JurPC Web-Dok. 203/2015 - DOI 10.7328/jurpcb20153012196

Stefan Hessel *

Ein Plädoyer für e-Klausuren im Jurastudium

JurPC Web-Dok. 203/2015, Abs. 1 - 8


Dass es ein gesteigertes Interesse daran gibt, dass Studierende Prüfungsleistungen in elektronischer Form, z.B. als sogenannte e-Klausur, ablegen können, zeigt nicht nur ein breites Angebot an proprietären und Open-Source-Lösungen,[1] sondern auch das Engagement von einigen Universitäten, die als Vorreiter auf diesem Gebiet gelten können. Zu nennen wäre hier beispielhaft das System ILIAS der Justus-Liebig-Universität-Gießen,[2] welches auch von zahlreichen anderen Universitäten eingesetzt wird. Die Universität Bremen hält für e-Klausuren sogar ein eigenes Testcenter mit 120 Prüfungsplätzen vor.[3] E-Klausuren sind aber auch mit geringerem technischem Aufwand, beispielsweise durch den Einsatz von Live-Systemen, realisierbar. Dies zeigt beispielhaft die Entwicklung des „Saarbrücker Prüfungsrechner-Toolkits", welches auf dem Internationalen Rechtsinformatik Symposion IRIS im Jahr 2015 vorgestellt wurde.[4] Während es also von technischer Seite zahlreiche Möglichkeiten gibt, e-Klausuren anzubieten und vorhandene Lösungen weiterzuentwickeln, werden diese – soweit überschaubar – bisher an juristischen Fakultäten kaum angeboten.Abs. 1
Die e-Klausur im JurastudiumAbs. 2
Bei juristischen Klausuren besteht, im Gegensatz zu anderen Studiengängen, die Prüfungsaufgabe regelmäßig in der Lösung eines Sachverhaltes durch ein Gutachten. Aus diesem Grund lassen sich einige Möglichkeiten von e-Klausuren, wie das Stellen von Multiple-Choice oder Zuordnungsaufgaben mit anschließender elektronischer (Vor-)Auswertung, nur eingeschränkt für Zusatzfragen oder einzelne Vorlesungen nutzen. Sich aus diesem Grund Gedanken über Abschaffung des Gutachtens zu machen ist aber nicht notwendig, denn auch für das Gutachten, das im Rahmen einer e-Klausur als Freitextantwort zu kategorisieren wäre, gibt es gewichtige Gründe, die für den Einsatz von e-Klausuren sprechen. Zu denken ist hier in erster Linie an Möglichkeit der spurenlosen Editierung während der Klausur, die zusammen mit der digitalen Anfertigung zu einem einheitlichen und gut lesbaren Ergebnis führt. Klausuren mit deutlich sichtbaren "Verbesserungen" und einer nur schwer lesbaren Handschrift würden der Vergangenheit angehören. Dies führt zu einem geringeren Korrekturaufwand, der mit bis zu 33% Kostenersparnis beziffert wird.[5] Außerdem besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit, dem Prüfling den Onlinezugriff auf Gesetzestexte oder – insbesondere für das zweite Staatsexamen – den Zugriff auf Kommentare zu ermöglichen. Für letzteres spricht nicht zuletzt die Wandlung des juristischen Arbeitsplatzes in der Praxis zu einem EDV-Arbeitsplatz. Sinnvoll erscheint eine e-Klausur auch auf Grund der Möglichkeit, ganz ohne aufwendiges Einscannen ein Backup der Prüfungsleistung anzulegen. Verlorene Examensklausuren wie jüngst in Schleswig-Holstein, Bayern, Sachsen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen ließen sich bereits im Vorfeld vermeiden.[6]Abs. 3
Doch natürlich bestehen bei e-Klausuren auch Herausforderungen, die aber zumindest teilweise durch gute Vorbereitung und Testläufe aufgefangen werden können. Es ist offensichtlich, dass sich für böswillige Prüflinge bei der Bearbeitung einer e-Klausur neue Möglichkeiten der Manipulation ergeben, die bereits im Vorfeld beachtet werden müssen. Hier spielt die Konzeption des Prüfungsablaufs eine wichtige Rolle. Lässt man die Prüflinge beispielsweise unter Aufsicht an einem zur Verfügung gestellten Gerät schreiben, sind die Risiken im Vergleich zu einer schriftlichen Klausur überschaubar. Ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor stellt die Betreuung der e-Klausurplattform und die (Weiter-)Entwicklung der Software dar. In der Praxis ist aus Kostengründen die Verwendung einer Open-Source-Lösung mit vorheriger Evaluation oftmals eine sinnvolle Lösung. Ebenfalls problematisch ist die oftmals mangelhafte und unzureichende Ausstattung der Hörsäle. Fehlende Stromversorgung am Prüfungsplatz und schräge oder zu schmale Tische können schnell bauliche Änderungen erforderlich machen. Wer aber aus Kostengründen die e-Klausur grundsätzlich ablehnt, verkennt, dass eine gute und innovative Ausbildung nicht zum Nulltarif zu bekommen ist, und vernachlässigt, dass Investitionen in die Modernisierung der Räume auch eine Grundlage für andere Formen von eLearning schaffen und damit einen sinnvollen Beitrag zur Steigerung der Studienqualität liefern.Abs. 4
