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| Gründe: | Abs. 1 |
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| A. | Abs. 2 |
| Der
beteiligte Verein hat zur Eintragung in das Vereinsregister von der
Mitgliederversammlung am 21.02.2015 beschlossene Satzungsänderungen
angemeldet. | Abs. 3 |
| Das
Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 08.05.2015 mitgeteilt, dass
neben anderen Bedenken eine Einladung zu der Mitgliederversammlung
mittels E-Mail dazu führe, dass die Einberufung nicht als ordnungsgemäß
anzusehen sei, da die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe. | Abs. 4 |
| Gegen
die der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 11.05.2015
zugestellte Zwischenverfügung wendete sich der Beteiligte mit
elektronisch eingereichtem Schriftsatz vom 08.06.2015 unter Verweis
darauf, dass auch die Einladung mittels E-Mail als ausreichend anzusehen
sei. | Abs. 5 |
| Im
Zuge des anschließenden Schriftverkehrs hat das Amtsgericht mit
Verfügung vom 19.06.2015 mitgeteilt, eine Einladung mittels E-Mail
weiterhin nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Zudem hat das Amtsgericht
auf weitere Unstimmigkeit der Anmeldung verwiesen. Mit Verfügung vom
10.07.2015 hat das Amtsgericht sodann mitgeteilt, dass die
Zwischenverfügung vom 08.05.2015 aufrechterhalten bleibt. | Abs. 6 |
| Mit
Schriftsatz vom 22.07.2015 hat der Beteiligte gegen die
Zwischenverfügungen vom 08.05.2015 und vom 10.07.2015 ausdrücklich
Beschwerde eingelegt. | Abs. 7 |
| Das
Amtsgericht hat der Beschwerde vom 08.06.2015/22.07.2015" gegen die
Zwischenverfügung vom 08.05.2015 nicht abgeholfen und dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt,
dass mangels satzungsgemäßer Einladung die Mitgliederversammlung vom
21.02.2015 nicht beschlussfähig gewesen sei. | Abs. 8 |
| B. | Abs. 9 |
| Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 ist begründet. | Abs. 10 |
| I. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beteiligte gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 wendet. | Abs. 11 |
| Entgegen
der Wertung des Beteiligten handelt es sich bei der Verfügung vom
10.07.2015 um keine (weitere) Zwischenverfügung. Das Amtsgericht hat
lediglich mitgeteilt, dass es an der Zwischenverfügung vom 08.05.2015
festhält. | Abs. 12 |
| Dies
ist aber auch unerheblich, da das Amtsgericht zutreffend die Eingabe
vom 08.06.2015 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015
behandelt. Der Beteiligte hat in diesem Schreiben, welches kurz vor
Ablauf der Beschwerdefrist beim Amtsgericht eingegangen ist, ausreichend
deutlich gemacht, dass er sich gegen die Zwischenverfügung wenden will,
soweit die Einladung mittels E-Mail beanstandet wird. | Abs. 13 |
| Unerheblich
ist, dass es nachfolgend hierzu noch zu einem Schriftwechsel unter
Austausch der Rechtsansichten gekommen ist. Nachdem die wechselseitigen
Rechtsansichten ausgetauscht worden sind, hat das Amtsgericht deutlich
gemacht, dass es an der Zwischenverfügung festhält und anschließend
konsequent hierzu der Beschwerde nicht abgeholfen. | Abs. 14 |
| II.
Die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail begegnet vorliegend keinen
Bedenken. Die Wirksamkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse steht hierdurch nicht in Frage. | Abs. 15 |
| 1.)
