| Ein Anspruch auf Rückzahlung eines per Online-Banking abgebuchten Betrages gegenüber der Bank besteht nicht, wenn dem Bankkunden seinerseits grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Umgangs mit seinen TANs zur Last fällt. Dies ist anzunehmen, wenn der Bankkunde zur Eingabe sämtlicher TANs seiner TAN-Liste aufgefordert wird und der Bankkunde einer derartigen Aufforderung trotz auf der Website der Bank ersichtlicher dementsprechender Warnhinweise nachkommt. Der Bankkunde hat in diesem Fall nämlich bereits die grundlegende von allen Banken empfohlene Sicherheitsmaßnahme, nie mehr als eine TAN einzugeben, missachtet.
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