| - Durch sog. On-Board-Kameras ("Dash-Cams") werden personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt und dafür erhoben. Die Aufnahmen sind nicht automatisierte Dateien gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG. Bei reinen Videoaufzeichnungen ohne ergänzende Informationen fehlt es zwar an einer Zugänglichkeit nach bestimmten Merkmalen. Werden allerdings den Bildaufzeichnungen weitere Informationen, wie Uhrzeit, Datum oder eventuell Standort, beigefügt, ist von einer Zugänglichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG auszugehen.
- Der Betreiber einer On-Board-Kamera verstößt in der von ihm gewählten Betriebsform gegen das datenschutzrechtliche Verbot, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) unzulässig ist. Eine Ausnahme gem. § 6 b BDSG, der den allgemeinen Zulässigkeitsnormen (insbes. § 28 BDSG) als lex specialis vorgeht, ist nicht gegeben.
- Dieser datenschutzrechtliche Verstoß ist auch als schwerwiegend anzusehen. Bei einer permanenten Überwachung des Verkehrsraums und der damit angesammelten Daten über Verkehrsteilnehmer liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, da ein besonders schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen gegeben ist.
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