| - Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses durch die Anschlussinhaberin ist bereits widerlegt, wenn nach den Angaben der Anschlussinhaberin deren Ehemann und der Sohn im Haushalt wohnen und freien Zugang zum Internet haben. Weitergehender Feststellungen zum zeitlichen Umfang und zu den Zeitpunkten der Nutzung bedarf es dann nicht, da der der tatsächlichen Vermutung zugrundeliegende Erfahrungssatz bereits widerlegt ist.
- Es besteht keine umfassende Recherche- und Aufklärungspflicht für die Anschlussinhaberin innerhalb der Familie. Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG, der seine einfach gesetzliche Ausprägung in dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO findet. Dies würde man ad absurdum führen, wenn man eine umfangreiche Recherchepflicht innerhalb der Familie annähme. Angesichts der Regelung in § 384 Nr. 1 ZPO erscheint bereits fraglich, ob die Anschlussinhaberin die Pflicht trifft, das Ergebnis einer Befragung der Familienmitglieder mitzuteilen.
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