JurPC Web-Dok. 70/2015 - DOI 10.7328/jurpcb201530466

Michael Stefan, Michael Mrzyglod*

Vereinfachtes Umsatzsteuersystem für elektronische Dienstleistungen ab 2015 - Zusammenfassung

JurPC Web-Dok. 70/2015, Abs. 1 - 40


Ab dem 1. Januar 2015 ist das Mehrwertsteuer-System für elektronische Dienstleistungen neu geregelt worden. Bisher galt für B2C-Umsätze innerhalb der EU das sog. Ursprungslandprinzip. Die Mehrwertsteuer fiel demnach in dem EU-Land an, in dem das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Dies hat sich ab dem 1. Januar 2015 geändert. Für elektronische Dienstleistungen also z.B. das Anbieten von Musik, eBooks und Filmen zum Download im Internet gilt in Zukunft das Bestimmungslandprinzip. Ist der Endverbraucher in Deutschland ansässig, sind solche Umsätze in Deutschland zu versteuern. Die leistenden Unternehmer sind somit grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerrechtlich zu erfassen. Um dem mit dem Bestimmungslandprinzip einhergehenden Mehraufwand entgegen zu wirken, können Unternehmen, die solche Leistungen bewirken, die neue Verfahrenserleichterung des mini one stop shops (= kleine einzige Anlaufstelle) in Anspruch nehmen. Ziel dieser neuen Regelung ist es für ausgewogene Wettbewerbsbedingungen und mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen[1]. Abs. 1
1. Status quo und Neuregelung. Abs. 2
Dieser Artikel soll eine kurze Zusammenfassung der ab dem Jahr 2015 geltenden neuen Regelung darstellen. Im Fokus steht die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen die ein in der EU ansässiges Unternehmen an eine in der EU ansässige Privatpersonen leistet. Des Weiteren wird ein genauerer Blick auf den „mini one stop shop" geworfen. Abs. 3
1.1 Begriff der elektronischen Dienstleistung. Abs. 4
Elektronische Dienstleistungen werden in § 3a Abs. 4 S.2 Nr. 13 UStG als „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen" aufgeführt. Eine nähere Bestimmung, was unter solchen Leistungen zu verstehen ist findet sich zwar nicht im Umsatzsteuergesetz, jedoch hilft hier ein Blick in den Abschnitt 3a.12. des Umsatzsteuer-Anwendung-Erlasses (UStAE). Dort hat die Finanzverwaltung den Begriff der elektronischen Diensleistung definiert und sich dabei an der unionsrechtlichen Vorgabe aus Art. 7 I der MwStDVO (EU) 282/2011 orientiert. Demnach sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, „Leistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre." Gemäß Abschnitt 3a.12. UStAE sind auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Leistungen, „die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d. h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich". Abs. 5
Beispiele für elektronische Dienstleistungen sind u.a. (vgl. Abschnitt 3a.12 UStAE): – Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen. – Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung. – Bereitstellung von Bildern (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern); – Bereitstellung von Texten und Informationen. – Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse); – Bereitstellung von Musik (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen vonMusik auf PC, Handys usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen); – Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien; – Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung; – Erbringung von Fernunterrichtsleistungen; – Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt)über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal); – Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.); Abs. 6
Nicht unter den Begriff der elektronisch erbrachten Dienstleistungen fällt allerdings die Lieferung von im Internet bestellten Druckerzeugnissen wie Büchern und CDs oder ähnlichen Datenträgern (vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 5 UStAE). Außerdem gilt es zu beachten, dass die Aufzählungen in Abschnitt 3a.12. Abs. 2, Abs. 3 UStAE (Positivbeispiele) bzw. in Abschnitt 3a.12. Abs. 5 UStAE (Negativbeispiele) nicht abschließend sind. Ist eine Leistung einem Positivbeispiel ähnlicher als einem Negativbeispiel, kann eine solche Leistung als elektronische Dienstleistung qualifiziert werden[2]. Abs. 7
1.2 „Status quo" - gültig bis 31. Dezember 2014. Abs. 8
Für die oben aufgeführten Dienstleistungen bestehen noch bis zum 31.12.2014 folgende Abs. 9
umsatzsteuerrechtliche Regelungen (Erbringung der Leistung zwischen EU-Ländern): Abs. 10
Dienstleistung Umsatzsteuer fällt an...
Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen innerhalb der EU bei B2B (Lieferung an Unternehmer) im Land des Dienstleistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip) bei B2C (Lieferung an Verbraucher) im Land des Dienstleistungserbringers (Ursprungslandprinzip)
Abs. 11
Beispiele: Abs. 12
– In Deutschland ansässiges E-Commerce Unternehmen erbringt Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine in Deutschland ansässige Privatperson oder einen ebenfalls in Deutschland ansässigen Unternehmer. Leistung ist gem. § 3a I UStG bzw. § 3a II UStG im Inland umsatzsteuerpflichtig. Abs. 13
– In Deutschland ansässiges E-Commerce Unternehmen erbringt Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine in einem anderen EU-Land ansässige Privatperson. Leistung ist gem. § 3a I UStG im Inland umsatzsteuerpflichtig. Abs. 14