RechtsrahmenAbs. 5
Im Hinblick auf Art. 12 I, Art. 3 I GG ist die Durchführung von e-Klausuren zulässig, wenn Verfahrens- und Formstandards eingehalten werden, die eine sichere, gerechte und nachvollziehbare Prüfung gewährleisten und die Chancengleichheit der Prüflinge sichergestellt werden kann.[7] Probleme können sich dabei aus der jeweiligen Prüfungsordnung ergeben, wenn diese keine e-Klausuren vorsieht. So hat das VG Hannover (Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 6 B 5583/08 - juris) entschieden, dass der Passus "schriftliche Prüfung" in einer Prüfungsordnung die e-Klausur ausschließt. Um Rechtssicherheit herzustellen sollte die Durchführung von e-Klausuren explizit in der Prüfungsordnung geregelt werden.[8] Für viele Bereiche, z.B. das Anmeldeverfahren, die Identifizierung der Prüflinge, die Aufsichtsregeln oder die Abhilfe bei Bewertungsfehlern, können dabei die Regelungen für analoge Klausuren übernommen werden. Um die Prüfungsgerechtigkeit zu wahren, sollte die Oberfläche des Prüfungssystems möglichst einfach gestaltet sein und es sollten außerdem realistische Probeklausuren angeboten werden. Die Ausfallsicherheit des eingesetzten Systems muss ausreichend hoch sein und es sollten, wie bei analogen Klausuren, Regeln für besondere Vorkommnisse (z.B. Stromausfälle, bei denen "analog" keine ausreichende Beleuchtung der Prüfungsplätze gewährleistet werden kann) getroffen werden. Bei der Archivierung der Prüfungsleistungen muss sichergestellt werden, dass die Dateien gegen nachträgliche Änderungen, etwa durch Signaturverfahren, ausreichend geschützt sind. Je nach Dauer der Archivierung können sich hierbei komplexere Probleme ergeben.[9] Sofern die e-Klausur eine Schöpfungshöhe erreicht, was bei Rechtsgutachten regelmäßig nicht der Fall sein wird,[10] können unter Umständen Urheberrechte des Prüflings, z.B. das Vervielfältigungsrecht bei Sicherheitskopien der Klausur, betroffen sein.[11] Auch hier empfiehlt es sich, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Regelung in der Prüfungsordnung zu treffen.[12] Das Verbot automatisierter Einzelentscheidungen, welches für die Hochschulen aus dem jeweiligen Landesdatenschutzrecht gilt,[13] ist, sofern die Klausur nachher, wie bei Freitextantworten notwendig, manuell korrigiert wird, nicht einschlägig. Abs. 6
FazitAbs. 7
Wie oben aufgezeigt, gibt es mehrere gute Gründe dafür, sich Gedanken über die Einführung von e-Klausuren im Jurastudium zu machen, den Rechtsrahmen für solche zu schaffen und praktische Schritte zur Einführung solcher zu unternehmen. Die e-Klausur erweist sich dabei als ein Thema, das – stärker noch als eLearning allgemein – eine Kooperation zwischen Juristen und Informatikern erforderlich macht, um technischen und rechtlichen Fragestellungen adäquat begegnen zu können. Die Forschung zur e-Klausur ist aus diesem Grund ein originäres Gebiet der Rechtsinformatik, sollte sich jedoch nicht darauf beschränken. Denn zum einen spielen auch didaktische Fragen eine Rolle und zum anderen kann die Einführung der e-Klausur nur erfolgreich sein, wenn ihre Entwicklung breit aus der Fachrichtung bzw. aus der Universität heraus getragen wird. Dies wird in Zeiten, in denen viele Fachrichtungen nicht einmal über ein gemeinsames eLearning-Konzept verfügen, die größte Hürde sein. Zwischenziel ist also, die Verantwortlichen in der Lehre mit den gezeigten Vorteilen und Möglichkeiten der e-Klausur für eine gemeinsame Entwicklungsarbeit zu gewinnen. Dabei sollte die e-Klausur nicht ausschließlich als Wunderwaffe gegen sinkende Mittel angepriesen werden, sondern als sinnvolle Innovation in der Lehre, deren Anwendung in der Praxis man zunächst doch zumindest für Probeklausuren oder Examensklausurenkurse erwägen sollte.Abs. 8
 

