JurPC Web-Dok. 128/2014 - DOI 10.7328/jurpcb2014298133
 

LG Augsburg

Endurteil vom 30.07.2014

021 O 4589/13

Schadensersatz nach negativer Produktbewertung bei Amazon

JurPC Web-Dok. 128/2014, Abs. 1 - 48

 

Leitsatz (der Redaktion):

 

Im Rahmen des § 824 BGB hat der Kläger die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsachen zu beweisen. Der Kläger trägt somit die Beweislast dafür, dass die in das Bewertungsportal bei Amazon eingestellten Behauptungen unzutreffend sind. Hat der Äußernde die Fehlerhaftigkeit einer Montageanleitung behauptet, muss der Kläger den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Montageanleitung nicht fehlerhaft, sondern inhaltlich richtig ist. Bietet der Kläger in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß Beweis (z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) an, bleibt seine Klage bereits aus prozessualen Gründen ohne Erfolg.

 

Tatbestand:

I.Abs. 1
Der Kläger begehrt Unterlassung und Schadensersatz wegen behaupteter kreditschädigender Bewertungen durch den Beklagten im Internet.Abs. 2
Der Kläger betreibt einen Onlinehandel rund um die Bereiche Handwerk, Haus und Hobby auf der Website www….de bzw. www....eu. Der Verkauf findet ferner über diverse Internetverkaufsplattformen wie Amazon und eBay statt.Abs. 3
Der Beklagte erwarb am 28.06.2013 über die Verkaufsplattform Amazon ein ... Insektenschutzfenster zur Selbstmontage für 22,51 € von dem Kläger. Am 02.07.2013 teilte der Beklagte dem Kläger telefonisch mit, dass er Probleme bei der Aufstellung des Insektenschutzfensters habe, weil die Montageanleitung fehlerhaft sei. Hieran schloss sich weiterer Telefon- und E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten an.Abs. 4
Der Beklagte erhielt aufgrund eines Garantieantrags vom 03.07.2013 von der Firma Amazon den Kaufpreis für das Insektenschutzfenster zurückerstattet.Abs. 5
Am 03.07.2013 stellte der Beklagte folgende Produktbewertung in das Bewertungsportal von Amazon ein:Abs. 6
„Die Lieferung erfolgte schnell! Das war das positive. In der Anleitung steht ganz klar Mann muss den Innenrahmen messen das ist falsch! Damit wird das ganze zu kurz! Die Ware selber macht guten Stabilen Eindruck, Der Verkäufer nie wieder!"Abs. 7
Ferner stellte der Beklagte folgende Verkäuferbewertung in das Bewertungsportal von Amazon ein:Abs. 8
„In der Anleitung steht ganz klar Mann muss den Innenrahmen messen das ist falsch! Damit wird das ganze zu kurz! Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, alleine das ist eine Frechheit. Danach unzählige sinnlose Emails! Amazon hat mir als Stammkunde mein Geld erstattet!"Abs. 9
Der Kläger forderte daraufhin den Beklagten noch am 03.07.2013 auf, diese Bewertung zu löschen und drohte für den Fall, dass dies nicht innerhalb der nächsten Stunden geschehe, die Erstattung einer Anzeige gegen den Beklagten an. Der Kläger erhielt daraufhin eine Abmahnung durch die Firma Amazon. Darüber hinaus wurde ihm durch die Firma Amazon am 22.07.2013 mitgeteilt, dass sein Verkäuferkonto suspendiert wurde, da er die Teilnahmebedingungen von Amazon verletzt habe (Anlage K14).Abs. 10
II.Abs. 11
Der Kläger behauptet, die Montageanleitung sei richtig. Die Firma WIP habe im Jahre 2013 dieses Insektenschutzfenster ca. 200.000 Mal produziert und verkauft. Alleine er habe das Produkt bereits über 4.000 Mal verkauft und keine Beschwerden im Hinblick auf die Montageanleitung erhalten. Offensichtlich habe der Beklagte die einzelnen Schritte in der Montageanleitung nicht befolgt.Abs. 12
Der Kläger behauptet weiter, der Beklagte habe in dem Garantieantrag gegenüber Amazon wahrheitswidrig angegeben, der Verkäufer (der Kläger) habe auf die Beschwerden des Beklagten hin nicht reagiert.Abs. 13
Er könne bis heute nicht auf sein Verkäuferkonto zugreifen und seinen Verkaufsshop betreiben. Ferner sei sein Geldkonto mit einem Guthaben in Höhe von 13.003,74 € in der Zeit von 16.07.2013 bis einschließlich 21.10.2013 bei Amazon eingefroren worden.Abs. 14