Das der Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen, insbesondere bei Business-to-Consumer Umsätzen, beim Leistungserbringer liegt und nicht am Ort des Verbrauchs und damit beim Endverbraucher wird schon seit längerer Zeit kritisiert und steht auch der grundsätzlichen Idee einer Verbrauchssteuer entgegen[3]. Das aktuelle System des Ursprungslandprinzips bei B2C Umsätzen stellt einen Wettbewerbsnachteil dar. Unternehmen haben auf dem Markt, in dem der Endverbraucher ansässig ist, einen Vorteil, wenn sie ihre Leistung aus einem Land mit niedriger Umsatzsteuer erbringen. Gleichzeitig werden diese Länder durch die unzutreffende Verteilung des Steueraufkommens begünstigt. Diese Regelung verändert den Charakter der Umsatzsteuer als allein den Endverbraucher wirtschaftlich belastende Steuer und den damit verbunden Konsequenzen[4]. Die ab dem 01. Januar 2015 in Kraft tretende Änderung will diesen Umstand ändern. Abs. 15
1.3 Neuregelung des Leistungsorts ab dem 01. Januar 2015. Abs. 16
Im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2008/8/EU haben sich die Umsatzsteuervorschriften zum 01.01.2015, für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen wie folgt geändert: Abs. 17
Tabelle
Dienstleistung Umsatzsteuer fällt an...
Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen innerhalb der EU immer im Land des Dienstleistungsempfängers
- für Unternehmen (B2B), entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.
- für Verbraucher (B2C), das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.
- unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt.
- unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat[5].
Abs. 18
Beispiele: Abs. 19
– In Deutschland ansässiges E-Commerce Unternehmen erbringt Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine in Deutschland ansässige Privatperson oder einen ebenfalls in Deutschland ansässigen Unternehmer. Leistung ist gem. Art. 58 MwStSystRL idF vom 01.01.2015 im Inland umsatzsteuerpflichtig. Abs. 20
– In Deutschland ansässiges E-Commerce Unternehmen erbringt Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine in einem anderen EU-Land ansässige Privatperson. Leistung ist gem. Art. 58 MwStSystRL idF vom 01.01.2015 im Ausland umsatzsteuerpflichtig. Abs. 21
Die neue Regelung wirkt sich demnach speziell auf Unternehmen aus, die die oben genannten Leistungen an Privatpersonen bewirken und innerhalb der EU ansässig sind. Bisher waren ihre derartigen Leistungen an ihrem Sitz steuerbar (vgl. § 3a Abs. 1 UStG). Ab 2015 gelten diese Leistungen dort als erbracht, wo der private Endverbraucher wohnt. In erster Linie zielt die Richtlinie darauf ab, die bisherige Regelung zu vereinfachen, für eine gerechtere Steuerverteilung innerhalb der Mitgliedsstaaten zu sorgen und den Wettbewerb fairer zu gestalten. So hatten bisher Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, die sich auf Grund der bisherigen Regelung in einem Mitgliedsland mit niedrigem MwSt –Satz niedergelassen haben[6]. Durch die Änderung bei B2C Umsätzen von Ursprungslandprinzip zum Bestimmungslandprinzip kommen neue Herausforderungen auf die Unternehmen zu. Unter anderem soll der mini one stop shop den Unternehmen helfen ihren neuen Verpflichtungen bei der umsatzsteuerrechltlichen Registrierung nachzukommen. Abs. 22
2. Was bedeutet die Änderung für Unternehmen? Der „mini one stop shop". Abs. 23
Bisher mussten Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EULändern bewirkten, diese Umsätze in ihrer deutschen Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in ihrer Umsatzsteuererkärung deklarieren. Durch die ab dem Jahr 2015 in Kraft tretenden Änderung müssten sich solche Unternehmen zukünftig in jedem einzelnen Land, in dem sie Leistungen an Privatpersonen erbringen, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort ihre jeweiligen Umsätze erklären. Abs. 24
Künftig müsste sich das Unternehmen (Gesellschaft oder Einzelunternehmer) demnach in jedem einzelnen Land, in dem es Leistungen an private Endverbraucher erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Dies soll jedoch durch den sog. Mini one stop shop (= kleine einzige Anlaufstelle) verhindert bzw. vereinfacht werden. Durch die Nutzung des mini one stop shop müssen sich die Steuerpflichtigen nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat in dem ihre Leistung verbraucht wird umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen. Die Nutzung des mini one stop shops ist freiwillig. Wird die kleine einzige Anlaufstelle vom Steuerpflichtigen genutzt , so muss er auf elektronischem Wege für jedes Quartal eine Mehrwertsteuererklärung mit genauen Angaben zu den Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen abgeben und die anfallende Mehrwertsteuer abführen. Diese Steuererklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Mehrwertsteuer über ein sicheres Kommunikationsnetz an die entsprechenden Mitgliedsstaaten (dort wo die Leistung erbracht wird) übermittelt. Die über die kleine einzige Anlaufstelle übermittelten Erklärungen stellen eine Ergänzung zur Umsatzsteuererklärung, die der Steuerpflichtige nach Maßgabe der nationalen Vorschriften bei den für ihn zuständigen nationalen Finanzbehörden abgibt, dar. Zu beachten gilt es allerdings, dass der Steuerpflichtige, sollte er sich dazu entscheiden die kleine einzige Anlaufstelle in Anspruch zu nehmen, er diese in allen Mitgliedsstaaten anwenden muss, in denen er Dienstleistungen erbringt. Zwar ist die Nutzung der Anlaufstelle wie gesagt freiwillig, dies bedeutet aber nicht, dass er sie nur in Bezug auf einzelne Mitgliedsstaaten anwenden kann. Abs. 25
