| Die Weiterleitung von E-Mails seitens eines sog. "Whistleblowers" sowie die Verbreitung eines Fragenkatalogs und eines Eintrags unter Xing verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, wenn diese - wie vorliegend - rechtswidrig in die Sozialsphäre der Betroffenen eingreifen, da einem größeren Empfängerkreis Informationen aus der Korrespondenz der Antragstellerin mit einer ehemaligen Angestellten bzw. aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren offenbart werden und diese Verbreitung nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betroffene einerseits nicht derart intensiv im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, dass aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion eine Verbreitung zulässig wäre und andererseits eine Öffnung der Privatsphäre der Betroffenen nicht ersichtlich ist.
| |