Der Senat nimmt inhaltlich vollständig auf die nachfolgend zitierten
Ausführungen des OLG Hamburg im Beschluss vom 06.05.2013 2 W 35/13
(abgedruckt in Rpfleger 2013, 457 f., juris Rn.14 25) Bezug. Hiernach
eröffnet die in einer Satzung vorgesehene schriftliche" Einladung zu
einer Mitgliederversammlung weitgehend eine Einladung mittels E-Mail im
Vereinsrecht. Dort ist ausgeführt: | Abs. 16 |
|
. | Abs. 17 |
| Der
betroffene Verein hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
22.4.2013 angegeben, am 7.11.2012 seien 445 Mitglieder per Email und die
übrigen vier Mitglieder, die über keinen Email-Anschluss verfügten, per
Telefax eingeladen worden. | Abs. 18 |
| Diese - fristgerechte - Einladung per Email bzw. Telefax genügt der in der Satzung bestimmten schriftlichen Einladung. | Abs. 19 |
| Im
Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der
Genossenschaft enthält das Vereinsrecht keine Vorschrift, in welcher
Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Gemäß § 58 Nr. 4 BGB
soll aber die Satzung unter anderem die Bestimmung über die Form der
Einberufung zur Mitgliederversammlung enthalten. Dabei muss wegen des
Teilnahmerechts jedes Mitgliedes eine Einladungsform so gewählt werden,
dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer
Mitgliederversammlung erlangt oder zumindest ohne wesentliche
Erschwernisse erlangen kann (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der
eingetragene Verein 18. Aufl. Seite 94/95). | Abs. 20 |
| § 17 der Satzung sieht die Schriftform für die Einberufung zur Mitgliederversammlung vor. | Abs. 21 |
| Die
in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als
gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch das
Gesetz - z.B. in § 51 GmbHG - vorgeschriebene Schriftform i.S. des § 126
BGB zu behandeln (vgl. BGH NJW-RR 1996, 866 f, 867). | Abs. 22 |
| Gemäß
§ 127 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des
§ 126b im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form;
gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift genügt zur Wahrung der durch
Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer
Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. | Abs. 23 |
| Diese
Vorschriften gelten, da aus der Satzung des betroffenen Vereins kein
abweichender Wille zu entnehmen ist, auch für die in § 17 seiner Satzung
festgelegte schriftliche Einberufung zu der jährlichen
Mitgliederversammlung. | Abs. 24 |
| Mit
dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und
anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom
13.7.2001, in Kraft seit dem 1.8.2001 (BGBl. I Seite 1542) wurde auch
die bisherige Regelung des § 127 BGB nunmehr in Absatz 1 u.a. auf die
elektronische Form erweitert und in Absatz 2 die telekommunikative - und
nicht wie bis dahin lediglich die telegrafische - Übermittlung der
Erklärung im Zweifel für ausreichend erklärt. | Abs. 25 |
| In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks 14/4987 Seite 20f) ist dazu u.a. ausgeführt: | Abs. 26 |
| Die
enge Bindung der Übermittlung an den Telegraphen entspricht nicht mehr
dem modernen technischen Standard und der verbreiteten Praxis. Es ist
mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch mittels Telefax wie auch
Fernschreiben oder Teletext schriftliche Erklärungen formgerecht
abgegeben werden können (BGH NJW-RR 1986, 866). Es gibt aber keinen
Grund, andere Möglichkeiten der Telekommunikation, die inzwischen
Telegramm oder Teletext ganz oder teilweise verdrängt haben, zur
Übermittlung von Nachrichten und Erklärungen von dieser
Formerleichterung des § 127 auszunehmen, insbesondere die E-Mail oder
das sog. Computerfax. Es kommen alle Arten der Telekommunikation mittels
Telekommunikationsanlagen (vgl. hierzu §3 Nr. 16 und 17 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120))
in Betracht, soweit die Übermittlung nicht in der Form von Sprache
erfolgt. Da sich die Formerleichterung des § 127 allein auf das
Unterschriftserfordernis bezieht, reicht eine mündliche Übermittlung
einer Erklärung in keinem Fall für die Formwahrung aus. | Abs. 27 |
| Gemäß
§ 127 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB kann daher die in § 17 der Satzung
festgelegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden,
wobei gemäß § 127 Abs. 2 BGB eine Unterschrift nicht erforderlich ist. | Abs. 28 |
| Selbst
wenn man einer restriktiveren Auslegung des § 127 Abs. 2 BGB folgen
wollte, wonach das Unterschriftserfordernis bei Vertragsabschlüssen bei
einer telekommunikativen Übermittlung nicht entfallen soll (vgl.
Staudinger/Hertel (2012) Rdnr. 32 ff zu § 127 BGB), wäre im vorliegenden
Fall, bei dem es um die Auslegung der Schriftformklausel für die
Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins geht, der Zweck zu
berücksichtigen, um dessentwillen diese Form in der Satzung bestimmt
worden ist (vgl. Staudinger/Hertel a.a.O. Rdnr. 22). Der Formzweck liegt
vorliegend darin, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten.
Diese Gewährleistung ist aber auch dann gegeben, wenn die einzelnen
Mitglieder per Email von der Anberaumung der Mitgliederversammlung
unterrichtet werden. Der Formzweck des § 17 der Satzung des betroffenen
Vereins erfordert somit keine Unterschrift des Vorstandes unter eine per
Email versandte Einladung zur Mitgliederversammlung. | Abs. 29 |
|
." | Abs. 30 |
| a.) Die vorstehend dargelegten Grundsätze treffen auch auf den vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt zu. | Abs. 31 |
| Zwecke
einer Form können nicht losgelöst von den zu schützenden Interessen
betrachtet werden (siehe hierzu Bundestagdrucksache, 14/4987, S.19).
Genau wie in dem vorstehenden Sachverhalt auch, ist der Formzweck der
vorliegenden Satzung wie regelmäßig in einem derartig gelagerten
Sachverhalt darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der
Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu
gewährleisten. | Abs. 32 |
| Nach
Sinn und Zweck unterscheidet sich das vereinbarte
Schriftformerfordernis damit bei einer Einladung der Vereinsmitglieder
zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten
Schriftformerfordernissen im Wirtschaftsleben. Im allgemeinen
Wirtschaftsleben wird insbesondere wegen der Bedeutung bestimmter
Erklärungen, wie bei der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch
das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit angestrebt.
