| - Wer ein Tauschbörsenprogramm benutzt, handelt hinsichtlich der begangenen Urheberrechtsverletzungen zumindest fahrlässig, selbst wenn er keine Kenntnis von der Funktionsweise des Programms hat. Insofern besteht die Pflicht, sich vor Benutzung des Programms nach der Funktionsweise des Programms zu erkundigen.
- Für das Anbieten eines Films ist eine fiktive Lizenzgebühr von 200,00 angemessen. Bei dem Einstellen einer Datei in eine Tauschbörse wird regelmäßig nicht das ganze Werk hochgeladen, sondern es werden nur Bruchstücke der Datei hochgeladen.
- Die Abmahnkosten berechnen sich nach der dreifachen Lizenzgebühr.
| |