JurPC Web-Dok. 192/2014 - DOI 10.7328/jurpcb20142912192
 

Kammergericht

Beschluss vom 08.08.2014

13 UF 202/14

Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur für elektronisch übermittelte Beschwerden im familiengerichtlichen Verfahren

JurPC Web-Dok. 192/2014, Abs. 1 - 22

 

Leitsatz:

§§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt nicht nur eine Ordnungsvorschrift dar; auch in familiengerichtlichen Verfahren muss die Beschwerde, wenn sie als elektronisches Dokument übermittelt wird, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Gründe:

I.Abs. 1
Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 27. Mai 2014. Mit diesem Beschluss wurde ihr die elterliche Sorge für ihre Tochter entzogen und auf einen Vormund, das Bezirksamt L... von B..., übertragen. Der familiengerichtliche Beschluss wurde der Mutter am 31. Mai 2014 zugestellt. Der Beschluss war der Mutter zuzustellen und keiner anderen, dritten Person, weil die Mutter keinen Verfahrensbevollmächtigten bestellt und auch keinen Zustellbevollmächtigten benannt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.Abs. 2
Mit elektronischem, auf den 4. Juni 2014 datierten Dokument, welches auf dem Server des Familiengerichts - dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach - am 25. Juni 2014 einging, legt die Mutter gegen den Beschluss Beschwerde ein; gleichzeitig sucht sie um die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach. Die Beschwerde ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern der im Original entweder handschriftlich unterzeichnete oder mit einer eingescannten bzw. hineinkopierten, handschriftlichen Unterschrift versehene Schriftsatz wurde nebst den Anlagen eingescannt und die auf diese Weise erzeugte Datei als .pdf unter der Dateibezeichnung ‚... _Amtsgericht_25062014.pdf' an das Familiengericht elektronisch versandt. Mit der Beschwerde wird von der Mutter u.a. gerügt, die verfügte Sorgerechtsentziehung verstieße gegen ihre Grundrechte sowie diejenigen ihrer Tochter sowie weiter, dass die Sorgerechtsentziehung sich als unverhältnismäßig erweise und in verfahrensrechtlich fehlerhafter Weise ergangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift der Mutter vom 4. Juni 2014 Bezug genommen.Abs. 3
Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 wurde die Mutter auf Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung hingewiesen. Hierzu hat sie mit Schreiben vom 19. Juli 2014 u.a. mitgeteilt, dass eine Signatur im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach die Unterschrift ersetze, so dass die Rechtsmitteleinlegung als wirksam anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.Abs. 4
Am 28. Juli 2014 ging beim Kammergericht ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2014 nebst Anlagen ein.Abs. 5
Die dem Kind bestellte Verfahrensbeiständin sowie das Jugendamt regen in der Sache an, die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25. Juli 2014 bzw. vom 30. Juli 2014 verwiesen.Abs. 6
II.Abs. 7
1. Die Beschwerde der Mutter ist zwar statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG), aber unzulässig, weil verfristet:Abs. 8
a) Das Rechtsmittel der Mutter ging, worauf diese mit Schreiben vom 14. Juli 2014 aufmerksam gemacht wurde, zwar bereits am 25. Juni 2014 als Datei im elektronischen Postfach des Familiengerichts ein und wäre damit grundsätzlich ordnungsgemäß und innerhalb gehöriger Frist eingelegt und auch begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 Abs. 1 FamFG). Allerdings wurde die Beschwerdeschrift lediglich als elektronisches pdf-Dokument übermittelt, welches im Original zwar unterzeichnet ist, aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen war.Abs. 9
Nach dem Gesetz ist das aber erforderlich: Zwar kann die Beschwerde auch auf elektronischem Wege bei Gericht eingelegt werden, aber in diesem Fall muss sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (§§ 64, 14 Abs. 2 FamFG, 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auch wenn es im Text von § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO heißt, dass der Beschwerdeführer - also die das Rechtsmittel verantwortende Person - die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen soll, folgt jedoch aus einer Zusammenschau von § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG mit § 298 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und den landesrechtlichen Bestimmungen (§ 130a Abs. 2 ZPO iVm. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (vom 27. Dezember 2006, GVBl. 2006, 1183) und der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (vom 9. Dezember 2009, GVBl. 2009, 881) sowie Ziff. I Nr. 9 der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Justiz aufgrund §§ 2 und 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006) notwendigerweise, dass es sich bei § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, deren Beachtung in das Belieben des Rechtsmittelführers gelegt wäre, sondern dass seit der Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs in Berlin zum 1. Januar 2010 (vgl. Art. II Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (vom 9. Dezember 2009, GVBl. 2009, 881)) die Anfügung einer das Dokument abschließenden, qualifizierten elektronischen Signatur ein unverzichtbares Merkmal einer wirksamen Rechtsmitteleinlegung bildet. Denn die gesetzliche Bestimmung, dass der vom Gericht zu fertigende Papierausdruck des per Mail übermittelten Rechtsmittels einen Vermerk darüber enthalten muss, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist (§ 298 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), lässt sich nur erfüllen, wenn dem übermittelten Dokument auch eine entsprechende qualifizierte Signatur angefügt war. Entsprechendes ergibt sich auch aus den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften; hier heißt es eindeutig, dass die übermittelten Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind.Abs. 10