Ihm seien daher folgende Schäden entstanden:Abs. 15
Ein Gewinnausfallschaden in Höhe von 34.000,00 € sowie weiteren 4.000,00 € (Schriftsatz der Klagepartei vom 06.02.2014, Bl. 32 d.A.). In Höhe des Guthabens auf dem eingefrorenen Geldkonto habe er bei seiner Hausbank einen Überziehungskredit in dieser Höhe aufnehmen müssen, was zu erhöhten Zinsansprüchen über 487,50 € geführt habe. Schließlich seien ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden.Abs. 16
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen den Beklagten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004, 249 Abs. 1 BGB zu. Darüber hinaus bestehe auch ein Feststellunginteresse, da noch nicht absehbar sei, in welchem Ausmaß sich die falschen Tatsachenbehauptungen des Beklagten auf den Ruf des Klägers ausgewirkt haben und künftige Geschäfte negativ beeinflussen werden.Abs. 17
Da es sich um persönlichkeitsrechtsverletzende unwahre Behauptungen handle, trage der Beklagte die Beweislast für die angebliche Richtigkeit seiner Behauptungen.Abs. 18
III.Abs. 19
Der Kläger beantragtAbs. 20
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen auf Internetverkaufsplattformen wie amazon und eBay bei der Produktbewertung des Produktes WIP Insektenschutzfenster folgende oder inhaltsgleiche falsche Tatsachenbehauptungen und damit in Verbindung stehende negative Äußerungen über den Kläger und seine Verkaufstätigkeit zu verbreiten:Abs. 21
„In der Anleitung steht ganz klar Mann muss den Innenrahmen messen das ist falsch! Damit wird das ganze zu kurz!",Abs. 22
„In der Anleitung steht ganz klar Mann muss den Innenrahmen messen das ist falsch! Damit wird das ganze zu kurz! Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, alleine das ist eine Frechheit!"Abs. 23
2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,Abs. 24
3. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,Abs. 25
4. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 487,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,Abs. 26
5. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der falschen Tatsachenbehauptungen und damit in Verbindung stehenden negativen Äußerungen über den Kläger und seine Verkaufstätigkeit in der Produktbewertung des Produktes WIP Insektenschutzfenster auf der Verkaufsplattform amazon noch entstehen wird,Abs. 27
6. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,Abs. 28
7. der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende oder inhaltsgleiche Äußerung über den Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf des ...Insektenschutzfenster über die Verkaufsplattform Amazon vom 28.06.2013 zu behaupten und/oder zu verbreiten: „Vk reagiert nicht", insbesondere wie im Garantieantrag des Beklagten vom 03.07.2013 geschehen.Abs. 29
Der Beklagte beantragtAbs. 30
kostenpflichtige Klageabweisung.Abs. 31
IV.Abs. 32
Der Beklagte ist der Ansicht, die Anträge Nr. 1 und 5 aus der Klage vom 21.11.2013 seien bereits unzulässig, weil sie keinen vollstreckbaren Inhalt aufwiesen.Abs. 33
Darüber hinaus behauptet der Beklagte, die Montageanleitung für das Insektenschutzfenster sei inhaltlich falsch, er sei von dem Kläger nur hingehalten und vertröstet worden, habe sich deswegen an Amazon gewandt und es sei ihm von dort - ohne dass er einen eigenen Garantieantrag gestellt hätte - der Kaufpreis rückerstattet worden.Abs. 34
Neben seiner negativen Bewertung im Internet gebe es weitere negative Bewertungen zu diesem Produkt und dem Verkäufer.Abs. 35
Die Sperrung des klägerischen Kontos durch Amazon sei nicht wegen der negativen Bewertung durch den Beklagten erfolgt, sondern wegen der Androhung einer Anzeige gegen den Beklagten durch den Kläger.Abs. 36
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.Abs. 37
 

