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| Michael Stefan, Michael Mrzyglod* | | | | | | Vereinfachtes Umsatzsteuersystem für
elektronische Dienstleistungen ab 2015
- Zusammenfassung | | | JurPC Web-Dok. 70/2015, Abs. 1 - 40 | | | | |
| | | Ab dem 1. Januar 2015 ist das Mehrwertsteuer-System
für elektronische Dienstleistungen neu geregelt worden. Bisher galt
für B2C-Umsätze innerhalb der EU das sog.
Ursprungslandprinzip. Die Mehrwertsteuer fiel demnach in dem
EU-Land an, in dem das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Dies
hat sich ab dem 1. Januar 2015 geändert. Für elektronische
Dienstleistungen also z.B. das Anbieten von Musik, eBooks und Filmen
zum Download im Internet gilt in Zukunft das Bestimmungslandprinzip.
Ist der Endverbraucher in Deutschland ansässig, sind solche
Umsätze in Deutschland zu versteuern. Die leistenden
Unternehmer sind somit grundsätzlich in Deutschland
umsatzsteuerrechtlich zu erfassen. Um dem mit dem
Bestimmungslandprinzip einhergehenden Mehraufwand entgegen zu
wirken, können Unternehmen, die solche Leistungen bewirken, die
neue Verfahrenserleichterung des mini one stop shops (= kleine
einzige Anlaufstelle) in Anspruch nehmen. Ziel dieser neuen Regelung
ist es für ausgewogene Wettbewerbsbedingungen und mehr
Steuergerechtigkeit zu sorgen[1]. | Abs. 1 | | 1. Status quo und Neuregelung. | Abs. 2 | | Dieser Artikel soll eine kurze Zusammenfassung der ab
dem Jahr 2015 geltenden neuen Regelung darstellen. Im Fokus steht
die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von auf elektronischem Weg
erbrachten Dienstleistungen die ein in der EU ansässiges
Unternehmen an eine in der EU ansässige Privatpersonen leistet.
Des Weiteren wird ein genauerer Blick auf den „mini one stop
shop" geworfen. | Abs. 3 | | 1.1 Begriff der elektronischen
Dienstleistung. | Abs. 4 | | Elektronische Dienstleistungen werden in § 3a Abs.
4 S.2 Nr. 13 UStG als „auf elektronischem Weg erbrachte
sonstige Leistungen" aufgeführt. Eine nähere Bestimmung,
was unter solchen Leistungen zu verstehen ist findet sich zwar nicht
im Umsatzsteuergesetz, jedoch hilft hier ein Blick in den Abschnitt
3a.12. des Umsatzsteuer-Anwendung-Erlasses (UStAE). Dort hat die
Finanzverwaltung den Begriff der elektronischen Diensleistung
definiert und sich dabei an der unionsrechtlichen Vorgabe aus Art. 7
I der MwStDVO (EU) 282/2011 orientiert. Demnach sind auf
elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, „Leistungen,
die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches
Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im
Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher
Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht
möglich wäre." Gemäß Abschnitt 3a.12. UStAE
sind auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Leistungen,
„die über das Internet oder ein elektronisches Netz,
einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte,
erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der
sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie
angewiesen ist; d. h. die Leistung ist im Wesentlichen
automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung
erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht
möglich". | Abs. 5 | | Beispiele für elektronische Dienstleistungen sind
u.a. (vgl. Abschnitt 3a.12 UStAE): – Bereitstellung von
Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und
Ausrüstungen. – Bereitstellung von Software und deren
Aktualisierung. – Bereitstellung von Bildern (z.B.
Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von
Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern);
– Bereitstellung von Texten und Informationen. –
Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen,
Internetverzeichnisse); – Bereitstellung von Musik (z.B.
Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen vonMusik auf
PC, Handys usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das
Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und
anderen Tönen); – Bereitstellung von Filmen und Spielen,
einschließlich Glücksspielen und Lotterien; –
Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen
Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung;
– Erbringung von Fernunterrichtsleistungen; –
Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um
Web-Hosting-Leistungen handelt)über automatisierte Datenbanken
und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein
oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B.
Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal); – Internet
Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum
Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B.
Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen,
Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.); | Abs. 6 | | Nicht unter den Begriff der elektronisch erbrachten
Dienstleistungen fällt allerdings die Lieferung von im Internet
bestellten Druckerzeugnissen wie Büchern und CDs oder
ähnlichen Datenträgern (vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 5
UStAE). Außerdem gilt es zu beachten, dass die
Aufzählungen in Abschnitt 3a.12. Abs. 2, Abs. 3 UStAE
(Positivbeispiele) bzw. in Abschnitt 3a.12. Abs. 5 UStAE
(Negativbeispiele) nicht abschließend sind. Ist eine Leistung
einem Positivbeispiel ähnlicher als einem Negativbeispiel, kann
eine solche Leistung als elektronische Dienstleistung qualifiziert
werden[2]. | Abs. 7 | | 1.2 „Status quo" - gültig bis 31. Dezember
2014. | Abs. 8 | | Für die oben aufgeführten Dienstleistungen
bestehen noch bis zum 31.12.2014 folgende | Abs. 9 | | umsatzsteuerrechtliche Regelungen (Erbringung der
Leistung zwischen EU-Ländern): | Abs. 10 | | Dienstleistung | Umsatzsteuer fällt an... | Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte
Dienstleistungen innerhalb der EU
| bei B2B (Lieferung an Unternehmer) im Land des Dienstleistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip)
bei B2C (Lieferung an Verbraucher) im Land des Dienstleistungserbringers (Ursprungslandprinzip)
| | Abs. 11 | | Beispiele: | Abs. 12 | | – In Deutschland ansässiges E-Commerce
Unternehmen erbringt Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine
in Deutschland ansässige Privatperson oder einen ebenfalls in
Deutschland ansässigen Unternehmer. Leistung ist gem. § 3a
I UStG bzw. § 3a II UStG im Inland umsatzsteuerpflichtig. | Abs. 13 | | – In Deutschland ansässiges E-Commerce
Unternehmen erbringt Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine
in einem anderen EU-Land ansässige Privatperson. Leistung ist
gem. § 3a I UStG im Inland umsatzsteuerpflichtig. | Abs. 14 | | Das der Leistungsort bei elektronischen
Dienstleistungen, insbesondere bei Business-to-Consumer
Umsätzen, beim Leistungserbringer liegt und nicht am Ort des
Verbrauchs und damit beim Endverbraucher wird schon seit
längerer Zeit kritisiert und steht auch der
grundsätzlichen Idee einer Verbrauchssteuer entgegen[3]. Das aktuelle System
des Ursprungslandprinzips bei B2C Umsätzen stellt einen
Wettbewerbsnachteil dar. Unternehmen haben auf dem Markt, in dem der
Endverbraucher ansässig ist, einen Vorteil, wenn sie ihre
Leistung aus einem Land mit niedriger Umsatzsteuer erbringen.
Gleichzeitig werden diese Länder durch die unzutreffende
Verteilung des Steueraufkommens begünstigt. Diese Regelung
verändert den Charakter der Umsatzsteuer als allein den
Endverbraucher wirtschaftlich belastende Steuer und den damit
verbunden Konsequenzen[4].
Die ab dem 01. Januar 2015 in Kraft tretende Änderung will
diesen Umstand ändern. | Abs. 15 | | 1.3 Neuregelung des Leistungsorts ab dem 01. Januar
2015. | Abs. 16 | | Im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2008/8/EU
haben sich die Umsatzsteuervorschriften zum 01.01.2015, für
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen wie
folgt geändert: | Abs. 17 | | Tabelle
Dienstleistung | Umsatzsteuer fällt an... | Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte
Dienstleistungen innerhalb der EU
| immer im Land des Dienstleistungsempfängers - für Unternehmen (B2B), entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt. - für Verbraucher (B2C), das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.
| - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt. - unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat[5].