Das macht auch in der Sache Sinn, weil sich nur auf diese Weise sicherstellen lässt, dass dem Gericht tatsächlich ein ernst gemeintes, mit allen Konsequenzen - auch in kostenrechtlicher Sicht - eingelegtes Rechtsmittel übermittelt wurde, das tatsächlich von demjenigen herrührt, der vorgibt, es unterzeichnet zu haben und nicht nur ein Entwurf, von dem nicht klar ist, ob er endgültig sein soll, ernstlich gemeint ist oder von wem er herrührt. In den Gesetzesmaterialien zu § 130a ZPO hat der (Bundes-) Gesetzgeber denn auch klar herausgestrichen, dass der Absender des elektronischen Dokuments dieses mit seiner qualifizierten Signatur zu versehen hat, um dem übermittelten Dokument insbesondere im Hinblick auf die ansonsten spurenlos mögliche Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen (vgl. Einzelbegründung § 130a ZPO, BT-Drs. 14/4987, 24). Als Folge daraus ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung deshalb auch - jedenfalls für den unmittelbaren Anwendungsbereich von § 130a ZPO - anerkannt, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, sondern dass auf elektronischem Wege eingelegte Rechtsmittel in jedem Fall - zwingend - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08 -, BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134 (bei juris LS sowie Rz. 15, 17). Dieses Ergebnis wird in der Literatur ganz überwiegenden geteilt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG (18. Aufl. 2014), § 64 Rn. 33, § 14 Rn. 11a; Prütting/Helms-Jennissen, FamFG (3. Aufl. 2014), § 14 Rn. 16; MünchKommFamFG/A. Fischer (2. Aufl. 2013), § 64 Rn. 21 (Fn. 30 und Text); Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG (2. Aufl. 2013), § 64 Rn. 2.3; Holzer/Holzer, FamFG (1. Aufl. 2011), § 14 Rn. 6).Abs. 11
Die Beschwerde der Mutter ist daher mangels formgerechter Einlegung unwirksam und deshalb, nachdem ihr mit dem Schreiben vom 14. Juli 2014 rechtliches Gehör gewährt wurde, als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG).Abs. 12
b) Dass die Mutter, vom Senat zur Stellungnahme aufgefordert, mit Schriftsatz vom 19. Juli 2014 (II/67) erklärt hat, die Signatur im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach ersetze die Unterschrift, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung: Die einfache Unterschrift unter dem elektronisch übermittelten Dokument reicht - möglicherweise entgegen der nahe liegenden Annahme eines juristischen Laien - gerade nicht aus; vielmehr bedarf es zwingend einer qualifizierten elektronischen Signatur.Abs. 13
Das Schreiben der Mutter vom 19. Juli 2014 kann deshalb auch nicht als eine Art von Bestätigung oder Genehmigung der formunwirksamen Rechtsmitteleinlegung gewertet werden, durch die der vorliegende Mangel nachträglich beseitigt würde: Eine derartige Überlegung wäre nur durchgreifend, wenn die Klarstellung noch vor Ablauf der Beschwerdefrist - also bis zum Ablauf von Montag, dem 30. Juni 2014 - erteilt bzw. nachgereicht worden wäre. Denn bei der Auslegung einer Rechtsmitteleinlegung können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 -, FamRZ 2005, 1241 (bei juris Rz. 23) sowie Zöller/Greger, ZPO (30. Aufl. 2014), § 130 Rn. 18c, 20) und nicht mehr solche, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingehen.Abs. 14
c) An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Mutter einen Ausdruck ihres Rechtsmittels nachträglich übersandt hat: Der entsprechende Schriftsatz ging beim Kammergericht am 28. Juli 2014 und damit deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist - diese endete am Montag, dem 30. Juni 2014 (§ 63 Abs. 1 FamFG) - ein; die Beschwerdefrist konnte durch diesen Schriftsatz nicht mehr gewahrt werden. Hinzukommt, dass der betreffende Schriftsatz - entgegen dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und entgegen dem klaren Wortlaut der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung - nicht beim Familiengericht, sondern beim Kammergericht - dem Beschwerdegericht - eingereicht wurde. Die Frage, ob der Schriftsatz ordnungsgemäß unterzeichnet wurde (§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG) oder ob möglicherweise nur eine eingescannte Unterschrift oder eine in das Dokument hineinkopierte Unterschrift vorliegt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG (18. Aufl. 2014), § 64 Rn. 29), kann deshalb dahingestellt bleiben.Abs. 15
2. Der Mutter ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren:Abs. 16
Zwar kann die Wiedereinsetzung auch ohne einen entsprechenden Antrag gewährt werden, soweit nur die versäumte Rechtshandlung - formgerechte Beschwerdeeinlegung - innerhalb einer zweiwöchigen Frist seit Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird und die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht bzw. sie sonst ersichtlich sind (§ 18 FamFG, insbesondere § 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG).Abs. 17
