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| OLG Dresden | |
| Urteil vom 01.04.2015 | |
| 4 U 1296/14 | |
| Haftung des Betreibers eines Mikrobloggingdienstes | |
| JurPC Web-Dok. 69/2015, Abs. 1 - 134 | |
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| Leitsatz (der Redaktion): | |
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Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze bezüglich der Haftung eines Hostproviders für Einträge in einem Blog (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10) gelten entsprechend auch für Mikrobloggingdienste. |
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| | | Gründe: | Abs. 1 | | Die Parteien streiten um äußerungsrechtliche Unterlassungansprüche, wobei die Kläger die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch nehmen. | Abs. 2 | | Die Klägerin zu 1 ist ein Online-Unternehmen, das zahlreiche Portale, u.a. in der …vermittlungsbranche (z.B. „….de") betreibt. Der Kläger zu 2 war deren langjähriger Geschäftsführer und ist nach wie vor deren Gesellschafter. | Abs. 3 | | Die Beklagte ist ein ..-… Unternehmen, das als Hostprovider den Mikrobloggingdienst „Z" betreibt. | Abs. 4 | | Gegenstand des Streites sind insgesamt neun unterschiedliche Kurzmitteilungen eines bislang unbekannten Nutzers von Z, mit denen dieser Geschäftspraktiken der Klägerin zu 1 in teilweise scharfer und polemischer Form kritisiert. Dies geschieht auf einer Plattform dieses Nutzers mit dem Nutzernamen „….@...". Ausweislich der Selbstdarstellung dieses Nutzers hat der Mikroblog es sich zur Aufgabe gemacht, die „Machenschaften rund um das kriminelle Unternehmensgeflecht der X-Gruppe" aufzudecken. | Abs. 5 | | Die Kläger verlangen von der Beklagten die Entfernung dieser Mitteilungen aus dem Netz. | Abs. 6 | | Die Parteien streiten zum einen darum, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten als Störerin erfüllt hat, namentlich ob die Klägerin durch ihr Beanstandungsschreiben vom 15.01.2013 den Anforderungen an ihre Informationspflicht gegenüber dem Hostprovider genügt habe und im Zuge dessen, ob die Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 10 TMG greift oder nicht. | Abs. 7 | | Zum anderen streiten sie um die Einordnung der einzelnen beanstandeten Äußerungen entweder als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung und hinsichtlich letzterem, ob die Äußerungen die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschreiten. | Abs. 8 | | Im Einzelnen geht es dabei um folgende ...: | Abs. 9 | | - am 04.01.2013: | Abs. 10 | | „Der Steuerschaden dabei soll sich nach Informationen des M. … auf mindestens vier Millionenen Euro belaufen" #X | Abs. 11 | | - am selben Tag: | Abs. 12 | | „Mindestens vier Millionen Steuerhinterziehung bei #X plus Strafzahlungen = Knast." | Abs. 13 | | - am 06.01.2013: | Abs. 14 | | „#X mit Datenschutz-Verstößen in den CC - „They ask for Photo copies of the credit card an ID" - via anonymus" | Abs. 15 | | - am 05.01.2013: | Abs. 16 | | „X mit http://....com in CC wegen Betrug verurteilt, macht aber fleißig weiter: http:/www.dot. …..." | Abs. 17 | | - am selben Tag: | Abs. 18 | | „AA erwartet ein Shitstorm. Emails aufgetaucht, von AA an #X. Belegen klar Bevorzugung". | Abs. 19 | | - am 03.01.2013: | Abs. 20 | | „Mit Hilfe von P. will Y hektisch Anteile an #X verkaufen, weil das Geld alle ist." | Abs. 21 | | - am 09.02.2013: | Abs. 22 | | „Auflösung: …bank . kündigt Kredit für #X-Neubau. Gute Nacht, …park." | Abs. 23 | | - am 14.01.2013: | Abs. 24 | | „Bei X herrscht Stasi 2.0 - alle werden überwacht!" | Abs. 25 | | - am selben Tag: | Abs. 26 | | „und, heute schon gepetzt? #X belohnt Denunzianten. Was für ein Scheißladen." | Abs. 27 | | Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. | Abs. 28 | | Das Landgericht hielt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Störerhaftung dem Grunde nach für gegeben, erachtete aber lediglich zwei der insgesamt neun angegriffenen „..." für unzulässig. Hierbei ordnete es die für unzulässig erachteten Äußerungen bzw. in einem Falle Teiläußerung als Meinungsäußerungen ein, welche die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten hätten ("bei X herrscht Stasi 2.0" und „X belohnt Denunzianten"). | Abs. 29 | | Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. | Abs. 30 | | Die Kläger begehren mit ihrer Berufung die Verurteilung der Beklagten in ursprünglich beantragtem Umfang und führen zur Begründung im Kern aus: | Abs. 31 | | Zum ... „Der Steuerschaden dabei soll sich nach Informationen des M. … auf mindestens 4 Mio. EUR belaufen" tragen sie vor, das Landgericht habe zu Unrecht zugunsten der Äußerung das Laienprivileg streiten lassen. Tatsächlich handele es sich bei dem Nutzer mutmaßlich nicht um einen Laien, sondern um einen ehemaligen Justitiar der Klägerin zu 1 und einen versierten Rechtsanwalt. Der Nutzer habe insoweit nicht Bezug genommen auf einen unwidersprochenen Pressebericht, sondern tatsächlich sei der in Bezug genommene Artikel im M. … bereits damals kontrovers diskutiert worden. | Abs. 32 | | Zum ... „Mindestens 4 Millionen Euro Steuerhinterziehung bei #X plus Strafzahlungen=Knast" tragen sie vor, diese Äußerung sei unwahr, sie sei insbesondere ohne Bezugnahme auf fremde Quellen erfolgt und stamme zeitlich noch vor der zuvor zitierten Äußerung. Die Äußerung sei objektiv unwahr und das Landgericht habe zu Unrecht die diesbezüglichen Beweisangebote der Klägerin unbeachtet gelassen. | Abs. 33 | | Im Übrigen könne es entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Rolle für die Begründetheit des Unterlassungsanspruches spielen, ob die Kläger zuvor andere „Täter" in Anspruch genommen hätten oder nicht. Für diese unwahre Tatsachenbehauptung greife das Laienprivileg erst recht nicht. Im Übrigen scheine es so zu sein, dass die in Bezug genommene Mitteilung des M. tatsächlich auf der letztgenannten Mitteilung beruhe, und nicht umgekehrt. Dies ergebe sich daraus, dass der Autor des erwähnten M.