Auch kann der mini one stop shop vom Steuerpflichtigen nicht für Dienstleistungen genutzt werden, die er in demjenigen Mitgliedsstaat erbracht hat, in dem sich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung befindet. Abs. 26
2.1 Registrierung. Abs. 27
Zunächst muss sich der Steuerpflichtige in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, registrieren lassen. Bei mehreren Niederlassungen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten kann der Steuerpflichtige wählen in welchem er sich registrieren lassen möchte. Er ist allerdings für die Dauer des Kalenderjahres in welchem er die Entscheidung getroffen hat, sowie für die beiden folgenden Kalenderjahre, an diese Entscheidung gebunden. Für den mini one stop shop gilt dieselbe individuelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die der Steuerpflichtige auch für die Umsatzsteuererklärung in seinem Mitgliedsstaat nutzt. Die Mitgliedsstaaten stellen ein Internetportal bereit (in Deutschland wird ein solches Portal vom Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt)[7]. Auf diesem kann sich der Steuerpflichtige registrieren, ggf. muss er noch einige Auskünfte (Firma, Anschrift, etc.) erteilen. Die Anmeldedaten werden in einer Datenbank gespeichert und an die anderen Mitgliedsstaaten übermittelt. Auch die eingereichten Erklärungen werden in einer Datenbank gespeichert, die für die betreffenden Behörden aller Mitgliedsstaaten zugänglich ist. Eine Registrierung im mini one stop shop ist bereits ab dem 01.10.2014 möglich. Die Registrierung wird jedoch erst ab dem 01.01.2015 gültig. Abs. 28
2.2 Abmeldung. Abs. 29
Zur Abmeldung vom mini one stop shop muss der Steuerpflichtige spätestens 15 Tage vor Ablauf des Quartals, in dem er diese Möglichkeit nicht mehr nutzen will, hierüber informieren. Wenn er sich also zum 1. Juli abmelden möchte, muss er dies vor dem 15. Juni tun. Nimmt der Steuerpflichtige somit die Möglichkeit der Anlaufstelle nicht mehr in Anspruch, so muss er die für seine Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleisungen oder elektronischen Dienstleistungen anfallende Umsatzsteuer vom Zeitpunkt der Abmeldung an im Mitgliedsstaat der Privatperson, an die er leistet, erklären und entrichten. Abs. 30
2.3 Ausschluss. Abs. 31
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Steuerpflichtiger von der Nutzung der kleinen einzigen Anlaufstelle ausgeschlossen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn er mitteilt, die entsprechenden Dienstleistungen nicht mehr zu erbringen, er in acht aufeinanderfolgenden Quartalen keine Leistungen im Rahmen der neuen Regelung mehr erbracht hat, er erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Anlaufstelle nicht mehr, etc. Abs. 32
2.4 Inanspruchnahme des mini one stop shop. Abs. 33
Wird die Anlaufstelle vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, so muss er auf elektronischem Weg für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung einreichen, unabhängig davon, ob er im betroffenen Zeitraum eine entsprechende Dienstleistung erbracht hat. Werden keine Leistungen erbracht, wird eine sog. „Null-Erklärung" abgegeben. Abs. 34
Die über die Anlaufstelle eingereichte Umsatzsteuererklärung (mit der entsprechenden Zahlung) ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraums abzugeben. Der Erklärungszeitraum entspricht einem Quartal, also vom 01.01 – 31.03, 01.04-30.06, 01.07-31.09 und vom 01.10-31.12. Zum Inhalt der übermittelten Umsatzsteuererklärung gehören die in Anhang III der Durchführungsverordnung Nr. 815/2012 der EU Kommission aufgeführten Angaben, grundsätzlich muss der Steuerpflichtige allerdings für jeden Mitgliedsstaat in dem der Verbrauch stattfindet alle Dienstleistungen zum normalen und zum ermäßigten Steuersatz sowie die Mehrwertsteuer zum normalen und zum ermäßigten Steuersatz angeben. Abs. 35
Eine Berichtigung einer Erklärung erfolgt durch eine berichtigende Änderung der ursprünglichen Erklärung und nicht durch Änderung nachfolgender Erklärungen. Eine Berichtigung ist innerhalb von drei Jahren ab dem Datum, an dem die ursprüngliche Erklärung vorgelegt werden musste, elektronisch zu berichtigen. Abs. 36
2.5 Zahlung. Abs. 37
Der Steuerpflichtige entrichtet die fällige Umsatzsteuer beim Mitgliedsstaat in dem er seinen Sitz hat. Er zahlt den gesamten in der Umsatzsteuererklärung angegebenen Betrag (für alle Mitgliedsstaaten in denen sich der Leistungsort befindet). „Sein" Mitgliedsstaat leitet anschließend die jeweiligen Beträge an die verschiedenen Mitgliedsstaaten weiter. Die Zahlung sollte erfolgen, wenn die Erklärung im mini one stop shop abgegeben wird. Erfolgt die Zahlung nicht zu diesem Zeitpunkt, so sollte sie spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Erklärung fällig wäre. Es drohen ansonsten Kosten durch etwaige Mahnungen[8]. Abs. 38
3. Fazit. Abs. 39
Die Umstellung bei der umsatzsteuerrechtlichen Handhabung von elektronischen Dienstleistungen vom Ursprungslandprinzip zum Bestimmungslandprinzip ist positiv zu bewerten. Sie wird der Idee der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer gerechter. Bei den aufgezählten Vorteilen die diese Umstellung für Unternehmen, die Länder und den Wettbewerb mit sich bringt müssen jedoch ebenfalls die in der Praxis auftauchenden Probleme näher beleuchtet werden. Diskussionswürdig sind hier z.B. Themen wie der ermäßigte Steuersatz im E-Commerce, die Umsatzbesteuerung im Appstore oder der Nachweis des Verbrauchsorts[9]. Abs. 40