Aber eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nur in Betracht, wenn die Mutter ohne ihr Verschulden verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten (§ 17 Abs. 1 FamFG). Das ist indessen klar zu verneinen. Denn die Mutter wusste nämlich bzw. hätte unschwer, bei Anwendung auch nur eines geringen Maßes an Sorgfalt, erkennen können, dass es im Falle einer elektronischen Rechtsmitteleinlegung der Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf. Anders etwa als im Fall des Oberlandesgerichts Dresden, in dem das Familiengericht in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 -, MDR 2011, 566 (bei juris Rz. 8)), heißt es hier in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Beschluss am Ende, gleich oberhalb der Unterschrift der erkennenden Familienrichterin beigegeben ist, ausdrücklich im zweiten Absatz, unter dem zweiten Anstrich, dass die Beschwerdeeinlegung, soweit sie in elektronischer Form erfolgen soll, innerhalb eines Monats „durch Übertragung eines elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes" zu erfolgen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter bei Einlegung ihrer Beschwerde sich nicht an diesen klar formulierten Vorgaben orientiert hat: Insbesondere von einem juristischen Laien, der nicht regelmäßig Rechtsmittel einlegt und über keine besondere Erfahrung im Umgang mit Gerichten verfügt, kann erwartet werden, dass er den Vorgaben und Hinweisen, die den familiengerichtlichen Beschlüssen im Interesse des rechtsunkundigen Publikum eigens beigegeben sind, sorgfältig gerecht wird, diese durchliest, beachtet und auch umsetzt. Ein rechtsunkundiger Beteiligter in der Person der Mutter, der sein eigenes Verfahren gewissenhaft betreibt, hätte bei der Abfassung seines Rechtsmittels derartige Hinweise auf jeden Fall berücksichtigt (vgl. nur Keidel/Sternal, FamFG (18. Aufl. 2014), § 17 Rn. 12); das entsprechende Unterlassen der Mutter ist deshalb als Verschulden zu werten. Eine Widereinsetzung kommt damit nicht in Betracht und zwar gleichgültig, ob man - bei der gebotenen, wohlwollenden Auslegung des mutmaßlichen Interesses der Mutter - ihren Schriftsatz vom 19. Juli 2014 oder die (erneute), am 28. Juli 2014 beim Kammergericht eingegangene Beschwerdeeinlegung als konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrag bzw. Nachholung der versäumten Rechtshandlung ansehen wollte.Abs. 18
3. Dadurch, dass sich die Beschwerde als unzulässig erweist, ist es dem Senat aus Rechtsgründen verwehrt, die angegriffene Entscheidung in der Sache selbst zu überprüfen; ein näheres Eingehen auf die diesbezüglich von der Mutter vorgetragenen Erwägungen und Gesichtspunkt ist dem Senat ausnahmslos verwehrt. Vielmehr ist das Rechtsmittel allein aus den aufgezeigten formalen Gesichtspunkten als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG); hierüber kann im schriftlichen Verfahren, ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten, entschieden werden.Abs. 19
Da sich das Rechtsmittel als erfolglos erweist, hat die Mutter die hierdurch verursachten Kosten zu tragen (§ 84 FamFG). Die Wertfestsetzung, also die Bestimmung desjenigen Wertes, der vom Gericht der Berechnung der entstandenen Kosten zugrunde zu legen ist und an dem die zu erstellende Kostenrechnung sich auszurichten hat - nämlich ein Betrag von 3.000 € -, ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.Abs. 20
Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter vom 4. Juni 2014 ist zurückzuweisen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den aufgezeigten Gründen keine Erfolgsaussichten aufweist (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Abs. 21
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil es zu der hier in Rede stehenden Problematik - soweit ersichtlich - noch keine unmittelbar einschlägige, höchstrichterliche Entscheidung gibt (§ 70 Abs. 2 FamFG): Aufgrund der zunehmenden Verbreitung der elektronischen Kommunikation, auch und gerade im Umgang des Bürgers mit den Gerichten, ist die Frage, welche Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechtsmitteleinlegung zu stellen sind, von grundsätzlicher Bedeutung. Hierzu liegt, soweit ersichtlich, bislang lediglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorfs vor, in der diese Frage jedoch nur in Bezug auf das Personenstandsrecht und außerhalb des Vorliegens einer Rechtsverordnung nach §§ 14 Abs. 4 FamFG, 130a Abs. 2 ZPO thematisiert wird (Beschluss vom 15. Januar 2014 - 3 Wx 231/13 -, FGPrax 2014, 92 (bei juris Ls und Rz. 12)). Dagegen bezieht sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2010 (- VII ZB 112/08 -, BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134) - jedenfalls seinem unmittelbaren Wortlaut nach - allein auf den direkten Anwendungsbereich des § 130a ZPO und gilt für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur mittelbar, über die Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG.Abs. 22
 

(online seit: 09.12.2014)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Kammergericht, Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur für elektronisch übermittelte Beschwerden im familiengerichtlichen Verfahren - JurPC-Web-Dok. 0192/2014