-Artikels „F." des sich hier äußernden Nutzers sei. | Abs. 34 | | Der ... „#X mit Datenschutzverstößen in den CC - „They ask for photo copies or the creditcard and ID." - via anonymous" sei als Tatsachenbehauptung einzuordnen und in dieser Pauschalität unwahr. Dem diesbezüglichen Beweisangebot sei das Landgericht zu Unrecht nicht nachgegangen, auch hier greife das Laienprivileg nicht. | Abs. 35 | | Gleiches gelte für die Behauptung im ... „#X mit http://...com in CC wegen Betrug verurteilt, macht aber fleißig weiter: http://www.dot.... …". Das Landgericht habe den betreffenden ... falsch interpretiert. | Abs. 36 | | In der - unwahren - Tatsachenbehauptung im ... „#AA erwartet ein Shitstorm. E-Mails aufgetaucht von AA an #X. Belegen klar Bevorzugung" liege entgegen der Auffassung des Landgerichts auch eine schwerwiegende Rufbeeinträchtigung nicht nur von AA, sondern auch der Klägerin zu 1. | Abs. 37 | | Der ...: „Auflösung: …bank . kündigt Kredit für #X-Neubau. Gute Nacht, …park." beinhalte wiederum eine unwahre Tatsachenbehauptung, für deren Unwahrheit die Kläger mehrfach Beweis angeboten hatten. Das Landgericht sei dem nicht nachgegangen, habe zu Unrecht den Klägern keinen Schriftsatznachlass gewährt und habe eine Überraschungsentscheidung getroffen. | Abs. 38 | | Hinsichtlich des ... in Ziffer 3. des Berufungsantrages tragen sie ebenfalls vor, es handele sich um eine - unwahre - Tatsachenbehauptung, und das Landgericht habe diesbezüglich eine Überraschungsentscheidung getroffen, denn es habe die Kläger im Unklaren über die vom Landgericht postulierten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gelassen. | Abs. 39 | | Die Kläger beantragen, | Abs. 40 | | 1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.07.2014, Az. 08 O 2940/13, wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde. | Abs. 41 | | 2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden Beklagte) wird auf Antrag der Klägerin und Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten (im Folgenden Klägerin zu 1.) verurteilt, es zu unterlassen, folgende Äußerungen - bezogen auf die Klägerin zu 1. - über das Internetportal Z. im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: | Abs. 42 | | a) „Der Steuerschaden dabei soll sich nach Informationen des M. … auf mindestens vier Millionen Euro belaufen.#X | Abs. 43 | | und/oder | Abs. 44 | | b) „Mindestens vier Millionen Euro Steuerhinterziehung bei #X plus Strafzahlungen = Knast." | Abs. 45 | | und/oder | Abs. 46 | | c) „#X mit Datenschutzverstößen in den CC - „They ask for Photo copies of the credit card an ID." - via anonymous" | Abs. 47 | | und/oder | Abs. 48 | | d) „#X mit http://....com in CC wegen Betrug verurteilt, macht aber fleissig weiter: http://www.dot...." | Abs. 49 | | und/oder | Abs. 50 | | e) „#AA erwartet ein Shitstorm. Emails aufgetaucht von AA an #X. Belegen klar Bevorzugung." | Abs. 51 | | und/oder | Abs. 52 | | f) „Auflösung: …bank . kündigt Kredit für #X-Neubau. Gute Nacht, …park." | Abs. 53 | | 3. Die Beklagte wird auf Antrag der Klägerin zu 1. und des Klägers und Berufungsklägers und Berufungsbeklagten (im Folgenden Kläger zu 2.) verurteilt, es zu unterlassen, folgende Äußerung über das Internetportal Z. im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/oder verbreiten zulassen: | Abs. 54 | | „Mit Hilfe von P. will Y hektisch Anteile an #X verkaufen, weil das Geld alle ist." | Abs. 55 | | 4. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 2. und 3. ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000,00 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. | Abs. 56 | | 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. | Abs. 57 | | Sie beantragen ferner, | Abs. 58 | | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. | Abs. 59 | | Die Beklagte beantragt, | Abs. 60 | | 1. Die Klage wird abgewiesen. | Abs. 61 | | 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. | Abs. 62 | | Sie beantragt ferner, | Abs. 63 | | die Berufung der Kläger zurückzuweisen. | Abs. 64 | | Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Klageabweisung auch bezüglich der vom Landgericht beanstandeten zwei Äußerungen und trägt hierzu vor: | Abs. 65 | | Bei dem ... „Bei X herrscht Stasi 2.0 - alle werden überwacht" habe das Landgericht das Verständnis des Durchschnittslesers dieses ... verkannt: Es handele sich bei „Stasi 2.0" gewissermaßen um einen „Fachbegriff der Internetcommunity", der bei weitem nicht so scharf verstanden werde, wie vom Landgericht ausgeführt. Die Beklagte erinnert in diesem Zusammenhang an den Ursprung dieses Begriffes, nämlich dessen Einführung im Zusammenhang mit der Kritik am damaligen Innenminister Schäuble wegen seiner Politik zur Vorratsdatenspeicherung und im Zusammenhang mit der Einführung der sog. „Schäublone" (eine Abbildung des Kopfes des damaligen Innenministers mit der Unterschrift „Stasi 2.0"). | Abs. 66 | | Bei dem ... „X belohnt Denunzianten" handele es sich um eine Meinungsäußerung, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite, weil es nicht darum gehe, eine Person anzugreifen und herabzuwürdigen, sondern um die Anprangerung von Geschäftsmethoden. Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht nur einen Teil des gesamten ... „und, heute schon gepetzt #X belohnt Denunzianten. Was für ein Scheißladen." gewürdigt und den Gesamtzusammenhang außer Betracht gelassen. | Abs. 67 | | Im Übrigen wiederholt sie ihre Rechtsauffassung, wonach die Kläger bereits nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten als Störer erfüllt hätten, insbesondere könne sie sich auf das Haftungsprivileg nach § 10 TMG berufen. | Abs. 68 | | Hilfsweise trägt sie vor, der vom Landgericht gefasste Tenor sei insoweit zu weit gefasst, als er nicht erkennen lasse, dass die Beklagte nur als Störerin hafte. Der Tenor dürfe lediglich dahingehend lauten, es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen etwas zu tun. | Abs. 69 | | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Senats vom 03.03.2015 verwiesen. | Abs. 70 | | II. | Abs. 71 | | Beide Berufungen sind zulässig. | Abs. 72 | | Sie haben auch beide teilweise Erfolg und führen zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im tenorierten Umfang. | Abs. 73 | | Die Kläger können von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung und damit die Löschung der in der Entscheidungsformel genannten Äußerungen verlangen auf Grundlage von § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Dabei ist die Beklagte verantwortlich nach den Grundsätzen der Störerhaftung. | Abs. 74 | | 1. | Abs. 75 | | Als Störer ist derjenige verpflichtet, der, ohne Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417, Rz. 17; Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251; Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, BGHZ 191, 210, juris, Rz. 21). Die Beklagte unterhält als Hostprovider einen Bloggingdienst und ist damit Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 1 TMG, der Telemedien i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereithält. Indem sie den Mikrobloggingdienst betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten „Mikroblogs" bereitstellt und den Abruf dieser Websiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen können. Damit kommt sie dem Grunde nach als Störerin in Betracht. | Abs. 76 | | Freilich gilt die Störerhaftung nicht uneingeschränkt: Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus, wobei im Bereich der Haftung von Hostprovidern diese Verhaltenspflichten insbesondere in der Erfüllung bestimmter Überprüfungspflichten der beanstandeten Äußerungen liegt. Art und Umfang dieser Prüfpflicht wiederum richten sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08, Rz. 18; BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19, Juris, Rz. 20; BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10, juris, Rz. 22). | Abs. 77 | | Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Blogs in das Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 27. März 2012 , VI ZR 144/11, Rn. 19, juris – „rss-Feeds"; NJW 2012, 2345; BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10, juris, Rz. 23 „Blog-Eintrag") | Abs. 78 | | 2. | Abs. 79 | | Wie die Verletzung dieser Prüfpflicht zu einer Störerhaftung führen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (dazu a)). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar (dazu b)). | Abs. 80 | | a) Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung sich nicht stets ohne weiteres feststellen lassen wird. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. | Abs. 81 | | Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite. | Abs. 82 | | Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, a.a.O., Rz. 27). | Abs. 83 | | b) Diese Grundsätze gelten auch für den von der Beklagten betriebenen Mikrobloggingdienst. Der Senat hält den soeben beschriebenen Prüfablauf mit den geschilderten Konsequenzen im Rahmen der gegenwärtigen Gesetzeslage für die sachgerechteste Lösung im Bezug auf das Problem der Abwägung der Betroffenen-, Nutzer- und der Providerrechte und -interessen. | Abs. 84 | | aa) Die Beklagte gibt ihren Nutzern die technische Möglichkeit, sowohl als identifizierbare Person als auch völlig anonym Äußerungen jedweder Art in großem Umfang zu verbreiten. Dass dies im Falle persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen einen erheblichen Schaden mit sich bringen kann, liegt auf der Hand. Hieraus erklärt sich auch, das und weshalb die Beklagte nicht nur ausweislich ihres Vortrages, sondern auch ihrer AGB und wie aus ihrem gesamten Schriftverkehr erkennbar, erheblichen Wert darauf legt, keinerlei Verantwortung für die Äußerungen, die sie über ihre technischen Einrichtungen verbreitet, übernehmen zu wollen. Der Nutzer wiederum, der sich bewusst für die Anonymität entscheidet, gibt damit zu erkennen, dass er jedenfalls zunächst nicht unmittelbar für die Äußerungen, die er verbreiten lässt, von möglichen Verletzten in Anspruch genommen möchte. Ließe man dies einerseits zu, ohne zugleich für ein Korrektiv zu sorgen, entstünde äußerungsrechtlich in Konstellationen wie der vorliegenden ein verantwortungsfreier Raum auf der Seite der Äußernden/Verbreitenden, welche ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des von einer Äußerung Betroffenen auf der anderen Seite bewirken würde. | Abs. 85 | | bb) Die für die Schutzwürdigkeit der vorliegenden Äußerungsform von der Beklagten ins Feld geführten Argumente greifen nicht durch: Soweit die Beklagte meint, die Kläger seien schließlich nicht schutzlos gestellt, weil ihnen der Weg über das Strafrecht eröffnet bliebe, so ist bereits kein sachlicher Grund erkennbar, einem äußerungsrechtlich Betroffenen einen von zwei zur Verfügung stehenden Rechtswegen, wie sie jedem anderen äußerungsrechtlich Betroffenen zustehen, nämlich den der Disposition des Betroffenen unterliegenden und effektiven Zivilrechtsweg abzuschneiden, nur weil er über das Internet äußerungsrechtlich betroffen ist und nicht über ein anderes Medium. Die Meinungsfreiheit erfährt auch keine unzumutbaren Beschränkungen. Die Beklagte unterliegt hinsichtlich der ursprünglichen bzw. erstmaligen Verbreitung von Äußerungen keinerlei Beschränkungen. Sie unterliegt insoweit nicht nur keiner Zensur, sondern sie genießt darüber hinaus eine deutliche Privilegierung beispielsweise gegenüber der Presse, für deren Wirkungsbereich bereits frühzeitig rechtliche Anforderungen wie beispielsweise die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des Presserechts geschaffen wurden, um „der anonymen Macht der periodischen Presse ein wirksames Haftungsprinzip entgegenzustellen" (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., 13. Kap. Rz. 22). Hingegen sind Provider grundsätzlich nicht für die von ihnen verbreiteten Äußerungen verantwortlich; Nutzer haben das Recht der Anonymität (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014, VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380, Juris, Rz. 8), weil identifizierende Daten über sie nicht weitergegeben werden dürfen. Wenn und soweit die Anonymität aber dazu führt, Rechte des Betroffenen in größerem Umfang, als es die Rechtslage bisher zulässt, einzuschränken, so kann dies nach Ansicht des Senats kein schützenswerter Umstand sein. Vor allem aber dann nicht, wenn, wie die Beklagte mehrfach zum Ausdruck bringt, dieser Umstand dem Geschäftsinteresse der Beklagten dient, indem er den Nutzern eine „besonders attraktive" Plattform für die Verbreitung ihrer Äußerungen bietet. Dies heißt nämlich nichts anderes, als dass es die Beklagte für lukrativ hält, den sich Äußernden mehr Schutz vor Inanspruchnahme durch die Betroffenen zu bieten, als es ansonsten wäre. Die Beklagte führt wörtlich aus, sie fürchte, dass Nutzer sich dann „einem anderen Dienst zuwenden, da die Hürden für einen Wechsel des Providers in einem solchen Fall sehr gering sind" (S. 41 Klageerwiderung). Die Lukrativität eines Geschäftsmodells indessen, das seine Attraktivität vor allem aus einer Verlagerung des Grundrechtsschutzes vom Betroffenen hin zum Äußernden bezieht, hält der Senat aber für kein durchgreifendes Argument, von bisher erarbeiteten Regeln des Äußerungsrechts abzugehen, welches versucht, sowohl der Sphäre des Äußernden, als auch der Sphäre des Betroffenen hinreichend Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es mindestens interessengerecht, der Beklagten als Störerin die Pflicht aufzuerlegen, beanstandete Einträge und die darin enthaltenen Äußerungen zu löschen, wenn eine Beanstandung erfolgt, und der - anonym gebliebene - Nutzer sich hierzu nicht äußert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Überlegung der Beklagten, es gäbe schließlich zahlreiche Gründe, weshalb ein Nutzer sich nicht äußere - manchmal geschehe dies schlicht aus Nachlässigkeit. Sieht der Nutzer selbst - aus welchen Gründen auch immer - keinen Anlass zur Gegenäußerung und gibt er damit zu erkennen, dass ihm an der Verteidigung seiner geäußerten Mitteilung (Tatsache oder Meinung) nicht gelegen ist, so ist es nicht an der Beklagten, für den selbst am Schutz nicht interessierten Nutzer die Rolle als dessen Hüter zu übernehmen. Eine solche Denkweise würde den Nutzer selbst der Eigenverantwortlichkeit entheben. | Abs. 86 | | Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht zu einem Unterlassungsanspruch lediglich aufgrund vermuteter Unrichtigkeit der gerügten Äußerung. Vielmehr kann es dazu kommen, dass von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen ist, weil diese aufgrund der vorliegenden Informationen vorliegt und entgegenstehende Gesichtspunkte nicht bekannt sind. Das ist der materiellen und prozessualen Ordnung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht fremd. | Abs. 87 | | 3. | Abs. 88 | | Das Beanstandungsschreiben der Kläger hat zusammen mit den übrigen unstreitigen Umständen bei der Beklagten die oben genannten Verhaltens- und Prüfpflichten jedenfalls so weit ausgelöst, wie Äußerungen betroffen sind, hinsichtlich derer eine Unterlassungsverurteilung erfolgt ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Prüfpflicht auch hinsichtlich der ... bestand, die nicht von der Verurteilung betroffen sind. | Abs. 89 | | a) Der Prüfpflicht steht der Ausschluss der Verantwortung gemäß § 10 TMG nicht entgegen: Die Vorschrift gilt nicht für die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche (BGH, Urteil vom 23.7.2007, VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004, Juris, Rn. 6.). | Abs. 90 | | b) Der Hinweiswirkung und der Kenntniserlangung steht nicht entgegen, dass die Kläger im Mitteilungsschreiben zu den beanstandeten ... - unstreitig - nicht die URL-Nummern genannt haben. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Kläger die URL des jeweils beanstandeten ... in wenigen Sekunden ermitteln könne. Dies spielt indes für die Zumutbarkeit der Überprüfung auf Beklagtenseite keine Rolle, denn diese kann ebenfalls die Existenz der ... und deren Fundort in wenigen Sekunden ermitteln und feststellen, indem sie - auch ohne die URL - den Nutzernamen bzw. den Namen des Accounts und des beanstandeten ... bei einer Suchmaschine - z.B. bei AA - eingibt. Sofort erscheint dann der konkrete ... mit Datumsangabe. | Abs. 91 | | c) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Kenntniserlangung auch nicht etwa eine mangelnde Bestimmtheit der behaupteten Rechtsverstöße entgegen: Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beanstandeten Äußerung. Die Kläger haben die beanstandeten ... wörtlich und vollständig zitiert. Die Beklagte ist also nicht etwa gezwungen, sich aufgrund der Art der Beanstandung den „passenden" Mitteilungsteil aus einem größeren Text- oder Sinnzusammenhang herauszusuchen. Diejenigen Äußerungen, die die Kläger entfernt wissen wollen, sind präzise bezeichnet. Die Beklagte konnte also ohne weiteres erkennen, dass die Kläger die Entfernung der ... im Ganzen verlangen. | Abs. 92 | | d) Der hinreichenden Bestimmtheit bzw. einer die Prüfpflicht auslösenden hinreichenden Substantiierung steht vor allem aber auch nicht entgegen, dass die Kläger die beanstandeten ... schlicht als „unwahr" bzw. als nicht den Tatsachen entsprechend bezeichneten. Denn die Funktion dieses Hinweises ist es nicht, dem Provider von vornherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte zu ermöglichen. Er muss kein Erkenntnisverfahren durchführen, sondern vielmehr nur prüfen, ob er durch die Verbreitung fremder Nachrichten, die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt, möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt. Das Verfahren soll, unter Einbeziehung des anonymen Nutzers, im Interesse der beiderseits betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, eingeleitet werden. Es ist zwischen dem für die Entstehung einer Prüfungspflicht erforderlichen Hinweis auf eine Rechtsverletzung und dem Beleg der dazu im Hinweis mitgeteilten Umstände zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09, juris Rz. 31). Ein Beleg ist allenfalls dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen der Beklagten dies rechtfertigen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, einer Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf (BGH, aaO. Rz. 31). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich: Am Bestehen des hier geltend gemachten Schutzrechtes an sich, nämlich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Bezug auf den Kläger zu 2 und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 bestehen ebenso wenig Zweifel wie daran, dass die Kläger befugt sind, sich auf diese Persönlichkeitsrechte zu berufen und diese geltend zu machen. Berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände hat die Beklagte schon nicht dargelegt. Dafür, dass solche Zweifel in der Person der Beklagten auch tatsächlich nicht bestanden, spricht der unstreitige Umstand, dass sie Zweifel irgendwelcher Art den Klägern gegenüber auch nicht mitgeteilt bzw. geäußert hat, sondern sie hat das Beanstandungsschreiben ohne weitere Substantiierungsaufforderung an den Nutzer weitergeleitet. Damit hat sie die klägerische Beanstandung als hinreichend klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung akzeptiert (so auch BGH, aaO., Rz. 34). | Abs. 93 | | Wenn nun möglicherweise einige Teile der ... tatsächlich objektiv wahr sein sollten oder aber einzelne Passagen keine Tatsachenbehauptung, sondern eine - möglicherweise zulässige - Meinungsäußerung enthalten sollten, so könnte dies allenfalls dazu führen, das Gesuch eines Betroffenen als teilweise unbegründet anzusehen, nicht aber als von vornherein unsubstantiiert. Für Beanstandungen kann insoweit nichts anderes gelten als für jegliche Erklärungen im Geschäftsverkehr: Sie sind vom „verständigen Empfängerhorizont" aus zu beurteilen. Bei verständiger Würdigung konnte die Beklagte indessen mit Leichtigkeit erkennen, was die Kläger für unwahr halten. Da die ... selbst die jeweils für unwar gehaltenen Lebenssachverhalte genau bezeichnet haben, mussten die Kläger dies nicht im Einzelnen wiederholen. | Abs. 94 | | Der hieraus resultierenden Verhaltenspflicht ist die Beklagte zunächst richtigerweise dadurch nachgekommen, dass sie die Beanstandung an den Nutzer weitergeleitet hat. Der Nutzer wiederum hat unstreitig keinerlei Stellung zu den Beanstandungen bezogen. Die Beanstandung wurde ihm jedenfalls vor dem 13.02.2013 zugeleitet (vgl. Anlage K 12), so dass seither jedenfalls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist, innerhalb derer es dem Nutzer zumutbar gewesen wäre, zu den Beanstandungen Stellung zu beziehen. | Abs. 95 | | 4. | Abs. 96 | | Gemessen hieran bestehen