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| | | OLG München | | | Beschluss vom 15.01.2015 | | | 29 W 2554/14 | | | Sorgfaltsanforderungen bei Nutzung von Bildern im Internet | | | JurPC Web-Dok. 59/2015, Abs. 1 - 11 | | | | |
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| | | Leitsatz (der Redaktion): | | | Bei
der Nutzung von Bildern im Internet begründet es eine den Vorwurf der
Fahrlässigkeit begründende und zum Schadensersatz verpflichtende
Sorgfaltspflichtverletzung, wenn der Nutzer der Bilder die Rechtekette
nicht zurückverfolgt, sondern sich auf eine bloße Zusicherung verlässt,
ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen. | | | | |
| | | | | | Gründe: | Abs. 1 | | I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. | Abs. 2 | | II.
Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren dem Senat gemäß § 568 Satz
2 ZPO zur Entscheidung zu übertragen, da die Sache weder besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch
grundsätzliche Bedeutung hat. | Abs. 3 | | III.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht ist
zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und daher gemäß § 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. | Abs. 4 | | 1.
Das schlüssige Klagevorbringen trägt die geltend gemachten Ansprüche.
Insbesondere kann die Klägerin die Höhe des im Wege der Lizenzanalogie
berechenbaren Schadensersatzes (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) auf der
Grundlage ihres vertraglichen Vergütungsmodells bestimmen (vgl. BGH in
der Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht" (GRUR)
2009, 660 Resellervertrag Textziffer 32 m. w. N.). Auf den Umfang der
tatsächlichen Nutzung kommt es nicht entscheidend an; maßgebend ist
insoweit, dass die Beklagte überhaupt urheberrechtliche
Ausschließlichkeitsrechte verletzte, für deren Einräumung üblicherweise
eine Lizenzgebühr zu zahlen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 1008 (1009)
Lizenzanalogie). | Abs. 5 | | 2. Die Beklagte greift das Vorbringen der Klägerin nicht in einer Weise an, die Aussicht auf Erfolg bietet. | Abs. 6 | | Die
Beklagte bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Klägerin nicht, sondern
setzt sich lediglich mit der von der Klägerin zur Stützung ihres
Vorbringens vorgelegten Bestätigung des Fotografen auseinander (vgl.
Gliederungspunkt V. d. Beschwerdebegründung v. 27. Dezember 2014). Es
bedarf indes entgegen der Auffassung der Beklagten keiner näheren
Angaben der Klägerin dazu, wann, wo und wie die Fotografie erstellt
wurde, wer darauf abgebildet ist und zu welchem genauen Zeitpunkt der
Fotograf die Rechte an der Fotografie der Masterfile Corporation
einräumte, von welcher sie die Klägerin herleitet. Denn ein Sachvortrag
ist bereits dann schlüssig und damit erheblich, wenn der
Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die geltend
gemachte Einwendung entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer
Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse
betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die
Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH GRUR 2012, 945
Tribenuronmethyl, Textziffer 33; Neue Juristische Wochenschrift" (NJW)
2011, 3291 Textziffer 14; NJW 2009, 502 Textziffer 32; NJW 2005, 2710
(2711); Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 138
Textziffer 7b; jeweils m. w. N.). | Abs. 7 | | Auch
das Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie zur Nutzung der Fotografie
berechtigt gewesen sei, ist nicht geeignet, die Klageansprüche zu Fall
zu bringen. Die Beklagte trägt nicht vor, dass die Werbeagentur, die von
der a. consulting GmbH mit der Gestaltung des rechtsverletzenden
Internetauftritts beauftragt worden war, ihrerseits die Nutzungsrechte
wirksam erworben hätte. Allein die Berufung der Beklagten darauf, die a.
consulting GmbH habe ihr bei der Veräußerung der Rechte zugesichert,
deren Inhaber zu sein, ersetzt nicht die Darlegung, auf welche Weise
diese Rechte von der a. consulting GmbH oder der Werbeagentur erworben
worden seien. Das Landgericht hat deshalb in dem angegriffenen Beschluss
zu Recht ausgeführt, es werde nicht konkret erläutert, dass der
Beklagten ein Nutzungsrecht zugestanden habe. | Abs. 8 | | Dass
die Beklagte die von ihr behauptete Rechtekette nicht zurückverfolgte,
sondern sich auf die Zusicherung verließ, ohne sich überprüfbare
Unterlagen vorlegen zu lassen, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung
dar, welche den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit die Verpflichtung
zum Schadensersatz begründet (vgl. BGH GRUR 1988, 373 (375)
Schallplattenimport III; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar
zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97 Rz. 52 mit weiteren Nachweisen). | Abs. 9 | | Das Beklagtenvorbringen bietet mithin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. | Abs. 10 | | III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Andere als die
Gerichtskosten können der Beklagten nicht auferlegt werden (vgl. § 127
Abs. 4 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht
(vgl. BGH NJW 2003, 1126). | Abs. 11 | | | | | | |
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| (online seit: 08.04.2015) | | | |
| | | Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. | |