Facebook-Accounts Zugang. Wie die Unterstützerseite "B" zeigt, können dort Bildnisse mit einer begrenzten Erklärungswirkung eingestellt werden, ohne dass diese gleichsam im Allgemeingebrauch frei verfügbar werden.Abs. 29
c) Dass der Kläger aus Anlass der gezeigten szenischen Darbietung auf der Kundgebung - dies scheint augenscheinlich so zu sein - mit seinem Handy Fotos angefertigt haben mag, ist für die Bewertung dieses Verhaltens als Einwilligung ohne jeden Erklärungswert. Das Anfertigen eigener Fotos lässt keinen Schluss auf den eigenen Willen zu, wie mit solchen Fotos nach der Vorstellung des Fotografierenden zu verfahren ist. Denn geschützt ist nach der Konzeption des Bildnisschutzes nicht das Herstellen von Fotos, sondern nur deren unbefugte Nutzung.Abs. 30
d) Auch die weitergehenden Handlungen, die der Beklagte als Beleg für eine konkludente Einwilligung heranzieht, ergeben hierfür nichts. Denn auf den vom Beklagten insoweit herangezogenen Belegstellen ist nicht das Ausgangsfoto zu sehen, sondern nur der beanstandete Ausschnitt. Dabei benutzt der Kläger das Foto nur zum Beleg der von ihm beanstandeten "Stalking-Vorwürfen" gegen den Beklagten. Dabei geht es dem Kläger ersichtlich nur um den Vorwurf, gegen ihn werde mit Hilfe eines unautorisierten Bildausschnitts eine Hetzkampagne geführt. Das Bildnis ist nicht selbst Träger einer Information, sondern dient nur als Beleg für das beanstandete Verhalten. Zwar hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass eine Person keinen Anspruch darauf hat, von anderen so dargestellt zu werden, wie sie sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (OLG Frankfurt Urteil vom 4. Juni 2009, 16 U 206/08 zitiert nach (...), Rn 52). Darum geht es hier aber nicht. Es ist vorliegend auch unerheblich, ob und in welchem Umfang die vom Beklagten benannten Quellen in Blogs, Homepages und Twitter-Accounts vom Kläger betrieben werden oder nicht. Denn jedenfalls ist der räumliche, zeitliche und inhaltliche Bezug der insoweit vorliegenden Einwilligung des Klägers auf einen ganz engen Lebenssachverhalt, die Beanstandung des von ihm als "Stalking" bewerteten Verhaltens, beschränkt.Abs. 31
2.Abs. 32
Die Kammer des Landgerichts beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung im Ansatz auch zu Recht nach dem abgestuften und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeprägten Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG vom 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in Einklang steht (BGH vom 13.04. 2010 - VI ZR 125/08 - "Charlotte im Himmel" Rn 12 ff mwN; EGMR vom 7.02.2012 - 39954/08 - Axel Springer AG; BGH Urteil vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14 zitiert nach iuris). Danach dürfen Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung nach § 23 Abs. 1 KUG ausnahmsweise verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Ab. 2 KUG). Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einerseits und dem Recht der Presse und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH aaO mit mwN.) anderseits. Vorliegend ist auf Seiten des Beklagten die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit, nicht aber die Pressefreiheit betroffen. Auch in diesem Zusammenhang ist der Begriff des Zeitgeschehens weit auszulegen. Er umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, nicht nur Vorgänge von historischer Bedeutung (BGH vom 13.04. 