| - Auch eine versehentlich online gegangene und in Vergessenheit geratene Website muss mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen sein.
- Wer nicht selbst Domaininhaber ist, wem aber bekannt ist, dass in seinem Namen seine Ferienwohnung auf einer Website beworben wird, haftet für die unzureichende Anbieterkennzeichnung als Mitstörer.
- Eine mangelhafte Anbieterkennzeichnung stellt keinen Bagatellverstoß dar.
- Das Abschalten einer Website lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
- Ein Streitwert von 10.000,00 Euro für eine Abmahnung wegen einer mangelhaften Anbieterkennzeichnung begegnet keinen Bedenken.
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