| - Wer ein Tauschbörsenprogramm benutzt, handelt hinsichtlich der begangenen Urheberrechtsverletzungen zumindest fahrlässig, selbst wenn er keine Kenntnis von der Funktionsweise des Programms hat. Insofern besteht die Pflicht, sich vor Benutzung des Programms über die Funktionsweise des Programms zu informieren.
- Die Kammer schätzt die fiktive Lizenzgebühr für einen Spielfilm auf 600,00 Euro.
- Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem Streitwert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch berechnet sich nach dem Doppelten des in Betracht kommenden Lizenzschadens.
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