2010 - VI ZR 125/08 - "Charlotte im Himmel" Rn 12 ff mwN). Ausgehend vom Informationswert der Nachricht ist dabei für die Abwägung von maßgeblicher Bedeutung, ob der Berichtende eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt oder lediglich die Neugier der so Informierten oder andere Bedürfnisse befriedigt. Dabei ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH aaO "Charlotte im Himmel", Rn 14). Hierbei sind die kollidierenden Rechtspositionen in der Abwägung in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen, insbesondere auch zu prüfen, ob und inwieweit die Abbildung der Person für die Nachricht erforderlich ist. Dabei ist von dem Informationswert der Wortbildberichtbestattung im Gesamtkontext auszugehen (zum Ganzen ferner: BGH vom 18.10.2011 - VI ZR 5/10 - Die lange Nacht der GOLDKINDER"; BVerfG Beschluss vom 14.09.2010 1 BvR 1842/08; BGH Urteil vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14 Rn14 ff.). Bei der Abbildung von unbekannten Personen, die im Zusammenhang mit einem Ereignis von allgemeinem öffentlichen Interesse zufällig mit abgebildet werden, ist ebenfalls eine Interessenabwägung erforderlich, dabei ist aber den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen besonders Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, Rn 21), zitiert nach (...)).Abs. 33
Vorliegend handelte sich bereits nicht um eine Berichterstattung im Sinne des Presserechts, sondern um einen privaten Beitrag des Beklagten im Internet, dessen Informationswert für das Zeitgeschehen an den v.g. Grundsätzen zu messen ist. Nach der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung bezog sich die beanstandete Meinungsäußerung des Beklagten nicht auf ein Ereignis des Zeitgeschehens (a)). Ferner erweist sich das Benutzen des Bildnisses für den intendierten Informationsgehalt nicht als erforderlich (b)).Abs. 34
a)Abs. 35
Bei dem herauskopiertes Einzelbild des Klägers handelt es sich um einen Ausschnitt, der aus dem Bildzusammenhang genommen worden ist. Es hat für sich gesehen als solches keinen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung, da es lediglich die Identifizierung des Klägers als Person ermöglicht. Über den Kontext der Demonstration, in dem das Bild aufgenommen wurde, wird gerade nicht berichtet. Der Kläger wird in hockender Stellung gezeigt, wie er auf sein Mobiltelefon schaut und möglicherweise Fotos fertigt, wobei dies aus dem Ausschnitt heraus nicht erkennbar ist.Abs. 36
Nimmt man den Wortbeitrag "X" und "...Y..." wie in Anlagen K 1 und K 2 gezeigt - hinzu, erhält man die Information, welches "Gesicht" dem Namen des im Internet aktiven Klägers zuzuordnen ist. Dies mag zwar für eine belegende Berichterstattung insoweit sprechen, als damit die Aussage verbunden ist "Z...". Welcher Beitrag damit aber zur öffentlichen Meinungsbildung in diesem konkreten Kontext geleistet wird, erschließt sich dem Betrachter und Leser der Nachricht nicht. Zwar macht der Beklagte geltend, es solle damit über den Bruch des Klägers mit der WikiLeaks -Bewegung und seine inzwischen offenbar kritische bis ablehnende Haltung zur Person D informiert und aufgezeigt werden, wer sich persönlich hinter dem Namen als Person verbirgt. Diese Information liegt aber nicht in für die öffentliche Meinungsbildung erforderlichem allgemeinen Interesse. Denn es handelt sich dabei nur um eine interne, eher dem privaten Bereich zuzurechnende persönliche Auseinandersetzung der Beteiligten selbst, der nicht der gleiche Rang für die öffentliche Meinungsbildung zuzumessen ist, wie den Debatten über die politischen Ziele der WikiLeaks-Bewegung selbst. Der Beklagte macht auch nicht geltend, seinen Beitrag in einem Amt oder einer Funktion für die WikiLeaks-Bewegung zu führen, sondern gibt nur seine persönliche Auffassung kund, wie er die Rolle des Klägers innerhalb der WikiLeaks-Bewegung persönlich bewertet. Der angegriffene Wortbildbeitrag des Beklagten befasst sich auch erkennbar nicht mit einer inhaltlichen Position, mit der der Beklagte für oder gegen die WikiLeaks Bewegung Stellung genommen haben mag, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Person des Klägers. Seinem Namen wird ein Gesicht zugeordnet. Die Bebilderung derartiger rein persönlichen Meinungsäußerung liegt aber nicht im allgemeinen öffentlichen Interesse und sind von dem Abgebildeten nicht ohne weiteres hinzunehmen. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung hat gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers an seinem Bildnis im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Grundrechte gegeneinander hier zurückzutreten.Abs. 37