für einige ... ganz oder teilweise Unterlassungsansprüche (dazu a-e), für andere nicht (dazu f-i)). | Abs. 97 | | a) „Mindestens 4 Mio. EUR Steuerhinterziehung bei #X + Strafzahlungen = Knast" | Abs. 98 | | Die Kläger haben einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen dieses ... und damit gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Entfernung aus dem Netz. Die Äußerung ist als unwahre Tatsachenbehauptung einzuordnen und verletzt die Klägerin zu 1 in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und den Kläger zu 2 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. | Abs. 99 | | Es handelt sich um eine Äußerung, in der sich tatsächliche Elemente („4 Millionen Euro Steuerhinterziehung", also mindestens 4 Millionen Euro tatsächlich geschuldete Steuern wurden nicht gezahlt) mit wertenden Elementen („Knast", also Freiheitsstrafen sind zu erwarten oder zumindest geboten) vermischen. Hier ist auf den Schwerpunkt der Aussage abzustellen: Dem verständigen Durchschnittsleser erscheint die Mitteilung einer Steuerhinterziehung in erheblichen siebenstelligen Größenordnungen als Hauptfakt, die Schlussfolgerung des Verfassers, dies werde (oder müsse) Verantwortliche „in den Knast" bringen, mutet als Annex an, mit dem der Verfasser eine skandalöse Tatsache noch mit einer zusätzlichen Schlussfolgerung „vervollständigen" will. Dem Leser wird vorliegend nicht in erster Linie eine Schlussfolgerung aufgedrängt, sondern eine aus Sicht des Verfassers bestehende Tatsache, nämlich kriminelles Verhalten im Hinblick auf das Nichtabführen geschuldeter Steuern, und zwar in konkreter Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.1999 – VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, juris, Ls. 2 - „Bestechung"; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6.12.1990, 3 U 117/90, AfP 1992, 364 - „Unterschlagung"; Damm/Rehbock, aaO., Rz. 602, m.w.N.). | Abs. 100 | | Die Aussage über die Steuerhinterziehung ist nicht als wertende Aussage im Sinne einer rechtlichen Subsumtion zu verstehen, sondern teilt in rechtlicher Einkleidung eine Tatsache mit, nämlich das angebliche Nichtzahlen von Steuern. | Abs. 101 | | Wie ausgeführt, ist aufgrund der Beanstandung der betroffenen Kläger und der Nichtreaktion hierauf durch den Nutzer von der Unwahrheit der Behauptung, X habe i.H.v. über 4 Mio. EUR Steuern hinterzogen, auszugehen. Hieraus folgt zugleich die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger: Nicht nur der Kläger zu 2 kann sich auf sein allgemeines, nach Art. 2 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, sondern auch die Klägerin zu 1. Soweit unternehmensbezogene Interessen der Klägerin betroffen sind, kann sie sich nämlich als juristische Person des Privatrechts gleichfalls auf eine Verletzung ihrer Grundrechte berufen, welche ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht wie auch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützen (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 36/07, VersR 2009, 555, juris, Rz. 10). | Abs. 102 | | Hierbei ergibt sich eine zum Unterlassungsanspruch führende Verletzung der Persönlichkeitsrechte bereits daraus, dass die gegenständliche Tatsachenbehauptung als unwahr zu behandeln ist. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nämlich stets dann gegeben, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen über den Betroffenen aufgestellt werden. An Fehlinformationen besteht nämlich kein anerkennenswertes Interesse, so dass der Betroffene sie also grundsätzlich nicht hinzunehmen braucht (BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 315/10, juris, Rz. 12 m.w.N.). Überdies ist die - unwahre - Tatsachenmitteilung geeignet, die Kläger ganz empfindlich in ihren Persönlichkeitsrechten zu verletzen: Wird ein Unternehmen mit Steuerstraftaten in Verbindung gebracht, zumal in einem wie vorliegend erheblichen Umfang, entsteht der Eindruck erheblichen unredlichen Geschäftsgebarens unter Missachtung der für jedermann geltenden Gesetze. Dies ist im besonderen Maße geeignet, eine geschäftsschädigende Wirkung hervorzurufen und das Ansehen des Unternehmens und des Unternehmers zu beschädigen. Hierbei sieht der Senat eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2 - obwohl dieser im ... nicht ausdrücklich genannt ist - deshalb, weil nicht nur aus dem gesamten Account dieses Nutzers, sondern, wie dem Gericht aus diversen Verfahren unter Beteiligung der Kläger bekannt, der Kläger zu 2 als Gründer der Klägerin zu 1, und gewissermaßen als „Mastermind", also als derjenige, der im Grunde hinter sämtlichen unternehmerischen Entscheidungen steht, genannt wird. Er ist damit den durchschnittlichen, sich mit dem Thema „X" befassenden Interessenten bekannt. Es macht daher auch keinen Unterschied, dass der Kläger zu 2 zwischenzeitlich seine Geschäftsführerstellung aufgegeben haben mag und „nur" noch als Gesellschafter fungiert. | Abs. 103 | | b) „Der Steuerschaden dabei soll sich nach Informationen des M. … auf mindestens 4 Mio. EUR belaufen#". | Abs. 104 | | Auch hier ist von einer unwahren Tatsachenbehauptung nach den soeben dargestellten Grundsätzen und einer Verletzung der Rechte der Kläger auszugehen. Dem stehen weder der Umstand entgegegen, dass der Nutzer sich hier auf Informationen des M. … (M.) beruft, und der M. … einmalig tatsächlich diese Information verbreitet hatte, noch steht dem Unterlassungsanspruch die Berufung auf das sog. „Laienprivileg" durch die Beklagte entgegen. | Abs. 105 | | aa) Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Äußerung als Wiedergabe der (unstreitig zutreffenden) Tatsache zu verstehen wäre, dass der M. entsprechend berichtet hat. Denn der Nutzer hat diese Mitteilung des M. zu Eigen gemacht. Das ist dann der Fall, wenn die Äußerung des Dritten undistanziert wiedergegeben wird und die Angabe des mitteilenden Dritten nur noch gewissermaßen als Beleg für die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen erscheint (BGH, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08, VersR 2010, 222, juris, Rz. 11 Urteil vom 30.06.2009, VI ZR 210/08, juris Rz.19). Der Senat verkennt nicht, dass ein Zueigenmachen nicht bereits dann vorliegt, wenn der Äußernde sich nicht ausdrücklich von der zitierten Quelle distanziert und er verkennt weiter nicht, dass bei der Prüfung des Zueigenmachens im Interesse der Meinungsfreiheit durchaus Zurückhaltung geboten sein kann (vgl. BGH, VI ZR 226/08, aaO.). Im Gesamtkontext des Accounts („A…", „….de") liegt es auf der Hand, dass sich der anonyme Nutzer die Information zu Eigen macht und als Beleg für die Richtigkeit seiner Grundauffassung heranzieht. | Abs. 106 | | Es kommt dafür