| I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. | Abs. 1 |
| II. Die zulässige Berufung ist – soweit sie nach der teilweisen Rücknahme im Termin am 15.07.2015 noch weiterverfolgt wird – überwiegend begründet. | Abs. 2 |
| 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten in der Hauptsache nur einen Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 1.000,-- € sowie weiteren Schadensersatzes i.H.v. 682,43 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. | Abs. 3 |
| a) Dass der Beklagte zumindest zu einem Anteil von 50 % für die Folgen des Unfalls vom 03.09.2013 haftet, steht nach der teilweisen Rücknahme der Berufung nicht mehr im Streit. | Abs. 4 |
| b) Der Beklagte haftet jedoch nicht zu mehr als 50 %, da die Klägerin den Unfall durch ihr Fahrverhalten mitverursacht hat. Insofern nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.06.2015 Bezug. | Abs. 5 |
| Soweit der Klägervertreter im Anschluss an diesen Beschluss zutreffend darauf hinweist, dass das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO nicht dem Schutz des einbiegenden Verkehrs dient, führt dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung, weil das Verhalten der Klägerin auch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO darstellt. Insofern hätte die Klägerin – ebenso wie der Beklagte – die Möglichkeit gehabt, den Unfall dadurch zu vermeiden, dass sie auf der für sie rechten Seite der Fahrradstraße gefahren wäre. | Abs. 6 |
| Die Mitverursachung des Unfalls ist bei der Schmerzensgeldbemessung als ein wesentlicher Bewertungsfaktor zu berücksichtigen (Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 253 Rn. 20) und führt bzgl. der übrigen Schadenspositionen zu einer Kürzung des Anspruchs gemäß § 254 Abs. 1 BGB. | Abs. 7 |
| c) Da die einzelnen vom Amtsgericht angenommenen Schadenspositionen der Höhe nach mit der Berufung nicht angegriffen werden, ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Beträge. | Abs. 8 |
| 2. Ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin dem Grunde nach ebenfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. | Abs. 9 |
| Die Höhe des ersatzfähigen Betrages berechnet sich dabei nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Streitwerts und anschließender Kürzung der Gesamtkosten um den Mitverursachungsanteil. Vielmehr sind die Kosten zu ersetzen, die für die Geltendmachung des berechtigten Teils der Hauptforderung angefallen wäre. Dies sind auf der Basis eines Streitwertes i.H.v. 1.682,43 €: | Abs. 10 |
| 1,3-Geschäftsgebühr 195,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
= netto 215,00 €
zzgl. USt. 40,85 €
= 255,85 € | Abs. 11 |
| Soweit der Beklagte eine weitergehende Reduzierung dieser Kosten begehrt, ist seine Berufung unbegründet. | Abs. 12 |
| 3. Die in der Hauptsache zu zahlenden Beträge und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ab dem 20.05.2014 zu verzinsen, weil der Beklagte durch das Verstreichenlassen der im Schreiben vom 05.05.2014 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 19.05.2014 in Verzug geraten ist (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). | Abs. 13 |
| 4. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. | Abs. 14 |
| 5. Der Streitwert für die II. Instanz wird für die Zeit bis zum Termin am 15.07.2014 auf 3.364,85 € | Abs. 15 |
| und für die Folgezeit auf 1.682,43 € festgesetzt. | Abs. 16 |
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