Viele der Funktionen der Schriftform (siehe Bundestagsdrucksache
14/4987, Seite 16) sind bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung
von jedenfalls gänzlich untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich
für die dort genannte Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- oder
Warnfunktion. | Abs. 33 |
| So
hat auch der beteiligte Verein in § 9 der Satzung hinsichtlich der
Kündigung der Mitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen, dass diese
schriftlich und eingeschrieben" zu erfolgen hat. Hierdurch wird
deutlich, dass der beteiligte Verein gerade auch in dem relevanten
Bereich einer Beendigung der Mitgliedschaft auf eine erhöhte
Rechtssicherheit, z. B. bezüglich der Rechtzeitigkeit der Kündigung,
Wert gelegt hat. | Abs. 34 |
| b.)
Hierbei stellt sich nicht einmal die Frage, ob das Erstellen einer
formgültigen Urkunde oder nur der Zugang einer ansonsten formgültig
erstellten Urkunde entbehrlich ist. | Abs. 35 |
| Aus
den vom beteiligten Verein vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die
Einladung nebst Satzung mit dem bisherigen Inhalt und den vorgesehenen
Änderungen tatsächlich in Schriftform mit Unterschrift erstellt worden
ist. Die Übermittlung ist an die E-Mail-Empfänger im Zuge der Einladung
zur der Mitgliederversammlung erfolgt. | Abs. 36 |
| 2.)
Abweichende Ansichten werden soweit ersichtlich im Vereinsrecht zu
dieser Frage in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch
nicht vertreten. | Abs. 37 |
| Das
OLG Zweibrücken hat mit Beschluss 3 W 149/12 vom 04.03.2013
(abgedruckt in Rpfleger 2013, 537 ff) ausgeführt, dass in aller Regel
die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mittels E-Mail auch ohne
elektronische Signatur ausreichend ist, wenn die Satzung eine
schriftliche Einladung vorsieht. | Abs. 38 |
| Aus
dem Beschluss des OLG Frankfurt 20 W 326/09 vom 17.11.2009 ergibt
sich keine gegenteilige Auffassung für den vorliegend zur Beurteilung
anstehenden Sachverhalt. Gegenstand der dortigen Entscheidung war die
Frage, ob eine Satzung zulässigerweise die Einberufung der
Mitgliederversammlung in Textform vorschreiben kann. Dass eine Einladung
mittels E-Mail für den Fall der Vereinbarung einer Ladung mittels
Textform (jedenfalls) als rechtlich zulässig angesehen wird, stellt
keine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Problematik dar. Zu dem
vorliegend maßgeblichen Sachverhalt hat das OLG Frankfurt insoweit
(siehe juris Rn.5) in anderem Zusammenhang lediglich auf die zu dieser
Frage verbreitet vertretenden Literaturansichten verwiesen. | Abs. 39 |
| Das
teilweise in diesem Zusammenhang zitierte (siehe nur Reichert, Vereins-
und Verbandsrecht, 12. Auflage, Rn.1361) Urteil des BGH II ZR 200/04
vom 13.02.2006 (abgedruckt in GmbHR 2006, 538 ff) ist für den
vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Dort war gerade die
gesetzlich vorgeschriebene Form des § 51 GmbHG zu beachten. Damit weicht
dieser Sachverhalt von der vorliegend zur Entscheidung stehenden
Beurteilung einer vereinbarten Formvorschrift im Vereinsrecht
entscheidend ab. | Abs. 40 |
| 3.)
Der gewählte Ablauf im Zuge der Einladung ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Schutzes der Vereinsmitglieder vor einer Erschwerung
der Kenntniserlangung hinsichtlich der Einberufung der
Mitgliederversammlung bedenklich. | Abs. 41 |
| Aus
der vorgelegten Adressenliste des beteiligten Vereins und den
ergänzenden Angaben ergibt sich, dass rund ¾ der Vereinsmitglieder ihre
E-Mail-Adresse dem beteiligten Verein zur Verfügung gestellt haben. Nur
diese Vereinsmitglieder sind auch mittels E-Mail eingeladen worden.
Hinsichtlich der übrigen Mitglieder ist es bei einer (konventionellen)
postalischen Einladung geblieben. | Abs. 42 |
| Dieses
Vorgehen ist unbedenklich, da es kein Mitglied hinsichtlich seiner
Rechte beeinträchtigt. Insbesondere ist keinem Vereinsmitglied eine
Übermittlung der Ladung nur" auf dem Weg mittels E-Mail aufgezwungen
worden. | Abs. 43 |
| III.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, steht der vom
Amtsgericht angeführte Einwand der Eintragung somit nicht entgegen. Die
Sache wird dem Registergericht zur weiteren Entscheidung unter Beachtung
der Rechtsansicht des Senats nach § 69 Abs.1 S.2 FamFG zurückverwiesen. | Abs. 44 |
| IV. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der Beschwerde erfolgt gemäß § 36 Abs.3 GNotKG. | Abs. 45 |
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| (online seit: 27.10.2015) |
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| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. |