nicht auf die Frage an, ob nicht der Nutzer selbst die Quelle für die Berichterstattung des M. war, wie es der Vortrag der Kläger nahelegt, es aber zwischen den Parteien umstritten ist. | Abs. 107 | | bb) Auf das „Laienprivileg" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, juris, Rz.40 ff.) kann die Beklagte sich ungeachtet der Frage, ob der Nutzer als presserechtlicher Laie einzustufen wäre, im gegenwärtigen Stadium und auch bei Klageerhebung bereits deshalb nicht berufen, weil zu diesem Zeitpunkt der Pressemitteilung seitens der Kläger bereits aktiv widersprochen worden war. Vorliegend geht es nämlich gerade nicht um die Berechtigung einer unreflektiert übernommenen Erstmitteilung zum Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens, sondern um die Belassung der Äußerung im Netz nach wiederholter Beschwerde. | Abs. 108 | | c) „Auflösung: …bank . kündigt Kredit für #X-Neubau. Gute Nacht, …park" | Abs. 109 | | Auch bei diesem ... handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatsachenbehauptung, die darin besteht, dem Leser die - überprüfbare - Tatsache mitzuteilen, ein konkret benanntes Geldinstitut hätte einen für einen konkreten Zweck, nämlich einen Neubau für die Klägerin zu 1, geschlossenen Kreditvertrag gekündigt oder beabsichtige, den Kredit in naher Zukunft kündigen. Die Verwendung der Präsensform in Bezug auf das Verb „kündigt" lässt nämlich sowohl den Schluss auf eine bereits erfolgte, als auch den Schluss auf eine unmittelbare bevorstehende Kündigung zu. Diese Zweideutigkeit nimmt der Mitteilung indessen nicht die Qualität einer Tatsachenbehauptung, weil beide Lesarten einer objektiven Überprüfung zugänglich sind. Die ebenfalls in der Mitteilung enthaltene Schlussfolgerung „Gute Nacht, …park", die zum Ausdruck bringt, dass damit der in einem sog. „…park" angesiedelte Neubau nicht realisiert wird, bildet nicht den Schwerpunkt der Mitteilung - sie ist gleichsam Annex zur mitgeteilten Tatsache und steht nicht im Vordergrund der Information. Die verbreitete Tatsache ist als unwahr anzusehen, denn der Nutzer hat die Beanstandung der Kläger insoweit unbeantwortet gelassen. Die unwahre Behauptung verletzt auch ohne Weiteres die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten, denn die Kreditkündigung drängt dem Leser den Schluss auf, die Klägerin sei schlicht nicht mehr kreditwürdig, es ginge ihr mit anderen Worten finanziell schlecht. Eine solche mitgeteilte unwahre Tatsache ist nicht belanglos, auch sie ist geeignet, die Kläger im Geschäftsleben in erheblichen Misskredit zu bringen. | Abs. 110 | | d) „Mit Hilfe von P. will Y hektisch Anteile an #X verkaufen, weil das Geld alle ist." | Abs. 111 | | Gleiches gilt für diesen ...: Zunächst gilt, dass auch innere Vorgänge, wie sie in dieser Kurzmitteilung beschrieben werden, „Tatsachen" sein können, auch innere Tatsachen sind Tatsachen (Damm/Rehbock, aaO., Rz. 592 m.w.N.). So ist das „Wollen" eine innere Tatsache, zumal sie vorliegend mit dem äußeren Vorgang des Anteilsverkaufs in Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1991, VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314, 1316, juris Rz. 34 Damm/Rehbock, aaO, Rz. 593; BGH, Urteil vom 25.11.1997, VI ZR 306/96, NJW 1998, 1223, 1224). Auch bei dieser Behauptung haben weder Nutzer noch die Beklagte Ansatzpunkte dafür beigebracht, die der Behauptung der Unwahrheit durch die Kläger etwas entgegenhalten könnten. Sie ist als unwahr zu behandeln und verletzt in gleichem Maße die Klägerin zu 1 wie den Kläger zu 2 in ihren Rechten: In Bezug auf die Klägerin zu 1 suggeriert die Mitteilung zwanglos, das Unternehmen sei „wertlos", zumindest aber in sehr ernsthaften Schwierigkeiten, dass selbst der Gründer seine Anteile daran abstoßen will. In Bezug auf den Kläger zu 2 suggeriert sie in hohem Maße Illoyalität gegenüber dem eigenen Unternehmen. Auch hier besteht also ein Unterlassungsanspruch. | Abs. 112 | | e) „Und - heute schon gepetzt? #X belohnt Denunzianten. Was für ein Scheißladen". | Abs. 113 | | Diese Äußerung ordnet der Senat im Ergebnis als Meinungsäußerung mit Tatsachenkern ein. Die Bezeichnung der Klägerin zu 1 als „Scheißladen" beinhaltet ohnehin eine Wertung, die allerdings als sachbezogene Schmähung, nämlich bezogen auf das Geschäftsgebaren der Klägerin zu 1 die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik deshalb nicht überschreitet, weil es nicht in erster Linie um die Herabwürdigung der (juristischen) Person an sich geht, sondern eine behauptete Geschäftspraktik (statt vieler: Damm/Rehbock, aaO., Rz. 627 m.w.N.). Das Äußern einer solchen Meinung, mag sie auch als polemische Kritik daherkommen, ist grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 umfasst. Dieser Schutz bezieht sich dann auch auf den tatsächlichen Kern der Meinungsäußerung, soweit dieser Tatsachenkern den Dritten zur Meinungsbildung dienen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5.12.2006, VI ZR 45/05, VersR 2007, 249; BVerfG, B. v. 17.12.2002, 1 BvR 755/99 u. 1 BvR 765/99, NJW 2003, 1109; B. v. 19.2.2004, 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942). Gleiches gilt, soweit sich in dem Artikel Tatsachen und Meinungen vermengen, weil die Bewertung des Verhaltens der Beklagten insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und insgesamt als Meinungsäußerung geschützt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.3.2007, VI ZR 7/07, VersR 2008, 793; BVerfG, B.v. 8.5.2007, 1 BvR 193/05, NJW 2008, 358).Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze nach Art. 5 Abs. 2 GG an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören. Den durch diese Vorschriften geschützten unternehmensbezogenen Interessen der Klägerin kommt über Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG zugleich verfassungsrechtlicher Schutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.2.2002, 1 BvR 558/1991 NJW 2002, 2621; NJW 2008, 358; 359; BGH Urteil v. 11.3.2007, VI ZR 7/07, VersR 2008, 793). Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss v. 8.5.2007, 1 BvR 193/05, aaO.). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen - und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben. Gleiches gilt für das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens (BGH VersR 2008, 793). Wenn sich - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (BVerfG, Beschluss v. 9.10.1991, 1 BvR 1555/88, „Bayer-Aktionäre"; Beschluss v. 13.4.1994, 1 BvR 23/94, „Auschwitzlüge", NJW 1994, 1779). In einem solchen Fall darf das Gericht prüfen, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind (BVerfG, Beschluss v. 09.10.1991, I BvR 1555/88 „Bayer-Aktionäre", juris Rz. 60). Vorliegend meint der Senat, dass die Formulierung „X belohnt Denunzianten" zwar relativ substanzarm ist, sie enthält aber die Behauptung, eine Geschäftspraktik der Klägerin bestünde darin, Menschen, die andere bloßstellen und in Misskredit bringen, in irgendeiner Form zu entlohnen. Ausweislich der fehlenden Stellungnahme des Nutzers und hierzu fehlenden Vortrags von Beklagtenseite entbehrt diese Behauptung jeglicher Grundlage und führt - weil die Behauptung ebenfalls geeignet ist, die Kläger erheblich zu diskreditieren, im Rahmen der Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Kläger und dem Recht auf Meinungsfreiheit des Nutzers zu einem Vorrang der Persönlichkeitsrechte und damit letztendlich zu einem Unterlassungsanspruch in Bezug auf diesen Teil des .... Dieser schließt die Frage „und - heute schon gepetzt?" ein, weil sie einen Sinn nur in Bezug auf die zu unterlassende Tatsachenbehauptung hat. | Abs. 114 | | Der restliche Teil des ... kann für sich genommen stehenbleiben, ohne dass er dadurch gänzlich an Sinn verlieren würde: Denn dass die Klägerin ein „Scheißladen" sei, ergibt sich aus dem gesamten Account, welcher es sich zum Ziel gemacht hat, die aus Sicht des Nutzers durchweg anprangerungswerten Geschäftspraktiken der Klägerin öffentlich zu machen. Der Sinn der Äußerung erschließt sich also aus dem Gesamtzusammenhang. Insoweit sieht der Senat auch keine unzulässige Schmähkritik. | Abs. 115 | | f) „Bei #X herrscht Stasi 2.0 - Alle werden überwacht!" | Abs. 116 | | Hier greift die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht die Entscheidung des Landgerichts an, die beanstandete Äußerung sei unzulässig, weil sie die Grenzen zur Schmähkritik überschreite. Auszugehen ist zuächst davon, dass die Mitteilung in allen ihren Teilen als Meinungsäußerung einzustufen ist, denn die Formulierung „alle werden überwacht" ist derart pauschal und substanzarm, dass die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen von einer Meinungsäußerung ausgeht (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 1441, - „Bayer" -, zur Äußerung „Kritiker werden bespitzelt und unter Druck gesetzt"). | Abs. 117 | | Zu Unrecht meint die Beklagte allerdings, dass der Begriff „Stasi 2.0" sich quasi als eigenständiger Internet-Fachbegriff etabliert habe, allein um im politischen Meinungskampf auf Datenschutz aufmerksam zu machen und mit einem Verweis auf das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR nicht sonderlich viel zu tun habe. Das Gegenteil ist der Fall, wie die von der Beklagten selbst beigebrachten zahlreichen Unterlagen belegen: Es ist gerade der Vergleich mit den perfiden Ausspähungs- und Unterdrückungsmethoden der Stasi, den die Benutzer dieses Begriffes verwenden wollen, um drastisch auf aus ihrer Sicht bestehende Datenschutzmissstände hinzuweisen. | Abs. 118 | | Dennoch erweist sich die Äußerung nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung für den Bereich harter und polemischer Kritik in der öffentlichen Auseinandersetzung aufgestellt hat, als rechtmäßig. Die Rechtsprechung duldet auch dann besonders drastische Formulierungen und Vergleiche, wenn sie meint, dass es um die öffentlich notwendige Auseinandersetzung zu einem die Belange der Allgemeinheit berührenden Thema geht. Die Grenze zur Schmähkritik soll dabei nicht in erster Linie danach bestimmt werden, ob die Kritik besonders polemisch und hart und unsachlich ist, sondern die Überschreitung der Grenze bestimmt sich danach, ob die Herabwürdigung einer einzelnen Person (oder Institution) als solche im Vordergrund steht, oder ob es um die Auseinandersetzung mit deren Praktiken oder Methoden geht. So liegt der Fall hier: Bei der Formulierung handelt es sich um eine Anprangerung der Geschäftspraktiken bei X. Eine „Herabwürdigung" des Unternehmens als solchem mag reflexhaft mit einer solch polemischen Anschuldigung einhergehen, sie ist allerdings ersichtlich nicht vorrangiges Ziel. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die ... sich einreihen in etwas, was die Kläger im Grunde als „Rufmordkampagne" bezeichnen. Dennoch haben die ... - ob zu Recht oder zu Unrecht sei dahingestellt - ersichtlich vorrangig das Ziel, behauptete oder tatsächliche Geschäftspraktiken der Fa. „aufzudecken". Tatsächlich erachtet die Rechtsprechung noch drastischere kritische Formulierungen für zulässig, wenn sie zu einem Thema in der öffentlichen Auseinandersetzung erfolgten (Bezeichnung „Babycaust" in Anlehnung an den Holocaust gegenüber dem Betreiber einer Abtreibungsklinik - BGH, Urteil vom 30.5.2000, VI ZR 276/99, VersR 2000, 1162 und Bezeichnung „Gestapo-Methoden" im Zusammenhang mit der Abschiebung einer Ausländerfamilie, BVerfG, B. v. 5.3.1992, 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815). Damit ist vorliegende - unsachliche und polemische Kritik - noch als zulässig anzusehen. Insoweit haben die Kläger keinen Unterlassungsanspruch. | Abs. 119 | | g) „#AA erwartet ein Shitstorm. E-Mails aufgetaucht von AA an #X. Belegen klar Bevorzugung". | Abs. 120 | | Dieser ... ist deshalb als Meinungsäußerung zu werten, weil im Gesamtzusammenhang gesehen die Elemente des Wertens, Meinens und Dafürhaltens klar überwiegen ("erwartet ein Shitstorm" ... „belegen klar Bevorzugung"). Würde man die darin enthaltene Tatsachenbehauptung isolieren, nämlich dass „Emails von AA an X aufgetaucht seien", so wäre dies eine inhaltlose Tatsache, die nicht geeignet wäre, in irgendeiner Weise eine Rufschädigung der Klägerin hervorzurufen. Dies gilt aber auch für die Gesamtäußerung: Auch hier wäre wieder abzuwägen das Grundrecht der Kläger, und zwar bei der Klägerin zu 1. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und beim Kläger zu 2. seine Berufsausübung und sein Persönlichkeitskrecht gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Insoweit ist dem Landgericht zu folgen, dass der Durchschnittsempfänger dieses ... in allererster Linie eine Kritik an AA erkennen wird, nicht aber eine Kritik am Unternehmen. Dass in der Äußerung indirekt auch ein Vorwurf an die Kläger gesehen werden könnte, mag bei feinsinniger Betrachtung zutreffen. Grundsätzlich darf aber der Kritiker erwarten, dass ihm nur dasjenige entgegengehalten wird, was er offen ausgesprochen hat. Der Gefahr, dass der Leser „weiterdenkt" und in den Text eine Gesamtaussage hineininterpretiert, braucht er grundsätzlich nicht zu begegnen (Wenzel, aaO., Rz. 4.14). Zwar kann eine andere Würdigung bei sog. „verdeckten Äußerungen" gegeben sein, und der Betroffene ihnen gegenüber besonders schutzwürdig sein, weil verdeckte Äußerungen ihm eine weniger feste Grundlage in die Hand geben, von der aus er zur Abwehr in der Lage