Fußnoten

* Michael Mrzyglod
Der Autor studiert seit dem WS 11/12 Rechtswissenschaften an der Eberhard Karls Universität Tübingen. Im Rahmen des universitären Schwerpunkbereichs hat er sich für das Steuerrecht entschieden.
Michael Stefan
Der Autor begleitet seit 1998 die Entwicklung des Internetrechts als Autor zahlreicher Publikationen sowie im Rahmen wissenschaftlicher Internetprojekte am Institut für Rechtsinformatik, Saarbrücken und hält regelmäßig Vorträge und Fortbildungen zu Einzelthemen des IT-Rechts. Michael Stefan ist Dozent für Medienrecht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und externer Datenschutzbeauftragter in diversen mittelständischen Unternehmen. Er ist Mitglied des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V. und des Beirats Breitband Neckar-Alb. Der Autor ist Partner der Kanzlei Alber & Stefan (www.alber-stefan.de) und berät seit 2006 als Rechtsanwalt mittelständische Unternehmen, Behörden, Rechenzentren und Agenturen in allen Fragen des IT-Rechts und des Rechts der Neuen Medien.
[1] http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12513_de.htm, Stand: 14.08.2014; http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2014/07/2014-07-11-PM33.html, Stand: 26.08.2014.
[2] Endert/Trinks, SteuK 2013, S. 397 (397).
[3] Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 14 Rn. 63.
[4] Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 14 Rn. 102.
[5] http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm; Stand
30.07.2014
[6] http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12513_de.htm; Stand: 30.07.2014
[7] http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2014/07/2014-07-11-PM33.html ; Stand: 30.07.2014.
[8] (Als Quelle der Zusammenfassung diente der „Leitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die
Mehrwertsteuer";http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/one-stopshopguidelines_de.pdf; Stand: 05.08.2014)
[9] Ausführlicher zu diesen Problemgebieten: Endert/Trinks, SteuK 2013, S. 397 (399f.).
 

 
(online seit: 21.04.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Stefan, Michael, Vereinfachtes Umsatzsteuersystem für elektronische Dienstleistungen ab 2015 - Zusammenfassung - JurPC-Web-Dok. 0070/2015