| | Abs. 18 | | Beispiele: | Abs. 19 | | – In Deutschland ansässiges E-Commerce
Unternehmen erbringt Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine
in Deutschland ansässige Privatperson oder einen ebenfalls in
Deutschland ansässigen Unternehmer. Leistung ist gem. Art. 58
MwStSystRL idF vom 01.01.2015 im Inland umsatzsteuerpflichtig. | Abs. 20 | | – In Deutschland ansässiges E-Commerce
Unternehmen erbringt Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine
in einem anderen EU-Land ansässige Privatperson. Leistung ist
gem. Art. 58 MwStSystRL idF vom 01.01.2015 im Ausland
umsatzsteuerpflichtig. | Abs. 21 | | Die neue Regelung wirkt sich demnach speziell auf
Unternehmen aus, die die oben genannten Leistungen an Privatpersonen
bewirken und innerhalb der EU ansässig sind. Bisher waren ihre
derartigen Leistungen an ihrem Sitz steuerbar (vgl. § 3a Abs. 1
UStG). Ab 2015 gelten diese Leistungen dort als erbracht, wo der
private Endverbraucher wohnt. In erster Linie zielt die Richtlinie
darauf ab, die bisherige Regelung zu vereinfachen, für eine
gerechtere Steuerverteilung innerhalb der Mitgliedsstaaten zu sorgen
und den Wettbewerb fairer zu gestalten. So hatten bisher Unternehmen
einen Wettbewerbsvorteil, die sich auf Grund der bisherigen Regelung
in einem Mitgliedsland mit niedrigem MwSt –Satz niedergelassen
haben[6]. Durch die
Änderung bei B2C Umsätzen von Ursprungslandprinzip zum
Bestimmungslandprinzip kommen neue Herausforderungen auf die
Unternehmen zu. Unter anderem soll der mini one stop shop den
Unternehmen helfen ihren neuen Verpflichtungen bei der
umsatzsteuerrechltlichen Registrierung nachzukommen. | Abs. 22 | | 2. Was bedeutet die Änderung für
Unternehmen? Der „mini one stop shop". | Abs. 23 | | Bisher mussten Unternehmer, die elektronische
Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EULändern
bewirkten, diese Umsätze in ihrer deutschen
Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in ihrer Umsatzsteuererkärung
deklarieren. Durch die ab dem Jahr 2015 in Kraft tretenden
Änderung müssten sich solche Unternehmen zukünftig in
jedem einzelnen Land, in dem sie Leistungen an Privatpersonen
erbringen, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort ihre
jeweiligen Umsätze erklären. | Abs. 24 | | Künftig müsste sich das Unternehmen
(Gesellschaft oder Einzelunternehmer) demnach in jedem einzelnen
Land, in dem es Leistungen an private Endverbraucher erbringt,
umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen
Umsätze erklären. Dies soll jedoch durch den sog. Mini one
stop shop (= kleine einzige Anlaufstelle) verhindert bzw.
vereinfacht werden. Durch die Nutzung des mini one stop shop
müssen sich die Steuerpflichtigen nicht mehr in jedem
Mitgliedsstaat in dem ihre Leistung verbraucht wird
umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen. Die Nutzung des mini one
stop shops ist freiwillig. Wird die kleine einzige Anlaufstelle vom
Steuerpflichtigen genutzt , so muss er auf elektronischem Wege
für jedes Quartal eine Mehrwertsteuererklärung mit genauen
Angaben zu den Telekommunikations-, Rundfunk-,
Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen abgeben
und die anfallende Mehrwertsteuer abführen. Diese
Steuererklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten
Mehrwertsteuer über ein sicheres Kommunikationsnetz an die
entsprechenden Mitgliedsstaaten (dort wo die Leistung erbracht wird)
übermittelt. Die über die kleine einzige Anlaufstelle
übermittelten Erklärungen stellen eine Ergänzung zur
Umsatzsteuererklärung, die der Steuerpflichtige nach
Maßgabe der nationalen Vorschriften bei den für ihn
zuständigen nationalen Finanzbehörden abgibt, dar. Zu
beachten gilt es allerdings, dass der Steuerpflichtige, sollte er
sich dazu entscheiden die kleine einzige Anlaufstelle in Anspruch zu
nehmen, er diese in allen Mitgliedsstaaten anwenden muss, in denen
er Dienstleistungen erbringt. Zwar ist die Nutzung der Anlaufstelle
wie gesagt freiwillig, dies bedeutet aber nicht, dass er sie nur in
Bezug auf einzelne Mitgliedsstaaten anwenden kann. | Abs. 25 | | Auch kann der mini one stop shop vom Steuerpflichtigen
nicht für Dienstleistungen genutzt werden, die er in demjenigen
Mitgliedsstaat erbracht hat, in dem sich der Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung
befindet. | Abs. 26 | | 2.1 Registrierung. | Abs. 27 | | Zunächst muss sich der Steuerpflichtige in dem
Mitgliedsstaat, in dem sich der Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit befindet, registrieren lassen. Bei mehreren
Niederlassungen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten kann der
Steuerpflichtige wählen in welchem er sich registrieren lassen
möchte. Er ist allerdings für die Dauer des Kalenderjahres
in welchem er die Entscheidung getroffen hat, sowie für die
beiden folgenden Kalenderjahre, an diese Entscheidung gebunden.