ist (BGH,Urteil vom 8.7.1980, VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9, NJW 80, 2807). Vorliegend sieht der Senat aber keine hinreichenden äußerlichen Bezugspunkte dafür, dass der Artikel ein „kollusives Zusammenwirken" zwischen AA und den Klägerin suggeriere. Insgesamt ist dieser ... daher unabhängig von seiner Einordnung als Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung oder verdeckte Äußerung zulässig. | Abs. 121 | | h) „#X mit Datenschutz-Verstößen in den CC - they ask for photo copies or the creditcard and ID" via anonymus". | Abs. 122 | | Die Erwägungen des Landgerichts gegen einen Unterlassungsanspruch bezüglich dieses ... erachtet der Senat für zutreffend, weshalb zunächst zur Meidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (dort S. 13) verwiesen wird. Die hiergegen gerichteten Berufungseinwände greifen nicht durch: | Abs. 123 | | Dass X in den CC mit den Vorwürfen von Datenschutzverstößen konfrontiert wurde, ist ebenso unstreitig geblieben wie die Behauptung, dass X in manchen Konstellationen sich Fotokopien der Kreditkarten und ID-Nummern geben lässt. | Abs. 124 | | Zutreffend mag sein, dass der ... in dieser verkürzten Form der Tatsachenmitteilung einen unvollständigen und damit im Ergebnis aus Sicht der Klägerin „falschen" Zungenschlag verleiht. Unwahr wird diese Tatsachenbehauptung dadurch indessen nicht. Denn auch ob solche Verfahren, wie die Kläger meinen, zur Vermeidung von Kreditkartenmissbrauch rechtlich zulässig sind, bleibt zweifelhaft, und die Beschreibung, dass dies zur Ahndung von Datenschutzverstößen führte, wird dadurch nicht unrichtig. | Abs. 125 | | Es bleibt dann bei einer nicht unwahren Tatsachenbehauptung, die bei Abwägung des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit einerseits und des grundrechtlich ebenfalls geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb andererseits dazu führt, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit vorliegend überwiegt, weil ein öffentliches Interesse an Fragen des Geschäftsgebarens der Kläger im Zusammenhang mit dem zur breiten öffentlichen Diskussion stehenden Thema des Umganges mit Daten steht. | Abs. 126 | | i) „X mit http://....com in CC wegen Betrug verurteilt, macht aber fleißig weiter: http://www.dot...." | Abs. 127 | | Schließlich haben die Kläger auch keinen Unterlassungsanspruch in Bezug auf diesen ...: Geht man von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass eine Tatsachenbehauptung immer dann vorliegt, wenn sie einem Beweis zugänglich ist, eine Meinungsäußerung hingegen, wenn die Äußerung vom Element des „Meinens, Wägens und Dafürhaltens" geprägt ist, so ist der vorliegende ... nicht eindeutig: Ob bei der Klägerin ein Betrug im strafrechtlichen Sinne tatsächlich beging oder nicht, mag eine Wertung bzw. Schlussfolgerung beinhalten, ob sie wegen Betruges verurteilt wurde, ist aber durchaus auch eine dem Beweis zugängliche Frage. Zwar wird bei verbundenen Äußerungen, die sowohl Merkmale von Werturteilen als auch Tatsachenbehauptungen beinhalten, im Zweifel der Meinungsäußerung der Vorzug gegeben, um das Grundrecht auf Meinungsfreiheit effektiv zu schützen (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, I BvR 1555/88, juris Rz. 46). Es ist anerkannt, dass auch Rechtsbegriffe nicht ohne Weiteres immer nur in fachlich-technischem Sinne verstanden werden dürfen, wenn sie im öffentlichen Meinungskampf fallen (BVerfG, aaO., Rz. 56, unter Hinweis auf BGH, NJW 1982, S. 2246). Rechtliche Einordnungen, wie beispielsweise „Dieb, Betrüger, Hehler" sind, wenn sie von Laien vorgenommen werden, häufig als allgemeine Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenaussagen einzuordnen, es sei denn, die Einordnung beruht auf einem konkreten mitgeteilten Sachverhalt (Damm/Rehbock, aaO., Rz. 602 m.w.N.). Es muss stets den Umständen entnommen werden, ob eine (rechts-)technische oder eine alltagssprachliche Begriffsverwendung vorliegt. Hier ergibt sich aus dem Wesen der ... als extrem kurze und damit naturgemäß unscharfe Mitteilungen, dass ein scharfsinniges technisches Verständnis verwendeter Begriffe von vornherein im Zweifel nicht angenommen werden kann. Der Senat geht daher davon aus, dass der unstreitige Umstand der Festsetzung einer Strafzahlung von 30.000,00 $ nebst Erlass einer Unterlassungsverfügung vorliegend (noch) dazu führen, dass der laienhafte Ausdruck „Verurteilung zu Betrug" auch bei Einordnung als Tatsachenbehauptung als wahr anzusehen wäre. Würde die Äußerung hingegen als Meinungsäußerung im Sinne einer Wertung angesehen, wäre sie bei der dann vorzunehmenden Abwägung zwischen den Grundrechten der Kläger und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ohnehin als zulässig anzusehen. In diesem Zusammenhang bemerken die Kläger selbst völlig zutreffend, dass die berichteten Vorgänge der wirtschaftlichen Betätigungen der Klägerin unterfallen und obendrein im öffentlichen Interesse stehen, „weshalb die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen sind als dies bei einer Privatperson der Fall wäre" (S. 7 Schriftsatz Kläger vom 14.04.2014). | Abs. 128 | | Mithin erweist sich auch dieser ... als zulässig. | Abs. 129 | | Insgesamt war daher die Beklagte im tenorierten Umfang zur Unterlassung zu verurteilen. Die hiergegen gerichtete Hilfserwägung der Beklagten, derzufolge der klägerische Antrag auf Unterlassung einer zu weitgehenden Tenorierung nach sich ziehen würde, und die Kläger allenfalls einen Anspruch darauf hätten, es der Beklagten zu untersagen, „es Dritten zu ermöglichen" etwas zu tun (S. 13 Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2014), greift nicht durch. Die Beklagte „lässt" die beanstandeten Äußerungen nicht über ihr Netzwerk verbreiten, sie selbst „verbreitet" sie in technischer Hinsicht. Tatsächlich sind es die Nutzer selbst, die lediglich eine Äußerung in das Netzwerk der Beklagten einstellen und von dieser verbreiten „lassen". Der Senat teilt insofern die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Art der zulässigen Tenorierung (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.03.2010, 7 U 70/09). | Abs. 130 | | III. | Abs. 131 | | Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. | Abs. 132 | | IV. | Abs. 133 | | Der Senat sieht wegen der - soweit ersichtlich - erstmaligen Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf Dienste wie die der Beklagten die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO für gegeben an. | Abs. 134 |
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| (online seit: 21.04.2015) |
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| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. | |