| Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Impressums eines Suchmaschinenbetreibers, die bei Versand von elektronischer Post lediglich eine automatisch erzeugte Antwortmail generiert, über die jedoch keine direkte Kommunikation mit dem Anbieter möglich ist, stellt keine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG dar, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Dies gilt auch dann, wenn in der automatischen Antwortmail auf online vorhandene Kontaktformulare des Anbieters auf dessen Supportseiten verwiesen wird.
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