Für den mini one stop shop gilt dieselbe individuelle
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die der Steuerpflichtige auch
für die Umsatzsteuererklärung in seinem Mitgliedsstaat
nutzt. Die Mitgliedsstaaten stellen ein Internetportal bereit (in
Deutschland wird ein solches Portal vom Bundeszentralamt für
Steuern zur Verfügung gestellt)[7]. Auf diesem kann sich der Steuerpflichtige
registrieren, ggf. muss er noch einige Auskünfte (Firma,
Anschrift, etc.) erteilen. Die Anmeldedaten werden in einer
Datenbank gespeichert und an die anderen Mitgliedsstaaten
übermittelt. Auch die eingereichten Erklärungen werden in
einer Datenbank gespeichert, die für die betreffenden
Behörden aller Mitgliedsstaaten zugänglich ist. Eine
Registrierung im mini one stop shop ist bereits ab dem 01.10.2014
möglich. Die Registrierung wird jedoch erst ab dem 01.01.2015
gültig. | Abs. 28 | | 2.2 Abmeldung. | Abs. 29 | | Zur Abmeldung vom mini one stop shop muss der
Steuerpflichtige spätestens 15 Tage vor Ablauf des Quartals, in
dem er diese Möglichkeit nicht mehr nutzen will, hierüber
informieren. Wenn er sich also zum 1. Juli abmelden möchte,
muss er dies vor dem 15. Juni tun. Nimmt der Steuerpflichtige somit
die Möglichkeit der Anlaufstelle nicht mehr in Anspruch, so
muss er die für seine Telekommunikations-, Rundfunk- und
Fernsehdienstleisungen oder elektronischen Dienstleistungen
anfallende Umsatzsteuer vom Zeitpunkt der Abmeldung an im
Mitgliedsstaat der Privatperson, an die er leistet, erklären
und entrichten. | Abs. 30 | | 2.3 Ausschluss. | Abs. 31 | | Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein
Steuerpflichtiger von der Nutzung der kleinen einzigen Anlaufstelle
ausgeschlossen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn er mitteilt, die
entsprechenden Dienstleistungen nicht mehr zu erbringen, er in acht
aufeinanderfolgenden Quartalen keine Leistungen im Rahmen der neuen
Regelung mehr erbracht hat, er erfüllt die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Anlaufstelle nicht mehr, etc. | Abs. 32 | | 2.4 Inanspruchnahme des mini one stop shop. | Abs. 33 | | Wird die Anlaufstelle vom Steuerpflichtigen in Anspruch
genommen, so muss er auf elektronischem Weg für jedes Quartal
eine Umsatzsteuererklärung einreichen, unabhängig davon,
ob er im betroffenen Zeitraum eine entsprechende Dienstleistung
erbracht hat. Werden keine Leistungen erbracht, wird eine sog.