Fußnoten

* Stefan Hessel ist studentische Hilfskraft bei der juris-Stiftungsprofessur für Rechtsinformatik in Saarbrücken und Jurastudent an der Universität der Saarlandes.
[1] Siehe dazu: Übersicht zu E-Prüfungssystemen im Wiki des ELAN e.V. unter http://ep.elan-ev.de/wiki/Technik - zuletzt abgerufen am 14.10.2015.
[2] Siehe dazu: „ILIAS: Werkzeuge und Funktionen" unter http://ilias.uni-giessen.de/ilias/goto.php?target=cat_27465 – zuletzt abgerufen am 14.10.15.
[3] Siehe dazu: Website des eAssessment-Dienst der Universität Bremen unter http://www.eassessment.uni-bremen.de - zuletzt abgerufen am 14.10.2015.
[4] Stefan Hessel: Ein Bild der Zukunft? – Selbstentwickelte Betriebssysteme für Prüfungen am Beispiel des Saarbrücker Prüfungsrechner-Toolkits "Challenge OS", In Kooperation: Tagungsband des 18. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2015 / Co-operation: Proceedings of the 18th Legal Informatics Symposium IRIS 2015, Österreichische Computer Gesellschaft, 2015, S. 149–151.
[5] Alexander Schulz, Nicolas Apostolopoulos: eExaminations Put To Test – Potenziale computergestützter Prüfungen, Hamburger eLearning-Magazin, Ausgabe 7, Dezember 2011, S. 37-39.
[6] Constantin Baron van Lijnden: "Wünsch dir was", Legal Tribune Online, 14.07.2015 unter http://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/verlorene-examen-klausuren-ljpa/ - zuletzt abgerufen am 14.10.15.
[7] Forschungsstelle Recht im DFN: Rechtliche Fragen beim Einsatz von E-Klausuren, Stand Juni 2015, S.2f.
[8] Ebd.
[9] Vgl. für die Archivierung einer E-Akte: Dominik Leibenger, Ronald Petrlic, Christoph Sorge, Stephanie Vogelgesang: Elektronische Akten: Anforderungen und technische Lösungsmöglichkeiten, In Kooperation: Tagungsband des 18. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2015 / Co-operation: Proceedings of the 18th Legal Informatics Symposium IRIS 2015, Österreichische Computer Gesellschaft, 2015, S. 271-279.
[10] Vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 741.
[11] Forschungsstelle Recht im DFN: Rechtliche Fragen beim Einsatz von E-Klausuren, Stand Juni 2015, S.5f.
[12] Ebd.
[13] Ebd. S.6 f.
 

 
(online seit: 08.12.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
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