| - Das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon stellt eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware dar, wenn der sich Anhängende nicht ein identisches Produkt von derselben Firma, die als Hersteller in Deutschland auftritt, anbietet.
- Der Unterlassungsgläubiger hat gegen den Unterlassungsschuldner einen Auskunftsanspruch, wie viele Produkte dieser unter der Bezeichnung des Unterlassungsgläubigers verkauft hat.
- Es besteht kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch für die Kosten der Anfertigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn der Unterlassungsschuldner zwar auf die Abmahnung zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert hat, diese dann aber dennoch vor Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist abgegeben hat.
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