„Null-Erklärung" abgegeben. | Abs. 34 | | Die über die Anlaufstelle eingereichte
Umsatzsteuererklärung (mit der entsprechenden Zahlung) ist
innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraums
abzugeben. Der Erklärungszeitraum entspricht einem Quartal,
also vom 01.01 – 31.03, 01.04-30.06, 01.07-31.09 und vom
01.10-31.12. Zum Inhalt der übermittelten
Umsatzsteuererklärung gehören die in Anhang III der
Durchführungsverordnung Nr. 815/2012 der EU Kommission
aufgeführten Angaben, grundsätzlich muss der
Steuerpflichtige allerdings für jeden Mitgliedsstaat in dem der
Verbrauch stattfindet alle Dienstleistungen zum normalen und zum
ermäßigten Steuersatz sowie die Mehrwertsteuer zum
normalen und zum ermäßigten Steuersatz angeben. | Abs. 35 | | Eine Berichtigung einer Erklärung erfolgt durch
eine berichtigende Änderung der ursprünglichen
Erklärung und nicht durch Änderung nachfolgender
Erklärungen. Eine Berichtigung ist innerhalb von drei Jahren ab
dem Datum, an dem die ursprüngliche Erklärung vorgelegt
werden musste, elektronisch zu berichtigen. | Abs. 36 | | 2.5 Zahlung. | Abs. 37 | | Der Steuerpflichtige entrichtet die fällige
Umsatzsteuer beim Mitgliedsstaat in dem er seinen Sitz hat. Er zahlt
den gesamten in der Umsatzsteuererklärung angegebenen Betrag
(für alle Mitgliedsstaaten in denen sich der Leistungsort
befindet). „Sein" Mitgliedsstaat leitet anschließend die
jeweiligen Beträge an die verschiedenen Mitgliedsstaaten
weiter. Die Zahlung sollte erfolgen, wenn die Erklärung im mini
one stop shop abgegeben wird. Erfolgt die Zahlung nicht zu diesem
Zeitpunkt, so sollte sie spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen,
zu dem die Erklärung fällig wäre. Es drohen ansonsten
Kosten durch etwaige Mahnungen[8]. | Abs. 38 | | 3. Fazit. | Abs. 39 | | Die Umstellung bei der umsatzsteuerrechtlichen
Handhabung von elektronischen Dienstleistungen vom
Ursprungslandprinzip zum Bestimmungslandprinzip ist positiv zu
bewerten. Sie wird der Idee der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer
gerechter. Bei den aufgezählten Vorteilen die diese Umstellung
für Unternehmen, die Länder und den Wettbewerb mit sich
bringt müssen jedoch ebenfalls die in der Praxis auftauchenden
Probleme näher beleuchtet werden. Diskussionswürdig sind
hier z.B. Themen wie der ermäßigte Steuersatz im
E-Commerce, die Umsatzbesteuerung im Appstore oder der Nachweis des
Verbrauchsorts[9]. | Abs. 40 |
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| | | | | Fußnoten | | | * Michael
Mrzyglod | | Der Autor studiert seit dem WS 11/12 Rechtswissenschaften an der
Eberhard Karls Universität Tübingen. Im Rahmen des
universitären Schwerpunkbereichs hat er sich für das
Steuerrecht entschieden. | | Michael Stefan | | Der Autor begleitet seit 1998 die Entwicklung des
Internetrechts als Autor zahlreicher Publikationen sowie im Rahmen
wissenschaftlicher Internetprojekte am Institut für
Rechtsinformatik, Saarbrücken und hält
regelmäßig Vorträge und Fortbildungen zu
Einzelthemen des IT-Rechts. Michael Stefan ist Dozent für
Medienrecht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und
externer Datenschutzbeauftragter in diversen mittelständischen
Unternehmen. Er ist Mitglied des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V.
und des Beirats Breitband Neckar-Alb. Der Autor ist Partner der
Kanzlei Alber & Stefan (www.alber-stefan.de) und berät seit
2006 als Rechtsanwalt mittelständische Unternehmen,
Behörden, Rechenzentren und Agenturen in allen Fragen des
IT-Rechts und des Rechts der Neuen Medien. | | [1] http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12513_de.htm,
Stand: 14.08.2014;
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2014/07/2014-07-11-PM33.html,
Stand: 26.08.2014. | | [2] Endert/Trinks, SteuK 2013, S. 397 (397). | | [3] Tipke/Lang,
Steuerrecht, 20. Aufl., § 14 Rn. 63. | | [4] Tipke/Lang,
Steuerrecht, 20. Aufl., § 14 Rn. 102. | | [5] http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm;
Stand | | 30.07.2014 | | [6] http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12513_de.htm;
Stand: 30.07.2014 | | [7] http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2014/07/2014-07-11-PM33.html ; Stand: 30.07.2014. | | [8] (Als Quelle
der Zusammenfassung diente der „Leitfaden zur kleinen einzigen
Anlaufstelle für die | | Mehrwertsteuer";http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/one-stopshopguidelines_de.pdf;
Stand: 05.08.2014) | | [9] Ausführlicher zu diesen Problemgebieten: Endert/Trinks, SteuK
2013, S. 397 (399f.). | | | | | |
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| | | (online seit: 21.04.2015) | | | |
| | | Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok,
Abs. | | | |
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