| - In Filesharing-Fällen liegt es außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass zwei ermittelte unterschiedliche IP-Adressen zweimal genau demselben Internetanschluss falsch zugeordnet werden.
- Sind mehrere Personen Inhaber des Internetanschlusses, ist davon auszugehen, dass diese als Mittäter die Urheberrechtsverletzung begangen haben.
- Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist konkret zum Nutzungsverhalten von Gästen vorzutragen. Es sind nähere Angaben dazu erforderlich, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Gerät der Gast den Internetanschluss genutzt hat.
- Die Kammer schätzt die fiktive Lizenzgebühr für einen Kinofilm auf 600,00 Euro.
- Der Schadensersatzanspruch verjährt erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
- Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bemisst sich nach alter Rechtslage nach der doppelten Lizenzgebühr.
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