b) Im Übrigen erscheint die Nutzung des Bildnisses für die Berichterstattung nach Abwägung der Grundrechte des Klägers gegen den Informationswert der Nachricht vorliegend als nicht erforderlich. Denn wie der Kläger aussehen mag, ist keine Nachricht, die in diesem Zusammenhang von besonderem Informationswert für die Öffentlichkeit ist. Wenn die Berufung in diesem Zusammenhang anführt, die Bebilderung des Namens sei doch ohne weiteres z.B. in den Nachrichten oder anderen Medien bei Berichten über öffentliche Debatten üblich, überzeugt dies vorliegend nicht. Denn auch wenn beim Bildnisschutz nicht mehr zwischen den Kategorien der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte zu unterscheiden ist, spielt es bei Prüfung der Erforderlichkeit hier eine Rolle, ob das Hinzufügen eines Gesichts zum Namen für die Meinungsbildung bedeutsam für den Informationswert der Nachricht ist. Dies ist vorliegend für die angegriffenen Äußerungen nicht ersichtlich. Auf die persönliche Integrität des Klägers oder die Bewertung seiner persönlichen Verhältnisse kommt es bei der hier streitgegenständlichen Auseinandersetzung nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen seiner Beiträge auf den hier benannten Foren und Internetseiten besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder diese sonst irgendwie mit seiner Person besonders wertschätzend geprägt hat.Abs. 38
Zwar trifft es zu, wie die Berufung geltend macht, dass es für die Abwägung auch darauf ankommt, wie der Abgebildete sonst mit seinem Bildnis in der Öffentlichkeit umgeht. Dies spricht aber hier für den Persönlichkeitsschutz des Klägers. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten gibt es offensichtlich keine anderen verfügbaren Bildnisse des Klägers sonst im Internet oder anderen elektronischen Kommunikationsmedien. Dies zeigt, dass jedenfalls der Kläger selbst keine persönlichen Bilder ins Internet gestellt oder sonst veröffentlicht hat. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, dass das Bild die Sozialsphäre des Klägers betrifft. Denn auch die Nutzung von Bildnissen aus der Sozialsphäre sind an dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu messen und sind nicht ohne weiteres gemeinfrei. Auch die weiteren Beiträge, bei denen der Kläger den Bildausschnitt öffentlich selbst benutzt hat, führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn in allen diesen Beiträgen beanstandete der Kläger gerade die Nutzung des Bildes als Vorgang des "Stalkens". Sie dienten letztlich der Wahrung der Persönlichkeitssphäre des Klägers.Abs. 39
Schließlich verkennt der Senat nicht, dass die WikiLeaks-Bewegung als solche und die unter deren Forum unter ihrem Namen vertretenen Meinungen grundsätzlich Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung sind, weil - dies ist auch dem Gericht als offenkundiger Sachverhalt bekannt - die WikiLeaks-Bewegung gesellschaftliche Debatten von einigem Gewicht angestoßen hat. Dies gilt aber nicht ohne weiteres für jeden im Zusammenhang mit dieser Bewegung erörterten Sachverhalt und auch nicht ohne weiteres für jeden an der Debatte beteiligten Teilnehmer. Das pauschale Argument, wer in diesem Rahmen meinungsführend hervortritt, müsse die Abbildung seines Gesichts jederzeit hinnehmen, verfängt nicht. Es bleibt bei der abgestuften Grundrechtsprüfung anhand der konkret vorliegenden Umstände, die hier zugunsten des Bildnisschutzes ausfällt.Abs. 40
3.Abs. 41
Auch über die weitergehenden Ansprüche hat die Kammer des Landgerichts zutreffend entschieden. Der Senat nimmt auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug.Abs. 42
4.Abs. 43
Da das Rechtsmittel des Beklagten erfolglos war, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Abs. 44
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.Abs. 45

 
(online seit: 09.08.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., OLG, Persönlichkeitsschutz im Internet - JurPC-Web-Dok. 0109/2016