Entscheidungsgründe:

 
I.Abs. 38
Die zulässige Klage ist unbegründet.Abs. 39
1. Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004, 249 BGB bzw. § 824 BGB sind nicht gegeben, denn der Kläger hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die von dem Beklagten verbreiteten Behauptungen tatsächlich falsch sind.Abs. 40
a) Im Rahmen des § 823 BGB hat der Kläger den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung nachzuweisen. Im Rahmen des § 824 BGB hat der Kläger die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsachen zu beweisen. Dies bedeutet für den hier gegebenen Rechtsstreit, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass die Behauptungen des Beklagten, die dieser in das Bewertungsportal bei Amazon eingestellt hat, unzutreffend sind. Der Kläger hat daher grundsätzlich den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Montageanleitung für das Insektenschutzfenster nicht fehlerhaft, sondern inhaltlich richtig ist.Abs. 41
b) Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Er hat nicht einmal rechtzeitig hierfür Beweis angeboten. Das Beweisangebot in der Klage vom 21.11.2013 der Montageanleitung selbst für ihre inhaltliche Richtigkeit ist ein untaugliches Beweismittel. Eine bloße Inaugenscheinnahme der Montageanleitung oder Lektüre ihres Inhalts kann keinen sicheren Nachweis dafür erbringen, dass diese Montageanleitung inhaltlich richtig ist. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass das Beweisangebot der Montageanleitung als Anregung zu einer wie auch immer durchzuführenden Bastelstunde vor Gericht zu verstehen ist. Auch dies wäre jedenfalls eine untaugliche Beweisanregung.Abs. 42
c) Die mit Schriftsatz der Klagepartei vom 09.07.2014 (Bl. 86 d.A.) vorsorglich beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist verspätet (§ 296 Abs. 1 ZPO). Bereits in der Klageerwiderung vom 29.01.2014 wurde die Fehlerhaftigkeit der Montageanleitung ausführlich gerügt. Der Klagepartei wurde mit Verfügung durch das Gericht vom 31.01.2014 unter Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung gesetzt. Dennoch wurde nicht einmal bis zum und im Haupttermin am 25.06.2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Klagepartei beantragt. Dies erfolgte erst mit Schriftsatz der Klagepartei vom 09.07.2014, ohne dass insoweit der Klagepartei eine neue Frist zur Beibringung bzw. Beantragung von Beweismitteln eröffnet worden wäre. Der Rechtsstreit ist daher mit Abschluss des Haupttermins am 25.06.2014 entscheidungsreif. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde nunmehr zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen.Abs. 43
2. Sämtliche von dem Kläger beanstandete Äußerungen und Bewertungen des Beklagten stehen in einem so engen Zusammenhang zu der grundlegenden Frage der Fehlerhaftigkeit der Montageanleitung, dass sich eine isolierte Betrachtung etwa der Behauptung „Verkäufer reagiert nicht" oder „Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, alleine das ist eine Frechheit" verbietet, weil eine solche isolierte Betrachtung inhaltsverfälschend wirkt.Abs. 44
3. Eine Verlagerung der Beweislast auf den Beklagten, etwa wegen der Verbreitung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen, ist nicht gegeben. Die von dem Beklagten in das Portal bei Amazon eingestellten Bewertungen sind tatsächlich keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Die von der Klagepartei zitierten Entscheidungen wie etwa BVerfG vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98 oder BGHZ 132, 13 betreffen völlig anders gelagerte Sachverhalte. Gleiches gilt für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 186 StGB. Auch dies liegt in dem hiesigen Rechtsstreit neben der Sache.Abs. 45
4. Es verbleibt dabei, dass der Kläger die Beweislast für die Unwahrheit der Behauptungen des Beklagten trägt und diese gerade nicht bewiesen sind, wie dies die Klagepartei im Schriftsatz vom 24.06.2014 behauptet (Bl. 67 d.A.). Daher ist die Klage aus prozessualen Gründen abzuweisen.Abs. 46
II.Abs. 47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.Abs. 48
 
 

(online seit: 19.08.2014)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Augsburg, LG, Schadensersatz nach negativer Produktbewertung bei Amazon - JurPC-Web-Dok. 0128/2014